Urteil des LSG Bayern vom 13.06.2001

LSG Bayern: chondropathia patellae, anspruch auf bewilligung, erwerbsfähigkeit, spondylolisthesis, leistungsfähigkeit, krankheit, kyphoskoliose, behinderung, schwachsichtigkeit, minderung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 13.06.2001 (rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 11 RJ 83/99
Bayerisches Landessozialgericht L 19 RJ 624/99
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 10.11.1999 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rentenleistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Der am 1965 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt und war nach eigenen Angaben bis März 1991 als Lagerarbeiter
und im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen als Landschafts-, Brauerei- und Fabrikarbeiter
versicherungspflichtig beschäftigt. Seit dieser Zeit ist er ohne Arbeit.
Nachdem der erste Rentenantrag vom 09.08.1995 - gestellt wegen Beschwerden im orthopädischen Bereich - mit
bindendem Bescheid vom 08.12.1995 abgelehnt worden war (die dagegen erhobene Klage hat der Kläger im Termin
vom 12.01.1998 vor dem Sozialgericht Bayreuth zurückgenommen), stellte er bereits am 30.03.1998 erneut
Rentenantrag. Die Beklagte ließ den Kläger augenärztlich durch Dr.G. und sozialmedizinisch durch Frau Dr.S.
untersuchen; beide Gutachter vertraten die Auffassung, dass der Kläger leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus noch
vollschichtig verrichten könne. Im Hinblick darauf lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 26.05.1998
und Widerspruchsbescheid vom 05.01.1999 ab.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) die Arztbriefe des Krankenhauses M. , die
Befundberichte und Unterlagen des Orthopäden Dr.L. , der prakt. Ärzte Dr.W. und H. sowie die Schwerbehindertenakte
des AVF Bayreuth zum Verfahren beigezogen. Weiter hat das SG den Kläger durch die Augenärztin Dr.T. (Gutachten
vom 24.09.1999), den Neurologen Dr.S. (Gutachten vom 10.11.1999) und den Internisten Dr.K. (Gutachten vom
10.11.1999) untersuchen lassen. Auch diese ärztlichen Sachverständigen gelangten übereinstimmend zu dem
Ergebnis, dem Kläger seien leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit gewissen, im Einzelnen
genannten Einschränkungen vollschichtig zumutbar. Dieser Leistungsbeurteilung hat sich das SG angeschlossen und
die Klage mit Urteil vom 10.11.1999 abgewiesen.
Mit der dagegen eingelegten Berufung macht der Kläger in erster Linie Beschwerden im Bereich des knöchernen
Stütz- und Gelenksystems geltend und verweist diesbezügelich auf das Attest seines behandelnden Orthopäden Dr.L.
vom 03.12.1999, wonach zusammen mit den sonstigen Gesundheitsstörungen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer bestehe.
Der Senat hat zunächst Befundberichte des Orthopäden Dr.L. und der prakt. Ärzte Dr.W. und H. zum Verfahren
beigenommen und weiteren Beweis durch die Einholung eines orthopädischen sowie eines neurologischen Gutachtens
erhoben. Die ärztlichen Sachverständigen Prof.Dr.B. (Gutachten vom 07.07.2000) und der Neurologe Prof.Dr.K.
(Gutachten vom 22.02.2001) stellten beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Spondylolisthesis L 5/S 1
bei Spondylolyse mit mittelgradi gen funktionellen Auswirkungen wie häufig rezidivierenden, anhaltenden
Bewegungseinschränkungen und Instabilität mitt leren Grades. Häufig rezidivierende und Tage andauernde Wir
belsäulensyndrome. 2. Kyphoskoliose ohne Funktionseinschränkung der Gesamtwirbel säule. 3. Geringgradige
Chondropathia patellae beidseits mit gerin ger Funktionsminderung für die Kniegelenksbeweglichkeit. 4.
Senkspreizfüße beidseits ohne Funktionsminderung. 5. Einschränkung der Sehleistung bei Weitsichtigkeit, Stabsich
tigkeit, Schwachsichtigkeit und fehlendem räumlichen Sehen. 6. Knotenförmige Schilddrüsenvergrößerung beidseits
mit Über funktion bei autonomem Adenom (medikamentös eingestellt).
Zusammenfassend äußerte der Orthopäde Prof.Dr.B. die Auffassung, dass der Kläger bei Beachtung folgender
Einsatzbeschränkungen leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus zweifellos noch ganztags verrichten könne: Der
Kläger solle nicht im Bücken, in der Hocke oder im Knien arbeiten; Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg
sei ebenso auszuschließen wie ein Arbeitseinsatz auf Leitern und Gerüsten oder unter Einwirkung von Hitze, Kälte,
Nässe und außergewöhnlichem Lärm. Auch Arbeiten mit besonderen Ansprüchen an das Konzentrationsvermögen,
ferner Zeitdruck und Nachtschicht sollten ihm nicht zugemutet werden. Möglich seien Botendienste, einfache
Bürotätigkeit, Telefondienst und Sortierarbeiten. Zu derselben sozialmedizinischen Einschätzung des
Leistungsvermögens gelangte Prof.Dr.K. im neurologischen Gutachten vom 22.02.2001.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Bayreuth vom 10.11.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung
des Bescheids vom 26.05.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.01.1999 zur Gewährung von
Erwerbsunfähigkeitsrente ab Rentenantragstellung zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der erstgerichtlichen Entscheidung die
Zurückweisung der Berufung gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 10.11.1999.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vom Senat beigezogenen Unterlagen der Beklagten, die
frühere Klageakte des SG Bayreuth S 9 RJ 256/96 und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber nicht
begründet.
Das SG hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Bewilligung von Rente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat. Denn der Kläger ist weder berufs- noch erwerbsunfähig im Sinne des
Gesetzes (§§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -).
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhält der Versicherte, der die Wartezeit und die sonstigen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat und berufs- oder erwerbsunfähig ist. Nach dem aktenkundigen
Versicherungsverlauf und den Feststellungen der Beklagten sind zwar die versicherungsrechtliche Voraussetzungen
für die Gewährung von Rente erfüllt, beim Kläger liegt aber schon Berufsunfähigkeit (BU) nach der bis 31.12.2000
geltenden Fassung des § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI nicht vor. Danach sind berufsunfähig Versicherte, deren
Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und
seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken
ist. Diese Voraussetzungen einer Rente wegen BU erfüllt der Kläger nicht, da die festgestellten Gesundheitsstörungen
nicht so ausgeprägt sind, dass ihm nicht noch vollschichtig zumindest leichte Tätigkeiten möglich wären. Damit hat
die Arbeitsmarktlage bei der Beurteilung der BU außer Betracht zu bleiben, zumal weder eine Summierung
ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (vgl BSG -
Großer Senat - SozR 3-2600 § 44 Nr 8).
Die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen schränken seine Einsatzfähigkeit weder für sich allein noch in
der Gesamtwürdigung in einem rentenrechtlich erheblichen Umfang ein. Nach den Befunderhebungen und
Untersuchungsergebnissen im Klage- und Berufungsverfahren leidet der Kläger in erster Linie an Beschwerden im
orthopädischen Bereich. Die Auswirkungen dieser Gesundheitsstörungen sind zur Überzeugung des Senats zuletzt im
Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Prof.Dr.B. hinreichend beschrieben und bewertet, ebenso die daraus
resultierenden Folgen für die Einsatzfähigkeit des Klägers im allgemeinen Erwerbsleben.
Die hauptsächlichen Beschwerden des Klägers haben ihre Ursache in einer Spondylolisthesis der Wirbelkörper L 5/S 1
(darunter versteht man das sogenannte Wirbelgleiten). Diese führt bei ihm zu einer WS-Instabilität mittleren Grades
mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen wie häufig rezidivierenden, anhaltenden Bewegungseinschränkungen.
Diese Beschwerden sind nach den Ausführungen Prof. B. für den Kläger belastend und schränken auch seine
Leistungsfähigkeit ein. BU oder gar EU wird aber hierdurch nicht bedingt, da wesentliche neurologische Defizite bisher
nicht vorliegen. Bei der Untersuchung des Klägers durch Prof.B. zeigte sich motorisch keine Schwäche, die Blasen-
und Mastdarmfunktion ist unverändert, der Reflexstatus regelrecht. Die Frage des Vorliegens von BU bzw EU wäre
lediglich dann zu diskutieren, wenn - was beim Kläger nicht der Fall ist - neurologische Komplikationen wie
Lähmungen oder Blasen-/Mastdarmstörungen aufträten. Eine Sensibilitätsstörung kann zwar das Wohlbefinden
erheblich stören, bedingt für sich aber keine Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Bei der von Prof.B. vorgeschlagenen und von Prof. Dr.K. durchgeführten neurologischen Untersuchung klagte der
Kläger zwar über eine Hypästhesie und ein Taubheitsgefühl im gesamten linken Oberschenkel sowie an der
Außenseite des linken Unterschenkels. Der ärztliche Sachverständige konnte aber insoweit keine wesentlichen
sensiblen Defizite feststellen. Die Steh- und Gehversuche waren unauffällig. Die LWS war klopfschmerzhaft, die
sonstige Wirbelsäule aber frei. Der Lasegue war ebenso wie der umgekehrte Laségue (im sog Langsitz) beidseits
negativ. Insgesamt fand sich beim Kläger kein sicherer Hinweis für eine radikuläre Schädigung bei Spondylolisthesis
von L 5/S 1. Aus diesen Gründen gelangte Prof.K. weitgehend zur gleichen sozialmedizinischen Einschätzung der
objektiven Leistungsfähigkeit des Kläger wie Prof.B ...
Auch die beim Kläger vorliegende Kyphoskoliose schränkt seine Erwerbsfähigkeit nicht wesentlich ein. Weder die
Kyphose noch die Skoliose ist stärker ausgeprägt. Die Funktion der Wirbelsäule ist vielmehr beim Vergleich mit der
Altersgruppe des Klägers sehr gut. Eine erwerbsmindernde Einschränkung resultiert daraus nicht. Das gilt auch für die
Chondropathia patellae beidseits. Diese ist nach den Ausführungen Prof.B. nicht behandlungsbedürftig; lediglich die
Muskulatur des Vastus medialis (= innerer Schenkelmuskel) sollte auftrainiert werden (der Kläger ist völlig untrainiert).
Außerhalb des orthopädischen Fachgebietes liegen beim Kläger ebenfalls keine Gesundheitsstörungen vor, die seine
Erwerbsfähigkeit in rentenrechtlich bedeutsamer Weise einschränken. Eine (von Dr.K. und Dr.S. als leicht bzw mäßig
eingestufte) intellektuelle Minderbegabung (Volksschulbesuch von 3 Jahren und anschließender
Sonderschulabschluss) kann als in das Versicherungsleben "eingebrachtes Leiden" bei der jetzigen Frage des
Vorliegens von BU bzw EU nicht berücksichtigt werden, führt aber selbst bei Einbeziehung in die Gesamtbeurteilung
des dem Kläger verbliebenen Restleistungsvermögens keineswegs zur Feststellung einer schweren spezifischen
Leistungsbehinderung, die zur Benennung eines konkreten Arbeitsplatzes verpflichtet. Den im Renten-, Klage- und
Berufungsverfahren eingeholten Gutachten sind keine Hinweise auf bedeutsame Gedächtnis- oder
Kommunikationsstörungen zu entnehmen. Die im Alltag und für einfachere Hilfstätigkeiten erforderlichen
intellektuellen Fähigkeiten sind beim Kläger offensichtlich vorhanden: allgemeines Lebenswissen und die ungestörte
Fähigkeit zur sprachlichen Verständigung. Die Gesundheitsstörungen auf dem augenärztlichen Gebiet (Weit-, Stab-
und Schwachsichtigkeit, fehlendes räumliches Sehen, Bindehautteleangiektasien) führen lediglich zu der
Einschränkung, dass Arbeiten an laufenden Maschinen und am Fließband, Fahr- und Steuertätigkeiten (der Kläger
besitzt keine Fahrerlaubnis) sowie Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an das Sehvermögen nicht zumutbar sind. Im
Übrigen besteht für die Nähe und für die Ferne ein ausreichendes Sehvermögen (Visus in der Ferne und in der Nähe
beidseits jeweils 0,8). Auch von der beim Kläger vorliegenden Struma nodosa (häufigste Kropfform) geht nach
Meinung aller dazu gehörten ärztlichen Sachverständigen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht aus.
Der Kläger ist damit in der Lage, bei Beachtung der von Prof. B. aufgezeigten Einschränkungen leichte Tätigkeiten
des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten. Auf entsprechende Tätigkeiten muss er sich zumutbar
verweisen lassen. Nach seinem beruflichen Werdegang und im Hinblick auf sein versicherungspflichtiges
Erwerbsleben genießt er keinen Berufsschutz. Der Kläger hat keine Prüfung in einem Fachberuf abgelegt und war
auch nicht als Facharbeiter oder längerfristig angelernter Arbeiter versicherungspflichtig tätig. Bei den im
Rentenverfahren angegebenen Berufsverrichtungen handelt es sich durchwegs um ungelernte Tätigkeiten, für die
erfahrungsgemäß eine Einarbeitung von wenigen Tagen genügt. Der Kläger ist daher im Rahmen des vom BSG
entwickelten Mehrstufenschemas ohne Einschränkung auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes
verweisbar.
Da der Kläger unter Einbeziehung aller bei ihm festgestellten Gesundheitsstörungen nicht an der Ausübung einer
regelmäßigen Ganztagsbeschäftigung gehindert ist, braucht vorliegend auch eine zustandsangemessene Tätigkeit
weder nachgewiesen noch benannt zu werden. Bei den aus arbeitsmedizinischer Sicht genannten
Einsatzbedingungen, die zum Schutz des Klägers vor unzumutbaren Belastungen am Arbeitsplatz eingehalten werden
müssen, handelt es sich zur Überzeugung des Senats nicht um Einschränkungen, die entweder als "gravierende
Einzelbehinderung" oder durch eine außergewöhnliche "Summierung einer Mehrzahl krankheitsbedingter
Leistungseinschränkungen" einen denkbaren Arbeitseinsatz auf so wenige Gelegenheiten reduzieren, dass diese
wegen Geringfügigkeit außer Betracht zu bleiben hätten. Solange ein Versicherter im Stande ist, unter
betriebsüblichen Bedingungen noch vollschichtig und regelmäßig Erwerbsarbeit zu leisten, besteht keine Pflicht der
Verwaltung und Gerichte, konkrete Arbeitsplätze und Verweisungstätigkeiten mit im Einzelnen nachprüfbaren
Belastungselementen zu benennen. Vielmehr ist in solchen Fällen von einer ausreichenden Zahl vorhandener
Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen (BSG SozR 2000 § 1246 Nr 90).
Für den streitigen Rentenanspruch ist schließlich auch der Umstand unbeachtlich, dass der Kläger keinen seinem
Leistungsvermögen angepassten Arbeitsplatz inne hat. Der Senat verkennt nicht, dass es für den Kläger mit
Rücksicht auf die gegenwärtige Arbeitsmarktlage und insbesondere im Hinblick auf seine Arbeitsentwöhnung
schwierig sein wird, einen zustandsangemessenen Arbeitsplatz in abhängiger Beschäftigung zu finden. Dieses Risiko
hat jedoch nicht der hier beklagte Rentenversicherungsträger, sondern die Arbeitslosenversicherung zu tragen.
Beim Kläger liegen somit die Voraussetzungen des Anspruchs auf Rente wegen BU nicht vor. Daraus folgt zugleich,
dass auch ein Anspruch auf Rente wegen EU, der an noch weitergehende Voraussetzungen geknüpft ist, nicht
besteht. Die Berufung des Klägers musste daher zurückgewiesen werden.
Aufgrund seines vollschichtigen Einsatzvermögens erfüllt der Kläger auch nicht die Voraussetzungen der durch Art 1
Nr 19 des Rentenreformgesetzes 1999 neu gefassten und durch Art 1 Nr 10 des Gesetzes zur Reform der Renten
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 - BGBl I 1827 - geänderten, am 01.01.2001 in Kraft getretenen
§ 43 SGB VI. Nach dessen Abs 1 hat bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung, wer (neben weiteren Leistungsvoraussetzungen) wegen Krankheit oder Behinderung außerstande
ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig
zu sein. Eine quantitative Einschränkung der betriebsüblichen Arbeitszeit von täglich acht Stunden liegt jedoch - wie
bereits ausgeführt wurde - beim Kläger nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.