Urteil des LSG Bayern vom 13.03.2008

LSG Bayern: hallux valgus, stationäre behandlung, rente, datum, heimat, kroatien, form, berufsunfähigkeit, behinderung, arbeitsmarkt

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 13.03.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 7 R 193/06 A
Bayerisches Landessozialgericht L 14 R 412/07
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21. März 2007 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Rente wegen Erwerbsminderung ab Antragstellung am 26.06.2003.
Die 1948 geborene Klägerin, kroatische Staatsangehörige mit Wohnsitz in ihrer Heimat, hat in Deutschland vom April
1968 bis August 1977 Versicherungszeiten zurückgelegt, nach eigenen Angaben als Hilfsarbeiterin. In Kroatien erhält
die Klägerin, die in ihrer Heimat weitere Versicherungszeiten vom August 1964 bis Mai 2001 mit Unterbrechungen
zurückgelegt hat, seit 01.06.2001 Rente.
Den Rentenantrag vom 26.06.2003 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.02.2005 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 09.09.2006 ab. Als Gesundheitsbeeinträchtigungen sei eine Funktionsminderung der
Wirbelsäule bei Verschleißerscheinungen, bei Bandscheibenschaden ohne Wurzelreizung, Wirbelgleiten LWK 4, Senk-
und Plattfüße, Fettstoffwechselstörung und Thorakotomie wegen Speisenröhrenoperation festgestellt worden. Trotz
dieser festgestellten Gesundheitsstörungen könne die Klägerin noch mindestens sechs Stunden täglich leichte
Arbeiten zu ebener Erde, ohne Zwangshaltungen, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegung von Lasten und ohne
besonderen Zeitdruck verrichten. Wegen ihrer Hilfsarbeitertätigkeit sei die Klägerin auf alle Tätigkeiten des
allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbar.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 21.03.2007 als unbegründet ab. Das
medizinische Sachverständigengutachten der Sozialmedizinerin Dr.T. vom 20.03.2007, das sich auf eine
Untersuchung der Klägerin am 19.03.2007 mit Zusatzuntersuchungen stützt, habe folgende Gesundheitsstörungen
ergeben: 1. wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Wirbelsäulenfehlhaltung und degenerativen Veränderung ohne
Nervenwurzelkompressionssymptomatik, 2. Impingement der Schultergelenke, Beschwerden in den Fingern, derzeit
ohne Funktionsminderung, 3. statische Beschwerden bei Senk-Spreizfuß mit Hallux valgus beidseits, Krampfadern,
rechtsbetonte Kniegelenksarthrose beidseits, 4. Schluckstörung bei operativ behandelter Ösophagusachalasie, 5.
Harnwegsinfekt.
Die Sachverständige habe überzeugend dargelegt, dass die Klägerin angesichts dieser festgestellten
Gesundheitsbeeinträchtigungen noch vollschichtig leichte Arbeiten ohne Haltungskonstanz, ohne ständiges Gehen,
unter Schutz von Nässe und Kälte, und ohne Überkopfarbeiten verrichten könne.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung vorgetragen, sie
werde wegen der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und der Gelenke kontinuierlich physiotherapeutisch
zur Schmerzlinderung behandelt. Für sie sei nicht nachvollziehbar, dass sie angesichts dieser
Gesundheitsbeeinträchtigungen Vollzeit beschäftigt arbeiten könne. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ein
ärztliches Attest mit Datum vom 20.06.2007 vorgelegt, wonach sie bei der Fachärztin für Psychiatrie Dr.B. wegen
Angstzuständen, Dysphorie, somatischen Plagen, Konzentrationsschwäche vorgesprochen hat; die Ärztin hat laut
diesem Schreiben Medikamente verordnet. Weiter hat die Klägerin ein ärztliches Attest des Gesundheitszentrums Z.
Mitte mit Datum vom 15.09.2005 vorgelegt bezüglich der Untersuchung ihrer Hals-Wirbelsäule und der rechten
Schulter. Ein weiteres Schreiben des Gesundheitszentrums Z. mit Datum vom 18.07.2007 betrifft eine RTG-
Untersuchung der Speiseröhre und des Magens mit Zwölffingerdarm. Auf gerichtlichen Hinweis, dass die vorgelegten
ärztlichen Unterlagen der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen könnten, übersandte die Klägerin ein weiteres Attest
von Dr.B. mit Datum vom 16.08.2007, aus dem sich lediglich ergibt, dass die Klägerin weiter bei der Ärztin zur
Behandlung ist und auch sein wird, wobei sich an der Medikamentation nichts Wesentliches verändert hat.
Mit Schreiben vom 28.11.2007 teilte die Klägerin zudem mit, dass ihr psychischer Zustand keine stationäre
Behandlung erfordere und auch keine weiteren Behandlungsmethoden als diejenigen, die zurzeit angewendet werden,
notwendig seien.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21.03.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.02.2005 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen
Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das Urteil des SG für zutreffend. Die im Berufungsverfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen
enthielten keine wesentlichen Änderungen im Hinblick auf die Einschätzung des Gesundheitszustandes der Klägerin,
so dass diese nach wie vor leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts vollschichtig verrichten könne, bei
Beachtung entsprechender qualitativer Leistungseinschränkungen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die
Verwaltungsakten der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, jedoch
nicht begründet.
Das SG hat zutreffend die Klage abgewiesen; der Bescheid vom 24.02.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 09.01.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch gegen die
Beklagte auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Voraussetzungen der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung nach § 43 Abs.1 und 2 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) liegen nicht
vor. Die Klägerin ist nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande, unter den
üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmartes mindestens sechs Stunden täglich (§ 43 Abs.1 Satz 2 SGB VI)
bzw. mindestens drei Stunden täglich (§ 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI) erwerbstätig zu sein; ebenso ist sie nicht
berufsunfähig im Sinne von § 240 Abs.2 SGB VI.
Der Senat macht sich insoweit die Sachverhaltsfeststellungen des SG sowie dessen Beweiswürdigung zu Eigen und
sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs.2 SGG ab.
Ergänzend ist auszuführen, dass die im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgelegten ärztlichen Unterlagen der
Klägerin keinen Anlass geben, an der Richtigkeit der Entscheidung des SG zu zweifeln. Vielmehr bestätigen die
vorgelegten ärztlichen Unterlagen, die von der Gutachterin Dr.T. festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen und die
auf dieser Grundlage erstellte sozialmedizinische Einschätzung. Aufgrund der neu vorgelegten Befundberichte ist im
Ergebnis - wie der Sozialmedizinische Dienst der Beklagten in seiner Stellungnahme vom 20.12.2007 zutreffend
ausführt - sozialmedizinisch nicht Neues festzustellen. Eine zeitliche Leistungsminderung auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt lässt sich auch anhand der aus Kroatien für das Berufungsverfahren vorgelegten medizinischen
Befundberichte nicht schlüssig und nachvollziehbar begründen. Alle bestehenden subjektiven Beschwerden und
objektiv vorhandenen Erkrankungen der Klägerin wurden bei den früheren sozialmedizinischen Leistungsbeurteilungen
in angemessener Weise berücksichtigt und qualitative Leistungseinschränkungen der Klägerin im Ergebnis
festgestellt; zutreffend wurde aber auch festgestellt, dass die Klägerin noch fähig ist, leichte Tätigkeiten des
allgemeinen Arbeitsmarkts vollschichtig zu verrichten.
Nach alledem ist die Berufung im Ergebnis als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, nach dem die Klägerin mit ihrem Begehren kein Erfolg hat.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.