Urteil des LSG Bayern vom 08.04.2005

LSG Bayern: grobe fahrlässigkeit, arbeitsentgelt, rechtswidrigkeit, unrichtigkeit, arbeitslosenhilfe, arbeitsamt, rücknahme, umschulung, sorgfalt, zukunft

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 08.04.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 10 AL 209/02
Bayerisches Landessozialgericht L 8 AL 364/04
I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30. Juli 2004 und die Bescheide
der Beklagten vom 7. und 16. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2002 abgeändert.
Die Bewilligungen des Arbeitslosengeldes und der Arbeitslosenhilfe werden nur insoweit aufgehoben, als ein 900,00
DM wöchentlich übersteigendes Bemessungsentgelt zugrunde gelegt wurde. Im Übrigen wird die Berufung
zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat der Klägerin ein Drittel der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu
erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) und Arbeitslosenhilfe
(Alhi) für die Zeit ab 25.01.2000 bis 08.11.2001 und die Erstattung von 32.257,19 DM (16.492,84 EUR) streitig.
Die 1954 geborene Klägerin erwarb in der früheren DDR die Fachhochschulreife und war nach einer Ausbildung als
Pädagogin unter anderem als Dolmetscherin tätig. In der Bundesrepublik Deutschland war sie vom 22.11.1993 bis
09.07. 1994 als Bäckereiverkäuferin und nach Alhi-Bezug vom 26.09. bis 23.12.1994 als Erzieherin (19,25 Stunden
pro Woche) beschäftigt und bezog anschließend erneut Alhi. Zwischen den erneuten Beschäftigungen als Erzieherin
im Umfang von 19,25 Stunden pro Woche in der Zeit vom 09. bis 31.07.1995 und 25.09. bis 22.12. 1995 bezog sie
Alg nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 420,00 DM und erhielt ab 08.01.1996 die Leistung in
derselben Höhe. Nach einer erneuten Beschäftigung als Erzieherin vom 09.01. bis 31.07.1996 zu 19,25 Stunden pro
Woche und einem Monatsgehalt von 1.875,85 DM erhielt sie ab 01.08.1996 Alg nach einem wöchentlichen
Ermessungsentgelt von 430,00 DM. Eine Leistung in gleicher Höhe bezog sie ab 01.01.1997 nach einer
Beschäftigung in der Hausaufgabenbetreuung (19,25 Stunden pro Woche) vom 23.09. bis 22.12.1996 und nach einer
Beschäftigung als Erzieherin vom 07.01. bis 06.08.1997 ab 07.08.1997.
Vom 09.09.1997 bis 19.04.1998 erhielt die Klägerin Unterhaltsgeld (Uhg) während einer Beschäftigung in einer
kaufmännischen Übungsfirma; zur Bemessung wurde fiktiv das Entgelt einer kaufmännischen Angestellten in der
Gehaltsgruppe III 4. Gruppenjahr entsprechend dem Tarifvertrag der bayerischen Metallindustrie in Höhe von 3.725,00
DM zu Grunde gelegt und das Uhg nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 860,00 DM berechnet. Vom
20. bis 30.04.1998 wurde der Klägerin auf Grund des früher erworbenen Anspruches Alg nach einem wöchentlichen
Bemessungsentgelt von 440,00 DM gezahlt.
Vom 01.05.1998 bis 31.01.2000 erhielt die Klägerin während einer Umschulung zur Bürokauffrau Uhg. Da es sich um
eine Vollzeitmaßnahme handelte, wurde sie tariflich eingestuft als Betreuerin im privaten Dienstleistungsgewerbe,
Vergütungsgruppe VII, in Höhe von monatlich 3.843,80 DM und erhielt ab 01.05. 1998 Uhg nach einem wöchentlichen
Bemessungsentgelt von 890,00 DM; zuletzt betrug das Bemessungsentgelt 900,00 DM.
Am 14.12.1999 meldete sich die Klägerin erneut arbeitslos und beantragte Alg. Ihr wurde ab 25.01.2000 für die
Restanspruchsdauer von 255 Tagen Alg nach einem Bemessungsentgelt von 1.960,00 DM bewilligt, da das in der
Bewilligungsverfügung vom 20.04.1998 aufgeführte Monatsentgelt von 1.875,85 DM irrtümlicherweise als
wöchentliches Bemessungsentgelt übernommen wurde. Nach Erschöpfung des Anspruches erhielt die Klägerin ab
13.10. 2000 Alhi, ebenfalls nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.960,00 DM.
Für den neuen Bewilligungsabschnitt wurde der Klägerin mit Bescheid vom 02.10.2001 ab 13.10.2001 Alhi nach einem
wöchentlichen Bemessungsentgelt von 880,00 DM bewilligt, wobei wegen Berücksichtigung des Einkommens ihres
Ehemannes ein wöchentlicher Anrechnungsbetrag von 122,92 DM angesetzt wurde. Dagegen legte die Klägerin
Widerspruch ein und beantragte die Weitergewährung der Alhi nach dem bisherigen Bemessungsentgelt; es lägen
keine gesundheitlichen Einschränkungen vor, die eine Herabstufung rechtfertigten.
Mit Schreiben vom 25.10.2001 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass der Anspruch auf Alg ab dem 01.01.1997 mit einem
wöchentlichen Bemessungsentgelt von 430,00 DM entstanden sei, weshalb eine Rücknahme der
Bewilligungsbescheide in Betracht komme. Die Klägerin gab am 29.10.2001 schriftlich an, sie könne zur Sache keine
Aussagen machen, sie habe die überhöhte Bemessung nicht verschuldet und auch nicht gedacht, dass diese
unrichtig sein könnte. Sie habe angenommen, dass die Bildungsmaßnahme eine höhere Neufestsetzung des
Bemessungsentgelts rechtfertige.
Mit Bescheid vom 06.11.2001 nahm die Beklagte die Entscheidung vom 02.10.2001 über die Bewilligung der Alhi ab
09.11.2001 teilweise in Höhe von 109,96 DM wöchentlich zurück; nach den durchzuführenden Anpassungen nach §
138 SGB III ergebe sich für diesen Zeitraum ein Bemessungsentgelt in Höhe von 445,61 DM wöchentlich. Nachdem
die Klägerin noch einmal mit Schreiben vom 04.12.2001 dazu angehört worden war, dass sie ab 25.01.2000 bis
08.11.2001 Alg bzw. Alhi zu Unrecht bezogen habe, hob die Beklagte mit Bescheid vom 07.01.2002 die Bewilligung
des Alg und der Alhi für die Zeit vom 25.01.200 bis 08.11.2001 teilweise auf und forderte die Erstattung von 33.133,88
DM. Nachdem sie festgestellt hatte, dass ab 13.10.2001 die Alhi schon nach einem geringeren Bemessungsentgelt
bewilligt worden war, teilte sie mit Bescheid vom 16.01.2002 mit, dass sich der Erstattungsbetrag um 876,69 DM
verringere. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2002 als
unbegründet zurück. Der Klägerin habe auffallen müssen, dass die Bewilligungsbescheide nicht richtig sein konnten,
da die ab 25.01.2000 bewilligten Leistungen derart unrealistisch überhöht gewesen seien, dass ihre Unrichtigkeit
einfach hätte auffallen müssen. Auf alle Fälle hätten bei ihr klärungsbedürftige Zweifel auftreten müssen; sie müsse
sich grobe Fahrlässigkeit anlasten lassen, wenn sie eine Klärung beim Arbeitsamt unterlassen habe.
Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin ausgeführt, während der Umschulungsmaßnahme Leistungen in Höhe von
circa 2.000,00 DM erhalten zu haben. Als sie anschließend den Bewilligungsbescheid über das Alg erhalten habe, sei
sie davon ausgegangen, dass ihr die errechnete Leistung zustehe. Hätte sie geahnt, dass ihr dieser Betrag nicht
zustehen würde, hätte sie sich nicht gegen den später ergangenen Änderungsbescheid gewährt. Die
Berechnungsmodalitäten des Alg-Anspruches seien so komplex, dass ein normaler Leistungsempfänger keine
Überlegungen anstelle, dass die Bescheide nicht richtig sein könnten. Sie habe die Bescheide des Arbeitsamtes zwar
angesehen, sei aber davon ausgegangen, dass die Zahlungen richtig seien. Sie selbst habe immer korrekte Angaben
gemacht.
Mit Urteil vom 13.07.2004 hat das Sozialgericht Landshut (SG) die Klage abgewiesen. Die Klägerin hätte erkennen
müssen, dass ihr Alg bzw. Alhi nicht nach einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von ca. 2.000,00 DM zustehen könne.
Hierfür habe es keinerlei Kenntnisse über die Berechnungsmodalitäten bedurft, die Klägerin hätte lediglich den
Bewilligungsbescheid lesen müssen. Sie habe zuletzt als Erzieherin/Hausaufgabenbetreuerin gearbeitet und halbtags
1.900,00 DM monatlich verdient, das Uhg habe zuletzt - bei einem Bemessungsentgelt von 900,00 DM - 331,45 DM
wöchentlich bzw. 1.436,00 DM monatlich betragen. Als welchen Gründen ihr nunmehr, ohne dass sie einen Tag im
Umschulungsberuf gearbeitet habe, ein Alg von 580,58 DM wöchentlich bzw. 2.514,00 DM monatlich zustehen sollte,
habe ihr zumindest "rätselhaft" sein müssen. Auf Grund der ungewöhnlichen Höhe des Zahlbetrages sei sie
verpflichtet gewesen, entweder die Höhe des Alg selbst anhand des erhaltenen Merkblattes zu überprüfen oder
deswegen beim Arbeitsamt nachzufragen.
Mit ihrer Berufung verweist die Klägerin darauf, eine Vielzahl von Bescheiden erhalten zu haben, in denen Alg bzw.
Alhi neu berechnet worden seien. Ihr Verhalten, die Bescheide anzusehen und sie dann wegzulegen, sei nicht grob
fahrlässig. Die Schreiben des Arbeitsamtes hätten keinerlei Anzeichen für eine rechtswidrige Leistungsgewährung
erkennen lassen. Es habe eine fehlerhafte Sachbearbeitung vorgelegen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30.07.2004 sowie die Bescheide vom 07. und
16.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Nach der Rechtsprechung des BSG setzte der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit voraus, dass die Rechtswidrigkeit
augenfällig sei. Dies sei hier eindeutig gegeben. Die Möglichkeit der Einbeziehung des Verschuldens seitens der
Beklagten im Ermessenswege sei gesetzlich nicht vorgesehen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der
Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein
Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als teilweise begründet. Die Beklagte war berechtigt, die Bescheide über
die Bewilligungen von Alg und Alhi teilweise aufzuheben, jedoch nicht in dem von ihr vorgenommenen Umfang.
Rechtsgrundlage für die Bescheide vom 07. und 16.01.2002 ist § 45 SGB X i.V.m. § 330 Abs.2 SGB X. Nach § 45
Abs.1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt
hat, im Falle seiner Rechtswidrigkeit nur unter den Einschränkungen der Abs.2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung
für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Bewilligungsbescheide bezüglich des Alg und der
Alhi waren bereits bei ihrem Erlass rechtswidrig, weil die Beklagte ein falsches Bemessungsentgelt angesetzt hat. Da
es sich um die Wiederbewilligung des früher erworbenen Anspruches auf Alg handelte, hätte das für diesen Anspruch
gültige Bemessungsentgelt, das auf Grund der Dynamisierungen ab 25.01.2000 gerundet 460,00 DM betragen hätte,
zu Grunde gelegt werden müssen.
Gemäß § 45 Abs.4 Satz 1 SGB X sind die Bewilligungsbescheide nur in den Fällen des Abs.2 Satz 3 und Abs.3 Satz
2 des § SGB X für die Vergangenheit zurückzunehmen. Die Rücknahmevoraussetzungen des § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.3
SGB X sind hier gegeben. Danach kann sich die Klägerin auf Vertrauen nicht berufen, soweit sie die Rechtswidrigkeit
der ergangenen Verwaltungsakte kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor,
weil sie die erforderliche Sorgfalt im besonders schweren Maße verletzt hat (§ 45 Abs.2 Satz 3 Nr.3 SGB X). Die
Klägerin konnte hier nicht von der Rechtmäßigkeit der Höhe des ihr bewilligten Alg bzw. der Alhi ausgehen. Denn das
Bemessungsentgelt von 1.960,00 DM, das einem Monatsentgelt von 8.493,33 DM entspricht, war um mehr als das
Vierfache höher als das Bruttoarbeitentgelt, das sie zuletzt tatsächlich erzielt hatte, und nach dem das Alg in der
Vergangenheit bemessen worden und nach Beendigung ihrer Umschulungsmaßnahme wieder zu bemessen war. Zwar
ist ein Leistungsempfänger grundsätzlich nur verpflichtet, den Bewilligungsbescheid zu lesen und zur Kenntnis zu
nehmen (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr.45), jedoch ist von grober Fahrlässigkeit auszugehen, wenn die Unrichtigkeit
des Bescheides augenfällig ist. Dies war hier der Fall, da, wie dargelegt, das Bemessungsentgelt in keinem
realistischen Verhältnis zu dem früher erzielten Arbeitsentgelt stand (vgl. BSG a.a.O. Nr.42). Der Zusammenhang
zwischen erzieltem Arbeitsentgelt und Bemessungsentgelt war der Klägerin auf Grund des mehrfachen
Leistungsbezuges ab 1994 bekannt.
Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass für die Bemessung des Unterhaltsgeldes eine von dem tatsächlichen
Arbeitsentgelt abweichende Bemessung vorgenommen worden war. Denn diesbezüglich ist der Klägerin dies jeweils in
Begleitschreiben mitgeteilt worden, nämlich dass sich das Bemessungsentgelt nach einem fiktiven tariflichen Entgelt
richtet. Da dieses bei der Widerbewilligung des Alg nicht der Fall war, konnte sie nicht davon ausgehen, dass sie auf
Grund der Umschulung die Leistung nach ähnlichen Grundsätzen erhalten könnte.
Gemäß § 45 Abs.2 Satz 3 SGB X ist ein Vertrauensschutz der Klägerin allerdings nur ausgeschlossen, "soweit" sie
die Rechtswidrigkeit erkennen konnte. Insoweit konnte von der Klägerin nicht erwartet werden, dass sie hätte wissen
müssen, dass es sich um eine Wiederbewilligung von Alg handelte, und die zwischenzeitlich durchlaufene
Umschulungsmaßnahme und das während dieser Zeit bezogene Uhg auf die Bemessung ohne Einfluss war. Denn
immerhin wäre nach der bis 31.12.1997 geltenden Rechtslage durch den Uhg-Bezug eine neue Anwartschaft erworben
und eine neue Bemessungsgrundlage geschaffen worden. Zwar ist für eine Rücknahme nach § 45 Abs.2 Satz 3 SGB
X nicht erforderlich, dass der Begünstigte die Rechtswidrigkeit der erfolgten Überzahlung "nach Heller und Pfennig"
gekannt bzw. grob fahrlässig nicht gekannt hat (BSG a.a.O. Nr.42). Jedoch ist zu fordern, dass der Betroffene in etwa
einschätzen können muss, in welcher Größenordnung der ihm zustehende Anspruch tatsächlich besteht. Deshalb
kann sich der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht auf das tatsächliche Bemessungsentgelt von 460,00 DM
beziehen. Nichts zeigt dies deutlicher als die Tatsache, dass die Beklagte, nachdem sie offensichtlich die
Unrichtigkeit der bisherigen Bemessung erkannt hat, für die Bewilligung der Alhi ab 13.10. 2001 ein
Bemessungsentgelt von 890,00 DM, offensichtlich unter Anknüpfung an das für das Uhg maßgebende Arbeitsentgelt,
zu Grunde gelegt hat, und erst in einem weiteren Schritt zur zutreffenden Bemessung gefunden hat. Von der Klägerin
diesbezüglich eine höhere Einsicht zu fordern, wäre mit dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit in der Tat nicht in
Einklang zu bringen, weshalb ihr zugute zu halten ist, dass sie davon ausgehen durfte, eine Leistung nach einem
Bemessungsentgelt, wie sie zuletzt der Berechnung des Uhg zu Grunde gelegt worden war, beanspruchen zu können.
Somit waren auf die Berufung der Klägerin das Urteil des SG vom 30.04.2004 und die Bescheide der Beklagten
abzuändern, da die Bewilligungsbescheide nur insoweit aufzuheben waren, als ein Bemessungsentgelt zu Grunde
gelegt wurde, das 900,00 DM wöchentlich überstieg. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 liegen nicht vor.