Urteil des LSG Bayern vom 29.01.2004

LSG Bayern: getrennt leben, eheähnliche lebensgemeinschaft, eheähnliche gemeinschaft, zusammenleben, versorgung, rente, familie, einkommensgrenze, haushalt, geburt

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 29.01.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 29 EG 73/01
Bayerisches Landessozialgericht L 9 EG 43/03
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 29. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Bundeserziehungsgeld (BErzg) nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz
(BErzGG) für das zweite Lebensjahr (21.02.2001 mit 20.02.2002) des 2000 geborenen Kindes M. streitig.
I.
Der 1963 geborene (bis 20.05.2001 ledige) Kläger ist der Vater des vorgenannten Kindes. Er bezieht seit 01.05.1996
eine Erwerbsunfähigkeitsrente (seit 01.12.2000 auf Dauer) und ist in der B. Straße in M. mit einer
Zweizimmerwohnung gemeldet. Sein Sohn M. ist demgegenüber bei der Mutter, M.M. , am S.-Platz in M. gemeldet.
Letztere ist von Beruf Verwaltungsfachwirtin und wohnt in einer Zweizimmer-Dienstwohnung, die sie ursprünglich nicht
aufgeben wollte.
Bereits im Erstantrag hatte der Kläger angegeben, mit der Mutter des Kindes in keiner eheähnlichen
Lebensgemeinschaft zu leben. "Da die Kündigungsfrist für meine Zweizimmerwohnung ein Jahr beträgt und die Mutter
ebenfalls nur eine Zweizimmerwohnung hat, ist das Zusammenziehen erst bis Ende dieses Jahres möglich. Bis dahin
betreue ich das Kind in der Wohnung der Mutter."
Der Beklagte hatte daraufhin durch Bescheid vom 16.08.2000 volles Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr ohne
Anrechnung des Einkommens der Mutter gewährt.
Im Zweitantrag vom 01.12.2000, Eingang beim Beklagten am 21.12.2000, wurde erneut vorgetragen, eine eheähnliche
Lebensgemeinschaft liege nicht vor. "Wie bereits im ersten Antrag ausgeführt, können wir wegen zweier getrennter
Wohnungen noch nicht zusammenziehen (Kündigungsfristen!). Ein Zusammenziehen ist aber baldmöglichst geplant."
Hinsichtlich der Betreuung und der Haushaltsaufnahme wurde auf die obigen Angaben Bezug genommen. Während
des Leistungsbezugs werde keine, auch keine geringsfügige, Erwerbstätigkeit ausgeübt. Die Kindsmutter stimmte
dem Bezug der Leistung aufgrund der tatsächlich durchgeführten Betreuung durch den Kläger zu.
Mit Schreiben vom 12.04.2001 gab der Kläger an, die Wohnsituation der Familie habe sich in den letzten Tagen
geändert. Eigentlich sei ein Umzug in eine von Bekannten angemietete Wohnung in M. geplant gewesen. Dies habe
sich aber kurzfristig zerschlagen. "Für uns ist die jetzige Wohnsituation mit zwei getrennten Wohnungen absolut
ungenügend und nicht mehr tragbar. Aus diesem Grunde haben wir beschlossen, uns auch nach einer Kaufimmobilie
umzusehen", insbesondere einer kleinen Doppelhaushälfte. Zurzeit liefe das Genehmigungsverfahren nach dem
Bayerischen Wohnungsbauprogramm sowie Verhandlungen mit dem Bauträger. Vertragsabschlüsse seien in ca. vier
Wochen zu erwarten, der Bezugstermin sei ca. November 2001 geplant. "Wie bereits erwähnt, liegt es sehr in
unserem Interesse, diese für uns schlechte Wohnsituation schnellstmöglichst zu verändern. Wir hoffen, dass diese
Umzugsverzögerung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gewährung des Erziehungsgeldes darstellt", auf das wir
angewiesen sind. Wegen der Wohnsituation fielen vermehrte Kosten an, wie z.B. Fahrtkosten von einer zur anderen
Wohnung, zwei Kinderbetten, zwei Kinderstühle (je einer pro Wohnung) etc.
Daraufhin wurde der Antrag mit der Begründung abgelehnt (Bescheid vom 27.06.2001), bei der Minderung des
Erziehungsgeldes im zweiten Lebensjahr des Kindes sei das voraussichtliche gemeinschaftliche Einkommen der
eheähnlichen Gemeinschaft maßgebend. Im vorliegenden Fall errechne sich kein Zahlbetrag, da das bereinigte
Einkommen der Kindsmutter anzurechnen sei und die Einkommensgrenze um DM 35.042,41 jährlich überschritten
werde, wovon 40 v.H. (= DM 14.016,88/monatlich DM 1.168,00) anzurechnen sei. Dieser Betrag übersteige das
maximal zu zahlende Bundeserziehungsgeld in Höhe von DM 600,00. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb
erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 06.09.2001). Eine eheähnliche Gemeinschaft werde vom
Bundesverfassungsgericht als eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau angesehen, die auf
Dauer angelegt sei, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulasse und sich durch innere Bindungen
auszeichne, welche ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen. Hierzu sei ein räumliches
Zusammenleben nicht erforderlich. Für das Bestehen einer Gemeinschaft im obigen Sinne spreche eindeutig die
Absicht des Klägers und der Kindsmutter, gemeinsam ein Haus zu bauen bzw. zu kaufen. Dadurch zeige sich die
innere Bindung und das gegenseitige Einstehen der Partner, welche das Haus kaufen wollen, um in Zukunft ein
Zusammenleben der gesamten Familie zu ermöglichen.
II.
Mit der zum Sozialgericht (SG) München erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Das SG
ermittelte, dass die Eltern des Kindes am 21.05.2001 geheiratet haben, allerdings weiterhin unter vorgenannten beiden
Anschriften getrennt wohnten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme wurde die Mutter des
Kindes, die derzeitige Ehefrau des Klägers, uneidlich als Zeugin gehört. Diese bekundete, im Dezember 2000 getrennt
gewohnt zu haben. Sie habe eine Dienstwohnung gehabt, die sie nicht habe aufgeben wollen, ein Zusammenleben sei
wegen der räumlichen Gegebenheiten schwierig gewesen. Seit der Hochzeit am 21.05.2001 habe sich an dieser
Situation nichts geändert. Sie habe im Hinblick auf die Versorgung des Kindes ihre Arbeit nicht aufgeben wollen, ihr
(jetziger) Ehemann sei in Rente gewesen, so dass es sich angeboten habe, dass dieser die Versorgung von Montag
bis Freitag übernommen habe, am Freitag sei dann der Kindtausch erfolgt. In jeder der beiden Wohnungen sei ein
Kinderzimmer eingerichtet worden, so dass nur wenige Gegenstände hätten mitgegeben werden müssen. Diese Tage
seien auch erziehungsmäßig im Wesentlichen getrennt gewesen, nur gelegentlich habe sie ihren Sohn auch dann
gesehen, wenn dieser beim Kläger gewesen sei. Dies sei im Wesentlichen auch heute noch so. Von der
Einkommenssituation her habe der Kläger seine Rente und das Kindergeld gehabt, soweit er das Kind nicht versorge,
nehme er Jobs an, und zwar überführe er Autos. Jeder habe sein Geld, sie habe keine Geldzahlungen an den Kläger
ge- leistet. Allerdings übernehme sie die Kosten für das Kind und zahle auch, wenn sie gemeinsam ausgingen.
Diesbezüglich bestehe ein Unterschied zum Dezember 2000. Dies sei auch bis heute so geblieben. Die Wäsche habe
im Dezember 2000 jeder für sich gewaschen, dies sei auch heute noch so. Es koche auch jeder für sich und das
anwesende Kind, das gelte noch genauso. Die beiden Wohnungen seien jeweils 39 bzw. 48 qm groß.
Die 29. Kammer wies die Klage durch Urteil vom 29.01.2003 im Wesentlichen mit der Begründung ab, eine
eheähnliche Gemeinschaft habe zum Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2000 vorgelegen. Das Gericht habe
sich aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugen können, dass die Bindung der Partner so eng
sei, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden könne.
Wie die Partner ihre persönliche Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im Dezember 2000 ausgestaltet
hätten, unterliege im Rahmen oben angeführter Kriterien individuellen Faktoren. Das räumliche Zusammenleben sei
daran gescheitert, dass die jeweiligen Wohnungen nur ca. 39 bzw. 48 qm groß und daher zu klein für ein
Zusammenleben der gesamten Familie gewesen seien. Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Einkommens- und
Erwerbssituation sei die Betreuung des Kindes auf die Wohnungen aufgeteilt, und soweit es die beruflichen Aktivitäten
erlaubt hätten, auch ein gemeinsames Zusammensein organisiert worden. Auch bezüglich des Essens und Waschens
seien die Arbeiten an der Wohnungssituation ausgerichtet, so dass die jeweils anfallenden Arbeiten dort erledigt
worden seien, wo sie angefallen seien. Es sei auch Sorge dafür getragen worden, dass der Kläger durch den Erhalt
des Kindergeldes die für die verabredete Lebensform unentbehrliche eigene soziale Situation habe stabil halten
können. Diese Regelung sei ganz entscheidend durch die Wohnungssituation geprägt worden, die der Kläger und
seine Partnerin schon längere Zeit, schon weit vor dem Dezember 2000, zugunsten eines gemeinsamen Wohnens
ändern wollten. Auf eine eheähnliche Beziehung hätten diese widrigen Umstände keinen Einfluss, denn der Kläger und
die Zeugin hätten am 21.05.2001 geheiratet, ohne dass sich die bestehende Situation neu geregelt hätte. Sie lebten
durchgehend bis heute unverändert in derselben Weise weiter, begleitet von den bekannten Bemühungen, die
Wohnsituation zu verändern. Bei dieser Sachlage wäre es sinnwidrig, die Situation vor der Ehe, die praktisch 1 zu 1
der Situation nach der Eheschließung entspreche, nicht als eheähnlich einzustufen.
III.
Mit der zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung hält der Kläger daran fest, dass eine eheähnliche
Lebensgemeinschaft nicht bestanden habe. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hätten beide Elternteile des Kindes
vielmehr in getrennten Wohnungen gelebt und sich auch völlig unabhängig voneinander versorgt, ihre
Vermögensmassen seien vollständig getrennt gewesen. Die Betreuung des Kindes habe montags bis freitags
ausschließlich in seinen Händen gelegen, am Wochenende allein in denen der Mutter. Es habe nicht einmal eine
Haus- und Wirtschaftsgemeinschaft vorgelegen, erst recht kein Anhaltspunkt für eine darüber hinausgehende
Verantwortungsgemeinschaft im Sinne eines gegenseitigen Füreinander-Einstehens. Zum Antragszeitpunkt habe eine
Lebensgemeinschaft definitiv noch nicht bestanden. Die Verhältnisse nach der Eheschließung könnten für den
Zeitraum davor nicht herangezogen werden, zumal hinsichtlich einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft auf die
typischen Merkmale einer Durchschnittsehe abzustellen sei, nicht aber auf die individuelle Lebensführung der
späteren Eheleute.
Der Senat hat neben der Erziehungsgeldakte des Beklagten die Streitakte des ersten Rechtszuges beigezogen und
den Kläger in der Berufungsverhandlung zu den persönlichen Verhältnissen angehört.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 29.01.2003 aufzuheben und den Beklagten unter
Aufhebung des Bescheides vom 27.06.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2001 zu
verurteilen, ihm für das zweite Lebensjahr des 2000 geborenen Sohnes M. Bundeserziehungsgeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 29.01.2003
zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten
Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie der beigezogenen Erziehungsgeldakte Bezug genommen, insbesondere auf
die Niederschrift der Senatssitzung vom 29.01.2004.
Entscheidungsgründe:
Die mangels einer Beschränkung gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz SGG) grundsätzlich statthafte, insbesondere
form- und fristgerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung des Klägers, §§ 143 ff. SGG, erweist sich als in
der Sache nicht begründet. Im Ergebnis hat das Erstgericht die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zu
Recht abgewiesen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 27.06.2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 06.09.2001, mit welchem BErzg für das zweite Lebensjahr des 2000 geborenen Kindes
M. versagt worden ist.
Anzuwenden ist das BErzGG in der ab dem 01.01.1994 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994
(BGBl.I S.181). Nach § 5 Abs.1 BErzGG beträgt das BErzg monatlich DM 600,00. Es wird nach § 5 Abs.2 Satz 2
BErzGG von Beginn des 7. Monats an gemindert, wenn das Einkommen im Sinne von § 6 BErzGG bei Verheirateten,
die von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, DM 29.400,00, bei anderen Berechtigten DM 23.700,00
übersteigt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich um DM 4.200,00 für jedes weitere Kind des Berechtigten.
Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung, Satz 4 der Vorschrift. Leben die Eltern in einer
eheähnlichen Gemeinschaft, gilt die Einkommensgrenze für Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben, Satz 5.
Wird obige Grenze überschritten, mindert sich das Erzg um den 12. Teil von 40 v.H. des die Grenze übersteigenden
Einkommens im Sinne des § 6 BErzGG. Nach § 6 Abs.2 Satz 1 BErzGG in der für Geburten nach dem 01.01.1994
geltenden Fassung ist für die Minderung im 13. bis 24. Lebensmonat des Kindes das voraussichtliche Einkommen
des der Geburt folgenden Kalenderjahres (hier 2001) maßgebend. Als Einkommen gilt die nicht um Verluste in
einzelnen Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs.1 und 2 EStG
abzüglich pauschaler Abzüge im Sinne der Nr.1, von Unterhaltsleistungen im Sinne der Nr.2 und weiterer Abzüge im
Sinne der Nr.3. Nach Abs.3 der Vorschrift ist das Einkommen des Berechtigten und seines Ehepartners zu
berücksichtigen, soweit diese nicht dauernd getrennt leben. Leben die Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft, ist
auch das Einkommen des Partners zu berücksichtigen.
Zutreffend hat der Beklagte zum Zeitpunkt der Antragstellung eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zwischen dem
Kläger und der Mutter des Kindes angenommen und infolge dessen die bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften
entsprechend anwendbare erhöhte Einkommensgrenze für Verheiratete zugrunde gelegt, die vorliegend überschritten
worden ist.
Das BErzGG definiert den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft selbst nicht, setzt ihn vielmehr ebenso wie § 122
BSHG oder § 137 Abs.2a AFG bzw. § 193 Abs.2 SGB III voraus. Der Begriff ist deshalb nach seinem Wortsinn, dem
Zweck und Zusammenhang der Regelung, in dem er steht, sowie nach Rechtsentwicklung und erkennbaren Absichten
des Gesetzgebers zu bestimmen.
Unter dem unbestimmten Rechtsbegriff der oben genannten Lebensgemeinschaft, mit der der Gesetzgeber an den
Rechtsbegriff der Ehe anknüpft, unter welchem die Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau zu
verstehen ist, wird mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in SozR 3-4100 § 137 AFG Nr.3 S.36 eine
Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau verstanden, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine
weitere Lebensgemeinschaft solcher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges
Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und
Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. BVerfGE 87.234 (264)). Ob eine Gemeinschaft von Mann und Frau diese
besonderen Merkmale der eheähnlichen Gemeinschaft aufweist, lässt sich in der Verwaltungspraxis nur anhand von
Indizien feststellen. Als solche Hinweistatsachen, die sich nicht erschöpfend aufzählen lassen, kommen etwa mit
dem BVerfG in Betracht die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern im gemeinsamen
Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen. Insoweit
sieht etwa § 122 BSHG vor, dass Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, hinsichtlich der
Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden dürfen als Ehegatten. Die
einschlägige Literatur (Fichtner, BSHG, 2. Auflage 2003, Anmerkungen 1 mit 6) nennt als Hinweistatsachen die lange
Dauer des Zusammenlebens, z.B. von mehr als einem Jahr, die Versorgung gemeinsamer Kinder im gleichen
Haushalt, neben der eheähnlichen Gemeinschaft keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art, die Verfügbarkeit
über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners.
Diese Hinweistatsachen müssen nach der herrschenden Auffassung nun nicht kumulativ vorliegen, um die Annahme
einer eheähnlichen Gemeinschaft zu rechtfertigen. Entscheidend ist vielmehr das gesamte Erscheinungsbild der
Gemeinschaft, die nach außen dem einer Ehe entsprechen muss. Von Ausnahmefällen abgesehen, gehört zu einer
auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft zwar grundsätzlich auch eine Wohngemeinschaft, vgl. BVerwG vom
17.05.1995, 5 C 16/93, jedoch setzt die Annahme eines nichtehelichen Zusammenlebens nicht zwingend voraus,
dass die Parteien räumlich zusammenwohnen, leben und einen gemeinsamen Haushalt führen, wenngleich eine
solche Form des Zusammenlebens ein typisches Anzeichen hierfür sein dürfte. Letztlich obliegt es aber der
verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters, ob er den Tatbestand des nichtehelichen Zusammenlebens aus
tatsächlichen Gründen für gegeben erachtet oder nicht, vgl. BGH, Urteil vom 25.05.1994, XII ZR 17/93 S.8.
Einen derartigen Ausnahmefall hat das SG in seiner Entscheidung angenommen, indem es darauf abstellte, dass
vorrangig die Wohnverhältnisse ein räumlich näheres Zusammenleben der Eltern des Kindes verhindert haben, denn
die jeweiligen Wohnungen der Partner mit ca. 39 bzw. 48 qm sind für das Zusammenleben der gesamten "Familie"
nicht groß genug gewesen. Aufgrund der persönlichen Situation der Partner (Kläger: Rentner, Mutter: berufstätig)
wurde die Kindsbetreung aufgeteilt, wobei die jeweiligen Arbeiten einschließlich des Kochens, Putzens und Waschens
dort erledigt wurden, wo sie angefallen sind. Dem Kläger haben zum Antragszeitpunkt offensichtlich neben der Rente
das Kindergeld und das Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr zur Verfügung gestanden bei einem
durchschnittlichen Bruttoeinkommen der Mutter des Kindes von DM 5.816,00 monatlich und einer monatlichen Rente
des Klägers von DM 1.513,30.
Die vom Sozialgericht gehörte, nur sehr vorsichtig formulierende Zeugin hat zumindest eingeräumt, dass sie die
Kosten für das Kind übernommen hat. Sie habe ihren Sohn immerhin gelegentlich auch dann gesehen, wenn dieser
beim Kläger gewesen sei. In jeder Wohnung sei ein Kinderzimmer eingerichtet worden, so dass nur wenige
Gegenstände beim Tausch am Freitag/Sonntag hin- und hertransportiert werden mussten. Die Versorgung des Kindes
durch den Kläger habe sich angeboten, da Letzterer bereits seinerzeit in Rente gewesen sei und sie ihre Arbeit nicht
habe aufgeben wollen - und vermutlich aus finanziellen Gründen nicht können.
Zutreffend hat das SG das Gesamtbild der hier vorliegenden Verhältnisse zwischen den Elternteilen des Kindes zum
Antragszeitpunkt als eheähnliche Gemeinschaft gewertet, zumal auch in einer eheähnlichen Gemeinschaft die
gesamte Bandbreite von Gestaltungsformen möglich ist, wie sie bei zusammenlebenden Ehegatten vorkommt, vgl.
bereits Entscheidung des 7. Senates des BSG vom 24.03.1988, 7 RAr 81/86, SozR 4100 § 138 Nr.17, die bereits vor
der o.a. Entscheidung des BVerfG ergangen ist und noch maßgeblich auf das Wirtschaften aus einem Topf abgestellt
hat. Mit dem BSG, a.a.O., S.86, bleibt es den Partnern nämlich bei einer eheähnlichen Gemeinschaft überlassen, das
Zusammenleben weitgehend selbst zu gestalten. Im Einzelfall sind die besonderen Gestaltungen der gemeinsamen
Lebensführung festzustellen, wobei es nicht notwendig ist, dass jeweils sämtliche in Betracht kommenden Merkmale
oder Indizien vorliegen. Ausreichend ist vielmehr, wenn im Einzelfall genügend Anhaltspunkte vorhanden und
festgestellt sind, die trotz des Fehlens anderer Merkmale den Schluss auf das Bestehen einer eheähnlichen
Gemeinschaft rechtfertigen. So haben die Motive der Partner für das Zusammenleben und die Art ihrer persönlichen
Beziehungen nur indizielle Bedeutung, es sind jedoch vorliegende Erklärungen der Beteiligten ebenso wie
gemeinsame Kinder und eine spätere Eheschließung zu verwerten. In diesem Zusammenhang spricht eher gegen das
Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft, wenn für das Zusammenleben glaubhaft im Wesentlichen wirtschaftliche
Erwägungen oder Kostengründe geltend gemacht werden. Auch die Frage der Dauer bzw. zeitlichen Begrenzung der
Gemeinschaft kann insoweit eine Rolle spielen, so etwa wenn eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von
vornherein aus einleuchtenden sachlichen Gründen nur für eine begrenzte Zeit eingegangen wird, wie z.B. bei
Studenten während des Studiums aus Gründen der Kostenersparnis.
Insoweit stellt der Senat vorrangig ab auf die Darstellung des Klägers in den Verwaltungsakten, insbesondere in den
Leistungsanträgen und den während des Widerspruchsverfahrens verfaßten Schriftsätzen. Darüber hinaus hat sich der
Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dahin eingelassen, dass er zu seiner Ehefrau bereits etwa 1998
eine engere Beziehung unterhalten und seit längerem den Wunsch gehabt habe, ein Kind zu haben. Er habe
angesichts seiner Situation als Rentner das Angebot unterbreitet, den Sohn zu betreuen. Als dieser geboren war, habe
man beschlossen, zusammenzuziehen, wobei Anfang 2001 auch eine gemeinsame Wohnung in Aussicht gestanden
habe. Diese Möglichkeit habe sich wegen Eigenbedarfs jedoch rasch zerschlagen. Er hätte sich - auch in Bezug auf
das Kind - etwa Anfang April 2001 wohler gefühlt, wenn er verheiratet wäre. Außerdem wollten sich die Partner
zusammenraufen und es gemeinsam probieren. Gemeinsame Unternehmungen wie z.B. Skifahren habe es bis auf
einmal nicht gegeben, da seine Partnerin den Sport nicht gemocht habe.
Darüber hinaus habe es auch während der Zeit der eheähnlichen Beziehung etwa einmal monatlich Treffen mit seiner
in M. lebenden Mutter gegeben, auch seine Schwiegereltern habe er etwa einmal jährlich zusammen mit seinem Sohn
und seiner Partnerin besucht. Man sei mit dem Kind auch gemeinsam ausgegangen, habe vor allem den Sonntag
zusammen verbracht und die Betreuung des Kindes miteinander abgesprochen und aufgeteilt. Es hätten relativ selten
gemeinsame Treffen mit Freunden stattgefunden und weiterhin habe er zu Hause Feste veranstaltet. Dann habe er es
so eingerichtet, dass das Kind bei der Großmutter gewesen sei, oder wenn seine Partnerin nicht teilgenommen habe,
bei dieser. Neben seiner Partnerin (und jetzigen Ehefrau) habe er keine ständige Freundin gehabt. Unter der Woche
habe man sich nur in Ausnahmefällen getroffen.
Im Erstantrag hat der Kläger, wie im Tatbestand ausgeführt, angegeben, das Zusammenleben sei lediglich wegen der
einjährigen Kündigungsfrist für seine Wohnung einerseits und auch wegen der begrenzten Verhältnisse in der
Wohnung der Mutter des Kindes andererseits nicht vor Ende des Jahres 2000 möglich. Bis dahin betreue er das Kind
in der Wohnung der Mutter. Im Zweitantrag vom 01.12.2000 wurde dieses wiederholt, ein Zusammenziehen sei aber
baldmöglichst geplant, wegen zweier getrennter Wohnungen (Kündigungsfristen!) könne man noch nicht
zusammenziehen. Im Widerspruchsverfahren wurde insoweit weiter dargelegt, es sei ursprünglich ein Umzug in eine
Mietwohnung in M. geplant gewesen, die von Bekannten angemietet werden sollte, dies habe sich zwischenzeitlich
kurzfristig zerschlagen. Die jetzige Wohnsituation mit zwei getrennten Wohnungen sei absolut ungenügend und nicht
mehr tragbar, so dass man sich auch nach einer Kaufimmobilie umsehe, insbesondere einer kleinen
Doppelhaushälfte. Die Ernsthaftigkeit dieses Unternehmens ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den
Leistungsakten. Lediglich die schwierige Wohnsituation in M. hat ein Zusammenziehen über lange Zeit verhindert.
Ungeachtet der fehlenden Verfügungsbefugnis der Partner über das Vermögen des anderen, hat das SG zutreffend
dargelegt, dass hinreichende Indizien für die Einstehensgemeinschaft in den Not- und Wechselfällen des Lebens und
genügend Gemeinsamkeiten aus dem Spektrum der gemeinsamen Lebensführung vorgelegen haben, die
Hinweistatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft darstellen. Insgesamt sprechen mithin die seit
1998 selbst eingeräumte andauernde engere Beziehung mit der seinerzeitigen Partnerin (und jetzigen Ehefrau), die
abgesprochene Versorgung und Erziehung des gemeinsamen Sohnes, das Nichtbestehen einer weiteren
Lebensgemeinschaft gleicher Art, die gemeinsam verabredete Durchführung der häuslichen Gemeinschaft in zwei
Wohnungen, bis eine gemeinsame Wohnung bezogen werden kann, ein angesichts der Einkommensverhältnisse der
Beteiligten angemessener Beitrag des Klägers zur Haushaltsführung, die gemeinsamen Unternehmungen der Partner
und des Kindes an Sonntagen, bei Familienfeiern, Verwandtenbesuchen und an Geburtstagen, die zu Recht teilweise
eingeräumten Zahlungen der Partner seit der Geburt des Kindes bei gemeinsamem Ausgehen und das reibungslos
funktionierende Zahlen der Partner für das Kind indiziell für das Vorliegen einer hinreichenden Vertrauensbasis, für
maßgebliche persönliche Bindungen im Sinne einer Lebensgemeinschaft sowie für einen hinreichenden Grad quasi
monogamer Ausschließlichkeit, so dass nicht nur prima facie der Schluss auf die vom BVerfG geforderte
Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gerechtfertigt erscheint.
Der Senat hat keine Zweifel daran, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung, auf den nach dem Recht des
Erziehungsgeldes abzustellen ist, eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft vorgelegen hat. Nach dem
Gesamtbild der für den streitgegenständlichen Zeitraum feststellbaren Indizien hat eine Verantwortungs- und
Einstehensgemeinschaft der Partner bestanden, so dass die streitgegenständlichen Bescheide des Beklagten
zutreffend von einer Anrechnung des Einkommens der nichtehelichen Partnerin des Klägers ausgegangen sind.
Rechnerische Unrichtigkeiten hinsichtlich der vorgenommenen Anrechnung sind weder vorgetragen worden noch sonst
ersichtlich, so dass dem Begehren des Klägers der Erfolg versagt bleiben muss.
Die Kostenfolge ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang
konnte der Beklagte nicht zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen verpflichtet werden, die dem Kläger zu
dessen Rechtsverfolgung entstanden sind.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil
nämlich eine entscheidungserhebliche höchstrichterlich bisher ungeklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch
weicht es ab von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes
oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht hierauf.