Urteil des LSG Bayern vom 21.09.2004

LSG Bayern: zumutbare tätigkeit, erwerbsunfähigkeit, allergie, arbeitsmarkt, verdacht, erwerbsfähigkeit, bayern, berufsunfähigkeit, kreis, ausbildung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 21.09.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 14 RJ 746/00
Bayerisches Landessozialgericht L 5 RJ 378/02
Bundessozialgericht B 5 RJ 288/04 B
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 2. Mai 2002 wird zurückgewiesen und
die Klage gegen den Bescheid vom 15. Juli 2002 abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1946 geborene Klägerin war nach erfolgreichem Abschluss der Hauswirtschaftsschule (ein Jahr) mit
Unterbrechungen seit 1962 versicherungspflichtig beschäftigt. Laut ihren Angaben in einem Reha-Verfahren 1994 war
sie vom 01.08.1962 bis 31.03.1965 in einem Anlernverhältnis als Köchin, anschließend bis Ende 1974 als Beiköchin
und von 1988 bis 15.08.1994 als Haushälterin tätig. Zuletzt war sie vom 15.05.1995 bis 30.09. 1997 bei der D. I.
GmbH als Küchenhilfskraft mit Teilbereichen eines Kochs betraut und als stellvertretende Bereichsleiterin tätig;
entlohnt wurde sie nach der Lohngruppe L 3 des Genossenschaftlichen Großhandels Bayern. Seit 1997 ist sie
arbeitslos bzw. arbeitsunfähig.
Im Zusammenhang mit ihrem Rentenantrag vom 29.09.1999 wurde ein MDK-Gutachten vom 29.07.1999 beigezogen,
wonach die Klägerin ab 08.08.1999 wieder Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts bei Allergenkarenz gewachsen
sei. Bei der von der Beklagten veranlassten Untersuchung durch Dr.S. wurden ein arterieller Hypertonus, eine
beginnende Herzleistungsstörung, eine polyvalente Allergie, chronisch rezidivierendes Ekzem sowie Urticaria, eine
Hiatushernie mit Refluxösophagitis, eine Doppelniere, rezidivierende Pyelonephritiden und beginnende arthrotische
Veränderungen im Bereich des linken Kniegelenks festgestellt. Aus ärztlicher Sicht sei die Versicherte für ihren
zuletzt ausgeübten Beruf der Köchin nicht mehr geeignet. Sie könne nur noch leichte Arbeiten ohne Schichtdienst,
ohne Zeitdruck, nicht gefahrgeneigt und ohne Kontakt zu ausgetesteten allergisierenden Substanzen vollschichtig
verrichten. Im Hinblick auf die vollschichtige Leistungsfähigkeit lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.01.2000 die
Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab. Im Widerspruchsbescheid vom 23.02.2000 heißt es, die Klägerin
sei weder berufsunfähig noch erwerbsunfähig.
Dagegen hat die Klägerin am 10.05.2000 Klage erhoben und Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist begehrt,
welche das Gericht mit Beschluss vom 20.06.2000 gewährt hat. Sie hat geltend gemacht, angesichts der Vielzahl der
nachgewiesenen Erkrankungen sei ihr der Arbeitsmarkt verschlossen. Zumindest sei Berufsunfähigkeitsrente zu
gewähren, da sie ihrem bisher ausgeübten Beruf als Köchin nicht mehr nachgehen könne. Der Allgemeinarzt Dr.K. hat
ihren Rentenantrag befürwortet. Das Gericht hat Befundberichte der Dres. D. , K. , B. und einen Arztbericht der
Frauenklinik im Klinikum I. beigezogen. Anschließend hat es ein internistisch-kardiologisches Gutachten des Dr.T.
vom 12.03.2001 eingeholt. Dieser hat neben bereits bekannten Gesundheitsstörungen dem Verdacht auf ein Cushing-
Syndrom und einem Lendenwirbelsäulensyndrom sozialmedizinische Bedeutung zugemessen. Seines Erachtens kann
die Klägerin nur noch leichte körperliche Arbeiten in geschlossenen Räumen, geschützt vor Zugluft, Kälte und Nässe
verrichten. Heben und Tragen von Lasten, häufiges Bücken, Arbeiten an Maschinen, am Fließband und unter starker
psychischer Belastung sowie unter Zeitdruck oder Wechsel- und Nachtschicht müssten vermieden werden. Bis auf
eine dermatologische und möglicherweise auch psychiatrische Zusatzbegutachtung seien keine weiteren
fachärztlichen Gutachten notwendig.
Das Gericht hat ein dermatologisches Fachgutachten des Prof.Dr. B. veranlasst, das dieser nach mehrmaligen
Untersuchungen am 07.01.2002 erstellt hat. Der Sachverständige hat eine atopische Dermatitis, Pollinosis und
polyvalente Kontaktallergien gegenüber einer Vielzahl von chemischen Stoffen festgestellt. Seines Erachtens könne
die Klägerin leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen vollschichtig verrichten. Verschlossen seien Beschäftigungen
in feuchtem, sehr trockenem oder staubigem Milieu und beruflicher Kontakt mit Paragruppensubstanzen. Der
bisherige Beruf als Köchin könne nicht mehr ausgeübt werden.
Dazu hat der Klägerbevollmächtigte ausgeführt, die festgestellten Allergien stellten eine schwere spezifische
Leistungsbehinderung dar, die die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erfordere. Nachdem die Klägerin
bislang isoliert gearbeitet habe, könnten ihr keine Tätigkeiten abverlangt werden, die wie die Pförtnertätigkeit
Kommunikationsfähigkeit, Ausdrucksvermögen und Umgang mit Publikum erforderten. Sie habe auch keinerlei
Kenntnisse betreffend Telefonanlagen, Computeranlagen, modernen Abrechnungsgeräten etc.
Das Sozialgericht München hat die Klage mit Urteil vom 2. Mai 2002 abgewiesen und ausgeführt, die Klägerin sei als
Küchenhilfskraft dem ungelernten Bereich zuzuordnen und genieße daher keinerlei Berufsschutz. Sie könne noch als
Verwiegerin, Montiererin oder Verpackerin leichterer Gegenstände eingesetzt werden. Eine Summierung
ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen sei nicht gegeben.
Gegen das auch Erwerbsunfähigkeit und Rente wegen voller Erwerbsminderung ablehnende und am 19.06.2002
zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.07.2002 Berufung eingelegt. Die festgestellten Krankheiten und die aufgrund
der Totaloperation verbliebenen Narben führten in ihrer Kummulation zur absoluten Berufs- wie Erwerbsunfähigkeit.
Die von dem SG genannten Verweisungstätigkeiten seien ungeeignet, weil es sie entweder nicht mehr gäbe bzw. sie
mit schweren körperlichen Arbeiten verbunden seien. Das Gutachten Dr.T. sei widersprüchlich, wenn es vollschichtige
Tätigkeiten für zumutbar erachte, da Stresssituationen selbst bei leichtesten Tätigkeiten auftreten könnten.
Die F. I. GmbH hat auf Anfrage mitgeteilt, dass die Einarbeitungszeit für die von der Klägerin verrichtete Arbeit bei
einer fachfremden Person ca. ein Jahr betragen habe. Daraufhin hat die Beklagte erwidert, die Klägerin könne nicht
dem Kreis der Angelernten im oberen Bereich zugeordnet werden.
Nach Beiziehung von Befundberichten der Dres.K. , A. , D. , W. und B. hat Dr.K. von der Abteilung Sozialmedizin der
Beklagten eine Bewertung dieser Befunde abgegeben und die Beurteilung der vollschichtigen Leistungsfähigkeit
aufrechterhalten. Nach dem Ausschluss der Verdachtsdiagnose einer Nebennierenrindeninsuffizienz sei zur Abklärung
von Antriebslosigkeit und Stimmungsarmut eine psychiatrische Begutachtung empfehlenswert.
Im Auftrag des Gerichts hat Dr.M. ein neurologisches und psychiatrisches Fachgutachten erstellt. Nach ambulanter
Untersuchung am 24.11.2003 und einer testpsychologischen Zusatzbegutachtung hat er in seinem Gutachten vom
02.02. 2004 folgende Diagnosen gestellt: Lumbago ohne funktionelle Defizite, episodischer Spannungskopfschmerz
und Verdacht auf Dysthymie bei einfach strukturierter Primärpersönlichkeit. Die Klägerin könne unter den üblichen
Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses acht Stunden täglich arbeiten. Zumutbar seien leichte Arbeiten in
Wechselschicht, ohne größere Anforderungen an die Konzentration und Aufmerksamkeit. Das Arbeiten an
gefahrgeneigten Maschinen, im Akkord oder mit Nachtschichtdienst sei zu vermeiden. Sie könne sich durchaus noch
auf andere als die bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit umstellen. Eine erhebliche Beeinträchtigung der
Konzentrationsfähigkeit liege nicht vor.
Ergänzend wurde den Beteiligten eine Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Bayern vom 09.12.1999 betreffend die
Einsatzfähigkeit von Versicherten übersandt, die nur noch leichte Arbeiten ohne Kälte, Nässe und Staubeinfluss, ohne
Exposition von Allergenen und hautschädigenden Substanzen verrichten können.
Mit Bescheid vom 15.07.2002 hat die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Überprüfung und Rücknahme der
Bescheide vom 05.01. 2000 und vom 23.02.2000 gemäß § 44 SGB X unter Hinweis auf das Urteil des Sozialgerichts
abgelehnt. Dagegen ist Widerspruch eingelegt worden.
Der GdB nach dem Schwerbehindertengesetz ist nach einer Untersuchung am 29.05.2000 mit Wirkung ab 27.09.1999
auf 20 fest- gestellt worden. Widerspruch und Neufeststellungsantrag vom 15. März 2001 sind ergebnislos geblieben.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 2. Mai 2002 sowie
ihres Bescheides vom 05.01. 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.02. 2000 und unter
Aufhebung des Bescheides vom 15.07.2002 zu verurteilen, ihr ab 01.10.1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 2. Mai 2002
zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 15.07.2002 abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts München, der
Schwerbehindertenakten des Amtes für Versorgung und Familienförderung München I, der Akten des Arbeitsamtes
München sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil
des Sozialgerichts München vom 02.05.2002 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom
05.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2000. Auch der Bescheid vom 15.07.2002 ist
rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Sie ist weder
berufsunfähig noch erwerbsunfähig.
Gegenstand des Rechtsstreits ist nicht nur der Bescheid der Beklagten vom 05.01.2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23.02.2000, sondern auch der während der laufenden Berufungsfrist ergangene, auf §
44 SGB X gestützte negative Zugunstenbescheid vom 15.07.2002, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, den
vorangegangenen Bescheid zurückzunehmen. Dies ergibt sich aus § 96 SGG, der auch im Berufungsverfahren
Anwendung findet (§ 153 Abs.1 SGG) und im Interesse der Prozessökonomie weit auszulegen ist, mithin aufgrund
des weitgehend identischen Streitgegenstandes auch Folgebescheide nach § 44 SGB X erfasst (vgl. BSG Urteil vom
24.03.1992, Az.: 14 B/4 REg 12/90).
Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide beurteilt sich entsprechend deren Entscheidungsinhalt nach der bis
31.12.2000 maßgebenden Rechtslage (§ 300 Abs.2 SGB VI). Die Beklagte hat bislang nicht geprüft, ob ein
Rentenanspruch nach der zum 01.01.2001 erfolgten Neuregelung (Gesetz vom 20.12.2000 BGBl.I S.1827) in Betracht
kommt. Der Prüfungsumfang des Gerichts ist dadurch begrenzt.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte
derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen
Kenntnissen gesunken ist (§ 43 Abs.2 SGB VI a.F.). Dabei umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die
Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen
und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der
besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Nicht berufsunfähig ist ein
Versicherter, der eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu
berücksichtigen ist. Zwar ist das Leistungsvermögen der Klägerin soweit beeinträchtigt, dass sie die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit in einer Großküche, sei es als Köchin oder Küchenhilfskraft, aus gesundheitlichen Gründen nicht
mehr ausüben kann. Dies ist bereits bei der von der Beklagten veranlassten Untersuchung durch Dr.S. festgestellt
und von Dr.T. und Prof.Dr.B. bestätigt worden. Die Klägerin kann aber keinen Berufsschutz in Anspruch nehmen, ihr
ist die Ausübung anderer Arbeit zumutbar.
Ausgangspunkt für die Beurteilung eines zumutbaren und damit die Berufsunfähigkeit ausschließenden
Verweisungsberufes ist der bisherige Beruf des Versicherten, wobei nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts ein abgestuftes Berufsgruppenschema zugrunde zu legen und grundsätzlich von der Tätigkeit
auszugehen ist, die im Arbeitsleben des Versicherten den qualitativ höchsten Wert verkörpert hat (vgl. BSG SozR
2200 § 1246 Nr.140, 143, 151 m.w.N.). Dieses Mehrstufenschema gliedert die Arbeiterberufe nach verschiedenen
"Leitberufen", nämlich demjenigen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten
Facharbeiters, des Facharbeiters, des "Angelernten" und schließlich des ungelernten Arbeiters, wobei für die
Einstufung das Gesamtbild, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb
maßgeblich ist (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.27, 33 m.w.N.). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu
seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden. Denn das Gesetz sieht den Versicherten
nicht schon dann als berufsunfähig an, wenn er seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr
ausüben kann. Es verlangt vielmehr, dass der Versicherte, ausgehend von diesem Beruf, einen zumutbaren
beruflichen Abstieg in Kauf nimmt. Erst wenn der Versicherte in diesem Sinn nicht auf eine zumutbare andere
Tätigkeit verwiesen werden kann - sei es, dass es eine solche Tätigkeit (objektiv) nicht gibt, sei es, dass er
(subjektiv) aus gesundheitlichen Gründen oder wegen fehlender (nicht ausreichender) Kenntnisse und Fähigkeiten eine
solche Tätigkeit nicht zu verrichten vermag -, ist er berufsunfähig (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.143 m.w.N.).
Der Senat ist davon überzeugt, dass der zuletzt ausgeübte maßgebliche Beruf der Klägerin der einer Küchenhilfe ist
und sie entsprechend allenfalls als angelernte Arbeiterin des unteren Bereichs einzustufen ist (vgl. zur Unterscheidung
oberer/unterer Bereich: BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.45). Entgegen ihrem Vorbringen hat die Klägerin zuletzt vom
15.05.1995 bis zum Beginn der Arbeitslosigkeit am 01.10.1997 überwiegend Tätigkeiten einer Küchenhilfskraft
verrichtet. Dies ergibt sich aus der Auskunft ihres letzten Arbeitgebers, der sowohl im Verwaltungs- als auch im
Gerichtsverfahren mitgeteilt hat, die Klägerin in der vorgenannten Zeit - neben einer Köchin - als Küchenhilfskraft
beschäftigt und entlohnt zu haben. Dabei hat er den gewöhnlichen Tätigkeitsbereich der Klägerin wie folgt
beschrieben: "Speisesaal für das Frühstück decken und das Frühstück zubereiten (Kaffee und Tee kochen, Brötchen
schmieren und belegen), Marmelade, Milch und Zucker bereitstellen. Anschließend den Frühstückstisch wieder
abräumen, das Geschirr spülen und in die Schränke einräumen. Bei der Mittagessenzubereitung mithelfen, Beilagen
und Gemüse putzen, Kartoffeln schälen, Salate machen, das Essen auf den Tellern portionieren, auch den Nachtisch
portionieren und das Essen an der Theke ausgeben. Anschließend die Tische wieder abräumen und abwischen, die
Küche aufräumen, säubern und Reinigungsarbeiten erledigen." Wenn die Klägerin demgegenüber behauptet, den Beruf
der Köchin erlernt und zuletzt auch ausgeübt zu haben, so kann es sich dabei allenfalls um ein Anlernverhältnis
gehandelt haben, nachdem sie zweifellos keine Lehre abgeschlossen hat.
Die Qualität der von ihr verrichteten Arbeit wird auch aus der tariflichen Eingruppierung deutlich. Diese war nach dem
für das Beschäftigungsverhältnis maßgeblichen Lohntarifvertrag in Verbindung mit dem Lohngruppenkatalog für die
gewerblichen Arbeitnehmer in den bayerischen Betrieben der genossenschaftlichen Großhandels- und
Dienstleistungsunternehmen vom 03.08.1979, in welchem die Gruppe 1 die niedrigste und die Gruppe 6 die höchste
Eingruppierung darstellt, die Lohngruppe 3. Diense Gruppe umfasst Arbeiten, die mit einschlägigen Kenntnissen nach
einer Anlernzeit ausgeführt werden, und führt Tätigkeiten als Packer, Helfer, Lagerarbeiter mit Warenkenntnissen,
Kommissionierer, Freilagerarbeiter, Beifahrer mit Führerschein, Staplerfahrer sowie als Werkstatthelfer mit
handwerklichen Kenntnissen auf. In Gruppe 4 werden Arbeiten, die nach einer Anlernzeit mit mehrjähriger praktischer
Tätigkeit und mit umfangreichen Warenkenntnissen oder entsprechender Prüfung ausgeführt werden, genannt. Erst
die Lohngruppe 5 erfasst Arbeiten, die eine abgeschlossene Facharbeiterausbildung voraussetzen bzw. Arbeiten,
deren Ausführung Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, die denen von Facharbeitern gleichzusetzen sind. Die
Lohngruppe 3 ist daher den angelernten Arbeitern des unteren Bereichs vorbehalten.
Unterstrichen wird dies nach der eingeholten Arbeitgeberauskunft vom 18.12.2002 dadurch, dass die Einarbeitungszeit
für die von der Klägerin verrichtete Tätigkeit bei einer fachfremden Person mit ca. einem Jahr zu veranschlagen ist,
mithin regelmäßig nicht mehr als bis zu 12 Monate beträgt (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.45). Der Umstand, dass
die Klägerin bei Abwesenheit der Köchin auch für die Zubereitung der Speisen verantwortlich gewesen ist, vermag
insoweit keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Denn aus einer bloß zeitweisen Vertretung im Urlaubs- bzw.
Krankheitsfall lässt sich kein die Berufstätigkeit prägender Einfluss, mithin auch keine entscheidende Bedeutung für
die Einordnung der Qualität der verrichteten Arbeit ableiten. Angesichts der tariflichen Eingruppierung und Bezahlung
sowie der Angaben der vormaligen Arbeitgeberin der Klägerin besteht deshalb auch kein Anlass zu weitergehenden
Ermittlungen, zumal die Klägerin nicht behauptet hat, die tarifliche Eingruppierung und Bezahlung sei unzutreffend
gewesen. Als Angelernte des unteren Bereichs kann die Klägerin aber auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts
verwiesen werden.
Das bei der Klägerin feststellbare Restleistungsvermögen reicht auch aus, derartige Tätigkeiten vollschichtig zu
verrichten. Mit dieser Beurteilung stützt sich der Senat auf die überzeugenden und ausführlichen Darlegungen der
Sachverständigen Dres. M. , T. und B. , die die Klägerin persönlich untersucht, die vorhandenen Vorbefunde sorgfältig
gewürdigt und ihre Beurteilung schlüssig begründet haben. Mit ihren umfangreichen Untersuchungen konnten sie das
von Dr.S. und dem MDK gefundene Ergebnis bestätigen, dass lediglich qualitative Einschränkungen zu
berücksichtigen sind. Bei den genannten Sachverständigen handelt es sich um neutrale und fachkompetente
Sachverständige, die als langjährige Gutachter im Bereich der Bayerischen Sozialgerichtsbarkeit über umfangreiches
Erfahrungswissen verfügen und sich durch genaue und differenzierte Betrachtungsweise auszeichnen.
Der Ansicht des Klägerbevollmächtigten, das Gutachten Dr. T. sei widersprüchlich und nicht verwertbar, kann nicht
gefolgt werden. Seiner Beurteilung ist eindeutig zu entnehmen, dass er bei starker psychischer oder starker
körperlicher Beanspruchung im Sinne einer ständigen psychischen oder körperlichen Überlastung die Gefahr akuter
und chronischer Schädigung bejaht. Daraus folgt keineswegs, dass der Klägerin auch leichte körperliche Arbeiten
nicht mehr zumutbar sind, wenngleich auch bei leichtesten Tätigkeiten Stresssituationen auftreten können.
Entscheidend ist, dass eine berufliche Betätigung das auch im Alltag bestehende Risiko nicht erhöht.
Die Art der vorhandenen Gesundheitsstörungen ist weitgehend unstreitig. Die Klägerin leidet unter einer arteriellen
Hypertonie und dem Verdacht auf eine beginnende hypertensive Herzerkrankung. Die Diagnose eines möglichen
Cushing-Syndroms ließ sich nicht erhärten. Die Dres. L./W. haben mittels endokrinologischer Ausschlussdiagnostik
sowohl einen Morbus Cushing als auch eine Nebennierenrindeninsuffizienz ausgeschlossen. Auffällig sind ein doppelt
angelegtes Nierenbecken und Doppelureter beidseits mit rezidivierenden Pyelonephritiden. Ohne sozialmedizinische
Relevanz sind der Zustand nach Hysterektomie und Adnektomie beidseits bei Uterus myomatosus.
Wegen der genannten Gesundheitsstörungen kann die Klägerin lediglich leichte körperliche Arbeiten in geschlossenen
Räumen, geschützt vor Zugluft, Kälte und Nässe verrichten. Ausgeschlossen sind Heben und Tragen von Lasten,
häufiges Bücken, Arbeiten unter starker psychischer Belastung, unter Zeitdruck sowie Wechsel- und Nachtschicht.
Daneben bestehen bei der Klägerin eine atopische Dermatitis, eine allergische Rhinokonjunctivitis sowie polyvalente
Kontaktallergien gegenüber Paraphenylendiamin, Benzocain, Perubalsam, Kompositen-Mix, Sesquiterpenlactone-Mix,
Duftstoffmix, Zimt- alkohol, Geraniol, Budesonid, tertiäres Butylhydrochinon und Cyclohexylthiophtalimid. Aufgrund
der bestehenden Allergie gegenüber Paraphenylendiamin sollte kein beruflicher Kontakt mit Paragruppensubstanzen
bestehen. Diese Amine kommen in Haarfärbemitteln, als Zwischenprodukt in der Herstellung von Azurfarbstoffen,
Pelzfarbstoffen und Lederfarbstoffen, in fotografischen Entwicklern und in einigen Fotokopiersystemen vor. Außerdem
fungiert es noch als Gummihilfstoff und kann in schwarzer Farbe vorkommen. Daher eignen sich Arbeiten in der
Gummiverarbeitung, Putztätigkeiten, Tätigkeiten als Kosmetikerin, Frisörin und in der Kosmetikherstellung sowie im
Verkauf nicht. Die atopische Veranlagung und Dermatitis verschließen der Klägerin zudem Beschäftigungen in sehr
trockenem oder staubigem Milieu.
Beginnende degenerative Veränderungen der Kniegelenke beidseits haben ebenso wenig wie das diagnostizierte
Lendenwirbelsäulensyndrom zusätzliche qualitative Einschränkungen zur Folge. Sie verbieten lediglich schwere
körperliche Arbeiten mit ständigem Stehen und Gehen, Arbeiten in Beuge-, Knie- und Hockstellung, Arbeiten mit
häufigem Bücken und häufigem Heben und Bewegen von schweren Lasten. Zudem ist die Lumbago ohne funktionelle
Defizite.
Auf neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet bestehen ein episodischer Spannungskopfschmerz und der
Verdacht auf eine Dystymie. Durch die damit verbundenen Schlafstörungen, Energieverlust und Müdigkeit, geringes
Selbstvertrauen, Konzentrationsstörungen und Gefühl der Hoffnungslosigkeit ist eine gewisse Leistungseinschränkung
anzunehmen, jedoch geht diese nicht darüber hinaus, wie sie bereits durch die genannten internistischen und
dermatologischen Erkrankungen definiert ist. Insbesondere liegt keine erhebliche Beeinträchtigung der
Konzentrationsfähigkeit vor.
Zusammenfassend kann die Klägerin noch leichte und ruhige Arbeiten in geschlossenen, sauberen und temperierten
Räumen vollschichtig verrichten. Voraussetzung ist, dass ein beruflicher Kontakt mit Paragruppensubstanzen
vermieden werden kann.
Entgegen der Ansicht ihres Bevollmächtigten ist der Klägerin der Arbeitsmarkt nicht verschlossen. Zwar kann bei
vollschichtiger Einsatzfähigkeit der Arbeitsmarkt ausnahmsweise als verschlossen gelten. Insbesondere bei schweren
spezifischen Leistungseinschränkungen kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt für an sich mögliche Vollzeittätigkeiten eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen gibt
(BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.136). Das Hautleiden der Klägerin stellt sich jedoch nicht als so leistungslimitierend dar,
wie dies der Klägerbevollmächtigte behauptet. Bereits aus dem Grad des GdB nach dem Schwerbehindertengesetz
mit 20 lässt sich kein Vergleich mit typischen schweren spezifischen Leistungsbehinderungen wie Einarmigkeit oder
Einäugigkeit (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.30) herstellen. Wie der Stellungnahme des Landesarbeitsamts Bayern vom
09.12.1999 in einem vergleichbaren Fall zu entnehmen ist, verbleiben Tätigkeitsbereiche in der industriellen Fertigung
und Kontrolltätigkeiten. Aufgrund der Allergie ist der Klägerin nur noch der Umgang mit bereits vorverpackten Teilen
und Waren möglich, z.B. als Kommissioniererin oder Versandfertigmacherin. Arbeitsplätze sind für diese Tätigkeiten
in nennenswertem Umfang vorhanden. Ebenso verhält es sich mit den weiteren vom Landesarbeitsamt genannten
Tätigkeiten als Pförtnerin, Botin oder Museumsaufsicht. Trotz der bei der Klägerin vorliegenden Allergie und den
anderen oben genannten Leistungseinschränkungen ist von keiner Summierung ungewöhnlicher
Leistungseinschränkungen auszugehen. Mangels eingeschränkter Beweglichkeit von Armen und Beinen, bei
erhaltener Funktionsfähigkeit der Sinnesorgane und ausreichender psychischer Belastbarkeit erscheinen die für
ungelernte Arbeiten typischen Verrichtungen wie Montieren, Verpacken, Aufsicht und Kontrolle möglich, so dass die
konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit nicht erforderlich ist. Entscheidend ist, dass die Allergie nur einen
Teilbereich des für Ungelernte weiten Arbeitsfelds verschließt und wichtige Branchen (Produktion und Dienstleitung)
weiterhin zugänglich sind.
Wegen der Verweisung auf eine zumutbare andere Tätigkeit entfällt ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Weil die Klägerin die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs.2
SGB VI a.F. nicht erfüllt, hat sie erst recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Das vorhandene
Restleistungsvermögen gestattet es ihr, mittels einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit mehr als geringfügige Einkünfte
zu erzielen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.