Urteil des LSG Bayern vom 18.03.2010

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Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 18.03.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 9 U 104/07
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 436/09
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20.07.2009 wird verworfen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1958 geborene Kläger macht einen Anspruch auf Verletztenrente wegen der anerkannten Berufskrankheit Nr.3102
der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) geltend.
Durch gerichtliches Anerkenntnis vom 15.11.2001, angenommen am 26.11.2001, erkannte die Beklagte eine
Borrelioseerkrankung des Klägers als Berufskrankheit nach Nr.3102 der Anlage zur BKV an. Mit Bescheid vom
16.01.2003 gewährte sie aufgrund der anerkannten Berufskrankheit Verletztenrente für den Zeitraum 01.06.1999 bis
30.11.1999 nach einer MdE von 20 v.H. Darüber hinaus lehnte sie einen Anspruch auf Rente ab. Der hiergegen
eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25.10.2005).
Hiergegen erhob der Kläger am 29.11.2005 Klage beim Sozialgericht Nürnberg. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss
vom 23.04.2007 an das örtlich zuständige Sozialgericht Landshut (SG) verwiesen. Das SG holte ein Gutachten bei
dem Neurologen Dr.P. vom 19.01.2009 ein. Dieser diagnostizierte eine folgenlos ausgeheilte Borrelieninfektion und
eine undifferenzierte Somatisierungsstörung. Es könne lediglich davon ausgegangen werden, dass mit
Wahrscheinlichkeit im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine Borrelioseinfektion zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt
sei. Dadurch seien die leicht erhöhten Borrrelioseantikörper im Blut erklärbar, eine klinisch fassbare Erkrankung
resultiere hieraus jedoch nicht. Es ergebe sich insofern keine Minderung der Erwerbsfähigkeit als Folge einer früheren
Borrelioseinfektion.
Mit Urteil vom 20.07.2009 wies das Sozialgericht Landshut die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf
Gewährung von Verletztenrente über den 30.11.1999 hinaus. Das SG stützte sich auf das Gutachten des Dr.P ...
Das Urteil wurde laut Empfangsbekenntnis am 11.09.2009 dem Bevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt J. V.
zugestellt. Das Berufungsschreiben des Klägers vom 15.10.2009 ging am 16.10.2009 beim Sozialgericht Landshut
ein. Mit Schreiben vom 12.11.2009 wies der Senat den Kläger darauf hin, dass die Frist von einem Monat für die
Einlegung der Berufung nicht eingehalten worden sei. Er wurde gleichzeitig auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand hingewiesen. Dem Kläger wurde Frist zur Äußerung bis 14.12.2009 eingeräumt.
Trotz zweimaliger Fristverlängerung hat sich der Kläger hierzu nicht geäußert.
Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20.07.2009 aufzuheben und die
Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.01.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2005
zu verurteilen, ihm Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Klage- und
Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
:
Die formgerecht eingelegte Berufung ist nicht fristgerecht eingegangen und damit unzulässig. Sie ist nicht innerhalb
eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils eingelegt worden (§ 151 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -
). Das Urteil vom 20.07.2009 wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 11.09.2009 gegen Empfangsbekenntnis
gemäß § 174 Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt. Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts Anderes
bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf desjenigen
Tages des nächsten Monats, der nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt (§ 64
Abs.1, 2 und 3 SGG).
Die Frist begann somit hier am 12.09.2009 und endete mit Ablauf des 11.10.2009. Da dies jedoch ein Sonntag war,
endete die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages, also am 12.10.2009 (§ 64 Abs.3 SGG). Die Berufung ging aber
erst am 16.10.2009 beim Sozialgericht Landshut ein und ist daher, weil verspätet, als unzulässig zu verwerfen.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Zwar macht der Kläger in seinem Schreiben vom 08.12.2009 geltend, dass er für seine Begründung noch Daten
seines Bevollmächtigten benötige. Dies betrifft jedoch die Berufungsbegründung, nicht die Berufungseinlegung.
Die Berufung war daher als unzulässig zu verwerfen (§§ 151 Abs.1, 158 Abs.1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unzulässig und eine mündliche
Verhandlung nicht für erforderlich hielt (§ 158 Satz 2 SGG).