Urteil des LSG Bayern vom 26.10.2006

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 26.10.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 32 KR 1030/04
Bayerisches Landessozialgericht L 4 KR 217/06
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. Mai 2006 wird als unzulässig
verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Beitragshöhe in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Betriebsrente des Klägers in der Zeit vom
01.01.2004 bis 31.07.2004 (105,70 Euro).
Der 1940 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 01.09.2003 bis 31.07.2004 Mitglied. Seine Ehefrau war in
diesem Zeitraum über ihn familienversichert. Der Kläger erhält Rente der (früheren) Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte und eine Betriebsrente des Arbeitgebers in Höhe von 253,77 Euro monatlich. Aufgrund einer Verdoppelung
des Beitragssatzes für die Betriebsrente wurde der Abzug der Krankenversicherung ab 01.01.2004 mit 30,20 Euro und
für die Pflegeversicherung mit 4,31 Euro errechnet.
Der Kläger beanstandete die Anwendung des vollen Beitragssatzes für die Kranken- und Pflegeversicherung, worauf
die Beklagte mit Bescheid vom 27.07.2004 feststellte, der Beitragssatz in der Krankenversicherung für das Jahr 2004
betrage 11,9% und in der Pflegeversicherung 1,7%; es bestehe eine entsprechende Beitragspflicht ab 01.01.2004. Die
Beiträge würden monatlich von der Zahlstelle an die Kasse gezahlt.
Der Kläger und seine Ehefrau haben hiergegen am 02.08.2004 beim Sozialgericht München (SG) Klage erhoben. Sie
meinen, die gesetzlichen Regelungen seien verfassungswidrig. Die monatliche Mehrbelastung in der
Krankenversicherung betrage 30,10 Euro und in der Pflegeversicherung 4,31 Euro. Sie haben den von SG gemachten
Vergleichsvorschlag bezüglich der Pflegeversicherung sowie eine Klagerücknahme abgelehnt.
Die Beklagte hat mit dem Widerspruchsbescheid vom 20.10.2004, der an den Kläger adressiert war, den Widerspruch
zurückgewiesen. Bei der Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen sei für Versicherungspflichtige der
allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse in voller Höhe anzuwenden. Diese Regelung gelte auch in der gesetzlichen
Pflegeversicherung.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat es der Kläger abgelehnt, die Klage seiner Ehefrau zurückzunehmen.
Beide Kläger haben beantragt, den Bescheid vom 27.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
20.10.2004 aufzuheben und festzustellen, dass der Beitrag der gesetzlichen Krankenversicherung aus der
Betriebsrente monatlich 15,10 Euro beträgt.
Das SG hat mit Urteil vom 22.05.2006 die Klagen der Kläger gegen die Krankenkasse abgewiesen. Die Klage der
Klägerin sei wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig. Die Klage des Kläger sei unbegründet. Die Beklagte wende
zu Recht auf die Betriebsrente des Klägers nach der ab 01.01.2004 geltenden gesetzlichen Neuregelung den
satzungsmäßigen allgemeinen Beitragssatz an. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei
die gesetzliche Neuregelung rechtmäßig und verstoße auch nicht gegen die Verfassung.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 26.07.2006, mit der er die Krankenkasse als Beklagte
bezeichnet. Er hat trotz Hinweises des Senats keinen Antrag gestellt, sondern sinngemäß geltend gemacht, die
Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 22.05.2005 und des Bescheids vom
27.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.10.2004 zu verpflichten, im Falle der Feststellung der
Verfassungswidrigkeit des § 248 SGB V (in der ab 01.01.2004 geltenden Fassung) durch das
Bundesverfassungsgericht die zu Unrecht gezahlten Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten und des SG.
Auf den Inhalt der beigezogenen Akten und die Sitzungsniederschrift wird im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die fristgerecht eingelegte Berufung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Der Senat geht aufgrund der vorliegenden Akten davon aus, dass hier lediglich die Berufung des Klägers gegen die
Krankenkasse streitig ist und der Rechtsstreit eine Rückzahlung der nach Ansicht des Klägers zu viel gezahlten
Beiträge aus seiner Betriebsrente in Höhe von insgesamt 105,70 Euro betrifft. Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 1
SGG unzulässig, ohne dass der Senat hier an die Rechtsmittelbelehrung des SG gebunden ist. Denn der Wert des
Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht 500,00 Euro und die Berufung betrifft auch nicht wiederkehrende
Leistungen für mehr als ein Jahr, da der Kläger nur vom 01.09.2003 bis 31.07.2004 bei der Beklagten versichert war.
Eine Umdeutung in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht infrage (§ 145 SGG).
Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2).