Urteil des LSG Bayern vom 12.10.2005

LSG Bayern: somatoforme schmerzstörung, rente, wechsel, fibromyalgie, leistungsfähigkeit, zustand, telefonist, zumutbarkeit, belastung, verdacht

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 12.10.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 12 RJ 1126/01
Bayerisches Landessozialgericht L 20 R 180/03
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.02.2003 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1953 geborene Kläger hat nach seinen Angaben eine Berufsausbildung als Kfz-Mechaniker durchlaufen (Prüfung
1972), war aber nur bis 1973 in diesem Beruf tätig. Nach Ableistung des Wehrdienstes war er als Auslieferungsfahrer,
Kraftfahrer und Lagerverwalter bis 1987 beschäftigt. Von September 1988 bis September 1990 wurde der Kläger zum
Druckformenhersteller Tiefdruck umgeschult und hat anschließend in diesem Beruf beim S. Verlag in N. gearbeitet.
Seit 18.11.1999 bestand Arbeitsunfähigkeit, seit 17.05.2001 bezog der Kläger Arbeitslosengeld.
Am 31.08.2000 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Berufs-(BU) bzw. Erwerbsunfähigkeit (EU). Die
Beklagte ließ ihn untersuchen durch den Sozialmediziner Dr.W. und den Internisten Dr.B ... Diese kamen im
Gutachten vom 18.01.2001 zu dem Ergebnis, der Kläger könne noch leichte Arbeiten in Vollschicht, mittelschwere
Arbeiten bis unterhalbschichtig verrichten. Im Beruf als Druckformenhersteller sei er auf Dauer nicht mehr einsetzbar.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 21.02.2001 ab, da der Kläger nicht berufs- oder
erwerbsunfähig sei. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und vertrat die Auffassung, dass er einer vollschichtigen
Erwerbstätigkeit, gleich welcher Art, nicht mehr nachgehen könne. Der Kläger legte einen ausführlichen Bericht der
Nervenärztin Dr.O. vom 28.06.2001 vor (in Gutachtensform), mit der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung
mit begleitender Depression und sekundärem Fibromyalgie-Syndrom; eine psychiatrische Erkrankung könne nicht
gesichert werden. Die Beklagte ließ den Kläger weiterhin durch die Nervenärztin Dr.B. untersuchen, die im Gutachten
vom 27.09.2001 seitens ihres Fachgebiets keine Einschränkung der zeitlichen Leistungsfähigkeit feststellte. Auch der
Chirurg Dr.L. war im Gutachten vom 28.08.2001 zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Kläger ein mindestens
sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten bestehe. Die Beklagte wies den
Widerspruch mit Bescheid vom 14.11.2001 zurück. Der Kläger könne weiterhin leichte bis mittelschwere Arbeiten in
Vollschicht ausüben. Auch wenn er in seinem Beruf als Druckformenhersteller nicht mehr eingesetzt werden könne,
sei er nach der Rechtsprechung des BSG als Facharbeiter verweisbar auf sonstige Ausbildungsberufe (Anlernberufe)
und auf solche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, die sich durch besondere Merkmale, wie z.B. erhöhte
Verantwortung, aus dem Kreis der ungelernten Arbeiten hervorheben und tariflich Anlerntätigkeiten gleichstehen. Als
geeignete Berufe dieser Art kämen in Betracht: Qualitätskontrolleur bzw. Kundenberater in der Druckbranche,
Sachbearbeiter in der Auftragsannahme eines grafischen Betriebes, Sachbearbeiter für Kalkulation und Abrechnung in
einer Druckerei, Lagerverwalter, Auslieferungsfahrer für Pharmazieprodukte oder für Dentallabors.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 13.12.2001 Klage beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und
weiterhin die Ansicht vertreten, dass er ein vollschichtiges Leistungsvermögen nicht mehr erbringen könne; zumindest
bestehe bei ihm BU. Das SG hat Befundberichte des Internisten Dr.K. , des Orthopäden Dr.P. und des Internisten und
Lungenfacharztes Dr.B. zum Verfahren beigenommen und hat den Chirurgen Dr.S. zum ärztlichen Sachverständigen
bestellt. Dieser hat das Gutachten vom 19.07.2002 nach ambulanter Untersuchung des Klägers erstattet. Er hat den
Kläger bei den im Einzelnen beschriebenen Gesundheitsstörungen für fähig erachtet, leichte Arbeiten überwiegend im
Sitzen mit gelegentlichtem Gehen und Stehen vollschichtig auszuüben. An qualitativen Einschränkungen seien zu
berücksichtigen: Keine besondere nervliche Belastung, keine Akkord- und Fließbandarbeit, Vermeidung von
Hautreizstoffen, keine volle Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand. In einer ergänzenden Stellungnahme zu seinem
Gutachten vom 25.09.2002 verblieb Dr.S. bei seiner Leistungsbeurteilung. Mit Urteil vom 06.02.2003 hat das SG die
Klage - gerichtet auf Gewährung von Rente wegen EU, hilfsweise BU - abgewiesen. Es hat sich in der
Leistungsbeurteilung im Wesentlichen den Ausführungen von Dr.S. angeschlossen. Danach könne der Kläger trotz der
bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen noch leichte Arbeiten in Vollschicht - mit den genannten qualitativen
Einschränkungen - verrichten. Der Kläger sei aufgrund seines beruflichen Werdeganges als Facharbeiter einzustufen
und könne seinen Beruf als Druckformenhersteller auf Dauer nicht mehr ausüben. Nach der Überzeugung des
Gerichts könne er aber noch den ihm zumutbaren Beruf eines Telefonisten in Vollschicht verrichten. Dieser Beruf
beziehe sich nicht ausschließlich auf sitzende Tätigkeiten; ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit könnte
vom Kläger auch verlangt und erwartet werden. Des Weiteren käme für den Kläger auch der Beruf eines
Lagerverwalters in Betracht, insbesondere da er diesen Beruf in der Zeit von 1979 bis 1987 bereits ausgeübt habe.
Der Kläger verfüge insoweit über mehrjährige Berufserfahrung, die eine längere Einarbeitungszeit nicht erforderlich
mache.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 01.04.2003 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung des
Klägers. Sein Beschwerdebild habe sich über die Prozessdauer verschlimmert, die Feststellungen des
Sachverständigen der ersten Instanz seien nicht überzeugend. Der Senat hat eine Auskunft vom letzten Arbeitgeber
des Klägers eingeholt und Befundberichte des Dermatologen Dr.G. , des Orthopäden Dr.P. und des Internisten Dr.B.
zum Verfahren beigenommen; des Weiteren einen Befundbericht des Internisten und Rheumatologen Dr.K ... Auf
Veranlassung des Senats hat der Internist und Arbeitsmediziner Dr.S. das Gutachten vom 22.03.2005 erstattet. Er
hat als Diagnosen genannt: Fehlhaltung der Wirbelsäule mit Muskelreizerscheinungen ohne
Nervenausfallserscheinungen, degenerative Veränderungen der HWS und LWS mit Bandscheibenvorwölbung,
somatoforme Schmerzstörung, Fibromyalgie-Syndrom, Verdacht auf beginnende Polyneuropathie,
Funktionsbehinderung beider Schultergelenke bei Verschleißerscheinungen und Zustand nach
Schlüsselbeintrümmerbruch links, Polyarthrose der Fingergelenke, Verschleißerscheinungen von Hüft- und
Kniegelenken mit noch leichteren, schmerzhaften Bewegungseinschränkungen, Zustand nach Oberschenkelbruch
links, Psoriasis vulgaris mit Nagelbeteiligung und Verdacht auf Gelenkbeteiligung, Gallensteinleiden, Übergewicht.
Dem Kläger seien nur noch leichte Arbeiten möglich, überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Wechsel von Gehen,
Stehen und Sitzen unter Vermeidung von wiederholtem Bücken, Hocken oder Knien; vermieden werden sollten
Tätigkeiten, die besonderes Handgeschick erforderten oder solche mit besonderer Anforderung an die
Konzentrationsfähigkeit. Hinsichtlich des zeitlichen Umfangs einer Berufstätigkeit sei diese noch vollschichtig bei
durchschnittlicher Belastung und den betriebsüblichen Pausen zumutbar. Als Druckformenhersteller könne der Kläger
nicht mehr arbeiten; es seien jedoch noch eine Reihe von Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes möglich, z.B.
der Beruf eines Telefonisten, Registrators, Pförtners, Büroboten. Der Kläger hat sich zu dem Gutachten geäußert und
die Auffassung vertreten, dass keiner der genannten Verweisungsberufe für ihn in Betracht komme. Die Beklagte
verweist den Kläger neben den im erstinstanzlichen Urteil beschriebenen Tätigkeiten des Lagerverwalters und
Telefonisten auch auf den Beruf eines Registrators.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 06.02.2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung
des Bescheides vom 21.02.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2001 zu verurteilen, Rente
wegen BU aufgrund des Antrags vom 31.08.2000 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers
zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakten des SG Nürnberg sowie die
Schwerbehinderten-Akte des AVF Nürnberg (GdB = 50) vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts
wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im
Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger
Rentenleistungen nicht zustehen, weil er nicht berufsunfähig und auch nicht erwerbsunfähig nach §§ 43, 44 Sechstes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung ist; dies gilt gleichermaßen für die Rente
wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach der seit Januar 2001 geltenden Neuregelung. Das SG hat die
bestehenden Gesundheitsstörungen des Klägers auf orthopädisch-chirurgischem, neurologischem und internistischem
Fachgebiet im Einzelnen berücksichtigt und leistungsmäßig bewertet. In Auswertung der Sachverständigengutachten
ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger zwar seinen zuletzt ausgeübten Beruf des Druckformenherstellers
nicht mehr ausüben kann, dass er aber zumutbar auf die Berufstätigkeiten eines Telefonisten oder Lagerverwalters zu
verweisen ist. Das vom SG gefundene Ergebnis ist hinsichtlich der medizinischen Befunde durch die Beweiserhebung
im Berufungsverfahren bestätigt worden. Dem ärztlichen Sachverständigen Dr.S. , Internist und Arbeitsmediziner,
haben die Befunde der den Kläger behandelnden Ärzte vorgelegen. Dr.S. ist nach ambulanter Untersuchung des
Klägers im Gutachten vom 22.03.2005 zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser noch leichte Arbeiten in Vollschicht
leisten kann. Die Arbeiten sollen überwiegend im Sitzen stattfinden mit der Möglichkeit zu gelegentlichem Wechsel
der Körperhaltung. Nicht zumutbar sind demnach mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten, Arbeiten mit
besonderen nervlichen Belastungen oder besonderen Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit, Arbeiten in Nässe
und Kälte; auch Tätigkeiten die besonderes Handgeschick erfordern, sollen vermieden werden. Im Vordergrund des
Beschwerdebildes stehen beim Kläger Rücken- schmerzen, die zum großen Teil durch Abnützungserscheinungen von
Wirbelsäule und Gelenken verursacht werden. Röntgenologisch sind Veränderungen der Wirbelsäule nachweisbar
sowie zusätzlich Bandscheibenvorwölbungen im LWS-Bereich ohne Bandscheibenvorfälle, womit die geklagten
Beschwerden erklärbar sind. Der Kläger ist durch die Abnützungserscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat
und durch zusätzliche Beschwerden in Form einer somatoformen Schmerzstörung (mit Fibromyalgiesyndrom) in
seiner qualitativen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, während ihm in quantitativer Hinsicht leichte Arbeiten noch
vollschichtig möglich sind. Ob es sich bei der angegebenen Schmerzstörung, die nicht systematisch behandelt wird,
um eine somatoforme Störung handelt oder ob eher die Diagnose einer Fibromyalgie angebracht ist, kann für die
berufliche Leistungsbeurteilung dahinstehen, da die vorstehend beschriebene Leistungsfähigkeit unter allen Aspekten
gegeben ist. Für den Senat ist die Leistungsbeurteilung des Klägers durch den erfahrenen Sachverständigen Dr.S.
überzeugend; sein Gutachten ist in sich schlüssig und begründet und stimmt im Ergebnis mit den seit
Rentenantragstellung erstatteten Gutachten überein.
Bei diesen gesundheitlichen Gegebenheiten ist der Kläger zwar nicht mehr in der Lage, seinen zuletzt ausgeübten
Beruf als Druckformenhersteller weiterhin auszuüben, was unter den Beteiligten auch nicht streitig ist. Bei dieser
Berufstätigkeit fallen auch langdauernde Arbeiten unter Zwangshaltungen an und mittelschwere und schwerere
körperliche Anforderungen, die dem Kläger nicht mehr abverlangt werden können. Dennoch ist der Kläger nicht
berufsunfähig im Sinne des § 43 SGB VI a.F. Auch wenn er seinen bisherigen Facharbeiterberuf nicht weiter ausüben
kann, ist BU im Sinne des Gesetzes nur gegeben, wenn er auch auf zumindest eine andere, gesundheitlich und sozial
zumutbare Berufstätigkeit nicht mehr verwiesen werden kann. Mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen muss
sich der Kläger auch als Facharbeiter - entsprechend dem vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschema
zur Einteilung der Arbeiterberufe - auf qualifizierte Anlerntätigkeiten bei entsprechender tariflicher Entlohnung
verweisen lassen. Der Kläger ist nicht berufsunfähig, da er auch nach der Überzeugung des Senats auf die vom
Erstgericht genannten Berufstätigkeiten eines Telefonisten oder Lagerverwalters zumutbar zu verweisen ist. Die
körperlichen Anforderungen an das Einsatzgebiet des Telefonisten sind sowohl im angefochtenen Urteil des SG wie
insbesondere auch in dem von der Beklagten herangezogenen Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom
26.05.2000, Az: L 13 RJ 411/98, ausführlich beschrieben. Auch der 20. Senat des Bayer. LSG hat im Urteil vom
15.12.2004, Az: L 20 RJ 500/02, Ausführungen zu den gesundheitlichen Anforderungen und der sozialen Zumutbarkeit
für den Beruf des Telefonisten gemacht. Danach umfasst die Tätigkeit eines Telefonisten die Bedienung von Telefon-
bzw. Fernsprechzentralen, die Erteilung von Auskünften, die Registrierung von Gesprächen, die Entgegennahme und
Weitergabe von Telegrammen, Telefaxen u.ä. sowie die Entgegennahme und Niederschrift von kürzeren Nachrichten
für Teilnehmer, die vorübergehend abwesend sind. Je nach Art des Betriebes bzw. der Behörde können diese
Tätigkeiten auch mit der Verrichtung von einfachen Bürotätigkeiten und/oder dem Empfangen und Anmelden von
Besuchern verbunden sein. Die Arbeit des Telefonisten verlangt nur leichte körperliche Anforderungen und ist, auch
insoweit ist dem angefochtenen Urteil des SG zuzustimmen, nicht mit andauernden Zwangshaltungen verbunden; je
nach Organisation des Betriebs und des einzelnen Arbeitsplatzes ist beim Telefonisten im Bedarfsfall ein Wechsel der
Körperhaltung möglich, auch ohne dass dazu der Arbeitsplatz verlassen werden muss. Im Übrigen ist der Kläger nach
den Ausführungen von Dr.S. , die für den Senat überzeugend sind, in der Lage, leichte Arbeiten zu verrichten, die
überwiegend im Sitzen oder im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen ausgeführt werden können. Nach Auffassung
des Senats ist der Kläger befähigt, die körperlichen, aber auch die geistigen Anforderungen an den Einsatz als
Telefonist zu erfüllen, einschließlich dabei evtl. anfallender, geringfügiger schriftlicher Arbeiten. Dem Kläger wurde in
allen Gutachten ein zumindest durchschnittliches intellektuelles Leistungsniveau bescheinigt. Der Sachverständige
Dr.S. hat hervorgehoben, dass beim Kläger keine psychische Beeinträchtigung vorliegt, die einer vollschichtigen
Erwerbstätigkeit entgegenstehen würde. Er hat in Übereinstimmung mit Dr.O. aber auch nach der eigenen
Untersuchung des Klägers am 03.02.2005 betont, dass bei diesem keine belangvollen Beeinträchtigungen der
Konzentrationsfähigkeit und des Gedächtnisses zu verzeichnen waren. Nicht unberücksichtigt darf in diesem
Zusammenhang bleiben, dass der Kläger über zwei abgeschlossene Berufsausbildungen zum Facharbeiter verfügt
und Facharbeitertätigkeiten jahrelang ausgeübt hat. Aufgrund seiner Vorkenntnisse und seiner intellektuellen
Ausstattung ist der Kläger auch zur Überzeugung des Senats in der Lage, sich auf neue berufliche Anforderungen
umzustellen und benötigt für den Einsatz als Telefonist auch keine über den Zeitraum von drei Monaten
hinausgehende Einweisungs- oder Anlernzeit. Die Berufstätigkeiten eines Telefonisten werden nach dem zitierten
Urteil des Hess. LSG (und dem zugrundeliegend die dort erwähnten Auskünfte des Landesarbeitsamtes) sowohl von
gelernten oder angelernten Arbeitskräften wie auch gelegentlich von ungelernten Arbeitern ausgeübt. Es handelt sich
dabei zwar weder um einen sonstigen Ausbildungsberuf noch um eine Tätigkeit, die eine echte betriebliche Ausbildung
von wenigstens drei Monaten Dauer erfordert. Die Tätigkeit des Telefonisten wird jedoch wegen ihrer Qualität wie
sonstige Ausbildungsberufe bewertet und tariflich eingestuft, was ihre soziale Zumutbarkeit als Verweisungstätigkeit
ebenfalls begründet (Urteil des Hessischen LSG aaO, mwN). Dies gilt sowohl für Telefonistentätigkeiten nach den
Vergütungsgruppen des Bundesangestelltentarifs (BAT) mit dem vorgegebenen Aufstieg von der Lohngruppe IX nach
der Lohngruppe VIII, aber auch für Telefonistentätigkeiten nach dem Gehaltstarifvertrag und Lohnvertrag für den
Hessichen Einzelhandel, nach dem bereits die tarifvertragliche Einordnung einfacher Telefonisten gemäß § 3 B in die
Gruppe der Angestellten mit abgeschlossener kaufmännischer oder technischer Ausbildung, somit in jedem Falle in
eine Gehaltsgrupe für Angestellte mit einem sonstigen Ausbildungsberuf erfolgt. Unter Bezugnahme auf die weiteren
im Urteil des Hessischen LSG angeführten Tarifbeispiele (Gehaltstarifvertrag für den Berliner Einzelhandel oder für
den Berliner Groß- und Außenhandel) geht auch der Senat davon aus, dass die Tätigkeit des Telefonisten
tarifvertraglich überwiegend zumindest als angelernte Tätigkeit, in einigen Fällen sogar als Facharbeitertätigkeit
eingestuft wird und einem Versicherten, der Berufsschutz als Facharbeiter genießt, sozial zumutbar ist. Diese tariflich
bestimmte Wertigkeit des Telefonistenberufs eröffnet einen Einsatz des Klägers für diese Tätigkeiten in sozial
zumutbarer Weise.
Zum Beruf des Lagerverwalters hat das SG zutreffend herausgestellt, dass der Kläger nach seiner eigenen
Einlassung über einschlägige, mehrjährige Erfahrungen verfügt (wenn er auch bei Dr.S. anamnestisch angegeben hat,
dass er als Lagerverwalter im Wesentlichen Kartons gezählt hat). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des
Klägers stehen einem Einsatz für diesen Beruf jedenfalls dann nicht entgegen, wenn keine erhebliche körperliche
Mitarbeit im Sinne mittelschwerer oder schwerer Arbeiten verlangt wird. Der begrifflichen Zuordnung entsprechend liegt
der Schwerpunkt im verwaltenden Tätigkeitsbereich, wobei dem Kläger ein Einsatz am Computer nicht verschlossen
ist. Dr.S. hat hierzu ausgeführt, dass der Kläger wegen der Einschränkung der Handbeweglichkeit zwar keine
überwiegende Schreibtätigkeit ausführen soll, dass er aber andererseits nicht gehindert ist, Worte oder Zahlen in eine
Tastatur einzugeben. Da der Kläger nach seiner Einlassung von 1979 bis 1987 als Lagerverwalter bzw. Lagerleiter in
der Kommunikationsindustrie bereits tätig war, ist jedenfalls davon auszugehen, dass er über die erforderlichen
Grundkenntnisse für dieses Berufsbild verfügt.
Mit dem vorstehend beschriebenen Leistungsvermögen und den aufgezeigten Verweisungsmöglichkeiten ist der
Kläger deshalb nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 SGB VI a.F. und hat keinen Anspruch auf die entsprechende
Versichertenrente. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Rente wegen EU, was allerdings in der letzten mündlichen
Verhandlung nicht mehr beantragt worden ist.
Die Berufung des Klägers war demnach zurückzuweisen mit der Folge, dass die Beteiligten einander außergerichtliche
Kosten nicht zu erstatten haben. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG sind nicht
ersichtlich.