Urteil des LSG Bayern vom 14.04.2005

LSG Bayern: jugendhilfe, berufliche ausbildung, sachliche kongruenz, eltern, verfügung, sozialleistung, taschengeld, bekanntmachung, maler, berufsbildungsgesetz

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 14.04.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 4 AL 230/98
Bayerisches Landessozialgericht L 9 AL 318/01
Bundessozialgericht B 11a AL 37/05 R
I. Die Berufungen der Beklagten gegen die Urteile des Sozialgerichts Augsburg vom 13.06.2001 werden
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) streitig.
I.
Die Klägerin leistete für den am 1981 geborenen Beigeladenen seit April 1990 Jugendhilfe in Form von Heimerziehung.
Vom 28.07.1997 an war der Beigeladene im Jugendhilfe-Verband R., Bereich für Auszubildende, in S. untergebracht.
Die anfallenden Kosten trug das Stadtjugendamt der Klägerin einschließlich eines Barbetrages zur persönlichen
Verfügung des Beigeladenen (Taschengeld), den der Heimträger an den Beigeladenen auszahlte. Ein Kostenbeitrag
der Eltern für das Taschengeld wurde nicht verlangt. Am 25.08.1997 wurde mit den R.er Anstalten für die Ausbildung
des Beigeladenen zum Maler und Lackierer ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen, der sich auf die Zeit vom
25.08.1997 bis 24.08.2000 erstreckte. Vereinbart wurde die Zahlung einer monatlichen Ausbildungsvergütung von
80,00, 90,00 und 100,00 DM im ersten bis dritten Ausbildungsjahr, ab der Volljährigkeit 157,00 DM. Der Vertrag wurde
von der Handwerkskammer Mittelfranken in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen.
Am 05.08.1997 beantragten die Eltern des Beigeladenen für diesen bei der Beklagten BAB. Am selben Tag beantragte
die Klägerin bei der Beklagten gemäß § 104 SGB X die Erstattung ihrer Leistungen.
In einer Bescheinigung vom 25.08.1997 bestätigte der Jugend- hilfeverband R., dass die monatliche
Ausbildungsvergütung, die Kosten für Heimfahrten sowie für die Beschaffung, Instandhaltung und Reinigung der
Arbeitskleidung vom Kostenträger übernommen würden. Die Berufsberatung des Arbeitsamtes Kempten stellte am
14.10.1997 fest, dass am Wohnort der Eltern ebenfalls eine Ausbildung zum Maler und Lackierer hätte vermittelt
werden können. Mit einem an den Vater des Beigeladenen adressierten Bescheid vom 02.12.1997 bewilligte die
Beklagte BAB für die Zeit vom 25.08.1997 bis 24.04.1998 in Höhe von monatlich 1.453,00 DM. Dabei setzte sie von
dem Gesamtbedarf 80,00 DM als Einkommen des Beigeladenen ab. In der Folge zahlte die Beklagte BAB an das
Jugendamt der Klägerin aus. Der Bescheid wurde am 02.12.1997 abgesandt. Eine Ablichtung davon übersandte die
Beklagte mit Schreiben vom 28.01.1998 an die Klägerin auf deren Anforderung.
Hiergegen erhob die Klägerin am 05.02.1998 Widerspruch und machte geltend: Der dem Jugendlichen nach § 39
Abs.2 Satz 2 SGB VIII zu gewährende Barbetrag zur persönlichen Verfügung (Taschengeld) werde als
Ausbildungsvergütung bezeichnet. Der Ansatz dieses Betrages als Einkommen des Beigeladenen führte im Ergebnis
zu einer Nichtbeachtung des § 10 Abs.1 Satz 2 SGB VIII, wonach Leistungen anderer nicht aufgrund gleichge- arteter
Leistungen nach dem SGB VIII versagt werden dürften. Auf Anfrage der Beklagten teilte die Klägerin mit Schreiben
vom 01.02.1999 mit, dass das auszuzahlende Taschengeld nicht von den Eltern zurückgefordert werden könne. Mit
Widerspruchsbescheid vom 25.03.1998 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Die Rechtsbehelfsfrist
sei bereits mit dem 05.01. 1998 abgelaufen. Die Klägerin habe ferner kein eigenes Widerspruchsrecht, da dieses dem
Sozialhilfeträger nur zur Verfolgung seiner Erstattungsansprüche eingeräumt sei.
Am 18.05.1998 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten, ihm BAB ab 25.04.1998 weiter zu bewilligen. Da er zu
seiner Mutter umsiedeln sollte, wurde die Ausbildung mit Ablauf des 31.07. 1998 abgebrochen. Daraufhin entsprach
die Beklagte dem Antrag mit Bescheid vom 08.10.1998 in Höhe von monatlich 1.407,00 DM für die Zeit vom 25.04.
bis 31.07.1998. Als Einkommen des Beigeladenen rechnete sie wiederum an einen Betrag in Höhe der monatlichen
Ausbildungsvergütung von 80,00 DM. Die BAB zahlte sie an die Klägerin aus. Den am 21.10.1998 eingelegten
Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.1999 zurück.
II.
Am 20.04.1998 erhob die Klägerin unter dem Az.: S 4 AL 230/98 Klage zum Sozialgericht Augsburg mit dem Antrag,
unter Abänderung des Bescheides vom 02.12.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.1998 ab
25.08.1997 weitere 80,00 DM BAB an sie zu zahlen. Sie dürfe als erstattungsberechtigter Träger der öffentlichen
Jugendhilfe die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie entsprechende Rechtsmittel einlegen. Wegen des
späteren Zugangs des Bescheides habe sie den Ablauf der Widerspruchsfrist nicht verschuldet, so dass dieser nicht
gegen sie wirke. Nach einer Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung werde das
auszuzahlende Taschengeld als Ausbildungsvergütung gewährt. Diese sei somit eine nachrangige Leistung der
Jugendhilfe. Bei der Kostenbeteiligung des Beigeladenen und dessen Eltern werde nicht auf einzelne Leistungsteile
abgestellt. Dem Grunde nach sei ihr Erstattungsanspruch nicht streitig; die Beklagte habe ihm mit Ausnahme des
Barbetrages bereits entsprochen.
Die Beklagte vertrat die Ansicht, dass der Nachrang der Jugendhilfe-Leistungen nur im im Rahmen der
Erstattungsmöglichkeiten wirksam sei. Die Klägerin habe nach ihren eigenen Angaben im Schriftsatz vom 01.02.1999
keine Ausgleichsansprüche gegenüber den Eltern des Beigeladenen wegen des Taschengeldes und sei nicht zur
Klage befugt. Nach dem Berufsbildungsgesetz müsse den Auszubildenden eine angemessene Vergütung gewährt
werden, andernfalls hätte der Ausbildungsvertrag nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
aufgenommen werden dürfen. Damit sei die Ausbildungsvergütung dem Beigeladenen auf privatrechtlicher Grundlage
zugeflossen; die mögliche Erstattung des Betrages durch die Klägerin wandle die Ausbildungsvergütung nicht in eine
öffentlich-rechtliche Leistung der Jugendhilfe um.
Mit Urteil vom 13.06.2001, der Beklagten zugestellt am 18.07. 2001, verurteilte das Sozialgericht die Beklagte dazu,
ab 25.08.1997 weitere 80,00 DM BAB monatlich an die Klägerin zu zahlen. Die Berufung ließ das Sozialgericht zu.
Der von der Klägerin an den Beigeladenen gewährte angemessene Barbetrag zur persönlichen Verfügung sei als
Sozialleistung zu werten. Es handle sich tatsächlich nicht um eine Ausbildungsvergütung. § 10 Abs.1 Satz 2 SGB
VIII bestimme, dass Leistungen anderer nicht deshalb versagt werden dürften, weil nach diesem Buch entsprechende
Leistungen vorgesehen seien. Daher könne eine Kürzung der BAB nicht erfolgen.
Am 31.03.1999 erhob die Klägerin beim Sozialgericht Augsburg unter dem Az.: S 4 AL 188/99 auch gegen den
Bescheid der Beklagten vom 08.10.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.1999 Klage mit dem
sinngemäßen Antrag, die Bescheide abzuändern und die Beklagte zur Gewährung weiterer BAB in Höhe von 80,00
DM monatlich für die Zeit vom 25.04. bis 31.07.1998 zu verurteilen. Zur Begründung bezog sie sich im wesentlichen
auf die Ausführungen in dem Verfahren S 4 AL 230/98. Mit Urteil vom 13.06.2001, der Beklagten zugestellt am
20.07.2001, verurteilte das Sozialgericht die Beklagte dazu, der Klägerin weitere 80,00 DM BAB monatlich für die Zeit
auch vom 25.04. bis 31.07.1998 zu zahlen. Die Berufung ließ es zu. Die Urteilsgründe entsprechen denen des Urteils
in dem Parallelverfahren S 4 AL 230/98.
III.
Gegen die Urteile in den sozialgerichtlichen Verfahren S 4 AL 230/98 und S 4 AL 188/99 richten sich die am
13.08.2001 und 06.08.2001 eingelegten Berufungen der Beklagten (L 9 AL 318/01, L 9 AL 307/01), die der Senat zur
gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen L 9 AL 318/01 miteinander verbunden hat. Die
Beklagte trägt im Wesentlichen vor: Nach § 71 Abs.1 SGB III sei auf den Gesamtbedarf des Auszubildenden unter
anderem dessen Einkommen anzurechnen, damit auch die Ausbildungsvergütung gemäß dem über die §§ 71 Abs.2
Satz 1 SGB III und 21 Abs.1 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) anzuwendenden §§ 19
Abs.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dass diese aus Mitteln der Jugendhilfe stamme, sei unbeachtlich.
Ferner sei der als Ausbildungsvergütung gezahlte Barbetrag jedenfalls eine Ausbildungsbeihilfe nach dem BAföG und
als solche anzurechnen.
Die Beklagte beantragt, die Urteile des Sozialgerichts Augsburg vom 13.06.2001 aufzuheben und die Klagen
abzuweisen; hilfsweise beantragt sie, die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt, die Berufungen zurückzuweisen; hilfsweise beantragt sie, die Revision zuzulassen.
Sie wiederholt im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem sozialgerichtlichen Verfahren.
Wegen des Vortrags der Beteiligten im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Dem Senat haben bei seiner Entscheidung die Akten der Klägerin und der Beklagten sowie die Gerichtsakten des
ersten und zweiten Rechtszuges vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Sozialgericht zugelassene Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die
Beklagte zur Gewährung von weiterer BAB in Höhe von 80,00 DM monatlich verurteilt.
Die Klagen sind zulässig. Vor allem war die Klägerin zur Prozessführung befugt, da sie als Trägerin der öffentlichen
Jugendhilfe, die einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte haben kann (vgl. BSG SozR 3-5910 § 91a Nr.4 S.21),
gemäß § 97 Satz 1 SGB VIII berechtigt ist, die Feststellung einer Sozialleistung zu betreiben sowie Rechtsmittel
einzulegen, also als Prozessstandschafterin im eigenen Namen den Anspruch des Hilfeempfängers auf BAB geltend
machen darf (BSG SozR 3-5910 § 91a Nr.1 S.5).
Ferner ist die in Bezug auf den Zeitraum 25.08.1997 bis 24.04. 1998 erhobene Klage (Berufungsverfahren L 9 AL
318/01) nicht schon deswegen unbegründet, weil der Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.12.1997 verspätet
erhoben und der Verwaltungsakt bindend geworden wäre. Da eine Ablichtung des Bescheides erst am 28.01.1998 an
die Klägerin übersandt wurde, war der Bescheid ihr vorher nicht bekannt gegeben worden, so dass die
Widerspruchserhebung vom 05.02.1998 nicht schuldhaft verspätet im Sinne des § 97 Satz 2 SGB VIII war. Ferner hat
die Klägerin das Verfahren vorher nicht selbst betrieben, so dass § 97 Satz 3 SGB VIII nicht zutrifft.
Rechtsgrundlage für die Gewährung von BAB in dem Zeitraum vom 25.08.1997 bis 24.04.1998 ist § 40 des
Arbeitsförderungsgesetzes (AFG). Da der Anspruch auf BAB vor dem In-Kraft-Treten des SGB III am 01.01.1998
entstanden ist, muss nach § 426 Abs.1 Nr.1 SGB III das AFG weiter angewendet werden.
Nach § 40 Abs.1 Satz 1 AFG gewährte die Bundesanstalt Auszubildenden Berufsausbildungsbeihilfen unter anderem
für eine berufliche Ausbildung in Betrieben, soweit ihnen nach Maßgabe des AFG und der Anordnung der
Bundesanstalt die hierfür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung standen. Zwischen den Beteiligten
besteht Einigkeit über das Vorliegen eines Anspruchs des Beigeladenen auf BAB dem Grunde nach; gegenteilige
Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Insbesondere konnte der Beigeladene die BAB auch in Höhe des Barbetrages
von 80,00 DM monatlich verlangen, den die Beklagte als Einkommen angerechnet hat.
Die Anrechnung des Einkommens stützt sich auf § 40 Abs.1 Satz 1 letzter Halbsatz AFG ("soweit ihnen nach
Maßgabe dieses Gesetzes und der Anordnung der Bundesanstalt die hierfür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur
Verfügung stehen"), ferner auf §§ 10 und 15 der Anordnung-Ausbildung (A-Ausbildung) in der Fassung der
Änderungsanordnung vom 26.10.1995, ANBA S.1787. Gemäß § 18 Abs.1 A-Ausbildung galten als Einkommen alle
Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Abzug der Steuern, der Beiträge zur Sozialversicherung und zur
Bundesanstalt für Arbeit oder entsprechende Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang. Zu
diesen Einkünften sind unter anderem auch tatsächlich gezahlte Ausbildungsvergütungen zu zählen, die Einnahmen
aus abhängiger Beschäftigung im Sinne des § 14 SGB IV darstellen (BSG SozR 4100 § 40 Nr.24). Werbungskosten
nach § 18 Abs.3 A-Ausbildung und darüber hinausgehende, möglicherweise entgegen § 18 Abs.4 A-Ausbildung
abzusetzende Werbungskosten sowie von der Anrechnung nach § 18 Abs.5 A-Ausbildung ausgenommenes
Einkommen sind hier nicht ersichtlich. Ferner können auch nicht gemäß § 15 Abs.2 A-Ausbildung 80,00 DM monatlich
anrechnungsfrei bleiben, da die Ausbildung zum Maler und Lackierer für den Beigeladenen auch bei Unterbringung im
Haushalt der Eltern oder eines Elternteils möglich gewesen wäre, wie die Berufsberatung der Beklagten festgestellt
hat.
Gleichwohl durfte die Beklagte die in Höhe von 80,00 DM monatlich gezahlte Ausbildungsvergütung nicht als
Einkommen anrechnen.
Schon aus § 6 Abs.4 des Jugendwohlfahrtsgesetzes (JWG) hatte nämlich die Rechtsprechung den Nachrang der
Hilfen zur Erziehung gegenüber dem Anspruch auf BAB gefolgert. § 37 Abs.1 AFG, der den Vorrang anderer
Leistungen vor der individuellen Förderung der beruflichen Bildung durch die Beklagte festlegte, stand dem nicht
entgegen (BSG, Urteil vom 28.09.1993 - 11 RAr 7/93 m.w.N.). Dementsprechend wurde der Nachrang der Hilfen zur
Erziehung auch in § 10 Abs.1 Satz 1, 2 des am 01.01.1991 in Kraft getretenen SGB VIII festgeschrieben. Danach
werden die Verpflichtunge anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, durch
das SGB VIII nicht berührt (Satz 1). Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem SGB VIII
entsprechende Leistungen vorgesehen sind (Satz 2).
Im Sinne dieser Regelung ist nach dem SGB VIII der Barbetrag (Taschengeld) "vorgesehen". Bei der Gewährung von
Heimerziehung nach § 34 SGB VIII wird der gesamte notwendige Unterhalt des Beigeladenen sichergestellt (§ 39
Abs.1 SGB VIII). Die dafür zu gewährenden laufenden Leistungen umfassen unter anderem bei Heimerziehung auch
einen "angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen", der von der nach
Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt wird; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein (§ 39 Abs.2
Satz 2, 3 SGB VIII). Nach der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung vom
15.06.1984, geändert zuletzt am 26.08. 1988 (AMBl S.764) war der allgemeine Barbetrag für 15-jährige Hilfeempfänger
mit dem Zuschlag gemäß 2.2 der Bekanntmachung beim Besuch des Berufsschulgrundjahres auf 72,20 DM
festgesetzt. Allerdings bestimmte 2.6.1 der Bekanntmachung, dass unter anderem in einem Heim untergebrachte
Minderjährige, die dort ausgebildet werden und einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung nach § 10 Abs.1
Berufsbildungsgesetz haben "anstelle des Barbetrages Ausbildungsvergütung" erhalten, unter anderem 80,00 DM im
ersten Ausbildungsjahr. In der vorliegenden Streitsache hat die Ausbildungseinrichtung 80,00 DM monatlich an den
Beigeladenen als Ausbildungsvergütung bezahlt, den Betrag jedoch als Barbetrag nach § 39 Abs.2 Satz 2 SGB VIII
von der Klägerin wieder erhalten.
Bei dem Barbetrag handelte es sich ferner um eine der BAB "entsprechende" Leistung im Sinne des § 10 Abs.1 Satz
2 SGB VIII. Denn sein Zweck war es, neben anderen Leistungen den Unterhalt des Beigeladenen zu sichern (§ 39
Abs.1, 2 Satz 1, 2 SGB VIII), ebenso wie die BAB neben dem Ausbildungsbedarf auch den Bedarf des
Auszubildenden für den Lebensunterhalt abdecken soll (§ 40 Abs.1a Satz 1 AFG; vgl. auch Fuchsloch in: Gagel,
AFG, § 40 Rdnr.11). Damit liegt eine vollständige Übereinstimmung in der Zweckrichtung der beiden Leistungen vor,
die des Weiteren im Erstattungsrecht auch die Gleichartigkeit der Leistungen (sachliche Kongruenz) begründet (vgl.
BSG SozR 1300 § 104 Nr.12 zum Verhältnis von einmaliger Weihnachtsbeihilfe der Sozialhilfe zur Versichertenrente
einer LVA; Kasseler Kommentar-Kater § 104 SGB X Rdnr.21 m.w.N.).
Der Barbetrag wird allerdings von der Klägerin wie auch beispielsweise die Heimkosten nicht an den Beigeladenen
selbst ausgezahlt, sondern der Ausbildungseinrichtung zur Verfügung gestellt, die ihrerseits in entsprechender Höhe
eine Ausbildungsvergütung nach dem Berufsbildungsgesetz an den Beigeladenen zahlt. Damit kann die unmittelbar
dem Beigeladenen zukommende Geldzahlung des Heimträgers, die Ausbildungsvergütung, für sich allein nicht als
Leistung nach dem SGB VIII im Sinne des § 10 Abs.1 Satz 2 SGB VIII ("nach diesem Buch entsprechende
Leistungen") und als Sozialleistung gemäß den §§ 1, 11 SGB I angesehen werden, weil sie nicht von einem
Leistungsträger nach § 12 SGB I gezahlt wird. Doch handelt es sich bei der entsprechenden Zahlung der Klägerin an
die Ausbildungseinrichtung um eine an Dritte gezahlte Sozialleistung nach diesen Vorschriften, da sie dem
Beigeladenen zur Verwirklichung seines sozialen Rechts auf Jugendhilfe gemäß § 8 SGB I "zugute kommt" (vgl.
Begründung zum SGB I BT-Drs. 7/868, S.24, zu § 11: Leistungsarten; BSGE 56, 1, 2; Kasseler Kommentar-Seewald,
§ 11 SGB I Rdnr.3, 6, 12). Es wird nämlich dadurch erst der Lebensunterhalt bei der Ausbildung ermöglicht. Dass der
Geldbetrag an einen Dritten, an die Ausbildungseinrichtung, gezahlt wird, ist bei dem gebotenen weiten Begriff der
Sozialleistung im Sinne des § 11 SGB I nicht ausschlaggebend (so auch Mrozynski, SGB I, 3. Auflage 2003, § 11
Rdnr.9; Kretschmer in: GK-SGB I, § 11 Rdnr.26. Auch die Auszahlung von Sozialleistungen an unterhaltsberechtigte
Dritte nach den §§ 48, 49 SGB I oder an den Kostenträger bei Unterbringung des Leistungsberechtigten (§ 50 SGB I)
ändert den Charakter der Leistung nicht (zur Auszahlung von Winter-, Schlechtwetter- und Kurzarbeitergeld über den
Arbeitgeber siehe BSGE 20, 181, 183 und BSG SozR 3-4100 § 71 Nr.2 S.14). Wegen der kausalen Verknüpfung der
beiden Zahlungen (Klägerin - Ausbildungseinrichtung, Ausbildungseinrichtung - beigeladener Hilfeempfänger) erfordert
es der Zweck des § 10 Abs.1 Satz 2 SGB VIII, die Vorschrift hier anzuwenden. Anderenfalls könnte der Nachrang des
an die Ausbildungseinrichtung ausgezahlten Barbetrages gegenüber der BAB nicht sichergestellt werden. Damit durfte
wegen der gesetzlichen Nachrangregelung des § 10 Abs.1 Satz 2 SGB VIII die Beklagte die Ausbildungsvergütung
nicht als Einkommen des Beigeladenen anrechnen.
Rechtsgrundlage für die Gewährung der BAB in der Zeit vom 25.04.1998 bis 31.07.1998 ist § 59 SGB III. Da die BAB
durch den Bescheid vom 02.12.1997 nur für den begrenzten Zeitraum bis 24.04.1998 zuerkannt worden war, richtet
sich eine Verlängerung der Leistung gemäß § 426 Abs.2 SGB III nach den zur Zeit der Entscheidung geltenden
Vorschriften, also nach den zum 01.01. 1998 in Kraft getretenen § 59 ff. SGB III. Auch danach bestand ein Anspruch
auf BAB dem Grunde nach. Die Beklagte durfte nicht 80,00 DM monatlich als Einkommen des HE anrechnen. Die
Beklagte stützt die Anrechnung auf § 71 Abs.1 SGB III i.V.m. § 71 Abs.2 SGB III und den in Bezug genommenen
Regelungen des BAföG. Demnach ist auf den Gesamtbedarf unter anderem das Einkommen des Auszubildenden
anzurechnen. Als Einkommen gilt gemäß § 21 Abs.1 BAföG i.V.m. § 2 Abs.1 Nr.4 und § 19 Abs.1 Satz 1 Nr.1 EStG
auch eine Ausbildungsvergütung. Aus denselben Gründen wie unter der Geltung des AFG lässt jedoch der Nachrang
der Hilfen für Erziehung nach § 10 Abs.1 Satz 2 SGB VIII die Anrechnung der Ausbildungsvergütung nicht zu.
Bei der Prüfung der zu treffenden Entscheidung ist zu beachten, dass bei einer im Prozessstandschaft erhobenen
Klage grundsätzlich der Beklagte nur zur Leistung an den Rechtsinhaber verurteilt werden darf, jedoch dies wegen der
Erfüllungsfiktion des § 107 Abs.1 SGB X nur bei Grundurteilen, nicht bei Betragsurteilen zulässig ist (BSG SozR 3-
5910 § 91a Nr.7 S.32 bis 34 m.w.N.). Das Sozialgericht hat kein Grundurteil erlassen (das ein anschließendes
Betragsverfahren erforderlich gemacht hätte, vgl. BSG SozR 3-1300 § 104 SGB X Nr.3 S.5), sondern zur Zahlung von
monatlich 80,00 DM an die Klägerin verurteilt. Das war nur zulässig, wenn ein Erstattungsanspruch der Klägerin nach
§ 104 SGB X i.V.m. der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs.1 SGB X vorlag. Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin als
gemäß § 10 Abs.1 Satz 2 SGB VIII nachrangig verpflichteter Sozialleistungsträger in Höhe des Barbetrages
Sozialleistungen erbracht. Vorrangig verpflichtet war insoweit dagegen die Beklagte, die BAB in dieser Höhe leisten
musste. Leistungskongruenz insbesondere im Sinne der Gleichartigkeit der Leistungen liegt vor, wie schon
ausgeführt. Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs.1 Satz 1 SGB X ist damit zu bejahen; die Voraussetzungen des
§ 103 Abs.1 SGB X liegen nämlich nicht vor und die Beklagte hat nicht geleistet, bevor sie von der Leistung der
Klägerin Kenntnis erhalten hat. Da somit nach der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs.1 SGB X der Anspruch des
Beigeladenen gegen die Beklagte als erfüllt gilt, war wegen des Erstattungsanspruchs die Beklagte zur Zahlung des
entsprechenden Betrages an die Klägerin zu verurteilen.
Kosten der Klägerin und der Beklagten sind gemäß § 193 Abs.4 SGG nicht zu erstatten. Da sich der zum Verfahren
beigeladene Hilfeempfänger nicht am Verfahren aktiv beteiligt hat, sind ihm gemäß § 193 Abs.1 SGG ebenfalls keine
Kosten zu erstatten.
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs.2 Nr.1 SGG zugelasen.