Urteil des LSG Bayern vom 15.01.2008

LSG Bayern: befreiung von der versicherungspflicht, einkünfte, private krankenversicherung, wider besseres wissen, verwaltungsakt, arglistige täuschung, rückforderung, zuschuss, meldung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 15.01.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 18 KR 1268/04
Bayerisches Landessozialgericht L 5 KR 111/07
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. Oktober 2006 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Beitragszuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung für die
Jahre 1993 bis 2002.
Der 1953 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und seit Januar 1982 nach eigenen Angaben in der
Bundesrepublik als Musiker künstlerisch tätig.
In dem von ihm am 7. Mai 1984 ausgefüllten Fragebogen gab er an, zu 100% sein Arbeitseinkommen aus
selbstständiger künstlerischer Tätigkeit als Sänger und Mitglied eines Orchesters zu erzielen und durch diese
selbstständige Tätigkeit im vergangenen Kalenderjahr ca. 35.000,00 DM und im vergangenen Quartal ca. 9.000,00 DM
erzielt zu haben. Eine weitere Beschäftigung übe er nicht aus und er erziele auch keine anderweitigen Einkünfte.
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung habe er nicht entrichtet. Von der Krankenversicherung sei er befreit und
habe eine private Krankenversicherung abgeschlossen, zu der er einen Zuschuss beantrage.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 14. Februar 1985 fest, dass der Kläger zwar grundsätzlich zum Personenkreis
der selbstständigen Künstler und Publizisten gehöre, nach § 52 Abs. 2 Nr. 2 KSVG aber von der Versicherungspflicht
ab 17. Mai 1984 befreit wurde. Auf seinen Antrag werde sie gemäß § 8 KSVG ab 1. Mai 1984 zur privaten
Krankenversicherung einen Zuschuss von damals monatlich 160,65 DM leisten.
Am 30. Juli 1985 erhielt der Kläger eine Zuschussberechnung für das Jahr 1984, aus der sich die Rechtsgrundlagen
und die Berechnung des Zuschusses ergeben. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Berechnungsgrundlage
das Arbeitseinkommen sowie die Krankenversicherungsprämie seien. Am 30. Juni 1986 füllte der Kläger erstmals die
Jahresmeldung für das Kalenderjahr 1985 aus, wo er rückwirkend bereinigte Einnahmen von 32.938,00 DM für 1985
angegeben hat.
In den Folgejahren übersandte der Kläger jeweils auf Aufforderung die Jahresmeldung über die Einkünfte des
vergangenen Jahres, wonach die Beklagte ebenfalls rückwirkend den Zuschuss endgültig berechnete. Die vom Kläger
mitgeteilten Einkünfte beliefen sich auf Beträge zwischen 30.000,00 DM bis zuletzt 53.400,00 DM abzüglich der
Ausgaben und wurden in der Jahresmeldung zum Beispiel für 1992 vom Kläger im April 1993 für das ver-gangene Jahr
mitgeteilt.
Diese Vorgehensweise setzte sich in den folgenden Jahren fort, im März 1995 beantragte der Kläger zusätzlich einen
Zuschuss zur Pflegeversicherung gemäß § 10a KSVG.
Mit den Bescheiden vom 28. April 1994, 11. April 1995, (Bescheid über die Zuschussgewährung zur
Pflegeversicherung) 27. April 1995, 3. April 1996, 16. April 1997, 24. April 1998, 4. Mai 1999, 26. April 2000, 2. Mai
2001 und 31. Mai 2002 setzte die Beklagte jeweils unter Berücksichtigung des vom Kläger mitgeteilten Einkommens
die Beitragszuschüsse endgültig für das vergangene Jahr fest.
Im Schreiben vom 27. August 2003 bat die Beklagte zur Überprüfung der Voraussetzungen der Versicherungspflicht
und der Beitragsüberwachung den Kläger, die letzten vier Einkommensteuerbescheide in Kopie zu übersenden und
einen Fragebogen auszufüllen. Der Kläger ließ mitteilen, sich auf einer Auslandstournee zu befinden und bat um
Fristverlängerung. Den Fragebogen füllte er am 6. Dezember 2003 aus. Zum Nachweis seiner Tätigkeit legte er
diversen Schriftwechsel zum Beispiel Gagenabrechnungen und Quittungen sowie die Einkommensteuerbescheide der
Jahre 1998, 1999, 2000 und 2001 vor. Diese Einkommensteuerbescheide wiesen Einkünfte des Klägers aus
selbstständiger Arbeit von (1998) 4.552,00 DM, (1999) 25.622,00 DM, (2000) 22.117,00 DM, (2001) 17.267,00 DM und
(2002) 4.802,00 Euro aus. In den Jahresmeldungen hatte der Kläger für 1998 ein um die Ausgaben bereinigtes
Einkommen von 35.500,00 DM, für 1999 von 34.956,00 DM, für 2000 von 35.002,00 DM und für 2001 von 37.409,00
DM angegeben.
Unter Bezugnahme auf die vorgelegten Steuerbescheide 1998 bis 2001 forderte die Beklagte im Schreiben vom 17.
Dezember 2003 die Zusendung der Steuerbescheide der Jahre 1993 bis 1997 sowie 2002. Gleichzeitig wies sie darauf
hin, dass zwischen den Meldungen des Klägers und den tatsächlichen Arbeitseinkommen, wie sie vom Finanzamt
berücksichtigt wurden, erhebliche Differenzen bestehen, so dass zu Unrecht erhöhte Zuschüsse gezahlt wurden. Die
Beantwortung dieses Schreibens hat die Beklagte am 19. Januar 2004 angemahnt.
Der Kläger begehrte im Schreiben vom 4. Februar 2004 die Aufklärung über die Nachprüfung durch die Beklagte und
teilte mit, dass er jährlich die begehrte Schätzung seines Einkommens abgegeben habe. Zum Zeitpunkt der Mitteilung
sei ihm sein tatsächliches Einkommen noch nicht bekannt, da er seine Steuererklärung immer erst am Ende eines
Jahres abgeben müsse. Die Steuerbescheide erhalte er dann wiederum erst im darauf folgenden Jahr. Er verstehe
nicht, warum er Unterlagen heraussuchen solle, die 10 Jahre zurückliegen, wo doch anders als bei anderen Künstlern
bei ihm gerade die Hälfte der Krankenversicherungsbeiträge bezahlt werde, während andere Künstler, die ein niedriges
Einkommen angeben, zu geringeren Beiträgen bei der Künstlersozialversicherungskasse kranken- und
rentenversichert seien. Bei Abschluss einer Lebensversicherung unter Befreiung von der Rentenversicherung sei er
aufgrund seiner fehlenden Deutschkenntnisse schlecht beraten worden und müsse deshalb jetzt hohe Beiträge zur
Lebensversicherung bezahlen.
Mit Schreiben vom 4. März 2004 hörte die Beklagte den Kläger förmlich gemäß § 24 SGB X zu der beabsichtigten
Aufhebung der Zuschussabrechnungen für die Jahre 1993 bis 2002 an und teilte mit, dass beabsichtigt sei, die
Zuschüsse neu zu berechnen und die überzahlten Zuschüsse zurückzufordern. In der Begründung wurde betont, dass
es sich bei den Meldungen nicht um im Voraus abzugebende Einkommensschätzungen gehandelt habe, sondern um
nach Ablauf des Kalenderjahres zu erstattende Meldungen über das tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen. Diese
Angaben seien wesentlich von den tatsächlich erzielten Einkünften abgewichen und hätten in der Folge zu überhöhten
Zuschussleistungen geführt. Die Beklagte listete im Anhörungsschreiben für die einzelnen Jahre sowohl das
angegebene als auch das im Steuerbescheid ausgewiesene Einkommen auf. Dem Kläger wurde Gelegenheit
gegeben, sich zu den Tatsachen zu äußern und gegebenenfalls Gründe vorzutragen, die gegen die vorgesehene
Entscheidung sprechen.
Mit Schreiben vom 18. März 2004 wiederholte die Beklagte die Anhörung und bezifferte die aufgrund der erheblichen
Abweichungen zwischen dem tatsächlich erzielten Einkommen und den Einkommensmeldungen das Einkommen ab
dem 1. April 2004 auf 8.500,00 Euro (Durchschnitt der erzielten Einkünfte der Jahre 1993 bis 2002, Absenkung von
Amts wegen). Die beabsichtigte Rückforderung der überzahlten Zuschüsse bleibe davon unberührt. Zur beabsichtigten
Absenkung des Schätzeinkommens wurde dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 7. April 2004 hob die Beklagte die Bescheide für die Jahre 1993 bis
2002 auf und stellte die endgültigen Zuschussansprüche zur Kranken- und Pflegeversicherung neu fest. Dabei ergab
sich eine Überzahlung der Zuschüsse von 10.521,00 DM zur privaten Krankenversicherung und 928,33 DM zur
Pflegeversicherung sowie für das Jahr 2002 von 975,72 Euro zur privaten Krankenversicherung und 122,88 Euro zur
Pflegeversicherung. Umgerechnet in Euro beträgt der Gesamtforderungsbetrag 6945,50 Euro. Zur Begründung führte
die Beklagte aus, dass die Angaben, die der Kläger gemacht habe, stark von den tatsächlichen Einkünften aus
selbstständiger Tätigkeit abgewichen seien. Zum Zeitpunkt der Meldung hätte er aber wissen müssen, welche
Einkünfte er tatsächlich erzielt habe. Da die Abweichungen so evident seien, hätte er die Unrichtigkeit der Angaben
auch ohne weiteres erkennen können. Dass der Steuerbescheid zu diesem Zeitpunkt noch nicht erstellt wurde sei
dabei unbeachtlich, denn er habe tatsächlich Kenntnisse über die erzielten Einkommen gehabt. Dabei könne es
dahingestellt bleiben, ob er wissentlich oder in einem ungewöhnlich hohen Maß an Sorglosigkeit gehandelt habe, es
liege jedenfalls der gesetzliche Tatbestand der groben Fahrlässigkeit vor. Die vom Kläger vorgebrachten
Einwendungen gegen das System könnten zu keiner anderen Entscheidung führen, denn die gesamte
Zuschussgewährung knüpfe hinsichtlich der Berechnung an das Solidarprinzip der gesetzlichen Versicherung an.
Danach werde ein Versicherter mit einem hohen Arbeitseinkommen zu hohen Beiträgen und ein Versicherter mit
niedrigen Einkommen zu niedrigen Beiträgen herangezogen. Diese einkommensabhängige Beitragsberechnung sei
auch auf das Berechnungssystem der Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung übertragen worden. Es seien
auch keine besonderen Ermessensgesichtspunkte erkennbar, die dafür sprechen, dem Kläger die ungerechtfertigt
hohen Beitragszuschüsse für die vergangenen Jahre zu belassen. Die Künstlersozialkasse sei vielmehr als
öffentlicher Verwaltungsträger gehalten, sich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verhalten und alle
Zuschussberechtigten gleich zu behandeln. Mit Datum vom 7. April 2004 erließ die Beklagte für jedes Kalenderjahr
einen Bescheid über die Abrechnung des jeweiligen Zuschusses.
Der Kläger legte gegen die Bescheide über die Rückforderung für die Jahre 1993 bis 2002 Widerspruch ein und bat um
Aussetzung der Vollziehung. Er bat um Übersendung der Rechtsgrundlagen und der Gesetzesunterlagen, da er als
Musiker nicht rechtskundig sei. Im Übrigen wiederholte er sein Vorbringen, dass er bei der Meldung die Höhe seines
Einkommens noch nicht habe bekannt geben können, da er die Einkommensteuererklärung erst später habe fertigen
können. Keinesfalls treffe es zu, dass er die Unrichtigkeit seiner Einkommensangaben ohne weiteres hätte erkennen
können. Den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit weise er ausdrücklich zurück.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2004 zurück. Der Kläger habe
zumindest grob fahrlässig überhöhte Einkünfte mitgeteilt und deshalb seien Überzahlungen der Zuschüsse
entstanden. Bei der Rückforderung sei das Ermessen nach § 45 SGB X fehlerfrei ausgeübt worden.
Dagegen richtet sich die zum Sozialgericht München erhobene Klage. Zur Begründung wurde erneut vorgetragen, der
Kläger sei zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht im Stande gewesen, die tatsächlich erzielten Einkünfte korrekt
mitzuteilen, es habe sich vielmehr auch zu diesem Zeitpunkt noch um eine Schätzung gehandelt. Vom Gesetzgeber
sei das Risiko einer fehlerhaften Schätzung des voraussichtlichen Jahreseinkommens aber billigend in Kauf
genommen worden, so dass den Kläger deshalb kein betrügerisches Verhalten vorwerfbar sei. Nicht zuletzt wegen
seiner Erkrankungen sei der Kläger nicht in der Lage gewesen, die entsprechenden Einkommen korrekt darzulegen.
Im Wesentlichen wurde das Vorbringen über die unregelmäßigen Zahlungen der Gagen und die Nichtvorhersehbarkeit
der Engagements im Klageverfahren wiederholt.
In der Erwiderung auf die Klagebegründung hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass nach ihrer Auffassung vom
Kläger Fantasiezahlen als Einkünfte gemeldet wurden. Trotz Aufklärung werde in der Klageschrift die
Einkommensschätzung zu Beginn des Jahres mit der Meldung vermischt, die bis 30. April des Folgejahres
abgegeben werden müsse.
Das Sozialgericht (SG) wies mit Urteil vom 26. Oktober 2006 die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass es
sich zwar bei der ersten Mitteilung über das voraussichtliche Einkommen, die zu Beginn des Jahres abgegeben
werden müsse, um eine Schätzung handle, darüber hinaus böten aber weder die Merkblätter noch die Form-blätter der
Beklagten Anhaltspunkte dafür, dass auch die sog. Jahresmeldung als weitere Schätzung aufzufassen sei. Soweit es
dem Kläger nicht möglich war endgültige Zahlen anzugeben, wäre er verpflichtet gewesen, die Beklagte hiervon in
Kenntnis zu setzen. Das Verhalten des Klägers, der durchgehend weitaus höhere Einkünfte angegeben habe, als er
sie tatsächlich erzielte, erfülle dabei den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit. Deshalb habe die Beklagte in
fehlerfreier Ausübung ihres Ermessens gemäß § 45 SGB X die Bescheide über die Festsetzung der Zuschüsse
aufheben und die Zuschüsse neu festsetzen können. Soweit der Kläger beantragt habe, aufgrund eines
sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Versicherung
aufgrund seines Antrags vom 23. Januar 1986 rückgängig zu machen, ginge dieser Antrag ins Leere, da es keine
Rückkehrmöglichkeit für befreite Personen bis 31. Dezember 1988 gegeben habe.
Vor Begründung der Klage hatte die Beklagte Strafanzeige gegen den Kläger erstattet. Sie beschränkte sich auf
Ausführungen zu dem strafrechtlich noch nicht verjährten Zeitraum zwischen 2000 und 2002. Die Beklagte stellte dar,
dass der Kläger über den Zusammenhang zwischen der Abgabe der Einkommensmeldung und der Berechnung des
endgültigen Zuschusses informiert war. Erschwerend komme hinzu, dass objektiv krass unrichtige
Einkommensmeldungen abgegeben wurden. Dies habe nur wider besseres Wissen geschehen können. Durch die
überhöhten Einkommensangaben seien nicht zustehende Zuschüsse gezahlt worden, so dass ein finanzieller
Schaden zu Lasten der Künstlersozialkasse entstanden sei, der vom Kläger bisher nicht ausgeglichen worden sei.
Grundsätzlich habe es dem freien Willen des Klägers entsprochen, sich für die Befreiung von der Versicherungspflicht
und damit für eine private Krankenversicherung und gegen die gesetzliche Krankenversicherung zu entscheiden.
Nach Beschlagnahmung von Unterlagen beim Kläger und Fertigung einer Aufstellung über die Einkünfte vom 1.
Januar 2000 bis 31. Dezember 2002 mit Buchungstag, Kassenbetragszahlung sowie Bemerkung erlies das
Amtsgericht M. einen Strafbefehl und setzte wegen Betrugs eine Gesamtstrafe in Höhe von 85 Tagessätzen zu je
20,00 Euro fest. Gegen diesen Strafbefehl legte der Kläger Einspruch ein. In einer mündlichen Verhandlung am 14.
März 2007 wurden der Kläger sowie der Zeuge W. (Mitarbeiter der Beklagten) einvernommen. Der Kläger gab an,
seine Ehefrau mache die Buchhaltung. Der Kläger beschränkte nach Einvernahme seinen Einspruch gegen den
Strafbefehl auf die Höhe des Tagessatzes, daraufhin wurde der Tagessatz auf 10,00 Euro gemindert und dem Kläger
gestattet, die Geldstrafe in Monatsraten von 50,00 Euro zu bezahlen.
Mit der Berufung macht der Kläger geltend, das SG gehe zu Unrecht davon aus, dass er vorsätzlich oder grob
fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht habe. Er wiederholte sein Vorbringen, dass er das
Betriebsergebnis zum Beispiel der Einkünfte aus Gesellschaften des bürgerlichen Rechts zum Zeitpunkt der
Jahresmeldungen noch nicht wissen konnte. Demzufolge habe er am 30. April nur Schätzungen seines Einkommens
abgeben können. Dass er zu hoch geschätzt habe liege an der Tatsache, dass er nicht buchführungspflichtig war und
keine monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen erstellen musste. Seine Jahresbuchhaltung sei
deshalb erst zum Zeitpunkt der Einkommensteuererklärung von Fachkräften erstellt worden. Die Merkblätter der
Beklagten hätten die Möglichkeit einer Schätzung des Einkommens aufgewiesen. Die entsprechenden Merkblätter
legte der Kläger als Anlage zu seiner Berufungsbegründung vor. Bezüglich des Rückforderungsbetrages führte er aus,
er habe die Beklagte gebeten, diesen Betrag mit seinem Auszahlungsguthaben zu verrechnen. Doch anstatt seinen
Verrechnungswunsch zu akzeptieren, habe die Künstlersozialkasse sogar im Jahr 2004 seine Zuschüsse aufgrund
des angeblichen Verzichts gänzlich gestrichen. Damit habe sie ihn in weitere Zahlungsverlegenheit gebracht, ebenso
wie durch die ungerechtfertigte Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft. Dies habe nur Kosten verursacht. Im Übrigen
kenne er sich mit den deutschen Gesetzen und der Bürokratie nicht im Geringsten aus, denn er habe am
Konservatorium in I. Musik studiert. Er habe sich in diesen Dingen stets an die zuständigen Fachleute gewandt und
für deren Fachwissen bezahlt. Im Übrigen habe die Künstlersozialkasse in den vergangenen 20 Jahren soviel
Fehlverhalten ihm gegenüber gezeigt, dass es der Anstand gebieten würde, ihm ein entgegenkommendes
Vergleichsangebot zu unterbreiten.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. Oktober 2006, sowie die Bescheide der
Beklagten vom 7. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe zu Recht angenommen, dass der Kläger zumindest grob fahrlässig zu
hohe Einkünfte mitgeteilt hat. Im Übrigen sei der Kläger in dieser Angelegenheit auch strafrechtlich zur Verantwortung
gezogen worden, so dass sich weiterer Vortrag erübrige.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts München, des
Bayerischen Landessozialgerichts sowie der Staatsanwaltschaft M. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 151, 143, 144 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), erweist
sich jedoch als unbegründet.
Wie das Sozialgericht zu Recht ausführt, durfte die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. April 2004 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2004 ihre endgültigen Bewilligungsbescheide aus den Jahren
1994 bis 2002 über die Zuschussfeststellung zur Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 10 Abs. 2 KSVG (in der
jeweils geltenden Fassung) gemäß § 45 Abs. 4 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 3 Ziff. 2 SGB X aufheben und die
Beitragszuschüsse neu feststellen.
§ 45 SGB X bestimmt: (1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet
oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtmäßig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden
ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die
Vergangenheit zurückgenommen werden. (2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht
zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein
Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutz-würdig ist. Das Vertrauen ist in
der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition
getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann
sich der Begünstigte nicht berufen, soweit 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder
Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder
grobfahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit des
Verwaltungsakts kannte oder in folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässig keit liegt vor, wenn der
Begünstigte die erforderliche Sorg- falt in besonders schwerem Maße verletzt hat. (3) Ein rechtswidriger
begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach
seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der
Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von 10 Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger
begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn 1. die
Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nrn. 2 oder 3 ge geben sind oder 2. der Verwaltungsakt mit einem
zulässigen Vorbehalt des Wider rufs erlassen wurde. In den Fällen des Satz 3 kann ein Ver waltungsakt über eine
laufende Geldleistung auch nach Ablauf einer Frist von 10 Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung
mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsver fahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von 10
Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung
für die Zukunft aufgehoben wird. (4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der
Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres
seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt für die
Vergangenheit rechtfertigen. (5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
Diese Voraussetzungen für die Aufhebung des begünstigenden Verwaltungsaktes liegen hier eindeutig vor, denn der
Kläger hat vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig seine Einkünfte in nicht zutreffender Höhe angegeben und die
Beklagte hat sowohl die Jahresfrist zum Tätigwerden, als auch die Zehnjahresfrist eingehalten.
Der Senat kann nicht feststellen, dass der Kläger für sich Vertrauensschutz in Anspruch nehmen kann, denn die
Verwaltungsakte beruhten auf Angaben, die er vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung
unrichtig und unvollständig gemacht hat. Damit durfte die Beklagte die rechtswidrigen begünstigenden
Verwaltungsakte mit den Festsetzungen der Beitragszuschüsse ab 1993 für die Vergangenheit gemäß § 45 Abs. 3 S.
3 SGB X für den Zeitraum von 10 Jahren rückwirkend aufheben.
Bei der Gewährung des Beitragszuschusses nach § 10 KSVG in der jeweils geltenden Fassung ist der Berechtigte
nach § 12 und § 10 Abs. 1 S. 3 und 4 KSVG zweimal zur Mitwirkung verpflichtet. Einmal hat er im Vorgriff zum 1.
Dezember für das kommende Jahr die voraussichtliche Höhe seines Einkommens bekanntzugeben um der Beklagten
eine vorläufige Beitragszuschussberechnung zu ermöglichen. Er ist aber auch verpflichtet bis zum 31. Mai bzw. früher
30. April des folgenden Jahres die Höhe der tatsächlich erzielten Einkünfte zur endgültigen Berechnung des
Zuschusses zu melden und nachzuweisen. Diese für jedes Kalenderjahr erforderliche zweite Meldung der Einkünfte
hat der Kläger vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig unrichtig in unzutreffender Höhe im gesamten Zeitraum
abgegeben.
Dem Kläger kann nicht in seiner Argumentation gefolgt werden, dass er zum erforderlichen Zeitpunkt noch keinen
Überblick über seine Einkünfte haben konnte, da er die Steuererklärung erst später abgegeben hat. Vielmehr zeigt die
relativ einfache Buchführung wie sie aus der Strafverfahrens-Akte erkennbar ist, zum Beispiel für die Jahre 2000 bis
2002, dass über das Jahr laufend Buchungen notiert wurden, die sowohl den Betrag, als auch den Zahlenden und den
Zahlungsgrund genannt haben. Diese Belege hatten, wie die Aufstellung der Staatsanwaltschaft ergibt, laufende
Nummern und waren über das gesamte Jahr verteilt. Als Grund der Zahlungen sind zum Beispiel benannt: Klavier-
und Gesangsunterricht, Keyboard- und Gitarrenunterricht, Klavier- und Posaunenunterricht, Jazzclub S. , Südstadtfest
N. , Veranstaltung Firma S. , Herbstball Fliegerhorst, Weihnachtsfeier W. um nur einige zu nennen. Selbst wenn nach
dem Datum der Meldefrist noch Einkünfte aus dem vergangenen Jahr zugeflossen wären, hätten diese ja dem
laufenden Kalenderjahr zugeordnet werden müssen und wären dann im folgenden Feststellungsbescheid
berücksichtigt worden. Es ist deshalb für den Senat kein Grund erkennbar, warum der Kläger seine Einkünfte nicht
anhand dieser Buchführung verbindlich mitteilen konnte, sondern eine Schätzung vornehmen musste. Soweit der
Kläger vorträgt, dass seine Ehefrau und nicht er selbst diese Buchführung erledigt habe, muss er sich das Handeln
seiner Ehefrau zuzurechnen lassen. Die vom Kläger abzüglich der Ausgaben mitgeteilten Einkünfte weichen sehr
stark von den tatsächlichen Einkünften ab, was sich anhand der in den beschlagnahmten Unterlagen festgestellten
Buchungen nicht erklären lässt. Der Kläger hat in keinem der hier geprüften Jahre die von ihm geschätzten Einkünfte
auch nur annähernd erreicht. Dies hätte ihm - unterstellt er hätte seine zu hohen Einkünfte nicht vorsätzlich
angegeben - im Folgejahr zu sorgfältigeren Angaben veranlassen müssen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass
der Kläger zumindest grob fahrlässig seine Angaben nicht anhand seiner Buchungsunterlagen getätigt hat, sondern
eine oberflächliche Schätzung vorgenommen hat und dies, obwohl ihm die Aufstellung anhand der vorhandenen
Belege zumutbar gewesen wäre. So hat er zum Beispiel für das Jahr 1993 am 23. März 1994 ein Arbeitseinkommen
abzüglich der Ausgaben von 34.000,00 DM angegeben, während im Steuerbescheid Einkünfte aus Gewerbebetrieb
beim Kläger in Höhe von nur 17.540,00 DM festgestellt wurden. Für das Jahr 1994 wurde ein Arbeitseinkommen von
32.000,00 DM gemeldet, während der Steuerbescheid einen Gesamtbetrag der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
von nur 8.934,00 DM beim Kläger ausweist. Um ein weiteres Beispiel zu nennen, wurde für das Kalenderjahr 1996 ein
Arbeitseinkommen von 36.993,00 DM gemeldet, dem steht ein steuerliches Einkommen für das Jahr 1996 von nur
23.412,00 DM gegenüber. Ähnliche Differenzbeträge ergeben sich auch für die von der Staatsanwaltschaft und dem
Amtsgericht geprüften Jahre 2000 bis 2002, die Grundlage der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers waren.
Insgesamt hat sich für die Jahre 1993 bis 2002 ein Betrag von überzahlten Zuschüssen zur Kranken- und
Pflegeversicherung von insgesamt 6.945,50 Euro nach entsprechender Umrechnung ergeben. Da die Beklagte nach §
45 Abs. 2 S. 3 Ziff. 2 SGB X die begünstigenden Verwaltungsakte insoweit aufheben durfte, als zu hohe
Zuschussbeträge bezahlt wurden, durfte sie diese Differenzbeträge nach § 50 SGB X zurückfordern. Dies hat sie,
wenn auch ohne Nennung der Rechtsgrundlage im Bescheid vom 7. April 2004 aufgeschlüsselt nach den jeweiligen
Kalenderjahren und unter Nennung der Gesamtsumme getan. Im Widerspruchsverfahren wurde auch die Bezeichnung
der Rechtsgrundlage nachgeholt. Auch die Ermessensausübung durch die Beklagte ist nicht zu beanstanden, da der
Kläger für die Vergangenheit keine wesentlichen Gesichtspunkte vorgetragen hat, die eine Berücksichtigung von
Entlastungsgründen rechtfertigen könnten. Vielmehr zeigt auch die strafrechtliche Bewertung, - die vom Kläger
letztlich anerkannt wurde, da nur die Höhe der Tagessätze Gegenstand des Verfahrens vor dem Amtsgericht war -
dass kein Fall vorliegt, der die Beklagte verpflichten würde, zu Gunsten des Klägers von einer Aufhebung der
Bescheide abzusehen.
Nicht Streitgegenstand des Verfahrens ist die Frage, inwieweit der Kläger tatsächlich auf den Zuschuss für die Zeit ab
1. April 2004 verzichtet hat. Gegenstand des Widerspruchs- und Klageverfahrens waren ausschließlich die Bescheide
vom 7. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2004 und somit nur die Rückforderung
der Beitragszuschüsse bis 2002, also ist weder die Problematik des Verzichts noch sind die späteren Bescheide
Gegenstand des Verfahrens geworden. Besondere Einwendungen gegen die Berechnung des Zuschusses und die
Berechnung der Rückforderungssumme hat der Kläger nicht erhoben, geltend gemacht wurde von ihm lediglich die
Nichtberücksichtigung des Krankentagegeldes, wobei sich aus den Steuerbescheiden ergibt, dass dies auch bei den
steuerlichen Einkünften nicht berücksichtigt wurde. Da unter Einkünften nach § 15 SGB IV der Gewinn i.S. des
Steuerrechts zu verstehen ist, können diese Lohnersatzleistungen nicht herangezogen werden.
Soweit der Kläger vorträgt, vom privaten Versicherer zu einer für ihn ungünstigen Versicherungsgestaltung veranlasst
worden zu sein, kann sich daraus auch kein Anspruch aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs
begründen, denn weder ist erkennbar, dass der Kläger bei der Beklagten um Beratung nachgesucht hat, noch ergibt
sich ein Beratungs- oder Aufklärungsfehler durch die Beklagte. Vielmehr hatte der Kläger bei seinem Antrag 1984 die
private Versicherung bereits abgeschlossen. Das Sozialgericht hat im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass
auch einem im Januar 1986 gestellten Antrag des Klägers auf Aufhebung der Befreiung nicht hätte entsprochen
werden können, da es eine Rückkehrmöglichkeit von befreiten Personen nach § 6 Abs. 2 KSVG bis 31. Dezember
1988 nicht gegeben hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf den Erwägungen, dass der Kläger mit seinem Begehren nicht obsiegt (§§ 183, 193
SGG).
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.