Urteil des LSG Bayern vom 28.02.2001
LSG Bayern: asthma bronchiale, berufskrankheit, eintritt des versicherungsfalles, innere medizin, zustand, klimaanlage, wahrscheinlichkeit, jugend, krankenschwester, gutachter
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 28.02.2001 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 23 U 701/97
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 394/98
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. August 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die am ...1949 geborene Klägerin besuchte von 1968 bis 1971 die Krankenpflegeschule und war seitdem in
verschiedenen Bereichen als Krankenschwester tätig. Im März 1993 beantragte sie bei der Beklagten Leistungen zur
beruflichen Rehabilitation und legte Atteste des Hautarztes Privat-Dozent Dr.M ... vom 09.03.1993 und des HNO-
Arztes Dr.K ... vom 19.05.1992 vor. Dr.M ... führte aus, bei der Klägerin seien seit Anfang 1993 rezidivierender starker
Juckreiz sowie bronchiale Reizungen und asthmoide Beschwerden nach beruflichem Kontakt zu Latexhandschuhen
aufgetreten. Dr.K ... bescheinigte der Klägerin, seit Jahren an einer chronischen Sinubronchitis mit erheblicher
Atemnot und Beschwerden der Nasen-Nebenhöhlen zu leiden. Aufgrund der starken Klimaanlage am Arbeitsplatz sei
eine erhebliche Verschlechterung aufgetreten. In der ärztlichen Anzeige über eine Berufskrankheit wird ausgeführt, die
Klägerin leide seit Mitte Januar 1993 an einer allergischen Kontakturtikaria und allergischer Konjunktivitis sowie
asthmoider Bronchitis nach Kontakt zu latexhaltigen Handschuhen und latexhaltigen Berufsstoffen. Die Beklagte zog
einen für das Arbeitsamt erstatteten Bericht der Dr.F ... vom 17.05.1993 bei, Bericht des Klinikums G ... über eine
Behandlung vom 04.09.1982 wegen einer Otitis ext. chronica, Bescheinigung des Dr.K ... vom 26.08.1993 bei und
holte Stellungnahmen der Staatlichen Gewerbeärztin Dr.B ... vom 20.01.1994 und vom 14.04.1994 ein.
Zusammenfassend kam die Ärztin zu dem Ergebnis, die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr.4301 der Anlage
zur Berufskrankheitenverordnung (durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankung, die zur
Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen hat, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben
der Krankheit ursächlich waren oder sein können) werde empfohlen. Derzeit bestehe keine MdE rentenberechtigenden
Grades durch die Berufskrankheit. Die Klägerin sei mit Aufgabe ihres Berufs im März 1993 beschwerdefrei. Die
Beklagte zog weiter die Unterlagen des Arbeitsamts München bzw. des Berufsförderungswerks München bei, worin
sich ein Bericht des Internisten Dr.L ... findet, der u.a. ausführt, in der Jugendzeit sei die Klägerin wegen einer
Neigung zu Nasennebenhöhleninfekten operativ behandelt worden (Nasenseptum, Kieferhöhle). Es bestehe seitdem
eine Neigung zu Reizzuständen im Bereich der Kieferhöhlen, vor allem bei Aufenthalt in klimatisierten Räumen.
Mit Bescheid vom 26.07.1995 erkannte die Beklagte bei der Klägerin eine beruflich bedingte obstruktive
Atemwegserkrankung im Sinne der Nr.4301 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung als Berufskrankheit an.
Der Eintritt des Versicherungsfalles sei der 27.03.1993. Über die weiter zu gewährenden Leistungen ergehe
gesonderter Verwaltungsakt.
Die Beklagte hat ein Gutachten des Arbeitsmediziners und Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde Prof.Dr.F ...
vom 10.04. 1997 eingeholt, der u.a. in der Anamnese vermerkt, dass die Klägerin seit dem 15. Lebensjahr an
chronischer Entzündung der rechten Kieferhöhle leidet. Bei der Untersuchung durch ihn, F ..., sei die Klägerin seitens
der Nasennebenhöhlen beschwerdefrei. Bei der Klägerin bestehe ein latentes exogen allergisches Asthma bronchiale
bei Latexallergie, Zustand nach Kontakturtikaria bei Latexallergie, Zustand nach allergischer Rhinitis und
Konjunktivitis bei Latexallergie, anamnestisch rezidivierende Unterleibsblutungen bei Zustand nach Ovarektomie und
Zustand nach Entfernung eines Uterusmyoms 1993 und ein Zustand nach rezidivierenden Sinusitiden. Die Klägerin
schildere unter eingehaltener Allergenkarenz keine Beschwerden, die auf die beruflich bedingte obstruktive
Atemwegserkrankung zurückzuführen seien. Bei den von ihm, Prof.Dr.F ..., erhobenen Befunden habe sich am
05.02.1997 bei der unspezifischen Provokationsuntersuchung mit ACH ein gering hyperreagibles Bronchialsystem
gefunden, das sich als Folge der beruflich bedingten Atemwegserkrankung deuten lasse. Es hätten sich keine
Hinweise auf Rechtsherzbelastungszeichen gefunden; radiologisch habe sich ein altersentsprechender Herz-Lungen-
Befund ergeben. Die sehr geringgradige latente obstruktive Atemwegserkrankung verursache keine MdE auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt.
Mit Bescheid vom 25.06.1997 stellte die Beklagte als Folgen der anerkannten Berufskrankheit fest: "Geringgradige
latente obstruktive Atemwegserkrankung - exogen-allergisches Asthma bronchiale - bei Überempfindlichkeit
gegenüber Latex. Als Folgen der Berufskrankheit wurden nicht anerkannt: "Wiederholt auftretende
Nasennebenhöhlenentzündungen". Einen Anspruch auf Rente lehnte die Beklagte ab.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, die Nasennebenhöhlenentzündungen seien
ebenfalls Berufskrankheit. Auch diese seien auf die durch die Klimaanlage ständig aufgewirbelten Latex-Partikel
zurückzuführen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das Krankheitsbild einer
Nebenhöhlenentzündung entspreche nicht dem Krankheitsbild einer Berufskrankheit der Nr.4301 der Anlage 1 zur
Berufskrankheitenverordnung, da es sich bei dieser Berufskrankheit um eine obstruktive Atemwegserkrankung
handele. Nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen bestehe bei ihr seit dem 15.Lebensjahr eine chronische
Entzündung der rechten Kieferhöhle. Die Erkrankung sei daher schon vor Aufnahme der beruflichen Tätigkeit
aufgetreten und außerberuflich entstanden. Sie sei somit nicht Folge der als Berufskrankheit anerkannten
Atemwegserkrankung.
Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben und vorgetragen, die wiederholt auftretenden
Nasennebenhöhlenentzündungen seien eindeutig auf die anerkannte Latexallergie zurückzuführen. Früher sei diese
Erkrankung nicht wiederholt aufgetreten.
Das Sozialgericht hat ein Gutachten des Arztes für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde Dr.W ... vom
26.06. 1998 eingeholt, der in der Vorgeschichte nach Angaben der Klägerin niederlegt, dass seit der Jugendzeit der
Klägerin im Rahmen von Infekten, Entzündungen insbesondere der rechten Kieferhöhle aufträten. 1965, also noch vor
Beginn der Tätigkeit als Krankenschwester sei deshalb eine Nasenseptum- und Kieferhöhlenoperation durchgeführt
worden. Der Sachverständige stellt fest, dass die Klägerin zum Untersuchungszeitpunkt sowohl seitens der Atmung
als auch der Nasennebenhöhlen völlig beschwerdefrei sei. Im Rahmen von Infekten würde es auch weiterhin zu lange
anhaltendem Schnupfen kommen. Diese Symptomatik sei insgesamt seit dem 16. Lebensjahr unverändert. Während
der Anstellung im Dialysezentrum sei es allerdings neben Husten- und Atemnot auch zu behinderter Nasenatmung
und Sekretion aus der Nase gekommen. Das EKG sei normal gewesen, das Belastungs-EKG habe bei 125 Watt
wegen Beinermüdung abgebrochen werden müssen. In der Beurteilung führt der Sachverständige aus, da die
allergische Rhinitis nach Beendigung der Allergenexposition völlig ausgeheilt sei, könne man davon ausgehen, dass
jetzt wieder der Zustand vor der beruflichen Allergenexposition erreicht worden sei. Die wiederholt auftretenden
Nasennebenhöhlenentzündungen seien durch die bereits anerkannte Berufskrankheit weder hervorgerufen noch
verschlimmert worden, noch stellten sie eine eigenständige Berufserkrankung dar. Während der Zeit der massiven
Latexexposition im Dialysezentrum habe wahrscheinlich eine vorübergehende Verschlimmerung des anlagebedingten,
vorbestehenden Leidens bestanden. Aufgrund des aus der Aktenlage nachvollziehbaren Krankheitsverlaufs könne
man mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass keine ,bleibende Verschlimmerung eingetreten sei. Es
bestehe derzeit keine MdE durch die anerkannte Berufskrankheit.
Mit Urteil vom 28.08.1998 wies das Sozialgericht München die. Klage ab und stützte sich auf das von ihm eingeholte
Gutachten. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie geltend macht, ihre seit der Jugend
bestehenden Erkrankungen der Nasennebenhöhlen würden falsch interpretiert. Richtig sei, dass sie in ihrer Jugend
Verwachsungen in der Nase gehabt hätte und eine Nasenscheidewand- mit Siebbeinoperation gehabt habe. Diese
Operation habe überhaupt nichts mit Nasennebenhöhlenentzündungen zu tun gehabt. Die von Dr.W ... durchgeführten
Untersuchungen hätten ebenfalls mit den Nasennebenhöhlenentzündungen nichts zu tun gehabt. Sie vertrete die
Meinung, dass man sie auf die Auswirkungen einer Klimaanlage untersuchen solle und diesbezüglich ihren HNO-Arzt
befragen solle. Es sei nämlich nicht richtig, dass sie keine berufskrankheitenrelevanten Symptome mehr habe, denn
wenn sie in Räumen sei, wo eine Klimaanlage eingeschaltet sei, bekomme sie nach kurzer Zeit die ersten Symptome.
Dies passiere ihr überall.
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat gemäß § 109 SGG den behandelnden HNO-Arzt Dr.K ... mit der Erstattung
eines Gutachtens beauftragt. Dr.K ... äußerte in den Schreiben vom 08.02.2000, 12.04.1999 und in dem als
"Gutachten" bezeichneten Schreiben vom 01.07.2000 sowie in dem Schreiben vom 25.07.2000, er sehe sich mit
seinen Möglichkeiten nicht in der Lage, ein für die Klägerin befriedigendes Gutachten zu erstellen. Bei Durchsicht der
Gutachten vermisse er von internistischer Seite die stark schädigende Wirkung der Lungenerkrankung der Klägerin
auf die rechte Herzseite und den rechten Herzmuskel. Die Klägerin werde mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit dadurch bereits latente oder später starke Beschwerden bekommen. Er halte eine Abklärung
diesbezüglich für unbedingt erforderlich. Er sei auch der Auffassung, dass sich, was allgemein üblich sei, auf der
durch die Latexallergie vorgeschädigten Schleimhaut eine Erweiterung der Allergene oder eine allgemeine
Überreagibilität z.B. auf Klimaanlagen herausgebildet habe. Die Klägerin befinde sich seit etwa 1980 in seiner
fachärztlichen Behandlung wegen rezidivierender Nebenhöhlenerkrankung und Bronchitiden. Anfang der 90-er Jahre
sei der Verdacht einer Allergisierung vor allem durch Latexpartikel entstanden. Mit Schreiben vom 02.10.2000 hat der
Senat den Arzt Dr.K ... von der Pflicht, das Gutachten zu erstatten, entbunden und der Klägerin letztmals bis
27.10.2000 Frist eingeräumt, einen anderen Gutachter nach § 109 SGG zu benennen. Mit Schreiben vom 11.10.2000
hat der Bevollmächtigte der Klägerin ausgeführt, das "Gutachten des Dr.K ... beantworte die vom Gericht gestellten
Fragen. Da Dr.K ... eine stark schädigende Wirkung der Lungenerkrankung auf die rechte Herzseite und den rechten
Herzmuskel annehme, rege er an, auf eine vergleichsweise Lösung des Rechtsstreits hinzuwirken.
Im Termin am 28.02.2001 hat die Klägerin geltend gemacht, bei ihr liege als weitere Berufskrankheit eine Erkrankung
der Nasennebenhöhlen vor, die zu einer chronischen Bronchitis geführt habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 28.08.1998 aufzuheben und die Beklagte in Abänderung des Bescheides
vom 25.06.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.1997 zu verurteilen, als weitere
Berufskrankheit eine Nasennebenhöhlenentzündung und eine chronische Bronchitis anzuerkennen und Verletztenrente
zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen wurden die Akten der Beklagten, des SG München und die ärztlichen Unterlagen der BfA. Zur Ergänzung
des Tatbestands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143 ff. SGG zulässig, sachlich jedoch nicht
begründet.
Die Entscheidung richtet sich nach den Vorschriften der RVO (§§ 212, 214 Abs.3 SGB VII). Zwar durfte die Klägerin
davon ausgehen, dass die Beklagte im angefochtenen Bescheid wiederholt auftretende
Nasennebenhöhlenentzündungen und damit auch etwaige Folgeerkrankungen als Berufskrankheit abgelehnt hat,
indem sie als Folgen der anerkannten Berufskrankheit ausdrücklich die Nasennebenhöhlenentzündungen nicht
anerkannt hat, doch hat die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass die von ihr geltend gemachten
Nasennebenhöhlenentzündungen und die behauptete chronische Bronchitis als Berufskrankheit festgestellt werden.
Gemäß § 551 Abs.1 RVO sind Berufskrankheiten die Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrats bezeichnet und die ein Versicherter bei einer versicherten Tätigkeit erleidet
(Listenprinzip). Nasennebenhöhlenerkrankungen sind in der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) als
Berufskrankheit nicht genannt. Auch die Einwirkungen von Klimaanlagen sind unter den schädigenden Berufsstoffen
und Einwirkungen nicht bezeichnet. In Betracht kommt deshalb allenfalls eine Erkrankung der Nasennebenhöhlen in
Zusammenhang mit der anerkannten obstruktiven Atemwegserkrankung. Auch Dr.K ... hat die wiederholten
Nasennebenhöhlenentzündungen der Klägerin ganz offensichtlich in Verbindung mit der anerkannten Berufskrankheit
gesehen, in der Weise, dass sich aufgrund der durch die Latexallergie vorgeschädigten Schleimhaut der Klägerin eine
allgemeine Überreagibilität, z.B. auf Klimaanlagen, herausgebildet habe. Soweit sich die Klägerin für ihr Begehren das
Vorbringen des Dr.K ... zu eigen macht, ist ihr in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr.W ...
entgegenzuhalten, dass es zwar im Rahmen der Exposition gegen Latexallergene zu einer allergischen Rhinitis
gekommen ist und durch die allergische Entzündung im Bereich der Nase auch die Nasennebenhöhlen in
Mitleidenschaft gezogen wurden, dass aber die allergische Rhinitis nach Expositionsende völlig ausgeheilt ist. Diese
Beurteilung wird bestätigt durch die von Dr.W ... am 12.05.1998 und auch von Prof.Dr.F ... am 05. und 06.02.1997 im
Bereich der Nasennebenhöhlen der Klägerin erhobenen Befunde, wonach die Klägerin diesbezüglich beschwerdefrei
war. Die nunmehr im Bereich der Nasennebenhöhlen auftretenden Beschwerden beruhen, worauf auch Dr.W ...
hinweist, auf dem Zustand, wie er vor der beruflichen Allergenexposition bestand. Aufgrund der eigenen Angaben der
Klägerin steht fest, dass bei ihr wenigstens seit 1965, also zu einer Zeit, als sie etwa 15 Jahre alt war, wiederholt
Nasennebenhöhlenentzündungen auftraten und 1965 eine Septum- und Kieferhöhlenoperation stattfand. Dies ergibt
sich z.B. aus ihren Angaben zur Anamnese bei den Untersuchungen durch die Ärztin Dr.F ... im Mai 1993, durch
Prof.Dr.F ... und dessen Assistenten E ... im Februar 1997 und durch Prof. Dr.B ... im Mai/Juni 1994. Danach kann
auch eine chronische Bronchitis, die auf berufsbedingt entstandene wiederholte Nasennebenhöhlenentzündungen
zurückzuführen wäre, nicht angenommen werden. Im Bereich der Lunge liegt vielmehr, wie sich aus dem im Weg des
Urkundenbeweises verwerteten Gutachten des Prof.Dr.F ... und dem des Sachverständigen Dr.W ... ergibt, ein
latentes allergisches Asthma bronchiale vor, das von der Beklagten als Berufskrankheit anerkannt wurde und nach
übereinstimmender Beurteilung der Gutachter keine Minderung der Erwerbsfähigkeit bedingt. Eine klinisch-relevante
Störung der Atmung konnte durch den Sachverständigen Dr.W ... ausgeschlossen werden. Auch Prof. Dr.F ... hatte
nur noch ein gering hyperreagibles Bronchialsystem ohne Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit der Klägerin
festgestellt. Für die von Dr.K ... ohne jeden konkreten Anhalt befürchtete Schädigung der rechten Herzseite und des
rechten Herzmuskels der Klägerin ergaben sich aus den Gutachten des Prof.Dr.F ... und des Dr.W ..., in denen auch
Befunde seitens des Herzens der Klägerin erhoben wurden, keinerlei Hinweise. Diese bloße Behauptung des Dr.K ...
wurde von der Klägerin im heutigen Termin auch nicht wiederholt. Die Berufung der Klägerin war nach alldem
zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die
Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG nicht vorliegen.