Urteil des LSG Bayern vom 20.07.2007
LSG Bayern: freiwillig versicherter, beitragsbemessung, krankenversicherung, schreibfehler, stempel, einkünfte, klagefrist, versicherungsträger, behandlung, glaubwürdigkeit
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 20.07.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 10 KR 448/05
Bayerisches Landessozialgericht L 4 KR 320/06
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 26. September 2006 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger freiwillige Beiträge für das Jahr 2003 zu erstatten.
Der 1951 geborene Kläger ist jetzt Pflichtmitglied der Beklagten als Bezieher von Arbeitslosengeld II. Vom 01.10.1990
bis 31.12.2003 war er hauptberuflich selbständig tätig und freiwilliges Mitglied der Beklagten. Ab 01.01.1993 war er in
die einkommensunabhängige Beitragsklasse 611 und ab 01.01.1998 in die Klasse 607 eingestuft. Die Tätigkeit wurde
beendet durch Auflösungs- und Abfindungsvertrag vom 14.11.2003. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag
des Klägers vom 30.12.2003 auf Gewährung von Arbeitslosengeld ab 01.01.2004 ab. Der Kläger sei als
Geschäftsführer im eigenen Unternehmen nicht in einem abhängigen und damit versicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnis zur GmbH gestanden.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 20.08.2004 eine Neuberechnung seiner Beiträge für 2003. Der
Einkommensteuerbescheid vom 23.08.2004 für das Jahr 2003 stellt einen Gesamtbetrag der Einkünfte des Klägers in
Höhe von 29.784,00 EUR fest. Mit Bescheid vom 09.09.2004 lehnte die Beklagte eine rückwirkende Änderung der
Beitragseinstufung ab 01.01.2003 aufgrund der Vorlage des Steuerbescheides für 2003 mit der Begründung ab, nach §
240 Abs.4 Satz 3 SGB V sei eine Änderung der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten geführten
Nachweises nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats möglich. Der Kläger legte
hiergegen am 05.10.2004 Widerspruch ein. Er war der Auffassung, für das Jahr 2003 sei rückwirkend eine Einstufung
unter Berücksichtigung der im Steuerbescheid festgestellten Einkünfte vorzunehmen. Die Beklagte wiederholte mit
Bescheid vom 04.01.2005 ihre Entscheidung bezüglich des Jahres 2003 und wies darauf hin, für Selbständige stelle
die Einstufung aufgrund der Beitragsbemessungsgrenze nach § 240 Abs.4 Satz 2 SGB V die Regel dar.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2005 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid
enthält den Aufdruck: Versandt am 20. April 2005. Die Klage hiergegen enthält den Eingangsstempel 27.05.2005. Das
Klageschreiben datiert vom 25.04.2004. Der Kläger vertrat weiterhin die Auffassung, seine Beitragseinstufung für das
Jahr 2003 habe sich nach dem Einkommensteuerbescheid vom 23.08.2004 zu richten. Nach Erörterung des Sach-
und Streitverhältnisses in der mündlichen Verhandlung am 17.08.2005 teilte das Sozialgericht dem Kläger mit, seine
Behauptung in der mündlichen Verhandlung, beim 27.05.2005 handele es sich um einen Montag, entspreche nicht den
Tatsachen. Es bestünden weiterhin Zweifel an der Zulässigkeit der Klage. Der Widerspruchsbescheid sei am
25.04.2005 zugestellt worden, damit ende die Klagefrist am 25.05.2005, das sei ein Mittwoch. Die Klage sei am
Freitag, den 27.05.2005 eingegangen. Die Datierung des Schreibens vom 25.05.2004 sei falsch. Es wurde angeregt,
die Klage zurückzunehmen. Der Kläger äußerte dazu im Schreiben vom 27.08.2005, er habe die Klageschrift selbst
am 25.05.2005 gefertigt und an diesem Tag in den Fristpostkasten des Sozialgerichts eingeworfen. Dies sei in den
Abendstunden des 25.05.2005 zwischen 19.00 und 20.00 Uhr geschehen. Die Richtigkeit dieser Tatsache könne von
seiner Frau bestätigt werden, sie sei in seiner Begleitung gewesen und habe die Klage auch in den Fristbriefkasten
eingeworfen. Da der 26.05.2005 ein Feiertag gewesen sei (Fronleichnam), habe die fristgerecht eingereichte Klage am
Freitag, den 27.05.2005 den Eingangsstempel durch das SG erhalten. Dieser Umstand könne ihm nicht angelastet
werden.
Die Klage wurde durch Gerichtsbescheid vom 26.09.2006 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, da verfristet. Die am
25.04.2005 beginnende Klagefrist ende am 25.05.2005. Die Klage sei ausweislich des Stempels des Gerichts erst am
27.05.2005 eingegangen und damit verfristet. Selbst wenn man davon ausgehe, der Kläger habe im Schreiben vom
27.05.2005 nicht den 25.04., sondern den 25.05. und die Folgetage gemeint, sei sein Vortrag nicht schlüssig. Zur
Fristwahrung hätte die Klage am 25.05. bis Mitternacht in den Nachtbriefkasten eingeworfen werden müssen. Nur
dann hätte der Gerichtsstempel vom 27.05.2005 (wegen des Feiertags am 25.05.2005) fristwahrenden Charakter. Da
jedoch alle Schriftstücke, die in den Nachtbriefkasten eingeworfen werden, automatisch im Stempel des Gerichts
verzeichnet enthalten "aus Nachtbriefkasten entnommen", der Stempel vom 27.05.2005 diese Angabe jedoch gerade
nicht enthalte, sei die Frist nicht gewahrt.
Mit der hiergegen am 25.10.2006 eingegangenen Berufung fordert der Kläger weiter Beitragserstattung für das Jahr
2003. Zur Verfristung führt er aus, es treffe zu, dass es sich bei dem Datum 25.04.2005 um einen Schreibfehler
handele. Dieser offensichtliche Schreibfehler sei jedoch nicht entscheidungserheblich, Entscheidend sei vielmehr,
dass beim Sozialgericht Regensburg, warum auch immer, nicht der Vermerk "aus dem Nachtbriefkasten entnommen"
gestempelt wurde, obwohl dies der Fall gewesen sei. Es werden hierzu eidesstattliche Erklärungen des Klägers und
seiner Ehefrau vorgelegt, wonach beide gemeinsam am Abend des 25.05.2005 am Nachbriefkasten anwesend waren
und die Ehefrau den Brief eingworfen haben soll. Der Kläger hält die Berufung auch in der Sache für begründet. Es
wäre verfassungsrechtlich bedenklich, die Rückforderung zuviel gezahlter Beiträge nur den freiwillig Versicherten
vorzuenthalten. Beiträge dürften nur aus dem tatsächlichen Einkommen errechnet werden.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 26.09.2006 und die Bescheide der
Beklagten vom 09.09.2004 und 04.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2005 aufzuheben
und die Beklagte zu verurteilen, die für das Jahr 2003 zu zahlenden Beiträge entsprechend dem tatsächlichen
Einkommen zu berechnen den überzahlten Beitrag zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten und der Gerichtsakten
beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung gemäß § 144 SGG bedarf,
ist zulässig, erweist sich aber als unbegründet.
Selbst wenn entgegen der Annahme des Sozialgerichts die Klage fristwahrend gewesen wäre, ist sie jedenfalls
unbegründet. Der Senat hat, wie das Sozialgericht Zweifel an den Angaben des Klägers sowohl zum Zugang des
Widerspruchsbescheides wie dazu, wann die Klageschrift beim Sozialgericht Regensburg in den Nachtbriefkasten
eingeworfen worden ist. Wegen der Unbegründetheit der Klage, also der Richtigkeit des beanstandenden Bescheides
der Beklagten, sieht der Senat jedoch davon ab, die Glaubwürdigkeit der abgegebenenen eidestaatlichen Erklärungen
des Klägers und seiner Ehefrau zu überprüfen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung eines Teiles der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung im Jahr
2003. Die Voraussetzungen des § 26 Abs.2 SGB IV sind nicht gegeben. Danach sind zu Unrecht entrichtete Beiträge
zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund
dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht
oder zu erbringen hatte. Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen
beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten. Der Kläger bestreitet nicht, dass er grundsätzlich als freiwillig Versicherter
verpflichtet ist, Beiträge zu bezahlen, er wendet sich nur gegen die Beitragshöhe. Auch die Beitragshöhe ist nicht zu
beanstanden. Dies ergibt sich aus § 240 Abs.4 SGB V. Nach dessen Satz 3 sind Veränderungen der
Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises nur zum ersten Tag des auf die Vorlage
dieses Nachweises folgenden Monats wirksam. Das bedeutet konkret, dass, wäre der Kläger 2004 noch freiwilliges
Mitglied gewesen, die Beiträge ab Vorlage des Einkommensteuerbescheides 2003 im Laufe des Jahres 2004 gesenkt
hätten werden müssen. Die vom Kläger gewünschte Berechnung zu seinen Gunsten für die Vergangenheit ist mit dem
Gesetzeswortlaut nicht zu vereinbaren. Es besteht kein Erstattungsanspruch.
Die gesetzliche Regelung des § 240 Abs.4 Satz 3 ist nicht verfassungswidrig. Die vom Kläger gerügte Verletzung des
Art.3 Grundgesetz liegt nicht vor. Der Kläger ist der Auffassung, Pflichtversicherte leisteten Beitragszahlungen nach
ihrem tatsächlichen Einkommen und auch freiwillig Versicherte könnten ein geringeres Einkommen jederzeit auch
ohne Einkommensteuererklärung nachweisen, den Selbständigen werde dieser Anspruch verwehrt, da eine für die
Beitragsbemessung notwendige Einkommensteuererklärung erst nach Ablauf eines Jahres beizubringen sei. Damit
würden Selbständige als einzige Gruppe zu Beitragsleistungen herangezogen, die nicht dem tatsächlichen
Einkommen des Bemessungszeitraums entsprechen. Diese Rechtsanwendung verletze den Gleichheitsgrundsatz
aller selbständig Versicherten nach Art.3 Grundgesetz. Der Kläger verkennt bei dieser Argumentation bereits, dass
das Gesetz keineswegs regelt, dass Selbständige ihr Einkommen nur durch Einkommensteuererklärung nachweisen
können. Wie das Bundessozialgericht im Urteil vom 22.03.2006 (B 12 KR 14/05 R - BSGE 96, 119) feststellt, ist die
Krankenkasse bei Beginn einer selbständigen Tätigkeit berechtigt, die Höhe der Beiträge durch einen einstweiligen
Bescheid zu regeln, wenn Nachweise für eine Prognose der zukünftigen Einnahmen noch nicht vorgelegt werden
können. Das selbe muss gelten, wenn sich, wie im Falle des Klägers, beim Ende der selbständigen Erwerbstätigkeit
das Einkommen negativ entwickelt. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sie bei Vorlage
entsprechender substantiierter Erklärungen, z.B. des Steuerberaters, auch vor Vorlage der Einkommensteuererklärung
bereit gewesen wäre, die Beiträge den geringeren Einnahmen anzupassen. Damit ist bereits eine Ungleichbehandlung
Selbständiger mit sonstigen freiwilligen Versicherten oder Pflichtversicherten nicht gegeben.
Eine Grundrechtsverletzung des Kläger läßt sich auch nicht aus der von ihm zitierten Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts (1 BvL 4/96, SozR 3-2500 § 240 Nr.39) herleiten. Das Bundesverfassungsgericht hat hier
ausgeführt, dass Art.3 Abs.1 GG zwar gebiete, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit sei dem
Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletze aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von
Normadressaten anders als eine andere behandele, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher
Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen. Bei der Ordnung von
Massenerscheinungen sei er allerdings berechtigt, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, ohne
allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Das
Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung ausdrücklich für sachlich gerechtfertigt gehalten, dass
hauptberuflich selbständig freiwillig Versicherte vom Gesetzgeber anders behandelt werden dürfen als sonstige
freiwillige Mitglieder oder Pflichtversicherte. Diese Entscheidung betrifft § 240 Abs.4 Satz 2 Halbsatz 2 SGB V,
wonach hauptberuflich selbständig Erwerbstätige mit einem höheren Mindesbeitrag herangezogen werden als die
sonstigen freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, bei denen der Gesetzgeber die
Mindestbemessungsgrenze niedriger angesetzt hat.
Der Senat hält § 240 Abs.4 Satz 3 für verfassungsmäßig und die Entscheidung des Sozialgerichts und der Beklagten
für zutreffend.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.