Urteil des LSG Bayern vom 19.11.2008

LSG Bayern: freiwillige versicherung, versicherungspflicht, wartezeit, rückzahlung, form, unterliegen, rente, zustand, sozialhilfe, post

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 19.11.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 4 R 189/06
Bayerisches Landessozialgericht L 19 R 758/07
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.09.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen.
Der 1957 geborene Kläger hat seit September 1973 Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung entrichtet und ist
nach seinen Angaben auch derzeit versicherungspflichtig beschäftigt. Bis zum Jahre 2006 sind mehr als 300
Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen angefallen.
Am 04.01.2006 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Beitragserstattung. Er verlangte Erstattung an
Versicherte, die nicht versicherungspflichtig beschäftigt seien und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hätten
nach einer Wartezeit von 24 Kalendermonaten.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12.01.2006 ab. Die Voraussetzungen für eine Erstattung seien
nicht gegeben, weil der Kläger die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren mit Beitragszeiten erfüllt habe.
Dagegen erhob der Kläger am 20.01.2006 Widerspruch und verlangte, dass seine Beiträge, auch die vom Arbeitgeber
gezahlten Beiträge an ihn ausgezahlt würden, damit er das Geld anlegen könne.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 28.02.2006, zur Post gegeben am 09.03.2006, zurück. Die
Voraussetzungen des § 210 SGB VI für eine Erstattung seien nicht gegeben. Der Kläger sei zwar - gegenwärtig - nicht
versicherungspflichtig beschäftigt, er sei jedoch zur freiwilligen Beitragsentrichtung berechtigt.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 13.03.2006 Klage erhoben. Er sehe einen Betrug an den ehrlichen
Beitragszahlern, wenn die Rentenversicherung Renten an Leute bewillige, die nichts (in diese Versicherung) einbezahlt
hätten. Er wolle seine Beiträge, einschließlich der Arbeitgeberbeiträge, besser anlegen, damit er im Alter nicht von
Almosen und Sozialhilfe leben müsse.
Mit Urteil vom 18.09.2007 hat das Sozialgericht die Klage - gerichtet auf Erstattung der in die Rentenversicherung
eingezahlten Beiträge - abgewiesen. Es hat die Klage für zulässig, aber unbegründet angesehen. Die
Voraussetzungen des § 210 SGB VI für eine Beitragserstattung seien insgesamt nicht erfüllt. Zwar habe der Kläger
zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterlegen; die Beklagte
habe aber zutreffend festgestellt, dass ihm auch für diese Zeit das Recht auf freiwillige Versicherung zustand. Beim
Kläger sei auch die allgemeine Wartezeit für eine Rente nach § 50 Abs 1 SGB VI erfüllt. Zudem sei beim Kläger im
Laufe des Jahres 2006 erneut Versicherungspflicht eingetreten und Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung
entrichtet worden. Für das Gericht sei auch nicht erkennbar, dass das Fehlen einer entsprechenden
Erstattungsmöglichkeit gegen das Grundgesetz oder sonstige verfassungsrechtliche Grundsätze verstoßen würde.
Die Entscheidung der Beklagten sei aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen im Ergebnis nicht zu
beanstanden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 05.10.2007 beim Sozialgericht Würzburg eingegangene Berufung des Klägers.
Dieser bemängelte erneut, dass die Beiträge, die von Bürgern gezahlt werden, zum größten Teil zweckentfremdet
würden. Er verlangte weiterhin die Rückzahlung seiner geleisteten Beiträge und forderte zudem, von der
Beitragszahlung in der Rentenversicherungskasse freigestellt zu werden.
Er beantragte, das Urteil des SG Würzburg aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen
Bescheides zu verurteilen, die von ihm bis dahin in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlten Beiträge
einschließlich der Arbeitgeberanteile zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakte des SG Würzburg vorgelegen. Wegen
weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt, §§ 143, 144, 151 SGG, und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung und Rückzahlung seiner an die
gesetzliche Rentenversicherung geleisteten Beiträge hat. Die Voraussetzungen des § 210 SGB VI für eine
Beitragserstattung sind auch nach der Überzeugung des Berufungsgerichts in keiner Weise erfüllt. Unabhängig von
der Frage der Wartezeit (von 24 Monaten) gemäß § 210 Abs 2 SGB VI steht der Kläger - wieder - in
versicherungspflichtiger Beschäftigung und wäre - wenn er nicht der Versicherungspflicht unterliegen würde - zur
freiwilligen Versicherung berechtigt, § 210 Abs 1 Nr 1 SGB VI.
Soweit der Kläger auch verlangt hat, von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung - künftig - freigestellt zu
werden, hat bereits das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Frage nicht Gegenstand des Rechtsstreits sein
kann, da hierzu eine anfechtbare Entscheidung der Beklagten nicht ergangen ist.
Wie für das SG ist auch für das Berufungsgericht nicht erkennbar, dass die Erstattungsregelung in § 210 SGB VI
gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstoßen könnte. Die Überlegungen des Klägers über die Verwendung der
Beitragsgelder aus der Rentenversicherung bieten hierzu keinen Ansatz.
Das Gericht weist die Berufung des Klägers im Wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung
zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, haben die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu
erstatten.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 SGG sind nicht ersichtlich.