Urteil des LSG Bayern vom 01.09.2009

LSG Bayern: qualifikation, falsches gutachten, behandlungsbedürftigkeit, arbeitsunfähigkeit, ergänzung, voreingenommenheit, sachverständiger, unbefangenheit, mangel, fehlerhaftigkeit

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 01.09.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 20 U 373/07
Bayerisches Landessozialgericht L 2 B 1015/08 U
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 16.10.2008 wird zurückgewiesen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts München (SG)
vom 18.10.2008, mit dem sein Gesuch auf Ablehnung des Sachverständigen Dr. L. wegen Besorgnis der
Befangenheit abgelehnt wurde. Im Hauptsacheverfahren begehrt der Kläger - jetzt Beschwerdeführer - Leistungen der
gesetzlichen Unfallversicherung über den 08.02.2007 hinaus. Die Beklagte hatte mit Bescheid vom 06.03.2007 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2007 zwar das Ereignis vom 17.01.2007 als Arbeitsunfall
anerkannt, aber Leistungen nur bis 08.02.2007 zugestanden. Die nachfolgende Arbeitsunfähigkeit und
Behandlungsbedürftigkeit sei nicht wegen Unfallfolgen, sondern wegen einer anlagebedingten
Rotatorenmanschettenruptur der rechten Schulter entstanden. Am 16.10.2007 beauftragte das SG den Unfallchirurgen
Dr. L., ein Gutachten zur Frage zu erstatten, welche Gesundheitsstörungen durch den Unfall verursacht wurden und
wie lange unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit bestanden habe. Im Gutachten vom
04.03.2008 führte der Sachverständige aus, durch das Ereignis vom 17.01.2007 sei es nur zu einer Prellung der
rechten Schulter gekommen. Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit habe nur für einen Zeitraum von
maximal vier Wochen nach dem Unfall bestanden. Das Gutachten gab das SG dem Kläger am 18.03.2008 bekannt
mit Frist zur Stellungnahme bis 24.04.2008, die auf Antrag schließlich bis 04.07.2008 verlängert wurde. Mit Schreiben
vom 04.07.2008 rügte der Kläger Mängel des Gutachtens. Die Vielzahl offensichtlicher Mängel deute darauf, dass der
Sachverständige die Angelegenheit sehr oberflächlich und ohne entweder die Akten zu lesen oder zu verstehen,
behandelt habe oder von vornherein nicht unvoreingenommen gewesen sei. Insbesondere sei dem Sachverständigen
entgangen, dass über einen Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung einer Asbestose als Berufskrankheit von
der Beklagten entschieden worden sei, der Beschwerdeführer in den letzten 22 Jahren keine Beschwerden im
Schulterbereich gehabt habe und bei ihm auch keine degenerativen Veränderungen im Schulterbereich bestanden
hatten. Soweit der Sachverständige auf Seite 5 des Gutachtens vortrage, der Beschwerdeführer sei als Chauffeur
seiner Ehefrau in der ärztlichen Praxis der Dres. S. und E. in Bad A. gewesen, werde unterschwellig zum Ausdruck
gebracht, der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau in der Gegend herumgefahren, was nicht der Fall gewesen sei.
Dies verdeutliche eine Voreingenommenheit und unterschwellige Polemik. Einen Arztbericht des Arztes Dr. K. habe
Dr. L. zur Grundlage seines Gutachtens gemacht, diesen Bericht jedoch unrichtig dargestellt. Die behandelnden Ärzte
des Beschwerdeführers seien zu einem anderen Ergebnis als der Sachverständige gekommen. Offensichtlich könne
dieser die vorhandenen Röntgenaufnahmen nicht richtig beurteilen, so dass er beantrage, ihn zum Termin zur
mündlichen Verhandlung zu laden. Er wolle Dr. L. dann nach seiner Ausbildung und Sachkunde fragen. Für den Fall,
dass der Gutachter dann wider Erwarten die Bilder richtig interpretiere, so sei erwiesen, dass er zuvor ein falsches
Gutachten erstellt habe oder dass zu seinen Gunsten anzunehmen sei, dass ihm die notwendige Sachkunde fehle.
Insgesamt ergebe sich, dass dem Sachverständigen entweder die notwendige Qualifikation fehle oder er bewusst zum
Nachteil des Klägers vorhandene Arztberichte und Bilder übersehen habe. Das SG forderte den Kläger auf,
klärungsbedürftige Fragen, die an den Sachverständigen gerichtet werden sollten, zu formulieren. Im Schreiben vom
26.08.2008 fasste der Beschwerdeführer seinen bisherigen Vortrag in Frageform. Der um eine ergänzende
Stellungnahme gebetene Sachverständige führte am 14.09.2008 aus, im Ergebnis bleibe es bei seiner bisherigen
Beurteilung. Den Ausführungen stellte er voran, er wolle die Fragen beantworten, ohne auf die "ungehörige und sich
somit selbst disqualifizierende Diktion im Schreiben der Klägerseite vom 04.07.2008 einzugehen, die wohl einen
substantiierten Sachvortrag ersetzen solle". Unter anderem erklärte er, degenerative Erscheinungen wie er sie beim
Beschwerdeführer feststelle, seien "bei einem männlichen Individuum im Alter des Klägers, "der viele Jahrzehnte
körperlich schwer gearbeitet habe, durchaus als altersnormal einzustufen". Fragen zu seiner Qualifikation als
medizinischer Sachverständiger wolle er dem Bevollmächtigten des Klägers gerne beantworten, nachdem dieser seine
Qualifikation als Anwalt dargelegt habe. Am 25.09.2008 lehnte der Beschwerdeführer den Sachverständigen wegen
Besorgnis der Befangenheit ab und beantragte, eine neue Begutachtung durchzuführen. Dr. L. habe, ohne dazu
veranlasst worden zu sein, seinen Bevollmächtigten unqualifiziert angegriffen. Er habe dessen Vortrag als ungehörig
veranlasst worden zu sein, seinen Bevollmächtigten unqualifiziert angegriffen. Er habe dessen Vortrag als ungehörig
und selbst disqualifizierend bezeichnet. Er habe geantwortet, Fragen zu seiner Qualifikation erst dann zu beantworten,
wenn sein Bevollmächtigter seine Qualifikation als Anwalt dargelegt habe. Zudem habe er ihn, den Beschwerdeführer,
als "männliches Individuum" bezeichnet, was nur als abfällige Bemerkung verstanden werden könne. Insgesamt
rechtfertigten die Äußerungen des Dr. L. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14.09.2008 dessen Ablehnung
wegen Besorgnis der Befangenheit. Mit Beschluss vom 16.10.2008 wies das SG den Befangenheitsantrag zurück.
Das Gesuch sei zwar rechtzeitig gestellt worden, weil sich die geltend gemachten Ablehnungsgründe erst aus der
ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 14.09.2008 ergeben hätten und der Antrag vom 25.09.2008
fristwahrend eingegangen sei. Das Ablehnungsgesuch sei jedoch unbegründet, weil nicht die Unbefangenheit des
Sachverständigen sondern Fehler des Gutachtens gerügt würden. Die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem
Gutachten könne nicht Gegenstand des Ablehnungsverfahrens sein. Dies gelte auch für die Frage der fachlichen
Qualifikation. Auch die Passage, in der Dr. L. die Diktion des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers als ungehörig
und selbst disqualifizierend bezeichnet habe, rechtfertige nicht die Annahme der Befangenheit. Denn insoweit handle
es sich um eine verständliche Reaktion des Sachverständigen auf die scharfen Angriffe durch den Bevollmächtigten
des Beschwerdeführers. Gegen den ihm am 22.10.2008 zugestellten Beschluss legte der Beschwerdeführer am
11.11.2008 Beschwerde ein. Das SG sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Sachverständige habe auf heftige
Angriffe seiner Seite reagiert. Richtig sei, dass das Gutachten an offensichtlichen Mängeln leide. Der
Sachverständige habe die Diagnosen der behandelnden Ärzte nicht beachtet, die Röntgenaufnahmen anders bewertet,
woraus sich die Frage nach seiner Qualifikation gestellt habe. Es habe sich daher um sachliche und gerechtfertigte
Einwendungen gehandelt und nicht um durch nichts gerechtfertigte unsachliche Angriffe auf die Qualifikation des
Sachverständigen. Die Beklagte teilte mit, dass sie inzwischen mit der Verwaltungsberufsgenossenschaft fusioniert
habe und unter deren Namen weitergeführt werde. Im Übrigen halte sie die Ausführungen des SG im angefochtenen
Beschluss für überzeugend. Der Beschwerdeführer beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts München vom
16.10.2008 aufzuheben und seinem Gesuch auf Ablehnung des Sachverständigen Dr. L. wegen Besorgnis der
Befangenheit stattzugeben.
Die Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß §
136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der beigezogenen Akten Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 172, 173 SGG), aber nicht begründet. Zutreffend prüfte das SG den
Antrag des Beschwerdeführers auf Ablehnung des Sachverständigen Dr. L. wegen Besorgnis der Befangenheit nach §
118 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 406 Abs. 2 Satz 1, 411 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Dass das Gesuch rechtzeitig
ist, weil die angeführten Gründe sich auf die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 14.09.2008
stützen, hat das SG bereits so gesehen; der Senat teilt diese Auffassung. Ein wesentlicher Teil der vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe betreffen seiner Auffassung nach vorliegende Mängel des Gutachtens sowie
die Qualifikation des Sachverständigen. Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeiten mögen
zwar ein Gutachten entwerten, rechtfertigen für sich allein aber nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen
Befangenheit (BGH, Beschluss vom 15.03.2005 - VI ZB 74/04). Derartige Mängel der Gutachtenserstattung reichen
nicht aus, um Unparteilichkeit des Sachverständigen anzunehmen. Denn der mangelnden Sorgfalt und Fehlerhaftigkeit
eines Gutachtens bzw. der mangelnden Qualifikation des Sachverständigen sind beide Parteien in gleicher Weise
ausgesetzt. Ein unzureichendes Gutachten ist nicht geeignet, den Sachverhalt hinreichend aufzuklären. In einem
solchen Fall sind jedoch andere prozessuale Möglichkeiten gegeben, um diesem Fehler zu begegnen. Die Tatsache,
dass ein Gutachten nicht den Standpunkt eines Beteiligten belegt, ist nicht Ausdruck der Voreingenommenheit zu
dessen Lasten. Träfe dies zu, so müsste ein Sachverständiger nahezu immer wegen Besorgnis der Befangenheit
abgelehnt werden, wenn er ein Gutachten abgibt. Denn in aller Regel ist die Beweisfrage so gestaltet, dass sie
entweder den Standpunkt der Kläger- oder den Standpunkt der Beklagtenseite bestätigt. Dass dies nicht zutreffen
kann, erschließt sich ohne weitere Klärung. Es bleibt daher lediglich zu beurteilen, ob die Ausführungen des
Sachverständigen in dessen ergänzender Stellungnahme vom 14.09.2008, die der Beschwerdeführer als sehr
verletzend bezeichnet hat, dessen Ablehnung rechtfertigen. Insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des
SG an, das sich bereits mit diesen Vorwürfen auseinandergesetzt hat und zum Ergebnis gekommen ist, insoweit
handle es sich um eine Reaktion auf heftige Angriffe der Klägerseite (OLG B-Stadt, Beschluss vom 20.02.2007 - 1 W
885/07). Diesbezüglich merkt der Senat an, dass der Sachverständige sich durch das Schreiben des
Bevollmächtigten des Beschwerdeführers vom 04.07.2008 angegriffen fühlte und nicht auf die später im Schreiben
vom 26.08.2008 sachlich formulierten Fragen, die er dann auch mit der erforderlichen Sachlichkeit beantwortete. Im
Übrigen kann der Senat nicht nachvollziehen, dass die Bezeichnung des Klägers als männliches Individuum aus dem
Zusammenhang des Gutachtens heraus, verächtlich gemeint sein sollte. Insgesamt kommt der Senat zum Ergebnis,
dass die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe die Ablehnung des Sachverständigen Dr. L. wegen Besorgnis
der Befangenheit nicht rechtfertigen. Er weist die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 16.10.2008 zurück
und nimmt zur Ergänzung gemäß §§ 142 Abs. 2 Satz 2, 136 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen des SG im
angefochtenen Beschluss Bezug. Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG. Dieser
Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).