Urteil des LSG Bayern vom 28.11.2006

LSG Bayern

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 28.11.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 7 SB 833/05
Bayerisches Landessozialgericht L 15 B 638/06 SB PKH
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 22. Juni 2006 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 73a, 172 ff SGG i.V.m. § 127 Abs. 2
Satz 2 ZPO). Sie ist jedoch nicht begründet und deshalb zurückzuweisen.
Nachdem das Sozialgericht eine Erledigungsgebühr (Nr. 1005 i.V.m. der Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses zu §
2 Abs. 2 Satz 1 RVG) im Beschluss vom 22.06.2006 zutreffend unter Beachtung der hier nach wie vor einschlägigen
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und der h.L. zu §§ 24, 116 BRAGO abgelehnt hat, weist der Senat die
Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Die Hinweise des Klägers auf seine Schriftsätze vom 14.06. und 27.06.2006 geben keinen Anlass, von dieser
Rechtsprechung abzuweichen.
Dieser Beschluss ergeht ohne mündliche Verhandlung (§§ 124 Abs. 3 SGG, 127 Abs.1 Satz 1 ZPO), ist kostenfrei
und nicht anfechtbar.