Urteil des LSG Bayern vom 11.11.2008

LSG Bayern: stadt, akte, hauptsache, ergänzung, sicherstellung, erlass, regierung, rechtsschutz

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 11.11.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 20 SO 142/08 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 11 B 844/08 SO ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.08.2008 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Der Antragsteller (ASt) begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin (Ag) die
zusätzliche Übernahme von Heizungskosten für die Jahre 2006 und 2007 in Höhe von insgesamt 446,14 EUR. Der
1940 geborene ASt bezieht von der Ag Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Mit
Schreiben vom 14.01.2008 und 04.02.2008 beantragte der ASt die Übernahme weiterer Heizkosten in Höhe von
239,30 EUR für den Zeitraum vom 01.09.2005 bis 31.08.2006 und in Höhe von 206,84 EUR für den Zeitraum vom
01.09.2006 bis 31.08.2007. Diese Anträge lehnte die Ag mit Bescheiden vom 29.01.2008 und 20.02.2008 ab. Die
hiergegen eingelegten Widersprüche wies die Regierung von Mittelfranken mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2008
zurück. Bereits vorher, am 29.07.2008, hatte der ASt Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben, mit dem
Antrag, die Stadt A-Stadt zu verurteilen, die Heizkostendifferenz in Höhe von insgesamt 446,14 EUR zu zahlen (Az: S
20 SO 134/08). Den am 11.08.2008 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das SG mit
Beschluss vom 22.08.2008 zurückgewiesen. Der ASt habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die
Leistungen der Grundsicherung dienten der Sicherstellung des laufenden Lebensunterhalts. Eine vorläufige Regelung
von Leistungsansprüchen, die abgelaufene Zeiträume beträfen, sei regelmäßig nicht nötig, um wesentliche Nachteile
abzuwenden, da durch solche Leistungen kein gegenwärtiger Bedarf gedeckt werde. Im Verfahren auf einstweiligen
Rechtsschutz fehle es in diesen Fällen grundsätzlich an der Eilbedürftigkeit. Hiergegen hat der ASt am 16.09.2008
Beschwerde eingelegt. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass es keine Rolle spiele, wie das Heizverhalten des
ASt einzustufen sei. Unter Berücksichtigung eines Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf seien dem ASt die geltend
gemachten Beträge zu erstatten. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Akte der Ag sowie die gerichtlichen
Akten erster und zweiter Instanz ergänzend Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist nicht zulässig, § 172 Abs 3 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach ist eine Beschwerde
ausgeschlossen, wenn in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig
wäre. Unter Berücksichtigung des streitgegenständlichen Betrages von 446,14 EUR ist der Berufungsstreitwert nach §
144 Abs 1 Nr 1 SGG nicht erreicht, damit ist auch die Beschwerde ausgeschlossen. Die Beschwerde war damit als
unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Der
Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.