Urteil des LSG Bayern vom 03.12.2009

LSG Bayern: verfahrensmangel, kopie, unterkunftskosten, zivilprozessordnung, rechtseinheit, aushändigung, ergänzung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 03.12.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 19 AS 844/08
Bayerisches Landessozialgericht L 11 AS 619/09 NZB
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 31.07.2009 (S
19 AS 844/08) wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I. Streitig ist die Absenkung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.07.2008 bis 30.09.2008 monatlich um 60 vH.
Mit Bescheid vom 17.06.2008 senkte die Beklagte die bewilligten Leistungen für die Zeit vom 01.07.2008 bis
30.09.2008 um 60 vH monatlich. Die dagegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage legte die Beklagte als
Widerspruch aus und half diesem mit Bescheid vom 19.06.2009 in vollem Umfange ab. Die Klage gegen den
Sanktionsbescheid sei infolge der Abhilfeentscheidung der Beklagten unzulässig. Die zudem erhobene Klage auf um
ca. 5,00 EUR monatlich höhere Unterkunftskosten sei unbegründet. Der begehrte Anspruch auf Ablichtung der Kopie
der Generalterminsvollmacht der Beklagtenvertreter stehe dem Kläger nicht zu. Das SG hat die Berufung nicht
zugelassen.
Dagegen hat Kläger Nichtzulassungsbeschwerde beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt und die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren begehrt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1
Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der
Beschwerdewert wird nicht erreicht, nachdem Gegenstand des Verfahrens zuletzt allein lediglich um ca 5,00 EUR
höhere Unterkunftskosten sowie die Aushändigung einer Kopie einer Generalterminsvollmacht der Bevollmächtigten
der Beklagten.
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das
Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht und auf dieser Abweichung beruht
(Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und
vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage
abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die
Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladwig/Keller/
Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und
dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine
Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von
vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht das SG von einer Entscheidung eines höheren
Gerichts ab. Einen Verfahrensmangel hat er ebenfalls nicht geltend gemacht. Nach alledem war die
Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Nach § 145 Abs 4 Satz 4 SGG wird das Urteil des SG mit der Ablehnung der Beschwerde rechtskräftig.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt mangels hinreichender Erfolgsaussicht gemäß § 73a SGG iVm §§ 114
ff Zivilprozessordnung (ZPO) nicht in Betracht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).