Urteil des LSG Bayern vom 18.10.2006
LSG Bayern: rente, erfüllung, entstehung, arbeitsunfall, berufsunfähigkeit, ausbildung, behinderung, vogel, kritik, krankheit
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 18.10.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 8 RJ 510/02
Bayerisches Landessozialgericht L 20 R 661/04
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.10.2004 aufgehoben. Die
Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 10.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
22.07.2002 verurteilt, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden
Fassung ab 01.01.2002 zu gewähren. II. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten beider
Instanzen zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab 01.01.2002 Rente wegen
Berufsunfähigkeit (BU) oder Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU zu zahlen hat.
Der 1952 geborene Kläger hat immer in seinem erlernten Beruf als Maler und Verputzer versicherungspflichtig
gearbeitet. Am 22.12.2000 erlitt er einen Unfall, bei dem es zu einem Knieverdrehtrauma kam, das zu einer
Innenbandruptur führte. Mit Bescheid vom 05.06.2002 ist dieser Unfall von der Bau-Berufsgenossenschaft Bayern und
Sachsen als Arbeitsunfall anerkannt.
Auf den Rentenantrag vom 08.01.2002 gelangte die Beklagte im Anschluss an die Gutachten des Chirurgen Dr.G. und
des Internisten Dr.S. zu der Beurteilung, dass der Leistungsfall der BU beim Kläger durch den Unfall vom 22.12.2000
eingetreten sei.
Mit Bescheid vom 10.04.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Wirkung ab 01.01.2002 Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei BU. Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung lehnte die Beklagte ab, weil der Kläger noch in
der Lage sei, mit dem verbliebenen Leistungsvermögen Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von
über 6 Stunden täglich zu verrichten. Widerspruch und Klage waren erfolglos. Das Sozialgericht Würzburg (SG) hat
die gegen den Bescheid vom 10.04.2002 / Widerspruchsbescheid vom 22.07.2002 erhobene Klage - gerichtet auf
Rente wegen voller Erwerbsminderung - mit Urteil vom 14.10.2004 abgewiesen.
Gegen das am 27.10.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.11.2004 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung,
dass ihm Rente wegen BU nach altem Recht zustehe, weil das Stammrecht selbst (d.h. der Grundanspruch) mit der
Erfüllung der gesundheitlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entstehung gelangt sei. Auch
hinsichtlich der Bestimmung des Rentenartfaktors sei auf den Zeitpunkt der Entstehung des Stammrechts
abzustellen, hier also auf den von der Beklagten festgestellten Leistungsfall vom 22.12.2000, nicht aber auf den
Zeitpunkt des Rentenbeginns. Demzufolge sei nicht der Rentenartfaktor 0,5, sondern 0,6667 anzusetzen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 14.10.2004 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung
des Bescheides vom 10.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2002 zu verurteilen, ihm
Rente wegen BU unter Anwendung des bis 31.12.2000 gültigen Rechts zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und hilfsweise die Revision zuzulassen.
Zur Begründung ihres Antrags trägt die Beklagte vor, ein Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen BU nach altem
Recht bestehe nicht, da sich ein Rentenbeginn erst nach dem 31.12.2000 ergebe (Rentenbeginnsprinzip).
Insbesondere werde der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 08.09.2005 - B 13 RJ 10/04
R - nicht gefolgt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Tatbetands auf den Inhalt der
Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im
Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
Das Rechtsmittel erweist sich als begründet. Auf den Antrag des Klägers war das angefochtene Urteil des SG
Würzburg aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 10.04.2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 22.07.2002 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen BU nach § 43 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung ab 01.01.2002 zu gewähren. Denn auf den
Anspruch des Klägers ist noch das bis 31.12.2000 geltende Recht anzuwenden.
Bei dieser Entscheidung ist der Senat zunächst davon ausgegangen, dass zwischen den Beteiligten kein Streit
darüber besteht, dass der Leistungfall der BU mit dem Arbeitsunfall des Klägers vom 22.12.2000 eingetreten ist und
dass die zu gewährende Rente ab dem Antragsmonat, also ab 01.01.2002 zu zahlen ist. Streit besteht darüber, ob der
Kläger Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen BU nach altem Recht hat oder ob auf die Zahlung der Rente das ab
01.01.2001 geltende Recht anzuwenden ist.
Nach der bis 31.12.2000 geltenden Fassung des § 43 Abs 1 SGB VI (aF) haben Versicherte bis zur Vollendung des
65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen BU, wenn sie berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt
der BU drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und vor Eintritt der BU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Nach Abs
2 Satz 1 dieser Vorschrift sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung
auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher
Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Senat ist auch der Ansicht, dass dem Kläger eine Rente nach §
43 SGB VI aF zu zahlen ist. Zu Unrecht geht nämlich die Beklagte von dem sog. Rentenbeginnsprinzip aus. Dieses
stellt den Grundsatz auf, dass nach dem Inkrafttreten neuer Vorschriften bei zukünftigen Rechtsänderungen die
rentenrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind, die im Zeitpunkt des Beginns der Rente gegolten haben. Dieser
Auffassung folgt der erkennende Senat nicht.
Bezüglich der Anwendung des alten Rechts bei erstmaliger Zahlung der Rente zu einem Zeitpunkt, in dem bereits das
neue Recht gilt, hat der 13. Senat des BSG im Urteil vom 08.09.2005 - B 13 RJ 10/04 R - ausgeführt, dass Ansprüche
auf Sozialleistungen (§ 38 SGB I) nach §§ 40, 41 SGB I entstehen und fällig werden. Nach § 40 Abs 1 SGB I
entstehen Ansprüche auf Sozialleistungen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten
Voraussetzungen vorliegen. Dieser Rechtsprechung folgt der Senat. Danach hatte der Kläger mit der Erfüllung der in §
43 SGB VI aF normierten Voraussetzungen Anspruch auf Rente wegen BU. Das BSG hat insoweit im o.a. Urteil
darauf hingewiesen, dass die Entstehung des Anspruchs auf Gewährung der begehrten Rente unter der Geltung des
alten Rechts das entscheidende Kriterium ist.
Zwar war die Leistung - Zahlung der Rente wegen BU - noch nicht im Dezember 2000 fällig, sondern erst ab
01.01.2002. Die fehlende Fälligkeit der Leistung (§ 41 SGB I iVm § 99 Abs 1 SGB VI) gehört wie der Rentenbeginn
selbst aber nicht zu den Anspruchsvoraussetzungen der Rente wegen Erwerbsminderung, so dass nach § 300 Abs 2
SGB VI die ab 01.01.2001 aufgehobene, aber bis zum 31.12.2000 noch geltende Fassung des § 43 SGB VI
anzuwenden ist. In Übereinstimmung mit dem BSG geht der Senat davon aus, dass sich für die Auffassung, dass
neben dem Bestehen des Anspruchs auch der "Beginn der Leistung" nach altem Recht für die Rentenart bestimmend
ist, keine Stütze findet.
Da vorliegend der "Anspruch" des Klägers dem Grunde nach im Dezember 2000 mit Erfüllung der gesetzlich
normierten Voraussetzungen für die Leistung entstand, ist die Rente nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht zu
berechnen. Der Berufung des Klägers war daher stattzugeben.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG erging im Hinblick darauf, dass der Kläger sowohl im Klageverfahren wie
auch zunächst im Berufungsverfahren einen Anspruch wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. voller Erwerbsminderung
geltend gemacht hat und insoweit unterlegen war.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) zugelassen.
Soweit ersichtlich ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob die bis zum 31.12.2000 geltenden Vorschriften auch
anzuwenden sind, wenn der Leistungsfall zwar bis zu diesem Zeitpunkt eingetreten ist, der Rentenantrag aber erst
nach diesem Zeitpunkt gestellt wurde. Im Übrigen ist das o.a. Urteil des 13. Senats des BSG vom 08.09.2005 in der
Literatur beachtlicher Kritik ausgesetzt (vgl. Beschorner in SGb 2006, 367; Heidemann/Vogel in DRV 2006, 372). Die
Beklagte schließt sich der im Urteil zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung ausdrücklich nicht an. Auch hat
sich der 13. Senat mit der abweichenden Rechtsprechung des 4. und 5. Senats des BSG zu § 300 SGB VI nicht
auseinandergesetzt (vgl. hierzu Keller in jurisPR-SozR 4/2006 vom 23.02.2006, Anm 3).