Urteil des LSG Bayern vom 21.12.2004

LSG Bayern: sozialversicherungsabkommen, soziale sicherheit, kroatien, wartezeit, berufsunfähigkeit, versicherungsträger, altersrente, aufenthalt, zusammenrechnung, republik

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 21.12.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 7 RJ 584/98 A
Bayerisches Landessozialgericht L 5 RJ 545/01
Bundessozialgericht B 13 RJ 17/05 R
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 20. August 2001 und der
Bescheid vom 26. November 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. April 1998 abgeändert und die
Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit mit 100 v.H. der persönlichen Entgeltpunkte zu
zahlen. II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom
20. August 2001 zurückgewiesen. III. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu
einem Viertel. IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte eine Rente aus deutschen Versicherungszeiten wegen Aufenthalt des Klägers in Bosnien
und Herzegowina zu nur 70 % auszahlen darf.
Der 1939 geborene Kläger ist Angehöriger des Staates Bosnien und Herzegowina mit dortigem Wohnsitz. Im
vormaligen Jugoslawien hat er insgesamt 375 Monate Versicherungszeiten zurückgelegt, wobei alle Monate zwischen
dem 22.04.1961 bis 30.05.1992 belegt sind. Dies ergibt sich aus dem Arbeitsbuch des Klägers, aus den
Feststellungen des serbischen Versicherungsträgers in B. vom 04.08.1997 (Formblatt JU 205 vom 04.08.1997) sowie
entsprechend einer Abgabemitteilung des Republikfonds der Renten- und Invalidenversicherung der Beschäftigten in
B. vom 03.06.1997 an den kroatischen Versicherungsträger aus dessen Feststellungen (Formblatt JU 205 a vom
13.02.1997). In Deutschland war der Kläger seit dem 10.06.1992 beschäftigt. Einschließlich Sozialleistungsbezug hat
er hier insgesamt 57 Monate versicherungsrechtliche Zeiten zurückgelegt, davon 13 Monate Zurechnungszeit vom
01.02.1996 bis 28.02.1997 (Versicherungsverlauf, Anlage 2 zum Bescheid vom 30.10.1997).
Aufgrund Antrages vom 12.09.1996 gewährte die Beklagte mit dem streitigen Bescheid vom 26.11.1997 eine Rente
wegen Berufsunfähigkeit. Dagegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch und Klage mit zweierlei Begehren. Zum
einen wollte er eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, nicht nur wegen Berufsunfähigkeit erhalten. Den
entsprechenden Antrag hat der Kläger in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 06.04.2004 zurückgenommen.
Zum anderen wandte sich der Kläger dagegen, dass die Beklagte die Rente nur bis 31.12.1996 ungekürzt zahlte, ab
01.01.1997 jedoch nur zu 70 %, weil der Kläger ab diesem Datum in seine Heimat zurückgekehrt war.
Gegen den abschlägigen Widerspruchsbescheid vom 02.04.1998 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut
erhoben und beantragt, die ab 01.07.1997 gewährte Rente in voller Höhe zu zahlen. Zur Begründung hat er ausgeführt,
die anrechenbaren Versicherungszeiten habe er im vormaligen Vertragsstaat Jugoslawien als Angehöriger dieses
Staates mit dortigem gewöhnlichen Aufenthalt erworben. Diese Rechtsposition sei bestandsgeschützt. Zudem sei er
als Angehöriger des Staates Bosnien und Herzegowina mit dortigem gewöhnlichen Aufenthalt seit 01.01.1997 auch
nach dem deutsch-bosnisch/herzegowinischen Sozialversicherungsabkommen zum ungekürzten Rentenbezug
berechtigt. Selbst wenn die Beklagte davon ausgehe, dass er die in der Heimat erworbenen Versicherungszeiten
ausschließlich zu Lasten des kroatischen Versicherungsträgers zurückgelegt habe, wie zuletzt vom
Versicherungsträger in Z. bestätigt, müsse die entsprechende Zeit unter multilateraler Anwendung des deutsch-
kroatischen und deutsch-bosnisch/herzegowinischen Sozialversicherungsabkommens als Versicherungszeit gelten.
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte auf Antrag des Klägers vom 01.03.1999 diesem mit Bescheid vom
11.05.1999 eine Altersrente für Berufsunfähige gewährt, die sie wiederum auf 70 % gekürzt hat. Die Kürzung hat die
Beklagte damit begründet, der Kläger erfülle die für die Altersrente erforderliche Wartezeit unter multilateraler
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach dem deutsch-kroatischen sowie dem deutsch-
bosnisch/herzegowinischen Sozialversicherungsabkommen. Insoweit sei dem Beschluss des Großen Senates des
Bundessozialgerichts vom 29. März 1984 zur multilateralen Zusammenrechnung von Versicherungszeiten mehrerer
Staaten zu folgen. Weil sich diese Entscheidung nur mit der Erfüllung einer Wartezeit befasst habe, könne sich ein
multilateraler Effekt ausschließlich darauf beziehen. Zu unterscheiden sei davon die Zahlung einer Rente ins Ausland.
Hier könnten sich die Sozialversicherungsabkommen nicht multilateral auswirken. Der Kläger habe nur deutsche bzw.
kroatische Versicherungszeiten erworben, bei Zahlungen in den Staat Bosnien/Herzegowina liege deshalb eine
Zahlung der Rente ins Ausland vor. Hierzu hat die Beklagte eine Bestätigung des kroatischen Republikfonds für
Arbeiterrenten- und Invaliditätsversicherung vom 23.07.1998 vorgelegt, wonach der Kläger in der Heimat
Versicherungszeiten nur zu Lasten des kroatischen Sozialversicherungsträgers erworben habe.
Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 20.08.2001 die Klage abgewiesen und sich zur Rentenkürzung auf 70
% darauf bezogen, dass der Kläger nicht Angehöriger des Vertragsstaates Kroatien sei, mithin eine Auslandsrente
erhalte, die gekürzt werden müsse.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und sich gegenüber der Rentenkürzung auf Bestandsschutz der in der
Heimat erworbenen Anwartschaften berufen. Demgegenüber hat die Beklagte eingewandt, der Kläger halte sich
außerhalb des Abkommensstaates Kroatien auf, habe aber nur dort - also außerhalb seines Angehörigkeitsstaates -
die sonstigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Rente erfüllt, weshalb die Regelungen des deutsch-
kroatischen Sozialversicherungsabkommens zur ungekürzten Rentenzahlung keine Anwendung finden könnten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 20.08.2001 sowie in
Abänderung des Bescheides vom 26.11.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.04.1998 sowie
des Bescheides vom 11.05.1999 zu verurteilen, ihm ungekürzte Berufs- bzw. Altersrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 20.08.2001 zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2004 waren die Verwaltungsakten der
Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und auch
zum Teil begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 26.11.1997 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 02.04.1998 sowie der Bewilligungsbescheid vom 11.05.1999 (§ 96 SGG), soweit dort
die bewilligte Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. wegen Alters nur zu 70 % gewährt wird. Nicht mehr streitig ist nach
der wirksamen Zurücknahme vom 06.04.2004, ob der Kläger eine Rente nicht nur wegen Berufsunfähigkeit, sondern
wegen Erwerbsunfähigkeit beanspruchen kann.
Der Bescheid vom 26.11.1997/Widerspruchsbescheid vom 02.04.1998 ist rechtswidrig, weil dem Kläger dort nur eine
zu 70 % zu zahlende Berufsunfähigkeitsrente bewilligt wird. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung einer ungekürzten
Berufunsfähigkeitsrente für die Zeit vom 01.01.1997 bis 30.04.1999. Insoweit wird die Verwaltungsentscheidung der
Beklagten abgeändert, ebenso wie der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 20.08.2001 und die
Beklagte zur ungekürzten Rentenzahlung verurteilt. Dies ergibt sich aus einer multilateralen Anwendung der für diesen
Zeitraum maßgeblichen Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kroatien sowie
der Bundesrepublik Deutschland und Bosnien/Herzegowina.
Hingegen ist der Altersrentenbescheid vom 11.05.1999 in Bezug auf die strittige Rentenkürzung auf 70 % ab
01.05.1999 nicht zu beanstanden. Denn das für diesen Zeitraum anzuwendende deutsch-kroatische
Sozialversicherungsabkommen schließt eine multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten aus. Das
Sozialgericht Landshut hat also insoweit die Klage zu Recht abgewiesen.
Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der hier
anzuwendenden bis 31.12.2000 geltenden Fassung, wer - neben weiteren hier nicht näher zu erörternden, weil erfüllten
gesundheitlichen und besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - die allgemeine Wartezeit von fünf
Jahren (§ 50 SGB VI) erfüllt hat. Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte hat nach § 37 SGB VI (in der hier
anzuwendenen bis 31.12.2001 geltenden Fassung), wer - neben weiteren hier erfüllten und nicht zu erörternden
Voraussetzungen - die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat (§ 50 Abs.5 SGB VI).
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich u.a. aus den persönlichen Entgeltpunkten, die der Versicherte für
rentenrechtliche Zeiten erworben hat (§ 64 Nr.1, § 66 SGB VI). Werden Rentenleistungen an Berechtigte gezahlt, die
sich im Ausland aufhalten, werden persönliche Entgeltpunkte von nichtdeutschen Berechtigten zu nur 70 v.H.
berücksichtigt (§ 113 Abs.3 SGB VI). Diese Kürzung auf 70 % ist nicht vorzunehmen, soweit über- oder
zwischenstaatliches Recht etwas anderes bestimmt (§ 110 Abs.3 SGB IV).
Der Kläger ist Angehöriger des Staates Bosnien und Herzegowina. Er ist damit nichtdeutscher Berechtigter im Sinne
des § 113 Abs.3 SGB VI. Seit dem 01.01.1997 hält er sich auf Dauer nicht mehr in Deutschland, sondern in seinem
Heimatstaat Bosnien und Herzegowina auf.
Gleichwohl sind die während des Aufenthaltes des Klägers in Deutschland (von 1992 bis 1996) erworbenen
Entgeltpunkte für die Berufsunfähigkeitsrente in der Zeit vom 01.01.1997 bis 30.04.1999 nicht nur zu 70 % zu
berücksichtigen. Dies ergibt sich aus der Anwendung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (BGBl. 1969 II S.1438 -
in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974, BGBl. 1975 II S.390), das im Verhältnis zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bosnien/Herzegowina für den streitigen Zeitraum der
Berufsunfähigkeitsrente weiterhin anzuwenden ist (Notenwechsel der beiden Staaten vom 13. November 1992,
Bekanntmachung vom 16. November 1992 - BGBl. II S.1196). Auch im Verhältnis zwischen Deutschland und Kroatien
ist für den streitigen Zeitraum das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen anzuwenden, was beide
Staaten durch Notenwechsel vom 31. Juli/5. Oktober 1992 vereinbart haben (Bekanntmachung vom 26. Oktober 1992
- BGBl. II S.1146; zur Weitergeltung des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens in den
Nachfolgestaaten Jugoslawiens vgl. auch BSG-Urteil vom 11.05.2000 - B 13 RJ 19/99 R).
Diese beiden bilateralen Sozialversicherungsabkommen bestimmen in Art.4 Abs.1 die sogenannte
Gebietsgleichstellung sowie in Art.3 Abs.1 die sogenannte Personengleichstellung. Die Gebietsgleichstellung
bedeutet, dass die Rente unabhängig vom Aufenthalt im einen oder anderen Vertragsstaat stets in gleicher Höhe zu
zahlen ist. Die Personengleichstellung bedeutet bei Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten, dass Angehörige eines
Vertragsstaates den Inländern gleichgestellt werden. Zu beachten ist dabei, dass die Abkommen bilateral sind, d.h.
sie setzen grundsätzlich Angehörigkeit zum einen oder anderen Vertragsstaat voraus; Drittstaatsangehörige sind nur
dann erfasst, wenn sie das bilaterale Abkommen ausdrücklich einbezieht oder sich der Einbezug auf andere Weise
ergibt.
In Bezug auf den Kläger zeigt sich hier die Besonderheit des Falles: Der Kläger ist Angehöriger des Staates Bosnien
und Herzegowina und hält sich dort seit 01.01.1997 auf. Er erfüllt die Wartezeit der Berufsunfähigkeitsrente jedoch
nicht aufgrund Zeiten, für die das deutsch-bosnisch/herzegowinische Sozialversicherungsabkommen Anwendung
findet. Der Kläger hat nämlich in Deutschland nicht 60 Monate versicherungsrechtlicher Zeiten zurückgelegt, in
seinem Heimatstaat hat er keine versicherungsrechtlichen Zeiten erfüllt. Diese liegen nur zu Lasten des kroatischen
Sozialversicherungsträgers vor, wie sich aus dessen bindenden Feststellungen im Formblatt JU 201a vom 05.03.1997
sowie aus dem Formblatt HR/D-205 einschließlich der Mitteilung vom 15.07.1999 ergibt. Zwar hat auch der
Versicherungsträger der serbischen Teilrepublik des Staates Bosnien und Herzegowina in B. gemäß Formblatt JU 205
vom 04.08.1997 die identischen im vormaligen Jugoslawien zurückgelegten Versicherungszeiten festgestellt. Hieran
ist aber die Beklagte nicht gebunden, weil der Versicherungsträger der Teilrepublik Serbien des Staates (Rest-
)Jugoslawien in B. mit vorherigem Schreiben vom 11.11.1996 mitgeteilt hatte, dass die Akten zuständigkeitshalber an
den Versicherungsträger in Z. weitergeleitet worden seien. Ein Versicherungsträger der Teilrepublik Serbien des
Staates Bosnien-Herzegowina war damit offensichtlich am 04.08.1997 nicht mehr berechtigt, Versicherungszeiten
festzustellen, die zu Gunsten eines anderen autonomen Staates, nämlich der Republik Kroatien, zurückgelegt worden
waren. Die Bescheinigung bindet deshalb die Beklagte wegen offensichtlicher Unrichtigkeit nicht.
Der Kläger erfüllt somit die 35-jährige Wartezeit nur dann, wenn in Bezug auf das Gebiet der zurückgelegten
Versicherungszeiten das deutsch-kroatische Sozialversicherungsabkommen sowie in Bezug auf den Aufenthalt in
Bosnien-Herzegowina das deutsch-bosnisch/herzegowinische Sozialversicherungsabkommen Anwendung finden.
Diese multilaterale Zusammenrechnung in Bezug auf die Wartezeit ergibt sich nach dem Beschluss des Großen
Senates des Bundessozialgerichts vom 29.05.1984 (GS 1/82, GS 2/82, GS 3/82) vor allem daraus, dass andernfalls
der sozialrechtliche Schutz von Wanderarbeitnehmern nicht entsprechend dem Ziel der zwischenstaatlichen
Sozialversicherungsabkommen gewährleistet werden könnte. Diesem Grundsatz hat die Beklagte auch entsprochen
und die Wartezeit infolge multilateraler Zusammenrechnung als erfüllt angesehen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nach dem Beschluss des Großen Senates vom 29.05.1984 die
multilaterale Berücksichtigung von Versicherungszeiten nicht allein auf die Erfüllung der Wartezeit beschränkt
(vgl.Schötz, DAngVers 1998, 83, 87; a.A. Wiegand, Die Sozialversicherung 1985, 6, 9 sowie wohl Frank, DAngVers
1985, 50, 51). Zwar trifft die Auffassung der Beklagten zu, dass das deutsch-kroatische
Sozialversicherungsabkommen für den Fall eines in Kroatien lebenden Kroaten folgendes regelt: die
Personengleichstellung stellt den Kroaten einem in Kroatien lebenden Deutschen gleich, die Gebietsgleichstellung
behandelt ihn wie einen in Deutschland lebenden deutschen Staatsangehörigen. Der Kläger hingegen ist bosnischer
Staatsangehöriger, also Drittstaatsangehöriger, bei welchem gem. Art.4 Abs.1 Satz 2 des (alten) deutsch-kroatischen
Sozialversicherungsabkommens die Gleichstellung nicht gilt. In gleicher Weise handelt es sich bei Anwendung des
deutsch-bosnisch/herzegowinischen Sozialversicherungsabkommens bei den in Kroatien erworbenen
Versicherungszeiten um Drittstaatszeiten, für welche eine Gleichstellung nicht vorgesehen ist. Jedoch gebietet es der
Zweck des Schutzes der Wanderarbeiternehmer, der sich sowohl aus dem deutsch-kroatischen als auch aus dem
deutsch-bosnisch/herzegowinischen Sozialversicherungsabkommen ergibt, beide Abkommen nicht nur bilateral,
sonder multilateral anzuwenden. Bei der nach Bosnien/Herzegowina gezahlten Berufsunfähigkeitsrente handelt es
sich somit nicht um eine Auslandsrente, sondern um eine durch mehrfache Anwendung von
Sozialversicherungsabkommen einer Inlandsrente gleichgestellte Leistung.
Etwas anderes gilt für die Altersrente, die dem Kläger auf Antrag vom 01.03.1999 mit Bescheid vom 11.05.1999 ab
01.05.1999 gewährt wurde, weil der Kläger am 17.04.1999 das 60. Lebensjahr vollendet hatte. Bei dieser Rente
handelt es sich um eine eigene Rentenart mit eigenen tatbestandlichen Voraussetzungen und mit eigenständigem
Versicherungsfall. Auf diese Rente ist in Bezug auf Kroatien nicht mehr das weitergeltende frühere deutsch-
jugoslawische Sozialversicherungsabkommen anzuwenden, sondern das Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Kroatien über soziale Sicherheit vom 24.11.1997 (BGBl. 1998 II S.2034), welches am
01.12.1998 in Kraft getreten ist (Bekanntmachung BGBl. 1999 II S.25). Dieses neue deutsch-kroatische
Sozialversicherungsabkommen schließt in Art.2 Abs.2 Satz 1 die multilaterale Anwendung mehrerer
Sozialversicherungsabkommen aus, so dass bei der Anwendung des deutsch-kroatischen
Sozialversicherungsabkommens Abkommen mit Drittstaaten unberücksichtigt zu lassen sind. Diese Abwehrklausel
verbietet es, bei einer Rentenzahlung in einen Drittstaat (hier Bosnien/Herzegowina) eine Personen- sowie
Gebietsgleichstellung vorzunehmen. Bei der ab 01.05.1999 gewährten Altersrente handelt es sich somit um eine
Rente, die nicht in den Vertragsstaat Kroatien gezahlt wird, sondern in einen Drittstaat. Sie ist deshalb eine
Auslandsrente, bei welcher gem. § 113 Abs.3 SGB VI die in Deutschland erworbenen persönlichen Entgeltpunkte des
Klägers nur zu 70 v.H. zu berücksichtigen sind. Die entsprechende Auslandskürzung der Beklagten ist somit nicht zu
beanstanden, so dass insoweit die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut, welcher die
Entscheidung der Beklagten in dieser Hinsicht bestätigt hatte, ohne Erfolg bleiben musste.
Die Berufung konnte somit nur zum Teil Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird zugelassen.