Urteil des LSG Bayern vom 08.08.2007

LSG Bayern: anerkennung, parkplatz, arbeitsunfall, entschädigung, arbeitsstelle, distorsion, belastung, rente, ergänzung, anhörung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 08.08.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 4 U 288/05
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 274/06
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 13. Juli 2006 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger am 27.12.2001 einen Arbeitsunfall erlitten hat, den die Beklagte zu
entschädigen hat.
Der 1970 geborene Kläger war als Arbeiter im US-Lager V. beschäftigt. Er stellte sich am 16.04.2002 bei dem
Orthopäden Dr.K. wegen Schwellneigung und stechender Schmerzen im linken oberen Sprunggelenk nach Belastung
vor. Er sei am 05.04.2002 auf dem Parkplatz vor seiner Arbeitsstelle umgeknickt. Dabei erwähnte er, er habe sich
bereits im Dezember 2001, ebenfalls auf dem Parkplatz vor seiner Arbeitsstelle, den linken Knöchel verstaucht und
habe seither anhaltende Beschwerden. Er sei damals nicht zum Arzt gegangen. Dr.K. diagnostizierte eine veraltete
Distorsion des linken oberen Sprunggelenks und äußerte den Verdacht auf eine ebenfalls veraltete Teilruptur der
Bänder. Es seien keine Röntgenaufnahmen gefertigt worden, jedoch hätten Röntgenaufnahmen vom 11.01.2002 des
Krankenhauses S. vorgelegen, die keinen Hinweis auf eine frische knöcherne Verletzung gezeigt hätten. Er
verordnete einen Zinkleimverband. Der Kläger präzisierte im Juni 2002 seine Angaben dahin, dass sich der frühere
Arbeitsunfall am 27.12.2001 ereignet hatte.
Auf Rückfrage der Beklagten teilte der Arbeitgeber mit, ihm sei ein Unfall vom 27.12.2001 nicht bekannt; weder die
Vorgesetzten des Klägers wüssten davon etwas, noch habe der Kläger in dieser Zeit Krankheitstage gehabt. Da der
Kläger im Schreiben vom 12.07.2002 angegeben hatte, er sei am Tag nach dem Unfall, also am 28.12.2001 zum Arzt
gegangen, fragte die Beklagte bei seinem Hausarzt Dr.S. nach und erhielt am 17.08.2002 die Antwort, ein
Patientenkontakt oder Rezeptausdruck am 28.12.2002 lasse sich nicht feststellen.
In der Folgezeit machte der Kläger nur noch den Unfall von April 2002 geltend. Dieser sei wesentlich schlimmer
gewesen als der Unfall im Dezember 2001.
Die Beklagte veranlasste wegen der Folgen des Unfalls vom 05.04.2002 eine Begutachtung im Klinikum St. M. in A ...
In seinem Gutachten erwähnte Chefarzt Dr.B. , der von Dr.K. zitierte Röntgenbefund des Krankenhauses S. vom
11.01.2002 habe nicht vorgelegen, aber ein Magnetresonanztomogramm (MRT) vom 03.05.2002 und der
Operationsbericht der Klinik Bad A ... Dort war am 05.05.2003 eine Arthroskopie des linken oberen Sprunggelenks
durchgeführt worden. Dabei habe sich ein anterolaterales Synovialzottenimpingement bei Zustand nach
Supinationstrauma im Dezember 2001 und April 2002 gezeigt. Der Unfall vom 05.04.2002 habe zu einer Distorsion
des Bandapparates am linken oberen Sprunggelenk mit zusätzlicher Knochenmarksprellung geführt. Zurückgeblieben
sei eine leichte bis mittelgradige schmerzhafte Schwellung und Bewegungseinschränkung im linken Sprunggelenk
nach längerer Belastung. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) liege unter 10 v.H. Unfallunabhängig bestehe eine
Synovialzottenhypertrophie des linken oberen Sprunggelenks mit einer älteren Teilruptur des fibularen Bandapparates.
Mit Bescheid vom 25.11.2003 erkannte die Beklagte dem Gutachten entsprechend Folgen des Arbeitsunfalls vom
05.04.2002 an, lehnte jedoch eine Rentenzahlung ab, weil keine MdE in rentenberechtigendem Ausmaß
zurückgeblieben sei. Im Widerspruch dagegen erklärte der Kläger u.a., er sei bis zum Unfall am 05.04.2002
kerngesund gewesen und habe erst danach beständige Schmerzen gehabt. Den Widerspruch wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 30.03.2004 zurück. Sie erklärte, dem Kläger sei es unbenommen, wegen des
behaupteten Unfalls vom 27.12.2001 einen gesonderten Antrag zu stellen.
Dies griff der Kläger auf. Am 11.11.2004 gab er an, er habe der Supervisorin M. F. den Unfall vom Dezember 2001
gemeldet. Auch seine damalige Managerin Mrs. M. W. habe Kenntnis gehabt. Sie habe ihm sogar eine Salbe
mitgegeben. Es gäbe auch einen Zeugen für den Unfall. Er kenne dessen Nachnamen nicht; der Vorname sei J ... Die
Beklagte befragte am 07.12.2004 nochmals den Arbeitgeber zu den neuen Angaben des Klägers. Sie erhielt die
telefonische Auskunft, weder F. noch W. wüssten etwas von einem Unfall; eine Person mit dem Vornamen J. oder
andere Augenzeugen hätten nicht ausfindig gemacht werden können. Dies bestätigte der Arbeitgeber am 19.04.2005
schriftlich.
Mit Bescheid vom 10.05.2005 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 27.12.2001 ab, weil nach
Ausschöpfen aller Beweismittel die rechtserheblichen Tatsachen nicht bewiesen seien. Der dagegen erhobene
Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24.11.2005).
Dagegen erhob der Kläger beim Sozialgericht Regensburg (SG) Klage und trug vor, es sei nicht seine Schuld, wenn
seine Vorgesetzten keinen Unfallbericht geschrieben hätten. Die ihm vom SG übersandten Formblätter, um
Unterlagen von Ärzten beiziehen zu können, sandte der Kläger nicht zurück.
Nach Anhörung wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 13.07.2006 die Klage ab. Nach dem Gesamtergebnis des
Verfahrens sei weder ein Unfall, noch eine traumatische Schädigung des linken oberen Sprunggelenks, ebensowenig
ein Zusammenhang der Schädigung mit der versicherten Tätigkeit nachgewiesen.
Dagegen legte der Kläger Berufung ein, ohne diese - trotz Mahnung - zu begründen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Regensburg vom 13.07.2006 sowie des
Bescheids vom 10.05.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2005 zu verurteilen, eine
Schwellneigung und Bewegungseinschränkung des linken oberen Sprunggelenks als Folge des Unfalls vom
27.12.2001 anzuerkennen und Rente nach einer MdE um mindestens 20 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 13.07.2006
zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der
beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet.
Zutreffend entschied das SG, dass der Anspruch auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls des Klägers am 27.12.2001
und Entschädigung von Unfallfolgen daran scheitert, dass der Beweis im Grad der an Sicherheit grenzenden
Wahrscheinlichkeit für ein Unfallereignis am 27.12.2001 und ein damit zusammenhängendes Trauma bei einer
versicherten Tätigkeit des Klägers nicht zu erbringen ist. Folgerichtig stellte das SG fest, dass der Kläger die
Beweislast für die behaupteten Tatsachen und die Folgen der Nichterweislichkeit zu tragen hat. Für das von ihm
behauptete Ausrutschen auf dem vereisten Parkplatz vor seiner Arbeitsstätte am 27.12.2001 gibt es keine Zeugen.
Auch sind zeitnahe Aufzeichnungen über einen Unfall weder beim Arbeitgeber noch bei dem vom Kläger als seinen
behandelnden Arzt bezeichneten Dr.S. zu erhalten gewesen. Der Beweis, dass sich der Kläger am Tag nach dem
behaupteten Unfall in die Behandlung dieses Arztes begeben und den Unfall seinem Arbeitgeber gemeldet hatte, ist
nicht zu führen. Hinzu kommt, dass sich der Kläger wegen Beschwerden am linken oberen Sprunggelenk erstmals am
16.04.2002 bei Dr.K. vorgestellt und dabei als Ursache einen Unfall vom Dezember 2001 genannt hatte.
Krankheitszeiten im Dezember 2001 sind nicht dokumentiert und werden auch vom Kläger nicht behauptet. Damit
fehlt es bereits am Nachweis eines Unfallereignisses im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und am
Nachweis eines dadurch verursachten Gesundheitsschadens. Die anspruchsbegründenden Tatsachen sind nicht
erwiesen. Der Bescheid vom 10.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2005, in dem die
Beklagte die Anerkennung und Entschädigung eines Arbeitsunfalls vom 27.12.2001 ablehnte, ist damit rechtmäßig.
Zutreffend wies das SG die dagegen gerichtete Klage ab. Da der Kläger zur Begründung seiner Berufung nichts
vortrug, war von dem in erster Instanz ermittelten Sachverhalt auszugehen und die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.
Es sind keine Gründe vorhanden, die die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG rechtfertigen
würden.