Urteil des LSG Bayern vom 15.05.2006

LSG Bayern: auflage, durchschnitt, rente, gebühr, form

Bayerisches Landessozialgericht
Kostenbeschluss vom 15.05.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 2 RJ 200/99
Bayerisches Landessozialgericht L 15 B 113/04 RJ KO
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 28.11.2003 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die statthafte Beschwerde (§ 172 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 128 Abs.4 Abs.1
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - BRAGO -, die wegen der vor dem 01.07.2004 erfolgten Beiordnung
(15.02.1999) des Beschwerdeführers - Bf. - gemäß § 61 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - noch anzuwenden
ist), die form- und fristgerecht erhoben wurde und der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig; der
Beschwerdewert übersteigt den maßgeblichen Betrag von 50,00 EUR, weil das Sozialgericht in Übereinstimmung mit
dem vorangegangenen Kostenbeschluss vom 09.05.2001 die Prozesskostenhilfevergütung auf 974,40 DM (498,20
EUR) festsetzte und der Bf. in seiner Kostennote insgesamt 1.554,40 DM (794,75 EUR) geltend machte (Gebühr nach
§ 116 Abs.1 BRAGO: 1.300,00 DM + Unkostenpauschale nach § 26 BRAGO: 40,00 DM + 16 % Mehrwertsteuer aus
1.340,00 DM: 214,40 DM).
Die Beschwerde, die im Wesentlichen damit begründet wird, dass in einem vergleichbaren BU/EU-Rentenverfahren
ohne jede Beanstandung Höchstgebühren festgesetzt worden seien, ist nicht begründet und deshalb zurückzuweisen.
Die vom Sozialgericht im angefochtenen Beschluss bestätigte Prozesskostenhilfevergütung in Höhe von insgesamt
974,40 DM ist nicht zu beanstanden. Nachdem die Angelegenheit für die Klägerin (lebenslängliche Rente wegen voller
Erwerbsminderung) von überdurchschnittlicher Bedeutung war und Schwierigkeit und Umfang der anwaltlichen
Tätigkeit bestenfalls etwas über dem Durchschnitt lagen, konnte der Kostenbeamte und ihr folgend das Sozialgericht
von der Mittelgebühr in Höhe von 700,00 DM (Gebührenrahmen 100,00 bis 1.300,00 DM) ausgehen. Berücksichtigt
man ferner, dass die zum Zeitpunkt der Klageerhebung knapp 54 Jahre alte Klägerin zum Teil Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz erhielt und der Bf. insgesamt sechs Schriftsätze mit maximal
rund vier Seiten abfasste, ohne sich inhaltlich mit dem von Amts wegen eingeholten psychiatrischen Gutachten vom
03.02.2001 auseinander zu setzen - am 05.04.2001 nahm er die Klage zurück - so ist die vom Bf. in Ansatz gebrachte
Höchstgebühr unbillig; angemessen erscheint bestenfalls eine etwas angehobene Vertretungsgebühr nach § 116
Abs.1 BRAGO in Höhe von 800,00 DM, wie sie der Kostenbeamte und ihm folgend das Sozialgericht festsetzten.
Denn Umfang und Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit sind, worauf das Sozialgericht zu Recht hingewiesen
hat, als gering anzusehen. Auch die schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der vertretenen Partei
wirken sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (vgl. hierzu z.B. Beschluss vom 22.02.1993,
Az.: 14b/4 REg 12/91) gebührenmindernd aus.
Die vom Bf. beantragte Festsetzung einer Auslagenpauschale in Höhe von DM 40,00 ist nicht zu beanstanden und im
Übrigen auch nicht streitbefangen.
Insgesamt hat das Sozialgericht zutreffend seine Entscheidung unter Beachtung der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichtes und des Kostensenates getroffen; der Senat kann deshalb von einer weitern Darstellung der
Gründe absehen und auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen (§ 153 Abs.2 SGG analog;
Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, 8. Auflage, Rdnr.5 zu § 153).
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 128 Abs.4 Satz 3 BRAGO, § 177 SGG); sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§
128 Abs.5 BRAGO).