Urteil des LSG Bayern vom 06.12.2006

LSG Bayern: hinterbliebenenrente, witwenrente, verwaltungsakt, unterhaltsleistung, ehescheidung, unterhaltspflicht, abrechnung, form, versicherungsträger, slowenien

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 06.12.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 7 R 1084/04 A
Bayerisches Landessozialgericht L 16 R 86/06
Bundessozialgericht B 5 R 10/07 AR
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 14. Dezember 2005 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist - soweit verständlich - das Begehren der Klägerin, in Anwendung des Sozialversicherungsabkommens eine
angeblich gegen den geschiedenen Ehemann bestehende Unterhaltsverpflichtung abzurechnen. Daneben ist das
Begehren der Klägerin gerichtet auf eine Hinterbliebenenrente nach ihrem geschiedenen Ehemann, wobei sie sich auf
eine Entscheidung des Amtsgerichts in P./Slowenien stützt.
Aus der Versicherung des geschiedenen Ehemannes D. V. , geboren 1940, gestorben am 04.06.1997 in N. , sind
gegenüber der Klägerin bereits folgende Entscheidungen ergangen:
Mit Bescheid vom 24.03.2003 wurde der Antrag auf Gewährung von Witwenrente abgelehnt mit der Begründung, die
Ehe mit dem Versicherten sei bereits vor dessen Tod am 25.10.1979 geschieden worden und die Klägerin habe daher,
da sie nicht die Witwe des Versicherten sei, keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente.
Mit dem weiterem Bescheid vom 05.04.2004 wurde der Antrag vom 29.02.2000 auf Gewährung von Witwenrente für
geschiedene Ehegatten abgelehnt mit der Begründung ein Anspruch der Klägerin bestehe nicht, weil die Ehe nicht vor
dem 01.07.1977 geschieden wurde.
Dagegen richtet sich das Schreiben der Klägerin vom 17.04.2004, das die Klägerin überschrieb: "Widerspruch wegen
nicht gezahlter Unterhaltsleistung, Gemeindegericht P.". Die Klägerin teilte mit, Unterhaltszahlungen in Höhe von
5.900,00 DM erhalten zu haben und bat den Brutto- und Nettoverdienst sowie die Beiträge zur Kranken- und
Rentenversicherung des Ehemannes mitzuteilen.
Vorgelegt wurde das Scheidungsurteil des Gemeindegerichts P. vom 14.10.1980.
Mit Schreiben vom 12.08.2004 beantragte die Klägerin erneut Hinterbliebenenrente für die Zeit der Ehe mit dem
Versicherten. Der kroatische Versicherungsträger teilte mit Schreiben vom 26.10.2004 mit, dass keine Pension an die
Klägerin bezahlt werde.
Ein Schreiben der Klägerin vom 09.05.2005 wegen ihr zustehender Unterhaltszahlung beantwortete die Beklagte mit
Schreiben vom 15.06.2005 und dem Hinweis, dass der Klägerin Hinterbliebenenrente nicht zustehe, da sie nicht die
Witwe des Versicherten sei.
Die Klägerin teilte darauf mit, dass der Versicherte keine Witwe hinterlassen habe, sie aber aus der Zeit der Ehe 1967
bis 1979 Hinterbliebenenrente beantrage und eine Übersendung des Rentenbescheides wünsche.
Der Klägerin wurde mit Schreiben vom 28.09.2005 mitgeteilt , dass, wie bereits mehrfach mitgeteilt, kein Anspruch
auf Hinterbliebenenrente bestehe und eine Änderung der Sach- und Rechtslage nicht eingetreten sei. Anträge der
Klägerin vom 07.11.2005, über den Unterhalt zu entscheiden, beantwortete die Beklagte dahingehend, dass über
Unterhaltsansprüche nicht die deutsche Rentenversicherung entscheide. Der Klägerin wurde empfohlen, sich an das
entsprechende kroatische Gericht zu wenden. Darauf antwortete die Klägerin mit Übersendung eines Schreibens des
kroatischen Gerichts, des Inhalts, dass ein weiteres wie auch immer geartetes Verfahren oder Verhandeln beim
dortigen Gericht nicht möglich sei.
Im Schriftsatz vom 29.11.2004 regte die Beklagte an, zu überprüfen, ob es sich überhaupt um eine Klage handle,
vorsorglich wurde beantragt, die Klage abzuweisen.
Während die Beklagte sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärte, teilte die Klägerin
mit, mit solchen Schreiben nicht zufrieden zu sein, unabhängig davon, ob sie vom Sozialgericht oder der LVA
Landshut kämen. Sie beantragte, die Schulden abzurechnen und die Schuldigen dafür zu verurteilen, dass sie nicht
regelmäßig seit 1979 jeden Monat das ihr Zustehende erhalten habe.
Das Sozialgericht wies mit Gerichtsbescheid vom 14.12.2005 die Klage ab mit der Begründung, die Klage sei
unzulässig, da die Beklagte keinen Bescheid erlassen habe, wogegen sich die Klage richten könne. Über die von der
Klägerin beantragte Verrechnung von Schulden des verstorbenen Versicherten habe die Beklagte keinen Bescheid
erlassen.
Mit Schreiben vom 02.01.2006 wandte sich die Klägerin an das Sozialgericht Landshut unter Angabe des
Aktenzeichens S 7 R 1084/04 A mit einer Beschwerde, sie habe den Bescheid über die Unterhaltsleistung übersandt
und nun müsse die Beklagte die Differenz abrechnen. Im übrigen solle die Rentenversicherung Niederbayern-
Oberpfalz einen Bescheid über die Unterhaltszahlung und die Hinterbliebenenrente erteilen.
Die Klägerin wurde aufgefordert, darzulegen, gegen welche Entscheidung sie sich wende, da das Sozialgericht gerade
keine Entscheidung getroffen habe. Sie wurde aufgefordert, zu erklären, ob überhaupt eine Berufung gewollt sei.
Auf die Anfrage des Senats antwortete die Klägerin, dass wegen der Ehescheidung die Familienrente abgelehnt
worden sei, hiergegen lege sie Klage ein. Sie erhalte, trotzdem sie 12 Jahre mit dem Versicherten verheiratet war, bis
jetzt keine Familienrente vom deutschen Rentenversicherungsträger. Sie weise darauf hin, dass sie eine gerichtliche
Entscheidung des Gemeindegerichts P. über die Unterhaltspflicht besitze.
Der Klägerin wurde schriftlich dargelegt, dass zur Frage der Hinterbliebenenrente bereits früher Entscheidungen
ergangen seien und diese Frage nicht Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens sei.
Die Klägerin teilte mit, das Schreiben über den Verhandlungstermin vom 06.12.2006 erhalten zu haben, und erklärte
sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Sie beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 14.12.2005 aufzuheben und ihr Unterhalt beziehungsweise
Hinterbliebenenrente zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten über die Versicherung der Klägerin und des
geschiedenen Ehemanns, des Sozialgerichts Landshut (S 4 AR 175/80 Ju; S 13 AR 6374/88 JU; S 11 RJ 146/99 A; S
5 RJ 122/02 A; S 5 RJ 362/04 A; S 5 RJ 682/04 A; S 7 RJ 1084/04 A; S. 1 SF 1/05; S 14 R 661/06 A) und des
Bayerischen Landessozialgerichts (L 16 AR 283/81; L 6 RJ 514/02 und L 16 R 86/06) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), da das
Sozialgericht mit dem Gerichtsbescheid vom 14.12.2005 eine anfechtbare Entscheidung erlassen hat, die Berufung
ist jedoch in der Sache unbegründet.
Inhaltlich begehrt die Klägerin vor allem die Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres früheren
Ehemann V. D. , geboren 1940, gestorben am 04.06.1997 in N ...
Der Senat kann nicht feststellen, dass die Beklagte mit Verwaltungsakt gemäß § 31 SGB X eine Entscheidung
getroffen hat, die in einem Widerspruchs- und Klageverfahren hätte angefochten werden können.
Die früheren Anträge der Klägerin waren von der Beklagten mit den Bescheiden vom 24.03.2003 und 05.04.2004
rechtsverbindlich abgelehnt worden. Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass diese Entscheidungen von der Klägerin
rechtzeitig mit Widerspruch angefochten wurden, so dass die Bescheide vom 24.03.2003 und 05.04.2004
rechtsverbindlich geworden sind.
Im Übrigen sind keine Anspruchsgrundlagen erkennbar, nach denen der Klägerin die begehrten Leistungen zustehen
würden. Es handelt sich bei ihren Anträgen auch nicht um Anträge nach §§ 44 ff. SGB X, über die die Beklagte eine
Entscheidung hätte treffen müssen oder getroffen hat. Dem jetzigen Berufungsverfahren zu Grunde liegt vielmehr ein
Schreiben der Klägerin, worin sie die "Abrechnung einer Differenz aus der Unterhaltszahlung" fordert. Das
Sozialgericht hat diesbezüglich zu Recht festgestellt, dass hier keine Entscheidung der Beklagten durch
Verwaltungsakt vorliegt, die der Klägerin eine Klagemöglichkeit eröffnet hätte. Das Sozialgericht hat somit zu Recht
die Klage als unzulässig abgewiesen. Da die Klägerin unzählige Male ihr Begehren wiederholte, ist die Beklagte auch
nicht verpflichtet, diesbezüglich ständig neue - wiederholende - Entscheidungen mit der Folge der Eröffnung des
Rechtsweges zu treffen.
Zum besseren Verständnis für die Klägerin sei nochmals erwähnt, dass sie aus der deutschen Rentenversicherung
weder einen Anspruch auf Witwenrente nach dem Versicherten hat, da sie nicht seine Witwe ist, noch ein Anspruch
auf Hinterbliebenenrente für die geschiedene Ehefrau besteht, da hierfür Voraussetzung wäre, dass die Scheidung vor
dem 01.01.1977 erfolgt ist. Da anlässlich der Ehescheidung des Versicherten und der Klägerin 1979 kein
Versorgungsausgleich nach deutschem Recht erfolgt ist, dieser auch nicht nachgeholt wurde oder nachholbar ist, gibt
es keinen Anspruch, den die Klägerin aus der deutschen Rentenversicherung des geschiedenen Ehemanns realisieren
kann. Unterhaltsansprüche, auch für die Vergangenheit, fallen nicht in die Zuständigkeit des deutschen
Versicherungsträgers und damit auch nicht in die Zuständigkeit der Sozialgerichte. Im Hinblick auf fehlende
Leistungen der Beklagten an den Versicherten seit 1997 kann auch ein Aufrechnungsersuchen keinen Erfolg haben.
Da der unterhaltsverpflichtete geschiedene Ehemann bereits verstorben ist, ist es auch entbehrlich, die Klägerin auf
den Rechtsweg zu den kroatischen Gerichten zu verweisen - zumal sie dort bereits, wie das Schreiben des
Gemeindegerichts P. zeigt, geklagt hat.
Der Berufung musste daher der Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Überlegung, dass die Klägerin mit ihrem Begehren nicht obsiegt hat (§§ 183,
193 SGG).
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.