Urteil des LSG Bayern vom 27.11.2006

LSG Bayern: wiedereinsetzung in den vorigen stand, berufungsfrist, urlaub, beitragspflicht, zustellung, kapitalleistung, fristwahrung, verschulden, rechtsmittelbelehrung, krankenversicherung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 27.11.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 7 KR 303/05
Bayerisches Landessozialgericht L 4 KR 228/06
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23. März 2006 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die 1943 geborene und bei der Beklagten pflichtversicherte Klägerin wendet sich gegen die Beitragspflicht einer
Kapitalleistung. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 18.02.2005 und Widerspruchsbescheid vom 02.06.2005 Beiträge
aus dem Zahlbetrag einer Direktversicherung gefordert. Das Sozialgericht Nürnberg hat die hiergegen erhobene Klage
mit Urteil vom 23.03.2006 abgewiesen. Das Urteil wurde mit Zustellungsurkunde am 26.06.2006 zugestellt.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 22.07.2006, beim Sozialgericht eingegangen am 31.07.2006, Berufung eingelegt.
Sie trägt vor, das Urteil sei ihr während ihrer Abwesenheit (Urlaub vom 25.06. bis 11.07.2006) zugegangen und sie
habe erst nach ihrer Rückkehr davon Kenntnis nehmen können. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand begründet die Klägerin damit, sie sei zwar vor Ablauf der Berufungsfrist aus ihrem Urlaub zurückgekehrt,
angesichts der schwierigen Rechtslage sei es ihr jedoch nicht möglich gewesen, fristgerecht Berufung einzulegen.
Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.03.2006 und den Bescheid der Beklagten
vom 18.02.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2006 werden aufgehoben. 2. Es wird festgestellt,
dass die Kapitalleistung, die an sie am 01.12.2004 ausgezahlt wurde, keiner Beitragspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung unterliegt.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zu verwerfen.
Die Berufung sei wegen versäumter Berufungsfrist unzulässig, Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
seien den vorgelegten Schriftsätzen nicht zu entnehmen.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgerecht eingelegt wurde (§ 158 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -). Nach dieser Vorschrift ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft ist oder nicht in
der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
eingelegt wurde. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Hierfür bedarf es weder einer mündlichen
Verhandlung noch einer besonderen Anhörung der Berufungsklägerin.
Die Klägerin hat die Berufungsfrist von einem Monat versäumt (§ 151 Abs.1 SGG). Danach ist die Berufung bei dem
Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb
der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten eingelegt wird. Gemäß § 64
Abs.1 SGG beginnt der Lauf einer Frist grundsätzlich mit dem Tage nach der Zustellung. Da das Urteil der Klägerin
am 26.06.2006 zugestellt wurde, hat die Berufungsfrist am 27.06.2006, 0.00 Uhr, begonnen. § 64 Abs.2 SGG regelt,
dass eine nach Monaten bestimmte Frist mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats endet, welcher nach
Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Damit ist das Ende der
Berufungsfrist am 26.07.2006, 24.00 Uhr eingetreten.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war,
eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren (§ 67 SGG). Die Klägerin hat das Versäumen der Verfahrensfrist verschuldet. Abgesehen davon, dass
Urlaub grundsätzlich kein Grund für die Wiedereinsetzung ist, war der Urlaub der Klägerin vor Ablauf der Berufungsfrist
bereits beendet. Auch die nach Auffassung der Klägerin schwierige rechtliche Frage, die zu klären sie nach ihren
Angaben in der restlichen Zeit nicht imstande war, rechtfertigt die Fristversäumung nicht. Das SGG fordert nicht, dass
die Berufung während der Berufungsfrist auch begründet werden muss. Es hätte ausgereicht, zur Fristwahrung dem
Sozialgericht oder dem Landessozialgericht die Berufung fristgemäß zu übersenden und nach weiterer Prüfung diese
zu begründen. Etwas anderes ist auch der Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichtsurteils nicht zu entnehmen.
Die Berufung ist zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 SGG liegen nicht vor.