Urteil des LSG Bayern vom 18.02.2004

LSG Bayern: versicherungsverhältnis, rente, form, wartezeit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 18.02.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 4 RJ 718/02
Bayerisches Landessozialgericht L 20 RJ 380/03
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.05.2003 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Versichertenrente nach erfolgter Beitragserstattung.
Der 1932 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland. Er hat in Deutschland
von Dezember 1963 bis Mai 1975 versicherungspflichtig gearbeitet. Auf seinen Antrag hin hat ihm die
Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz mit Bescheid vom 11.11.1975 die von ihm geleisteten Beitragsanteile
(Hälfteanteil) in Höhe von DM 16.162,00 erstattet.
Mit Schreiben vom 11.03.2002 an die Beklagte beantragte der Kläger die ihm zustehende Rente. Die Beklagte lehnte
den Antrag mit Bescheid vom 22.04.2002 ab, da die Beiträge erstattet worden und demnach keine auf die Wartezeit
anrechnungsfähigen Versicherungszeiten vorhanden seien. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte
mit Bescheid vom 10.10.2002 zurück und verwies zur Begründung erneut auf die Verfallswirkung der Erstattung.
Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung seien nicht entrichtet worden.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 06.11.2002 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben, ohne diese
näher zu begründen. Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 06.05.2003 abgewiesen. Die
zurückgelegten Beitragszeiten seien durch die erfolgte Erstattung verfallen, das Versicherungsverhältnis sei aufgelöst
worden. Insbesondere bestehe auch kein Anspruch auf Rentenleistungen allein aus den nicht erstatteten
Arbeitgeberbeiträgen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 07.07.2003 beim Sozialgericht eingegangene und als Widerspruch bezeichnete
Berufung des Klägers. Eine Berufungsbegründung wurde nicht vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 06.05.2003 und den Bescheid der Beklagten vom
22.04.2002 idF des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
Versichertenrente aufgrund der nicht erstatteten Arbeitge beranteile zur deutschen Rentenversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten mit Aktenteil der LVA Rheinland-Pfalz und die Prozessakte des
SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger
keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zusteht. Es hat herausgestellt, dass durch die erfolgte
Beitragserstattung das Versicherungsverhältnis zwischen den Beteiligten erloschen ist, weshalb keine anrechenbaren
Versicherungszeiten für irgendeine Leistung nach dem SGB VI vorhanden sind. Der Senat weist die Berufung des
Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Da die Berufung des Klägers ohne Erfolg blieb, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.