Urteil des LSG Bayern vom 07.06.2010

LSG Bayern: schmerzensgeld, berufungssumme, klageerweiterung, klagegegenstand, klagebegehren, kontrolle

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 07.06.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 11 AS 1242/09
Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 306/10 NZB
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22. März 2010,
Az.: S 11 AS 1242/09, wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf) wendet sich gegen eine Absenkung seiner Leistungen im Zeitraum November
2006 bis März 2007 in einer Gesamthöhe von 350,- EUR.
Mit Abhilfe- und Änderungsbescheid vom 22.02.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2009 setzte
die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Bg) die an den Bf gewährten Leistungen für den Zeitraum November 2006 bis
März 2007 neu fest, wobei entsprechend einer Entscheidung des Sozialgerichts Konstanz die jeweiligen Absenkungen
aus den aufgehobenen Sanktionsbescheiden vom 24.10.2006 und vom 21.12.2006 zwar nicht mehr berücksichtigt
wurden, im Übrigen aber Leistungskürzungen aufgrund zwischenzeitlich bestandskräftiger weiterer
Sanktionsbescheide vorgenommen wurden.
Gegen den Abhilfe- und Änderungsbescheid vom 22.02.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2009
erhob der Bf (mit Schriftsatz vom Oktober 2009 zusätzlich mit dem Begehren eines angemessenen
Schmerzensgeldes) Klage zum Sozialgericht Konstanz, das den Rechtsstreit wegen des Wohnsitzes des Bf an das
zwischenzeitlich zuständige Sozialgericht Augsburg (SG) verwies. Mit Urteil vom 22. März 2010 wies das SG die
Klage als unbegründet ab. Die den Leistungskürzungen zugrundeliegenden Sanktionsbescheide seien bestandskräftig
und einer gerichtlichen Kontrolle nicht mehr zugänglich. Die Absenkungsbeträge selbst seien richtig berechnet. Ein
Anspruch auf Schmerzensgeld sei unter keinem Gesichtspunkt begründbar. Die Berufung wurde im Urteil nicht
zugelassen.
Hiergegen hat der Bf Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Er sei unberechtigt sanktioniert
worden. Über die Leistungsnachzahlung hinaus fordere er ein angemessenes Schmerzensgeld.
II.
Die Beschwerde nach §§ 144, 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig.
Insbesondere ist die Beschwerde statthaft, da die Berufungssumme von 750,- EUR nicht erreicht wird, § 144 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 SGG.
Bei dem Schmerzensgeldbegehren handelt es sich um kein ursprüngliches Klagebegehren, sondern um eine erstmals
mit Schreiben vom 30.10.2009 an das SG vorgetragene Klageerweiterung. Trotzdem ist das
Schmerzensgeldbegehren Klagegegenstand geworden, nachdem das SG den diesbezüglichen Klageantrag des Bf in
der mündlichen Verhandlung so aufgenommen hat und im Urteil hierüber - wohl in der Annahme der Zulässigkeit der
Klageerweiterung - entschieden hat. Demgemäß ist das Schmerzensgeldbegehren bei der Berechnung der
Berufungssumme grundsätzlich zu berücksichtigen. Jedoch hat ist das SG offensichtlich davon ausgegangen ist,
dass der Bf lediglich ein sozialrechtliches Schmerzensgeld und kein zivilrechtliches Schmerzensgeld geltend machen
will, nachdem das SG das Schmerzensgeldbegehren verfahrensmäßig nicht abgetrennt und an die Zivilgerichte
verwiesen hat. Im Hinblick auf ein sozialrechtliches Scherzensgeldbegehren hat das SG dann völlig zutreffend darauf
verwiesen, dass ein solcher Schmerzensgeldanspruch auch nicht im Entferntesten in Frage kommt. Offensichtlich
aussichtslose Begehren dürfen jedoch nach der Rechtsprechung des BSG nicht dazuführen, dass hierdurch eine
ansonsten wegen Nichterreichens der Berufungssumme unzulässige Berufung plötzlich zulässig wird. Bei einer
solchen Fallkonstellation bleibt das zusätzliche Begehren bei der Berechnung der Berufungssumme außer Betracht,
weil Berufungsfähigkeit nicht durch materiell nicht verfolgbare Prozessziele hergestellt werden kann (BSG Beschluss
vom 30.7.2008 B 14 AS 7/08 B aaO). Im Ergebnis ist allein auf die 350,- EUR, wie sie sich aus den
Sanktionsbescheiden ergeben, abzustellen.
Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Im Ergebnis ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des SG rechtskräftig wird (§ 145 Abs.
4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Bf mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).