Urteil des LSG Bayern vom 29.01.2009

LSG Bayern: feststellungsklage, form, rechtsschutz, verwaltungsakt, ausstellung, vorbereitungshandlung, weiterbildung, verfügung, gespräch, akteneinsicht

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 29.01.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 13 AS 2610/07
Bayerisches Landessozialgericht L 7 B 509/08 AS PKH
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 6. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die 1963 geborene Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf) erhält von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Am
07.12.2007 hat sie beim Sozialgericht München (SG) Klage erhoben und sich gegen einen von ihrem damaligen
Sachbearbeiter M. gefertigten Aktenvermerk vom 10.05.2005 über ein zwischen ihr und diesem Sachbearbeiter
geführtes Gespräch vom 09.05.2005 gewandt. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat das SG
mit Beschluss vom 06.06.2008 abgelehnt. Die von der Bf erhobene Feststellungsklage sei unzulässig, da die
Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 SGG nicht vorlägen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bf,
die sich weiterhin gegen diesen Vermerk wendet und sinngemäß geltend macht, dieser sei nach Form und Inhalt
unangemessen. II. Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung
von PKH liegen nicht vor, da die nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO erforderliche Aussicht auf einen Erfolg der Klage
bei summarischer Prüfung nicht gegeben ist. Die von der Bf erhobene Klage ist in der Tat nicht zulässig. Weder ist
die Klage gegen einen Verwaltungsakt im Sinne des § 54 SGG gerichtet noch liegen die Voraussetzungen für eine
Feststellungsklage nach § 55 SGG vor. Der Aktenvermerk vom 10.05.2005 stellt eindeutig keinen Verwaltungsakt dar.
Dies ergibt sich schon daraus, dass er der Bf nicht bekanntgegeben wurde, sondern von ihr anlässlich einer
Akteneinsicht lediglich zur Kenntnis genommen wurde. In diesem Aktenvermerk wird der Verlauf eines zwischen dem
Sachbearbeiter und der Klägerin unter Anwesenheit einer Zeugin D. geführten Gespräches vom 09.05.2005 aus der
Sicht des Sachbearbeiters sowie dessen generelle Einschätzung der Klägerin wiedergegeben. Es handelt sich somit
hierbei nicht um eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung
eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen
gerichtet ist (§ 31 Satz 1 SGB X). Allenfalls dient dieser Vermerk, der sich auch mit den Anträgen der Bf auf
Förderung der Weiterbildung bzw. Ausstellung eines Bildungsgutscheines befasst, der Vorbereitung einer solchen
Entscheidung im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X. Gegen solche Vorbereitungshandlungen ist aber ein sogenannter
vorbeugender Rechtsschutz nicht zulässig, vielmehr ist Rechtsschutz nur gegeben gegen die endgültige
Entscheidung, der diese Vorbereitungshandlung dient. Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass auch die
Voraussetzungen einer Feststellungsklage nach § 55 SGG nicht gegeben sind. Insbesondere wird durch diesen
Aktenvermerk kein Rechtsverhältnis begründet, dessen Bestehen oder Nichtbestehen gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG
festgestellt werden könnte. Vielmehr können bezüglich der Streitgegenstände, auf die sich der Aktenvermerk bezieht,
nur Entscheidungen in Form von Verwaltungsakten nach § 31 SGB X ergehen. Diesbezüglich sind auch
Rechtsbehelfe der Klägerin anhängig. Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).