Urteil des LSG Bayern vom 24.03.2009

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 24.03.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 15 R 2329/06
Bayerisches Landessozialgericht L 6 R 626/08
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 8. Juli 2008 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der 1949 geborene Kläger hat von September 1963 bis Februar 1967 eine Ausbildung zum Schlosser erfolgreich
absolviert. Im Anschluss daran war er bis 1974 als Schlosser und zuletzt bis August 2001 als Schlossermeister
versicherungspflichtig beschäftigt.
Der Kläger begehrte erstmals mit Antrag vom 14. Juli 2004 unter Hinweis auf einen Bruch am rechten Fuß,
Schlafstörungen, Innenohrschaden rechts und die Notwendigkeit, eine Brille zu tragen, die Gewährung von Rente
wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Die Beklagte holte ein chirurgisches Gutachten von Dr. K. und ein
nervenärztliches Gutachten von Dr. K. ein. Beide stellten ein Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt und von 3 bis unter 6 Stunden in der letzten beruflichen Tätigkeit als Schlossermeister fest.
Daraufhin gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 23. September 2004 Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung (bei Berufsunfähigkeit) ab 1. Juli 2004 auf Dauer.
Am 24. Januar 2006 begehrte der Kläger die Umwandlung der gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in
eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund Schlaflosigkeit, Atembeschwerden, Gesundheitsproblemen im
rechten Bein (Sprunggelenk, Knie), Schwerhörigkeit rechts. Die daraufhin von der Beklagten beauftragte
Allgemeinärztin Dr. R. stellte in ihrem Gutachten vom 23. März 2006 noch ein Leistungsvermögen von 6 Stunden und
mehr für körperlich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt fest. Der Antrag wurde daraufhin mit
angefochtenem Bescheid vom 3. April 2006 abgelehnt.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, er könne keinerlei Arbeiten mehr verrichten. Er
leide unter starken Bewegungseinschränkungen am rechten Oberarm, Bandscheibenschmerzen, Schlafstörungen und
Durchfällen. Die Beklagte holte daraufhin ein orthopädisches Gutachten von Dr. W. ein, der dem Kläger ebenfalls noch
ein Leistungsvermögen von mehr als 6 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bescheinigte. Der Widerspruch
wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2006 zurückgewiesen.
In den darauf folgenden Klageverfahren zum Sozialgericht München (SG) hat das SG einen Befundbericht des
Orthopädie-Zentrums A-Stadt beigezogen und gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz - SGG - Beweis erhoben durch ein
orthopädisches Gutachten von Dr. L., ein nervenärztliches Gutachten von Dr. K. und ein internistisches Gutachten
von Dr. D ... Sämtliche Gutachten bescheinigten dem Kläger noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte,
kurzfristig mittelschwere Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen,
intermittierend auch im Freien mit den üblichen Unterbrechungen eines Arbeitsverhältnisses. Nicht mehr zumutbar
seien das Heben und Tragen von Lasten über 12,5 Kilogramm, häufige Überkopfarbeit, häufiges Bücken, häufiges
Treppensteigen bzw. Besteigen von Leitern und Gerüsten und Arbeiten an gefahrgeneigten Arbeitsplätzen.
Beschränkungen zum Anmarschweg zur Arbeitsstätte bestünden nicht.
Das SG hat die Klage daraufhin mit Gerichtsbescheid vom 8. Juli 2008 abgewiesen. Sämtliche Gutachter hätten dem
Kläger noch ein Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bescheinigt. Es lägen
beim Kläger lediglich qualitative Leistungseinschränkungen vor, eine zeitliche Reduzierung der Einsatzfähigkeit lasse
sich auch in einer Gesamtschau der Befunde nicht begründen.
Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14. August 2008 Berufung eingelegt, diese jedoch nicht begründet.
Mit Beschluss vom 13. Februar 2009 wurde die Berufung auf den Berichterstatter übertragen.
In der mündlichen Verhandlung am 24. März 2009 ist der Kläger nicht erschienen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts München vom 8. Juli 2008 und des
Bescheids vom 3. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbe- scheids vom 24. Juli 2006 zu verurteilen, dem
Kläger Rente wegen voller Erwerbsmin- derung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Akten des SG sowie
der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 3.
April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2006 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide
sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rente wegen
voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI anstelle der bisher bereits gewährten Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu.
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist.
Der Kläger war zum Termin ordnungsgemäß geladen und in der Ladung wurde er darauf hingewiesen, dass auch im
Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann.
Gem. § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen
voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der
Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben 3. vor Eintritt der
Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande
sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig
zu sein. Erwerbsgemindert ist gem. § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage
nicht zu berücksichtigen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem SG ist die Leistungsfähigkeit des Klägers qualitativ hinsichtlich der
Art und Schwere der noch möglichen Tätigkeiten gemindert, ohne dass die qualitativen Leistungseinschränkungen
jedoch einen rentenerheblichen Umfang angenommen hätten. Eine quantitative Leistungseinschränkung liegt nach
Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht vor. Der Kläger kann noch 6 Stunden täglich und mehr auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt, auf den er verwiesen werden kann, leichte Arbeiten verrichten.
Es gibt keine Aussagen von ärztlichen Sachverständigen, mit denen ein Rentenanspruch des Klägers begründet
werden könnte. Die erfahrenen Gerichtssachverständigen Dr. L., Dr. K. und Dr. D. haben vielmehr nachvollziehbar
dargelegt, dass der Kläger trotz der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen noch in der Lage ist, mindestens
sechs Stunden täglich Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Einwendungen gegen die Gutachten
hat der Kläger weder vor dem SG noch im Berufungsverfahren erhoben. Hinsichtlich der Beweiswürdigung weist das
Gericht die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zurück und sieht daher gemäß § 153
Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ein Rentenanspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger unter den üblichen Bedingungen des für ihn in
Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarktes keine Tätigkeit finden würde. Denn bei ihm liegen weder ein nur
eine Teilzeittätigkeit erlaubendes Erwerbsvermögen noch eine Summierung ungewöhnlicher
Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die ausnahmsweise die
Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich machen würde; auch bestehen keine relevanten
Einschränkungen der Wegefähigkeit. Auch für sonstige sogenannte Katalogfälle (vgl. SozR 2200 § 1246 Nrn.
30,75,81,90, 104, 109, 117; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8, § 1246 Nr. 41) liegt - nach den Feststellungen der
Sachverständigen und der Überzeugung des erkennenden Gerichts - kein Anhalt vor.
Nach alledem war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 SGG), liegen nicht vor.