Urteil des LSG Bayern vom 04.11.2008

LSG Bayern: rente, klagebegehren, klageänderung, nummer, versicherungsverhältnis, schreibfehler, wartezeit, vorverfahren, anfechtungsklage, marokko

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 04.11.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 2 R 147/06
Bayerisches Landessozialgericht L 14 R 78/08
Bundessozialgericht B 13 R 1/10 BH
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 22. November 2007 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1966 geborene, in seiner Heimat Marokko lebende Kläger war in Deutschland in der Zeit vom 31.01.1991 bis
31.01.1994 versicherungspflichtig beschäftigt. Weitere Pflichtbeiträge wurden für ihn vom 01.02.1994 bis 02.04.1994
sowie vom 24.05.1996 bis 06.08.1996 wegen des Bezugs von Sozialleistungen entrichtet. Am 26.08.1996 kehrte der
Kläger in seine Heimat zurück, nach eigenen Angaben aufgrund einer Abschiebung. In Marokko erwarb er nach
Aktenlage keine Versicherungszeiten.
Auf seinen Antrag erstattete die damalige Landesversicherungsanstalt Hessen mit Bescheid vom 18.08.2000 die
Arbeitnehmeranteile der für die Zeit bis 31.01.1994 entrichteten Pflichtbeiträge zur Deutschen Rentenversicherung in
Höhe von 9.071,65 DM. Der Bescheid enthielt, ebenso wie schon das vom Kläger unterschriebene Antragsformular,
ausführliche Darlegungen zu den rechtlichen Folgen einer Beitragserstattung (Auflösung des
Versicherungsverhältnisses, keine weiteren Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten Beiträgen). Einen
dennoch im Juni 2001 gestellten Antrag auf "Berufsunfähigkeitsgeld" lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
20.06.2001 unter Hinweis auf die wirksam erfolgte Beitragserstattung und das aufgelöste Versicherungsverhältnis ab.
Widerspruch und Klage dagegen blieben erfolglos (zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 06.08.2001,
klageabweisender Gerichtsbescheid vom 06.09.2002). Mit Urteil vom 16.03.2004 bestätigte das Bayer.
Landessozialgericht diese Entscheidungen.
Mit einem am 02.02.2006 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben beantragte der Kläger die Überprüfung des
Erstattungsbescheides vom 18.08.2000 mit der Begründung, es seien offenbar nicht alle Beiträge erstattet worden.
Das von ihm seinerzeit unterschriebene Antragsformular enthalte eine andere Versicherungsnummer als der
Erstattungsbescheid, es existiere also eine weitere Versicherungsnummer für seine Person, unter der eine Erstattung
bisher nicht erfolgt sei. Die Beklagte lehnte mit formlosen Schreiben vom 08.02.2006 die erneute Überprüfung und
Änderung des Erstattungsbescheides ab. Es seien antragsgemäß alle Beiträge erstattet worden. Es lägen keine
neuen Sachverhalte vor, die zu einer Überprüfung Anlass gäben. Bei der im Antragsformular handschriftlich
eingesetzten Versicherungsnummer 12 290966 A 069 anstelle der richtigen Nummer 12 290966 A 039 handle es sich
um einen Schreibfehler, diese Nummer existiere nicht.
Mit einem am 03.03.2006 beim Sozialgericht (SG) eingegangenem Schreiben wandte sich der Kläger gegen diesen
Bescheid. Zunächst brachte er sinngemäß vor, er nehme an, dass die Versicherungszeiten im Versicherungsverlauf
unvollständig oder falsch angegeben seien, da die vom Arbeitsamt entrichteten Rentenbeiträge als Ausfallzeiten
berücksichtigt worden seien und der Erstattungsbescheid eine andere Versicherungsnummer trage als das
Antragsformular. Im Laufe des weiteren Verfahrens legte er dann zwei knappe ärztliche Bescheinigungen aus dem
Jahr 2006 über das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie vor. Er teilte mit, er habe seinerzeit die
Beitragserstattung beantragt, ohne auf die Folgen zu achten. Es gehe ihm nunmehr um eine Rente wegen
Erwerbsminderung.
Einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe lehnte das SG mit Beschluss vom 26.07.2007
wegen mangelnder Erfolgsaussicht des Klageverfahrens ab. Es ging von einem auf Rente wegen Erwerbsminderung
gerichteten Klagebegehren aus und legte dar, die Klage sei wegen eines fehlenden Vorverfahrens unzulässig, im
Übrigen sei sie aber auch in der Sache unbegründet. Bereits mit Gerichtsbescheid vom 06.09.2002 und Urteil des
Bayer. Landessozialgerichts vom 16.03.2004 sei entschieden worden, dass mit der Bestandskraft des
Erstattungsbescheides das Versicherungsverhältnis gemäß § 210 Abs.6 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB VI) zwischen der Beklagten und dem Kläger aufgelöst worden sei.
Auf Hinweis des Gerichts holte die Beklagte das fehlende Vorverfahren nach. Sie wies den Widerspruch "gegen den
Bescheid vom 28.02.2006" (gemeint, wie später klargestellt wurde, 08.02.2006) mit Widerspruchsbescheid vom
10.10.2007 zurück. Der Begründung ist zu entnehmen, dass dem Kläger keine weitere Beitragserstattung zustehe, da
sämtliche von ihm entrichteten Arbeitnehmeranteile der Beiträge zur Rentenversicherung erstattet worden seien. Mit
der Erstattung seien sämtliche Ansprüche gegen die Deutsche Rentenversicherung untergegangen, das
Versicherungsverhältnis sei aufgelöst worden. Im Übrigen habe der Kläger lediglich insgesamt 43
Pflichtbeitragsmonate in der Deutschen Rentenversicherung zurückgelegt, so dass auch im Falle eines eingetretenen
Versicherungsfalles der Erwerbsunfähigkeit/Erwerbsminderung die für eine Rentengewährung erforderliche allgemeine
Wartezeit von 60 Kalendermonaten an Versicherungszeiten nicht erfüllt gewesen sei. Die nochmalige Prüfung ergebe
daher für die bisherigen Entscheidung keine Änderung.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22.11.2007, berichtigt durch Bescheid vom 21.12.2007 wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit des Tenors, teilweise als unzulässig und teilweise als unbegründet ab. Das auf
Überprüfung des Beitragserstattungsbescheides vom 18.08.2008 gerichtete Klagebegehren sei nach inzwischen
erfolgter Nachholung des erforderlichen Widerspruchsverfahrens trotz der im Widerspruchsbescheid enthaltenen
"Unschärfen" zulässig, aber unbegründet. Bei Erlass des bestandskräftig gewordenen Erstattungsbescheides sei
weder das Recht unrichtig angewandt worden noch sei von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich
nachträglich als unrichtig erwiesen habe. Der Kläger habe insoweit keine neuen Tatsachen vorgebracht, noch seien
solche ersichtlich. Es sei offensichtlich, dass eine weitere Versicherungsnummer für den Kläger, nämlich die Nummer
12 290966 A 069, nicht existiere. Ersichtlich handle es sich im Antragsformular insoweit um einen Schreibfehler. Auch
sei der Erstattungsbescheid als solcher nicht rechtswidrig. Die Höhe der erstatteten Beiträge sei nicht zu
beanstanden. Das auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente gerichtete Klagebegehren sei unzulässig. Über einen
Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung habe die Beklagte letztmals mit bestandskräftigem Bescheid vom
20.06.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2001 (bestätigt durch Gerichtsbescheid des SG
vom 06.09.2002 und Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 16.03.2004) entschieden. Ein weiterer Bescheid,
gegen den der Kläger sich erneut mit der Klage wenden könnte, sei nicht ergangen. Soweit der Widerspruchsbescheid
vom 10.10.2007 in seiner Begründung Ausführungen enthalte, die als Ablehnung einer Rentengewährung gedeutet
werden könnten, liege kein Ausgangsbescheid zur Rentenablehnung vor, so dass dieser im Rahmen der Überprüfung
der Beitragserstattung ergangene Widerspruchsbescheid nicht gleichzeitig einen Widerspruchsbescheid bezüglich
einer Rentenablehnung darstellen könne.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen diesen Gerichtsbescheid und begehrt sinngemäß die Zuerkennung
einer Rente wegen Erwerbsminderung mit der Begründung, er habe nicht die (weitere) Erstattung von Beiträgen
beantragt, sondern lediglich mit seinem Begehren "eine Entscheidung hinsichtlich des Zurückerstattens der Beiträge
berührt".
Mit Beschluss vom 09.06.2008 wurde die Berufung gemäß § 153 Abs.5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die
zuständige Berichterstatterin übertragen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Augsburg
vom 22.11.2007 sowie des Bescheides vom 08.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2007
zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge, der beigezogenen
Akten S 7 RJ 612/01 des Sozialgerichts Augsburg und L 6 RJ 506/02 des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf die
beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), sie erweist sich aber nicht
als begründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 08.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 10.10.2007, mit dem die Beklagte die Überprüfung und (sinngemäß) Neufeststellung bzw. Ergänzung des
Erstattungsbescheides vom 18.08.2000 abgelehnt hat. Auch das Berufungsgericht geht insoweit davon aus, dass die
Beklagte mit dem Bescheid vom 10.10.2007 trotz der knappen und teilweise "unscharfen" Ausführungen den
Widerspruch des Klägers gegen den eine Überprüfung mangels Vorliegens neuer Tatsachen ablehnenden Bescheid
vom 08.02.2006 zurückgewiesen hat. Die am 03.03.2006 ohne vorangegangenes Vorverfahren erhobene und damit
zunächst unzulässige Klage gegen diesen Bescheid war damit prozessual zulässig geworden, soweit mit ihr ein sich
auf den Inhalt des Bescheides beziehendes Begehren (Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragserstattung,
eventuell ergänzende Erstattung) verfolgt wurde. Soweit mit der Klage jedoch im Laufe des Verfahrens offensichtlich
nur mehr eine Rente wegen Erwerbsminderung begehrt wurde, war dieses Klagebegehren, wie das Erstgericht
zutreffend festgestellt hat, unzulässig und bleibt auch bei erneuter Geltendmachung im Berufungsverfahren
unzulässig. Es fehlt insoweit schon an einem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. Dieser kann nicht darlegen, durch
den angefochtenen Bescheid vom 08.02.2006 in Bezug auf sein auf eine Rentenzahlung gerichtetes Klagebegehren in
seinen Rechten verletzt zu sein. Der Bescheid trifft dazu keinerlei Aussage. Es wird rechtlich auch in keiner Weise
durch ein neuerliches Rentenbegehren des Klägers "berührt". Prozessuale Voraussetzung für ein solches
Klagebegehren ist ein zuvor erlassener, einen Rentenantrag ablehnender Bescheid, der sodann im Klagewege mit der
Anfechtungsklage (§ 54 Abs.4 SGG) angefochten ewerden kann. Im vorliegenden Fall ist ein solcher ablehnender
neuer Rentenbescheid nicht ergangen. Er kann auch nicht in der Begründung des von der Widerspruchsstelle der
Beklagten im Hinblick auf den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 08.02.2006 erlassenen
Widerspruchsbescheides vom 10.10.2007 gesehen werden, soweit darin Ausführungen zu einer Rentengewährung
enthalten sind. Damit fehlt es an einer wesentlichen Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anfechtungsklage. Eine
isoliert erhobene, direkt auf die Leistung gerichtete Verpflichtungsklage ist aber nicht zulässig, wenn ein unmittelbar
auf die Leistung gerichteter Rechtsanspruch geltend gemacht wird (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 54 Anm.6, 20). Auch
von einer zulässigen Klageänderung im Laufe des Klage- oder Berufungsverfahrens ist vorliegend nicht auszugehen.
Eine Klageänderung, die eine Änderung des Streitgegenstandes beinhaltet (Gewährung von Rente wegen
Erwerbsminderung statt Überprüfung einer angeblich fehlerhaften Beitragserstattung), ist gemäß § 99 Abs.1 SGG nur
zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Beides ist hier
nicht der Fall. Das Gericht kann eine Sachdienlichkeit der Klageänderung, mit der der Rechtsstreit auf eine völlig neue
Grundlage gestellt würde, vorliegend nicht erkennen. Auch hat sich die Beklagte weder schriftsätzlich noch in der
mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen. Das Erstgericht hat daher zu Recht die
Unzulässigkeit des auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung gerichteten Klagebegehrens festgestellt. Die
Berufung konnte damit keinen Erfolg haben.
Der Kläger wird abschließend noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der bestehenden Rechtslage
auch in Zukunft weitere Rentenanträge völlig aussichtslos sind. Er hatte auch vor der erfolgten Beitragserstattung in
der Deutschen Rentenversicherung niemals eine Anwartschaft auf Rentenleistungen, denn er erfüllte mit den für ihn
insgesamt entrichteten (nur) 43 Versicherungsbeiträgen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen
Erwerbsminderung ebenso wenig wie für eine spätere Regelaltersrente. Diese Renten setzen - wie ihm schon öfter
mitgeteilt wurde - nach den gesetzlichen Bestimmungen das Vorhandensein von mindestens fünf Jahren, also 60
Kalendermonaten, an Beiträgen voraus (sog. "Wartezeit"). Diese waren in seinem Falle nicht gegeben. Die erfolgte
Beitragserstattung muss daher als sinnvolle und sachgerechte Entscheidung angesehen werden.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG sind nicht ersichtlich.