Urteil des LSG Bayern vom 05.08.2009
LSG Bayern: rente, blendung, komplikationen, erwerbsfähigkeit, gesichtsentstellung, minderung, zustand, prothese, erblindung, arbeitsunfall
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 05.08.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 5 U 221/07
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 64/09
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 08.01.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 18.
September 1990.
Der 1972 geborene Kläger verletzte sich am 18. September 1990 mit einem Schraubenzieher am linken Auge. Der
Augenarzt Dr. F. diagnostizierte am 12. Oktober 1990 eine Hornhautnarbe, einen Iris- und Linsenverlust sowie eine
Glaskörperverschwartung. Im Gutachten vom 24. Juni 1991 führte Dr. F. aus, die Sehschärfe betrage rechts ohne
Korrektion 1,25, links sei keine Sehfähigkeit gegeben, es bestehe eine ausgeprägte Bindehautinjektion,
Hornhautperforation, mit Hornhautnaht verschlossen. Die Hornhaut sei ödematös und trüb. Bei der Festsetzung der
MdE sei neben dem Verlust der Sehschärfe (25 v.H.) auch eine stark vermehrte Blendung mit einer MdE in Höhe von
5 v.H. zu berücksichtigen; die Gesamt-MdE schätzte Dr. F. mit 30 v.H. ein. Der Augenarzt Dr. B. stimmte ihm in der
Stellungnahme vom 13. August 1991 voll zu.
Mit Bescheiden vom 27. März 1992 und 27. August 1992 gewährte die Beklagte dem Kläger Rente nach einer MdE
um 30 v.H ... Als Folgen des Arbeitsunfalls wurden anerkannt: nach durchbohrender Hornhautverletzung links besteht
eine praktische Erblindung mit Iris- und Linsenverlust, Hornhautnarbe, teilweisem Verlust der Regenbogenhaut und
ständigem Reizzustand.
Im Bericht vom 8. Februar 1993 erklärte Dr. F., eine Änderung der MdE (wegen des funktionellen Verlustes des
Auges, der starken Blendempfindlichkeit und der kosmetischen Entstellung) sei nicht eingetreten. Dr. B. führte im
Gutachten vom 12. Januar 1994 aus, jetzt liege ein reizfreier Zustand des linken Auges vor. Allerdings sei der
Augeninnendruck mäßig erhöht. Die MdE betrage weiterhin 30 v.H ...
Mit Schreiben vom 29. November 2006 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente nach einer höheren MdE;
seit ca. neun Monaten sei das Auge bei längerer PC-Arbeit gereizt und träne. Er habe aber noch keinen Arzt
aufgesucht.
Im Gutachten vom 15. Februar 2007 führte der Augenarzt Prof. Dr. H. aus, im Vergleich zu den Vorgutachten zeige
sich eine völlig eingetrübte Hornhaut, die keinerlei Einblick auf den Augenhintergrund mehr zulasse. Ansonsten sei der
Befund momentan stabil. Die MdE werde weiterhin mit 30 v.H. eingeschätzt. Dabei sei neben dem Verlust der
Sehschärfe (25 v.H.) auch die stark vermehrte Blendung (5 v.H.) berücksichtigt. Mit Bescheid vom 26. März 2007
lehnte die Beklagte eine Erhöhung der Rente unter Hinweis auf das Gutachten des Prof. Dr. H. ab. Den Widerspruch
des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2007 zurück.
Der im hiergegen gerichteten Klageverfahren vom Sozialgericht Regensburg zum ärztlichen Sachverständigen
ernannte Augenarzt Dr. S. führte im Gutachten vom 4. August 2008 aus, die Bindehaut des linken Auges sei deutlich
gereizt, das Auge träne sehr stark. Auch das rechte Auge träne, deutlich verstärkt bei Blendung. Wegen der
chronisch-rezidivierenden Entzündung im Innern des linken Auges sei eine entzündungshemmende Behandlung
erforderlich. Falls dieser Zustand weiter anhalte, sei eine Anhebung der MdE um 5 v.H. gerechtfertigt.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 8. Januar 2009 ab. Der Verlust eines Auges sei
grundsätzlich mit einer MdE um 25 v.H. einzuschätzen, so dass eine MdE um 30 v.H. bereits das Bestehen
bestimmter Komplikationen voraussetze. Den Ausführungen des Dr. S. sei zu entnehmen, dass er keine höhere MdE
als 35 v.H. ansetzen würde. Gemäß § 73 Abs. 3 des Siebten Sozialgesetzbuches (SGB VII) stelle eine Erhöhung der
MdE um 5 v.H. keine wesentliche Änderung dar, so dass es bei der bisherigen Einschätzung zu verbleiben habe.
Mit der Berufung vom 23. Februar 2009 macht der Kläger geltend, der Verlust eines Auges mit chronischer Eiterung
werde mit einer MdE um 40 v.H. bewertet. Die Feststellungen des Dr. S. rechtfertigten daher eine Bewertung mit 40
v.H ...
Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 8. Januar 2009 aufzuheben und die Beklagte unter
Aufhebung des Bescheides vom 26. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2007 zu
verurteilen, ihm Verletztenrente nach einer MdE um mehr als 30 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Klage- und
Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Regensburg die Klage abgewiesen. Von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe wird abgesehen, da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung
zurückweist (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass auch das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren zu keiner
anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen konnte. Nach medizinischer Lehrmeinung beträgt die MdE bei
einer unkomplizierten einseitigen Erblindung und uneingeschränktem Sehvermögen des zweiten Auges 25 v.H.; 30
v.H., wenn sowohl Komplikationen als auch die zumindest wahrscheinliche Beeinträchtigung auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt vorliegen. Komplikationen sind zum Beispiel chronische Eiterungen der Augenhöhle,
Gesichtsentstellung, Unverträglichkeit, eine Prothese zu tragen. Erhöhte Blendempfindlichkeit, Verlust des räumlichen
Sehens, Gesichtsfeldeinschränkungen und Ähnliches sind dagegen bereits in der Sehschärfentabelle enthalten und
daher nicht gesondert zu bewerten (vgl. Schoenberger-Mehrtens-Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl.
2003, S. 383). Entsprechend wird die Beurteilung in der 11. Auflage (2005) von Mehrhoff/Meindl/Murr,
Unfallbegutachtung, vorgenommen: der Verlust eines Auges bei uneingeschränktem Sehvermögen des zweiten Auges
wird mit 25 v.H. bewertet, der Verlust eines Auges mit Unmöglichkeit des Tragens einer Prothese mit 30 v.H. und der
Verlust eines Auges mit chronischer Eiterung der Augenhöhle oder Gesichtsentstellung mit 40 v.H ...
Nach diesen Grundsätzen ist beim Kläger eine höhere MdE als 30 v.H. derzeit nicht zu begründen. Eine chronische
Eiterung der Augenhöhle liegt nach übereinstimmender Beurteilung der ärztlichen Sachverständigen Prof. Dr. H.,
dessen im Verwaltungsverfahren eingeholtes Gutachten im Wege des Urkundenbeweises verwertet wird, und Dr. S.
nicht vor, sondern lediglich eine Entzündung im Innern des Auges, die, so Dr. S., durch entzündungshemmende Mittel
behandelt werden kann. Die erhöhte Blendempfindlichkeit ist schon bisher, obwohl bereits in der Sehschärfentabelle
enthalten, zusätzlich mit einer MdE um 5 v.H. gesondert bewertet worden. Da nur eine geringfügige Einschränkung
der Sehfähigkeit des rechten Auges vorliegt, sind die Voraussetzungen für eine Anhebung der MdE auf mehr als 30
v.H. somit nicht gegeben.
Im Übrigen hat Dr. S. unter Berücksichtigung einer MdE um 25 v.H. für den Verlust des Auges, von 5 v.H. für eine
erhöhte Blendempfindlichkeit und einer weiteren MdE um 5 v.H. wegen der chronisch-rezidivierenden Entzündung im
Innern des Auges keine höhere MdE als 35 v.H. vorgeschlagen. Der Auffassung des Klägers in den Schreiben vom
25. November 2008 sowie vom 23. Februar 2009, dem Gutachten sei nicht zu entnehmen, dass lediglich eine
Erhöhung um 5 v.H. vorgeschlagen werde, kann im Hinblick auf die eindeutigen Ausführungen im Gutachten nicht
gefolgt werden. Dr. S. hat unmissverständlich erklärt, er halte es für gerechtfertigt, die MdE um weitere 5 v.H. zu
erhöhen, und zwar im Hinblick auf die Entzündung, die er allerdings für behandelbar hält. Gemäß § 73 Abs. 3 SGB VII
ist aber bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 des 10.
Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 v.H. beträgt. Gerade diese
Voraussetzung wird auch von Dr. S. nicht bestätigt. Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.