Urteil des LSG Bayern vom 12.10.2006

LSG Bayern: besondere härte, hauptsache, erlass, universität, zivilprozessordnung, widerspruchsverfahren, rechtsschutz, obsiegen, ausbildung, ergänzung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 12.10.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 14 AS 472/06 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 11 B 766/06 AS PKH
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 10.08.2006 in Ziff. I und II wird
zurückgewiesen. II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 10.08.2006 in Ziff. III
wird zurückgewiesen. III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) gemäß
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Antragsteller studiert seit 01.10.2000 durchgehend Betriebswirtschaftslehre an der Universität B ... Gegenüber der
Antragsgegnerin gab er an, sein Studium am 31.12.2004 ab- bzw unterbrechen zu müssen. Daraufhin bewilligte ihm
die Antragsgegnerin antragsgemäß Alg II ab 01.01.2005 (zuletzt mit Bescheid vom 02.12.2005 für die Zeit vom
01.01.2006 bis 30.06.2006).
Nachdem die Universität B. bestätigt hatte, dass der Antragsteller ununterbrochen dort eingeschrieben gewesen sei
und bis 21.03.2006 an Prüfungen teilgenommen habe, und nachdem das Studentenwerk Oberfranken mitgeteilt hatte,
dass die Förderungshöchstdauer am 30.09.2004 abgelaufen sei, nahm die Antragsgegnerin die Bewilligung für die Zeit
ab 01.01.2005 zurück und lehnte den Antrag auf Leistung ab 01.03.2006 mit Bescheid vom 23.03.2006 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2006 ab. Gegen diese Ablehnung hat der Antragsteller Klage zum
Sozialgericht Bayreuth (S 14 AS 596/06) erhoben.
Bereits am 26.05.2006 hat der Antragsteller beim Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend
beantragt, Alg II ab Rechtshängigkeit bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren vorläufig zu gewähren und ihm
für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Er befinde sich in der "akuten Phase" des
Studienabschlusses. Der Prüfungsausschuss der Universität B. hat auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, der
Antragsteller müsse zum Studiumabschluss noch mehrere Prüfungen ablegen sowie eine Diplomarbeit vorlegen. Dies
müsse bis zum Ablauf des 12. Semesters geschehen. Eine Verlängerung dieser Frist sei bisher nicht beantragt
worden. Zur Diplomarbeit selbst habe er sich noch nicht angemeldet.
Mit Beschluss vom 10.08.2006 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie den
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Gemäß § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II habe der Antragsteller
keinen Anspruch auf Alg II; § 7 Abs 6 SGB II greife nicht ein. Eine besondere Härte iS des § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II
liege nicht vor, denn der Antragsteller befinde sich nicht kurz vor Abschluss des Studiums. Es müsse noch mehrere
Prüfungen ablegen und zur Diplomarbeit habe er sich noch nicht angemeldet. Prozesskostenhilfe sei mangels
Erfolgsaussicht nicht zu bewilligen.
Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerden zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Eine besondere Härte liege
vor, wenn er keine Leistungen erhalte.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten erster
und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) sind zulässig. Das
SG hat ihnen nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Die Rechtsmittel erweisen sich jedoch nicht als begründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtsstreit § 86b Abs 2 Satz 2 SGG dar.
Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa
dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare
Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so
BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74, vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2003,
1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4.Aufl, RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und
das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den er sein Begehren
stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs
2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8.Aufl, § 86b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des
Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und
Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927,
NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache
erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der
Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem
Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die
Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist
ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden
(vgl. BVerfG vom 12.05.2005 aaO und vom 22.11.2002 aaO).
Vorliegend fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen des
Sozialgerichts im Beschluss vom 10.08.2006 gemäß § 142 Abs 2 Satz 3 SGG Bezug genommen. Die Folgen der
Versagung der Hilfe gehen nicht über diejenigen hinaus, die regelmäßig mit der Versagung der Hilfe für die Ausbildung
verbunden sind. Weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Härte werden vom Antragsteller nicht
dargetan.
Nach alledem kann offen gelassen werden, ob der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gestellte
Antrag, vorläufig Alg II bis zum Ende des Widerspruchsverfahrens zu gewähren, lediglich als Antrag auf Leistungen
für bereits vergangene Zeiträume auszulegen ist und somit einstweiliger Rechtsschutz nicht in Betracht kommt. Im
Übrigen ist das Widerspruchsverfahren auch bereits beendet.
Mangels Erfolgsaussicht ist gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe für
das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht nicht zu bewilligen.
Die Beschwerden sind somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).