Urteil des LSG Bayern vom 17.01.2001
LSG Bayern: erwerbsunfähigkeit, rente, arbeitsmarkt, erde, befund, staub, hessen, arbeitsunfall, arbeitslosigkeit, behinderung
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 17.01.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 11 RJ 869/97
Bayerisches Landessozialgericht L 16 RJ 409/99
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29.07.1999 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 25.09.1996.
Der am ...1941 geborene Kläger war bis zu einem Arbeitsunfall am 03.02.1995 versicherungspflichtig beschäftigt. Im
Anschluss an den Bezug von Krankengeld erhielt er vom 27.08.1996 bis 25.05.1999 Arbeitslosengeld. Seither erhält
er keine öffentlichen Leistungen.
Aus einem Heilverfahren vom 20.08. bis 17.09.1996 wegen Schulterteilsteife links und Zustand nach
Supraspinatusruptur im Februar 1995 war der Kläger als arbeitsfähig für leichte Arbeiten ohne Überkopfarbeit
entlassen worden. Wegen Bewegungseinschränkung am linken Schultergelenk, entzündlicher Darmerkrankung und
Wirbelsäulensyndrom beträgt der Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz 30 v.H.
Auf seinen Rentenantrag vom 25.09.1996 wurde der Kläger im Auftrag der Beklagten von dem Internisten Dr.H ...
untersucht. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 17.12.1996 eine Minderbelastbarkeit des linken Schultergelenks
und der Hüftgelenke, einen Morbus Crohn sowie einen Verdacht auf eine Atemwegserkrankung fest und hielt nur
leichte Arbeiten ohne nervliche Belastungen, ohne besondere Belastungen für das Skelettsystem und ohne Gefährung
durch inhalatorische Schadstoffe, Kälte etc. für zumutbar. Im Hinblick auf seine vollschichtige Einsatzfähigkeit auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt lehnte die Beklagte den Rentenantrag am 06.02.1997 ab.
Im Widerspruchsverfahren wurde das Arbeitsamtsgutachten vom 24.10.1996 beigezogen, in dem es heißt, der Kläger
sei für leichte Arbeiten ohne Überkopfarbeiten und ohne Absturzgefahr vollschichtig einsatzfähig. Des Weiteren
wurden die Akten der Bau BG Bayern und Sachsen beigezogen; danach ist der die Kausalität zum Arbeitsunfall
verneinende Bescheid vom 05.03.1996 Gegenstand eines ruhenden Sozialgerichtsverfahrens. Nach Einholung eines
orthopädischen Befundberichts wies die Beklagte den Widerspruch am 28.08.1997 mit der Begründung zurück, dem
Kläger sei der Arbeitsmarkt nicht verschlossen, weil er noch leichte Montier-, Sortier-, Verpacker- oder
Maschinenarbeiten unter betriebsüblichen Arbeitsbedingungen vollschichtig verrichten könne.
Mit der am 15.09.1997 erhobenen Klage machte der Kläger geltend, die von der Beklagten genannten leichten
Verweisungstätigkeiten existierten nicht mehr. Dazu heißt es im klageabweisenden Urteil des Sozialgerichts Augsburg
vom 29.07.1999, die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit sei nicht erforderlich, zumal eine Summierung
ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen nicht gegeben sei. Es stützte sich dabei vor allem auf das von Amts
wegen eingeholte Gutachten des Orthopäden Dr.B ... vom 25.05.1999, das nach ambulanter Untersuchung erstellt
worden war. Der Sachverständige hatte bei unverändertem Befund nur leichte körperliche Tätigkeiten zu ebener Erde,
nicht in oder über Brusthöhe, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Schichtdienst, ohne ungünstige Witterungseinflüsse,
ohne volle Gebrauchsfähigkeit der linken Hand und ohne besondere Anforderung an die nervliche Belastbarkeit für
vollschichtig zumutbar erachtet.
Gegen das am 11.08.1999 zugestellte Urteil legte der Kläger mit der Begründung Berufung ein, angesichts der
Vielzahl der Einschränkungen erscheine eine Verweisung ausgeschlossen. Die Verschlossenheit des Arbeitsmarktes
werde auch durch die Arbeitslosigkeit über drei Jahre bewiesen. Nach Einholung von Befundberichten der
behandelnden Ärzte hörte der Senat die Doktoren P ... und E ... und übersandte ihnen berufskundliche Unterlagen von
1996 und 1998 zu körperlich leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts, die von Frau H ... und dem LAA
Hessen in Auftrag des SG Sachsen-Anhalt und Magdeburg erstellt worden waren. Der Orthopäde schrieb in seinem
Gutachten vom 19.06.2000 nach ambulanter Untersuchung, als Pförtner und Museumsaufsicht sei der Kläger
jedenfalls theoretisch einsatzfähig, wenn man seine Leistungseinschränkungen mit den berufskundlich dargestellten
Anforderungen vergleiche. Der Internist Dr.E ... verneinte in seinem ebenfalls nach ambulanter Untersuchung
erstellten Gutachten vom 06.10.2000 eine Verschlimmerung des als leichtgradig qualifizierten Morbus Chrohn. Er
nannte als zusätzliche Leistungseinschränkungen Tätigkeiten im Freien, am Fließband und im Akkord, an
Arbeitsplätzen mit starker Hitze und Kälte, mit vermehrtem Staub und mit der Bildung von reizenden Gasen und
Dämpfen. Seines Erachtens ist der Kläger als Pförtner, Warenaufmacher oder Museumsaufseher vollschichtig
einsatzfähig.
Der Kläger machte geltend, eine Tätigkeit als Pförtner sei unzumutbar, da dieser schwer heben müsse und der
Witterung ausgesetzt sei. Als Warenaufmacher sei der Kläger ungeeignet, weil ihm die notwendige Fingerfertigkeit
fehle und derartige Tätigekeiten unter Zeitdruck ausgeübt würden. Arbeitplätze als Museumsaufseher möge es in der
Großstadt geben, nicht hingegen auf dem flachen Land, wo der Kläger wohne.
Der Kläger beantragt:
1. Das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29.07.1999 wird aufgehoben. 2. Unter Aufhebung des Bescheids der
Beklagten vom 06.02. 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28.08.1997 wird die Beklagte verurteilt,
dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab Antragstellung 25.09. 1996 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 29.07.1999 als unbegründet zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Augsburg, der
ärztlichen Unterlagen Dr.E ... sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Streitgegenstand ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Antrags die Gewährung von Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil
des Sozialgerichts Augsburg vom 29.07.1999 ist ebensowenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom
06.02.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.1997. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die
Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Der Anspruch des Klägers auf Erwerbsunfähigkeitsrente richtet sich nach § 44 SGB VI. Danach haben Versicherte bis
zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie 1. erwerbsunfähig
sind, 2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und 3. vor
Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Erwerbsunfähig sind nach § 44 Abs.2 SGB VI
Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit
in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der
monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Nicht erwerbsunfähig ist nach § 44 Abs.2 in der Fassung des 2. SGB VI-ÄndG
vom 02.05.1996 (BGBl.I S.659), wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige
Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Zweifellos ist das Leistungsvermögen des Klägers seit Antragstellung im
September 1996 eingeschränkt. Sein Restleistungsvermögen ist jedoch dergestalt, dass er noch Tätigkeiten des
allgemeinen Arbeitsmarkts vollschichtig verrichten kann.
Mit dieser Beurteilung des Restleistungsvermögens stützt sich der Senat auf die überzeugenden und ausführlichen
Gutachten der Dres. B ... und E ..., die den Kläger im Klage- bzw. Berufungsverfahren persönlich untersucht haben.
Sie haben die Vorbefunde sorgfältig gewürdigt und ihre Beurteilung schlüssig begründet. Dr.P ... hat die Befunde Dr.B
... im Wesentlichen bestätigt, wobei die Überzeugungskraft dieses Gutachtens darunter leidet, dass die Betonung der
nur theoretischen Vermittelbarkeit des Klägers und seiner Arbeitswilligkeit die übrigen Feststellungen tendenziös
erscheinen läßt. Die Schlußfolgerungen Dr.E ... und Dr.B ... stimmen mit denen von Dr.H ... im Wesentlichen überein;
dieser hat den Kläger im Verwaltungsverfahren persönlich untersucht. Schießlich wurde der Kläger auch von Seiten
der HV-Klinik und von Seiten des Arbeitsamts für vollschichtig leistungsfähig erachtet. Einwände gegen die Gutachten
wurden von Klägerseite nicht erhoben.
Ganz im Vordergrund des Beschwerdebildes stehen die Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet. Die
Supraspinatusruptur im Februar 1995 hat die Arbeitsbiographie des Klägers entscheidend verändert. Auch nach der
operativen Sanierung der Supraspinatussehne im Mai 1995 leidet der Kläger unter einer schmerzhaften
Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk. Der Arm kann links nur bis knapp in die Horizontale und dies
auch nur unter glaubhaften Beschwerden erhoben werden. Während die Frontalelevation der Schultern beidseits gleich
ist, liegt die Armabduktion links bei 70¬. Im Gegensatz zur Untersuchung bei Dr.B ... waren bei der Untersuchung
durch Dr.P ... Nackengriff und Schürzengriff nicht ausführbar. Neurologische Ausfallserscheinungen im Sinne
sensibler oder motorischer Störungen fanden sich nicht. Auch waren keine wesentlichen muskulären Atrophien
feststellbar.
Ausgehend von der Beeinträchtigung der linken Schulter sind keine Tätigkeiten mehr zumutbar, die mit der linken
Hand bzw. dem Arm in oder über Brusthöhe ausführbar wären. Auch scheiden Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten
und unter Absturzgefahr aus. Mangels Einschränkung der Handgelenke ist der rechtshändige Kläger jedoch nicht mit
einem Einarmigen vergleichbar.
Neben der Schulterteilsteife leidet der Kläger unter rezidivierenden Wirbelsäulenbeschwerden bei Fehlstatik mit
skoliotischer Fehlhaltung im Bereich der Lendenwirbelsäule und lumbosacraler Übergangsstörung. Es bestehen jedoch
keine wesentlichen Bewegungseinschränkungen und keine Hinweise auf neurologische Ausfallserscheinungen.
Röntgenologisch ist nur eine geringfügige Skoliose der Lendenwirbelsäule sowie eine geringe bis mäßige Spondylosis
deformans zu objektivieren. Der röntgenologische Befund der Hüften entspricht der Altersnorm, das
Bewegungsausmaß ist nur endgradig eingeschränkt. Das Gangbild ist normal, und nachdem auch im Hinblick auf die
übrigen Gelenke an den unteren Extremitäten kein wesentlicher pathologischer Befund zu erheben war, sind Geh- und
Stehvermögen nicht eingeschränkt.
Wegen der Beeinträchtigung im Bereich der Wirbelsäule und in der linken Schulter sind generell nur noch leichte
körperliche Tätigkeiten zumutbar. Längerwährende Zwangshaltungen scheiden ebenso aus wie Arbeiten unter
ungünstigen Witterungsverhältnissen mit Einfluss von großen Temperaturschwankungen, Zugluft, Kälte oder Nässe.
Nicht nachvollziehbar ist, weshalb aus orthopädischer Sicht besonderer Zeitdruck, Nacht- und Wechselschicht, Arbeit
an laufenden Maschinen und Akkordarbeit ausgeschlossen sein sollen. Nachdem diese Leistungseinschränkungen
sowohl von Dr.B ... als auch von den Dres.H ... und P ... nur im Zusammenhang von Schulterbeschwerden und
Morbus Crohn genannt worden sind, ist der Beurteilung Dr.E ... in diesem Punkt der Vorzug zu geben, weil er als
Internist für die Beurteilung der Darmerkrankung kompetenter erscheint.
Nach den Feststellungen Dr.E ... ist die entzündliche Darmerkrankung, der Morbus Crohn, in Remission und bedarf
zum jetzigen Zeitpunkt keiner Therapie. Eine solche wird auch seit 1984 nicht durchgeführt. Besonders zu
berücksichtigen war, dass beim Kläger 1984 wegen eines Ileus ein Stück Dünndarm entfernt worden ist. Der Verdacht
auf Reseptionsstörungen hat sich jedoch nicht erhärtet. Das daneben bestehende Hochdruckleiden ist nur leichtgradig
und mit einer niedrig dosierten Monotherapie ausreichend eingestellt. Die leichte obstruktive Ventilationsstörung wird
ebenfalls nicht behandelt und ist lediglich spirometisch nachweisbar, macht subjektiv keinerlei Beschwerden.
Insgesamt sind seit der Begutachtung durch Dr.H ... Ende 1996 keine wesentlichen Veränderungen eingetreten.
Durch die internistischen Erkrankungen ergeben sich nur leichte bis bestenfalls mittelgradige qualitative
Einschränkungen. Über die bereits genannten, aus orthopädischer Sicht begründeten Einschränkungen hinaus
erscheinen Tätigkeiten am Fließband und im Akkord nicht mehr zumutbar. Auch scheiden Tätigkeiten an
Arbeitsplätzen mit vermehrtem Staub und mit der Bildung von reizenden Gasen und Dämpfen aus.
Zusammenfassend kann der Kläger also noch leichte körperliche Arbeiten in geschlossenen, temperierten und
sauberen Räumen zu ebener Erde vollschichtig verrichten, sofern sie nicht am Fließband und im Akkord zu erbringen
sind. Dabei sollen die Arbeiten nicht in einförmiger Körperhaltung erbracht werden müssen. Nicht nachvollziehbar ist,
dass dem Kläger keine Schichtbedingungen und keine besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit
zugemutet werden können sollen, wie dies Dr.P ..., aber auch Dr.H ... postulieren. Nachdem nervenärztliche Befunde
nicht erhoben worden sind und die Folgen des Morbus Crohn von Dr.E ... umfassend und überzeugend gewürdigt
worden sind, können die von Dr.P ... benannten zusätzlichen Leistungseinschränkungen nur als altersbedingt
eingestuft werden. Bei der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit können jedoch nur behinderungsbedingte
Einschränkungen berücksichtigt werden.
Mit dem dargestellten Restleistungsvermögen ist der Kläger in der Lage, leichte Tätigkeiten aus dem Berufskreis
eines Pförtners oder Museumsaufsehers auszuführen. Wie aus den den Sachverständigen überlassenen
berufskundlichen Unterlagen der Frau H ... bzw. des Landesarbeitsamtes Hessen hervorgeht, handelt es sich dabei
um körperlich leichte Arbeiten, die in geschlossenen und temperierten Räumen ohne Zwangshaltungen und ohne
Zeitdruck zu ebener Erde ausgeführt werden. Neueste Ermittlungsergebnisse bestätigen die Einlassung des
Klägerbevollmächtigten, Tätigkeiten als Warenaufmacher erfolgten unter Zeitdruck. Eine Verweisung hierauf erfolgt
daher nicht.
Grundsätzlich ist dem Kläger keine Tätigkeit konkret zu benennen, die er noch auszuüben vermag, um seine
Erwerbsfähigkeit bejahen zu können. Die konkrete Benennung ist nur dann notwendig, wenn beim Versicherten eine
Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt
(BSGE vom 19.08.1997 in SozR 3-2200 § 1247 Nr.23 m.w.N.). Eine derartige Einschränkung liegt nur vor, wenn die
Fähigkeit des Versicherten, zumindest körperlich leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten, zusätzlich in
erheblichem Umfang eingeschränkt ist. Als schwere spezifische Leistungsbehinderung wurden bislang beispielsweise
Einarmigkeit oder Einäugigkeit vom Bundessozialgericht genannt (BSGE vom 27.04.1982 in SozR 2200 § 1246 RVO
Nr.90). Einem Einarmigen ist der Kläger - wie dargelegt - nicht gleichzustellen. Dieser Vergleich verbietet sich
aufgrund der Unauffälligkeit von Ellenbogengelenks-, Handgelenks- und Fingergelenksbeweglichkeit. Es mag sein,
dass trotz fehlender wesentlicher muskulärer Seitenunterschiede an der linken Hand eine Verminderung der groben
Kraft feststellbar ist, wie dies Dr.E ... konstatiert. Leichte körperliche Tätigkeiten auf Tischhöhe und andere manuelle
Tätigkeiten, bei denen die linke Hand nur als Beihand fungieren muß, sind dem Kläger jedoch noch möglich. Eine
schwere spezifische Leistungsbehinderung ist daher zu verneinen. Dies wird auch daraus deutlich, dass der GdB
lediglich 30 v.H. beträgt.
Entgegen der Einlassung des Klägerbevollmächtigten liegt auch keine Summierung ungewöhnlicher
Leistungseinschränkungen vor. Wie die mögliche Verweisung auf den Tätigkeitsbereich des Pförtners und
Museumsaufsehers beweist, sind die zusätzlichen Leistungseinschränkungen nicht geeignet, jegliche
Beschäftigungsmöglichkeit als unrealistisch erscheinen zu lassen. Anzahl, Art und Umfang der
Leistungseinschränkungen sind nicht so erheblich, dass die typischerweise von ungelernten Arbeitern geforderten
Fähigkeiten nicht mehr möglich wären. Angesichts der weitgehend erhaltenen Funktionsfähigkeit der unteren
Extremitäten, der Hände, der Sinne und des Nervensystems bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass der
Kläger noch Tätigkeiten wie Reinigen, Verpacken, Sortieren oder Transportieren verrichten kann. Die laut
höchstrichterlicher Rechtsprechung notwendigen Voraussetzungen der Benennungspflicht (BSG vom 11.05. 1999 in
SozR 3-2600 § 43 Nr.21) sind daher nicht gegeben.
Zutreffend wendet der Klägerbevollmächtigte ein, dass der Kläger angesichts der langjährigen Arbeitslosigkeit schwer
vermittelbar ist. Wie der Große Senat des Bundessozialgerichts jedoch am 19.12.1996 (SozR 3-2600 § 44 SGB VI
Nr.8) entschieden hat, sind die Fallgruppen, bei denen das Bundessozialgericht in der Rentenversicherung bisher die
erhebliche Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarkts angenommen hat, nicht mit Rücksicht auf ältere
arbeitslose ungelernte Versicherte oder ältere arbeitslose angelernte Versicherte des unteren Bereichs zu erweitern,
die vollschichtig nur noch körperlich leichte Arbeiten mit weiteren Einschränkungen verrichten können. Die
Rechtsprechung geht generell davon aus, dass es für Vollzeittätigkeiten Arbeitsplätze in ausreichendem Umfang gibt
und der Arbeitsmarkt für den Versicherten offen ist, so dass eine diesbezügliche Prüfung im Einzelfall regelmäßig
nicht vorgenommen zu werden braucht. Als Ausnahmen sind nur solche Fallgestaltungen herausgestellt worden, in
denen nicht unter den im Betrieb üblichen Bedingungen gearbeitet werden kann, entsprechende Arbeitsplätze aus
gesundheitlichen Gründen nicht aufgesucht werden können, der Versicherte nur in Teilbereichen eines
Tätigkeitsfeldes eingesetzt werden kann, oder die auf Arbeitsplätzen ausgeübt werden, die an Berufsfremde nicht
vergeben zu werden pflegen, die als Schonarbeitsplätze vergeben werden und die nur in ganz geringer Zahl
vorkommen (BSG Beschluss vom 19.12.1996 a.a.O.). Wie die im Verfahren beigezogenen berufskundlichen
Stellungnahmen ergeben, handelt es sich bei Arbeiten als Pförtner und Museumsaufseher nicht um
Schonarbeitsplätze, sie sind in nennenswerter Anzahl auf dem Arbeitsmarkt in der Bundesrepublik vorhanden und sie
werden durchaus ausgeschrieben. Schließlich ist von Dr.E ... ausdrücklich festgehalten worden, dass der Kläger unter
den im Betrieb üblichen Bedingungen arbeiten kann. Eine Einschränkung der Wegstrecke zur Arbeitsstelle ist nicht
begründbar.
Dass der Kläger wegen seines Wohnorts auf dem Land besondere Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche hat,
kann nicht zu Lasten des Rentenversicherungsträgers berücksichtigt werden. Der Wortlaut des § 44 SGB VI bietet
keinen Anhalt dafür, Umstände wie den Wohnort für rentenrelevant zu halten. Im Übrigen hält das BSG die
Wirtschaftlichkeit eines Wohnortwechsels auch im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung der Berufsunfähigkeitsrente für
rechtlich unerheblich (BSG vom 19.08.1964 BSGE 21, 257).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.