Urteil des LSG Bayern vom 26.11.2003

LSG Bayern: eintritt des versicherungsfalls, psychovegetatives syndrom, zumutbare tätigkeit, erwerbsunfähigkeit, maurer, berufsausbildung, schwerhörigkeit, neurologie, therapie, erwerbsfähigkeit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 26.11.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 7 RJ 621/98 A
Bayerisches Landessozialgericht L 16 RJ 520/01
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25. April 2001 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente aus der deutschen Versicherung des Klägers, hierbei
insbesondere über die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, d.h. die Entrichtung von 36
Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls.
Der 1947 geborene Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina.
Er gab an, in Jugoslawien eine Lehre als Maurer und Zimmermann gemacht zu haben. In der Bundesrepublik war er
von 1971 bis August 1973 bei verschiedenen Baufirmen als Zimmermann tätig. Unterlagen über die Berufsausbildung
legte er nicht vor.
Einen ersten Formblattantrag stellte seine Schwester am 01.04. 1993. Ein Untersuchungsbericht des ehemaligen
jugoslawischen Versicherungsträgers wurde nicht vorgelegt.
Aus einer Aufstellung des bosnischen Trägers über die dortigen Versicherungszeiten vom 12.10.2000 ergeben sich
Beitragszeiten ab Mai 1964 bis 12.09.1990 für insgesamt 18 Jahre und 4 Monate. Die Beklagte veranlasste eine
Untersuchung in der Bundesrepublik, die am 04.10.1993 stattfand. Dr.L. stellte die Diagnosen: - Neurasthenisches
Beschwerdebild leichterer Prägung - chronischer Alkoholmissbrauch - Zustand nach Magenteilresektion -
Schwerhörigkeit beidseits.
Der Kläger wurde als bewusstseinsklar und regelrecht orientiert beschrieben, wobei der affektive Rapport schlecht
herstellbar war, da der Versicherte in sich gekehrt wirkte. Hinweise auf eine tiefergehende Depression oder
neurotische Fehlhaltung ließen sich nicht eruieren. Neurologische Auffälligkeiten fanden sich nicht. Es wurden
insgesamt keine Befunde erhoben, die die Annahme einer erheblichen Minderung der Leistsungsfähigkeit
rechtfertigten, so dass Dr.L. zum Ergebnis kam, der Kläger sei noch in der Lage, mittelschwere Arbeiten vollschichtig
zu verrichten, auch im erlernten Beruf als Maurer.
Mit Bescheid vom 03.11.1993 wurde der Rentenantrag von der Beklagten abgelehnt mit der Begründung, es liege
weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vor. Im Übrigen seien auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
nicht erfüllt, da der Kläger den letzten Beitrag im September 1990 entrichtet habe.
Mit Schreiben vom 27.05.1994 erhob die Bevollmächtigte Widerspruch. Der Kläger sei aufgrund seines
Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage, Arbeiten durchzuführen; seit 1990 erhalte er Rente in Bosnien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.1994 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es liege weder Berufs- noch
Erwerbsunfähigkeit vor, da eine Tätigkeit als Maurer sowie sonstige Arbeiten vollschichtig verrichtet werden könnten
und im Übrigen sei auch die 3/5-Belegung zum Zeitpunkt der Antragstellung am 01.04.1993 nicht erfüllt gewesen.
Dieser Bescheid wurde mit Einschreiben am 05.08.1994 an die Bevollmächtigte übersandt.
Mit Schreiben vom 16.03.1995 wandte sich die Bevollmächtigte erneut an die Beklagte, sie sei vom
Versicherungsamt aufgefordert worden, nochmals Rentenantrag zu stellen, dies sei erfolgt, sie habe seither keine
Nachricht erhalten.
Die Beklagte wertete dies als Neuantrag, insbesondere da die Bevollmächtigte im weiteren Schreiben vom 04.04.1995
um eine erneute Überprüfung bat. Formblattantrag wurde am 13.06.1995 gestellt. Vorgebracht wurde, dass sich der
Gesundheitszustand des Klägers verschlechtert habe.
Die Beklagte hielt eine Untersuchung für notwendig und forderte den Kläger auf, diese beim dortigen bosnischen
Träger zu veranlassen.
Der Kläger teilte mit, er habe für die erforderlichen Untersuchungen nicht genügend Geld.
Mit Bescheid vom 16.09.1996 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab mit der Begründung, die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien ausgehend vom fiktiven Versicherungsfall bzw. der Antragstellung
06.04.1995 nicht erfüllt, da in den letzten fünf Jahren von April 1990 bis April 1995 keine Pflichtbeitragszeiten
vorhanden seien und der Zeitraum des bosnischen Rentenbezugs nicht als so genannte Anrechnungszeit
berücksichtigt werden könne. Anwartschaftserhaltungszeiten seien nicht bekannt und auch eine Beitragsentrichtung
sei nicht mehr möglich. Bei diesem Sachverhalt sei nicht geprüft worden, ob Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorliege.
Die Beklagte kündigte dazu einen weiteren Bescheid an.
Der Bescheid wurde mit Einschreiben an die Bevollmächtigte zugestellt, von dieser aber nicht abgeholt.
Der Kläger selbst teilte mit, den Widerspruchsbescheid vom 03.08.1994 und den Bescheid vom 16.09.1996 nicht
erhalten zu haben.
Dem Kläger wurden die genannten Bescheide nochmals übersandt.
Das Schreiben des Klägers vom 05.02.1997, das sowohl bei der Beklagten als auch beim Sozialgericht einging, wurde
als Klage, aber auch als Widerspruch, gewertet.
Die Beklagte übersandte einen Versicherungsverlauf und wies darauf hin, dass noch kein Widerspruchsbescheid
ergangen sei. Soweit der Antrag von 1993 abgelehnt durch den Bescheid vom 03.11.1993 , angesprochen sei,
beantragte sie, die wegen Fristversäumnis als unzulässig abzuweisen. Der Widerspruchsbescheid vom 03.08.1994
sei der Bevollmächtigten ordnungsgemäß zugestellt worden und die Klagefrist sei abgelaufen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.1998 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.09.1996
zurück mit der Begründung, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt.
Die Beklagte erlies am 08.05.2000 einen weiteren ablehnenden Bescheid und stellte fest, dass zwar seit 13.01.1999
Berufsunfähigkeit vorliege, aber in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls keine 36 Pflichtbeiträge
zurückgelegt seien. Nach ihrer Auffassung wurde dieser Bescheid nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen
Verfahrens. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
02.08.2000 deshalb als unzulässig zurück.
Das Sozialgericht bestellte den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr.Z. und die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie
Dr.S. zu gerichtlichen Sachverständigen. Aufgrund der persönlichen Untersuchung des Klägers stellte Dr.Z. im
Gutachten vom 23.04.2001 beim Kläger folgende Diagnosen: - Wirbelsäulensyndrom bei Abnutzungserscheinungen
ohne neuro logische Ausfallerscheinungen, - Oberbauchbeschwerden bei Zustand nach Magenteilresektion, -
Schwerhörigkeit, - Lungenfunktionseinschränkung bei chronisch obstruktiver Bronchitis, - psychovegetatives
Syndrom, - Polyneuropathie, - Alkoholmissbrauch.
Es wurde zwar eine Beeinträchtigung des Leistungsvermögens festgestellt, jedoch war Dr.Z. der Auffassung, dass
körperlich leichte Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen noch möglich sind; als Zimmerer könne der Kläger nicht
eingesetzt werden, die Umstellungsfähigkeit sei aber nicht herabgesetzt, zusätzliche Pausen seien nicht erforderlich
und die üblichen Anmarschwege zumutbar.
Ein nervenärztliches Zusatzgutachten wurde von Dr. S. erstellt. Diese beschrieb einen bewusstseinsklaren, allseits
orientierten Versicherten, der ohne relevante Einbußen von Konzentration und Aufmerksamkeitsleistung war. Die von
ihm geklagten Gedächtnisstörungen waren nicht objektivierbar, es lagen auch keine formalen oder inhaltlichen
Denkstörungen vor sowie keine Sinnestäuschungen.
Dr.S. nannte folgende Gesundheitsstörungen: - Migräne-Kopfschmerz, - leichtgradiges psychovegetatives Syndrom, -
beidseitige linksbetonte Schwerhörigkeit, - Tinnitus, - beginnende Polyneuropathie (alkoholtoxischer Genese).
Im Vergleich zum Vorgutachten sei nur eine unwesentliche Änderung des Gesundheitszustands eingetreten, so dass
der Kläger weiterhin in der Lage sei, leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten im Gehen, Sitzen oder Stehen
und auch abwechselnd im Sitzen und Stehen zu verrichten, sofern keine besonderen Anforderungen an die nervliche
Belastbarkeit gestellt werden, ohne Wechsel- oder Nachtschicht sowie ohnen besonderen Zeitdruck und ohne
Lärmeinwirkung gearbeitet wird. Eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens hat Dr.S. verneint.
Mit Urteil vom 25.04.2001 wies das Sozialgericht die Klage ab. Es war der Auffassung, dass durch die Gutachten von
Dr.Z. und Dr.P. ausreichend geklärt sei, dass Erwerbsunfähigkeit beim Kläger nicht vorliege, da er noch in der Lage
sei, mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten. Bei fehlendem Nachweis einer qualifizierten Berufsausbildung
bzw. der Ausübung eines qualifizierten Berufs in der Bundesrepublik sei der Kläger auf andere ungelernte Tätigkeiten
verweisbar und die könne er mit dem verbliebenen Leistungsvermögen auch verrichten. Der konkreten Benennung
einer Verweisungstätigkeit bedürfe es nicht.
Mit Schreiben vom 15.08.2001, eingegangen beim Bayerischen Landessozialgericht am 10.09.2001, legte der Kläger
Berufung gegen das am 26.05.2001 zugestellte Urteil ein mit der Begründung, er sei sehr krank und außerstande
gewesen, früher die Berufung zu erheben. Er habe bereits 1990 Rentenantrag gestellt und beziehe seit 1990
Invalidenrente in Bosnien. Aufgrund der Kriegswirren seien die Missverständnisse im Rentenverfahren entstanden,
jede neue Rückfrage nach dem Stand des Verfahrens sei von der LVA als neuer Antrag gewertet worden, was nicht
der Fall sei. Im Jahre 1990 seien auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Auch aus dem
Untersuchungsbericht von Regensburg aus dem Jahre 1993 sei zu ersehen, dass der Antrag früher gestellt sei. Er sei
nicht in der Lage Tätigkeiten zu verrichten, in den letzten drei Monaten habe sich sein Gesundheitszustand so
verschlechtert, dass er keine Tätigkeit mehr ausüben könne.
Zum Nachweis seiner Erkrankung und Verhinderung zur rechtszeitigen Einlegung der Berufung legte der Kläger
ärztliche Atteste vor, zunächst das vom 05.11.2001 von Dr.V. , der ein para- noides Syndrom bestätigte. Aufgrund
eines Rezidivs der Krankheit sei der Kläger in der Zeit vom 01.06.2001 bis 01.09. 2001 nicht in der Lage gewesen,
selbständig Entscheidungen zu treffen und habe seine Verhaltensweise nicht verantwortlich kontrollieren können. Auf
den Hinweis des Senats, aus diesem Attest ergebe sich nicht eindeutig die Schwere der Erkrankung, legte der Kläger
das weitere Attest von Dr.J. , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 04.04.2002 vor. Dort wird bestätigt,
dass sich der Kläger in dem Zeitraum vom 01.06. 2001 bis 01.09.2001 in einem psychiotisch-paranoiden Zustand
befunden habe und ständiger Kontrolle durch den Psychiater bedurfte. Es sei eine Therapie mit Neuroleptika erfolgt
und der Kläger stehe auch weiterhin unter dieser Therapie. Er leide unter Schlafstörungen, sei zeitweise aggressiv, bei
der Untersuchung war der Kontakt erschwert, das Äußere vernachlässigt. Der Kläger habe keine Einsicht in seinen
Zustand, er befinde sich unter starken halluzinatorischen Erlebnissen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25.04.2001 sowie den Bescheid der
Beklagten vom 16.09.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vm 13.03.1998 sowie den Bescheid vom
08.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,
ihm ab 1990 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut sowie des
Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, eingelegt mit Schriftsatz vom 15.08. 2001, ist hier erst am 10.09.2001 und somit verspätet
eingegangen. Dem Kläger war jedoch gemäß § 67 Abs.1 SGG Widereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
denn es ist durch die ärztlichen Unterlagen nachgewiesen, dass der Kläger in der Zeit vom 01.06.2001 bis 01.09.2001
unter psychischen Störungen gelitten hat, die ihn gehindert haben, die Berufungsschrift rechtzeitig abzusenden.
Die zulässige Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne von §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung, denn bis
13.01.1999 war er in der Lage, voll- schichtig leichte Arbeiten auszuüben.
Nach § 43 Abs.2 SGB VI a.F. sind nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen
Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen
Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten nach denen die Erwerbsfähigkeit von
Versicherten zu beurteilen ist, umfasst hierbei alle Tätigkeiten, die deren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und
ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der
besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht,
wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu
berücksichtigen (Satz 4).
Durch die Untersuchung des Klägers in Regensburg im Oktober 1993 steht fest, dass zu diesem Zeitpunkt
Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Vorschrift beim Kläger nicht vorlag. Die Befunde waren damals noch so gering
ausgeprägt und der Kläger damit so wenig leistungsgemindert, dass sogar von einer möglichen Tätigkeit als Maurer
ausgegangen werden muss. Durch die Gutachten, die das Sozialgericht bei Dr.Z. und Dr.S. eingeholt hat, steht
darüber hinaus fest, dass auch noch zum Untersuchungszeitpunkt im April 2001 zumindest für leichte Tätigkeiten auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein vollschichtiges Leistungsvermögen beim Kläger vorhanden war. Der Senat hat
keinerlei Zweifel, diesen Gutachten zu folgen, denn Dr.Z. und Dr.S. als erfahrene Sachverständige, besonders vertraut
mit dem Recht der sozialen Sicherung in der deutschen Rentenversicherung, haben überzeugend und ausführlich
unter Berücksichtigung aller möglichen Erkenntnisquellen dargestellt, wie das Leistungsvermögen des Klägers zu
beurteilen ist.
Der Kläger, der in der Bundesrepublik nur 18. Monate Beitragszeit zurückgelegt hat, war bei mehreren Firmen
kurzzeitig beschäftigt. Er hat nicht einem deutschen Facharbeiter vergleichbar gearbeitet. Es ist nicht nachgewiesen,
dass er eine einer deutschen Ausbildung vergleichbare Berufsausbildung in Jugoslawien abgeschlossen hat und es ist
vor allem nicht nachgewiesen, dass er dieser Ausbildung entsprechend in der Bundesrepublik auch gearbeitet hat und
bezahlt wurde. Bei den Arbeitgeberfirmen in der Bundesrepublik handelt es sich um Stahlbaufirmen oder
Armierungsfirmen, wobei mangels Ermittelbarkeit der Betriebskennziffern eine Befragung dieser Firmen nicht möglich
war. Nachweise über seine Berufsausbildung konnte der Kläger nicht vorlegen und aufgrund der fehlenden Nachweise
ist deshalb bei der Prüfung des Berufsschutzes von einer ungelernten zumindest aber nur angelernten Tätigkeit im
unteren Bereich auszugehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG zum Stufenschema ist der Kläger
deshalb als angelernter Arbeiter im unteren Bereich auf alle anderen angelernten und ungelernten Tätigkeiten
verweisbar, die er noch verrichten konnte.
Darüber hinaus scheitert ein Rentanspruch des Klägers aber vor allem daran, dass bereits zum Zeitpunkt der
Rentenantragstellung im April 1995 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt waren, denn der
Kläger hat in dem Zeitraum von Mai 1990 bis April 1995 keine 36 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung geleistet. In
der Bundesrepubklik hat der Kläger Beiträge nur bis August 1973 entrichtet. Aufgrund des deutsch-jugoslawischen
Sozialversicherungskommens (im Verhältnis mit Bosnien-Herzegowina gilt das deutsch-jugoslawische
Sozialversicherungsabkommen vom 12.10.1968 in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974 solange
weiter, bis beide Seiten etwas Abweichendes vereinbaren, vgl. Bekanntmachung vom 16.11.1992, BGBl II, 1196) sind
zwar in Bosnien-Herzegowina zurückgelegte Beitragszeiten berücksichtigungsfähig, nicht jedoch sogenannte
Anwartschaftserhaltungszeiten wie z.B. Zeiten des bosnischen Rentenbezugs. Dies bedeutet im Falle des Klägers,
dass zwar die Beiträge bis September 1990 bei der deutschen Versicherung Berücksichtigung finden können, nach
September 1990 aber keine anrechenbaren Versicherungszeiten mehr vorhanden sind. Da der Kläger also den letzten
Beitrag im September 1990 entrichtet hat, waren die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, im Sinne der 3/5-
Belegung, zuletzt im September 1992 erfüllt. Dieser Zeitraum liegt aber vor der jetzt streitigen Rentenantragstellung
des Klägers im April 1995, denn entgegen der Auffassung des Klägers ist hier kein Rentenantrag ab 1990 streitig. Ein
solcher Rentenantrag ist bei der Beklagten nie eingegangen, der erste Rentenantrag des Klägers wurde vielmehr von
seiner Bevollmächtigten im April 1993 beim Versicherungsamt in Essen gestellt. Die Schwester des Klägers war dafür
ausreichend bevollmächtigt. Bereits bei Stellung dieses Antrags waren also die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen nicht erfüllt, so dass auch zu diesem Zeitpunkt keine Erfüllung der Voraussetzungen durch
freiwillige Beitragsleistungen mehr erfolgen konnte. Im Übrigen ist durch den rechtskräftig gewordenen Bescheid vom
03.11.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.08.1994 bindend entschieden (§ 77 SGG), dass der
Kläger zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf Rente aus der deutschen Versicherung hatte, da weder
Erwerbsunfähigkeit vorlag noch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt waren. Festzuhalten ist also
nochmals, dass bereits bei der ersten Antragstellung es dem Kläger nicht mehr möglich war, für die Jahre 1991 und
1992 Beiträge nachzuentrichten, so wie die Nachent- richtung von Beiträgen bei Antragstellung im Jahre 1995 erst
recht nicht mehr zulässig war. Damit erfüllt der Kläger aber auch nicht die Übergangsvorschriften des § 240 SGB VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe gemäß § 160 Abs.2 Ziff.1 und 2 SGG, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.