Urteil des LSG Bayern vom 21.07.2004

LSG Bayern: diabetes mellitus, rücknahme der klage, versendung, deutsche bundespost, abrechnung, kategorie, urin, beratung, genehmigung, vergütung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 21.07.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 43 KA 272/02
Bayerisches Landessozialgericht L 12 KA 123/02
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. März 2002 abgeändert und die
Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 12. Feburar 1998 und 28. April 1998 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2001 auch hinsichtlich der Nummern 7116 und 8015 BMÄ/E-GO
abgewiesen. II. Der Kläger hat der Beklagten die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. III. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beklagte wendet sich gegen die vom Sozialgericht aufgehobene Absetzung der Nrn.7116 und 8015 BMÄ/E-GO
und die Verpflichtung zur Nachvergütung dieser Leistungen im Quartal 4/97.
Der Kläger war im Quartal 4/97 als Frauenarzt mit Labor in M. niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung
zugelassen.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 28. April 1998 im Quartal 4/97 u.a. in 119 Fällen je einmal die Nummer 7116
BMÄ/E-GO (Streitwert 398,81 Euro) und mit Bescheid vom 12. Februar 1998 u.a. in 17 Fällen die Nr.8015 BMÄ/E-GO
(Streitwert 109,93 Euro) abgesetzt.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 11. Mai 1998 Widerspruch eingelegt und diesen mit Schriftsatz vom 14.
August 1998 näher begründet. Die Ziff. 8015 BMÄ/E-GO sei für ihn nicht fachfremd. Er stelle
Gestationsdiabetikerinnen mit Insulin ein. Er sehe nicht ein, dass er das Insulin verabreichen dürfe, nicht aber das
Verbrauchsmaterial. Die komplette Absetzung der Nr.7116 BMÄ/E-GO widerspreche dem
Gleichbehandlungsgrundsatz. In der Leistungslegende sei ein Ausschluss der Abrechnung für Gynäkologen nicht
vorgesehen. Die streitige Nummer sei eindeutig für den Transport infektiösen, also bakteriologischen Materials für
Einsendungen vorgesehen. Nur um solches handele es sich, also nicht um Blut, sondern um bakteriologisches
Untersuchungsmaterial.
Die Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2001 den Widerspruch gegen die Bescheide vom 12.
Februar 1998 und 28. April 1998 zurückgewiesen. Hinsichtlich der Absetzung der Nr.7116 BMÄ/E-GO führte die
Beklagte aus, dass bei Versendung bzw. Transport infektiösen Materials mit der Deutschen Bundespost tatsächlich
höhere Kosten entstanden sein müssten. Die Berechnung könne außerdem nicht "je Fall", sondern nur "je Versand"
erfolgen. Für den Fall, dass Material für mehrere Patienten zusammen verschickt werde, könne die Zuschlagsposition
nur auf einem Schein abgerechnet werden. Die Regelungen über den Postversand von medizinischem
Untersuchungsgut der Bundespost bestimmten maßgeblich, ob es sich um die Versendung eines gesondert zu
kennzeichnenden und als Wertbrief/Wertpaket zu verschickendes Materials handele. Nach dieser Regelung werde
unterschieden in Untersuchungsgut ohne oder mit geringerem Infektionsrisiko und Untersuchungsgut mit
Infektionsrisiko. Nur in letzteren, wesentlich selteneren Fällen sei eine Versendung per Brief/Wertpaket und somit der
Zuschlag der Nr.7116 BMÄ/E-GO erforderlich. Nach den Bestimmungen der Bundespost würden unter solches
infektiöses Untersuchungsgut nur biologische Stoffe fallen, die für Mensch oder Tier infektiös seien oder bei denen ein
entsprechend begründeter Verdacht gegeben sei, um u.a. die Bearbeitung mit automatischen Sortiermaschinen
auszuschließen. Deshalb würden Erregerkulturen oder Proben mit nach § 37 des Bundensseuchengesetz
beschriebenen Krankheiten wie Cholera, Pest oder Pocken unter diese Bestimmung fallen. Dagegen würden unter die
Kategorie Untersuchungsgut ohne oder mit geringerem Infektionsrisiko alle Sendungen mit flüssigem
Untersuchungsgut, z.B. Serum, Urin, Stuhl in flüssig befindlichen Proben, nicht flüssiges Untersuchungsgut wie
Abstriche oder Ausstriche auf Objektträgern sowie Untersuchungsgut in Formalin, bei denen jegliches Infektionsrisiko
ausgeschlossen sei, fallen. Die Absetzung der Nr.8015 BMÄ/E-GO sei ebenfalls zu Recht erfolgt, weil diese
Pauschale von einem Gynäkologen nicht gebietskonform abgerechnet werden könne.
Hiergegen richtet sich die Klage vom 27. November 2001. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger laut
Protokoll erklärt, dass er die Klage gegen die Absetzung der Leistungen nach den Nrn.138 und 7116 BMÄ/E-GO
aufrecht erhalte und hinsichtlich der Nr.138 BMÄ/E-GO hilfsweise die Vergütung nach der Nr.4672 BMÄ/E-GO
verlange. Im Übrigen erklärte der Kläger die Klagerücknahme.
Der Kläger hat schließlich beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 12. Februar 1998 und 28. April 1998 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2001 insoweit aufzuheben, als die Leistungen gemäß den Nrn.138 und
7116 BMÄ/E-GO abgesetzt wurden und die Beklagte zu verpflichten, die Leistungen zu vergüten.
Das Sozialgericht München hat mit Urteil vom 20. März 2002 die Bescheide der Beklagten vom 12. Februar 1998 und
28. April 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2001 insoweit aufgehoben, als die gemäß den
Nrn.7116 und 8015 BMÄ/E-GO abgerechneten Leistungen abgesetzt worden sind und hat die Beklagte verpflichtet,
diese Leistungen zu vergüten. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Kammer sei bei der Beratung irrtümlich
davon ausgegangen, dass der Kläger wie in den gleichzeitig formlos miteinander verbundenen Verfahren S 43 KA
3237/01, S 43 KA 217/02, S 43 KA 271/02, S 43 KA 272/02 und S 43 KA 274/02 auch im Quartal 4/97 die Klage
bezüglich der Absetzung der Leistungen gemäß Nr.8015 BMÄ/E-GO aufrechterhalten habe. Da anders als bei den
Nrn.8013 und 8014 BMÄ/E-GO für die Abrechnung der Nr. 8015 BMÄ/E-GO keine Genehmigung erforderlich sei und
Fachfremdheit ebenfalls nicht gegeben sei, habe sich die Kammer veranlasst gesehen, die Beklagte zu verurteilen,
dem Kläger diese Leistungen zu vergüten, was einem Betrag in Höhe von 129,05 Euro entspreche. Die Absetzung der
Nr.7116 BMÄ/E-GO sei nicht rechtmäßig. Bei dem vom Kläger untersuchten Material handele es sich um
bakteriologisches Untersuchungsgut. Die mit zwei Ärzten als ehrenamtliche Richter fachkundig besetzte Kammer
sehe insofern die Leistungslegende der Nr.7116 BMÄ/E-GO als gegeben an, da dieses Material als infektiös zu
bewerten sei. Die Klage hinsichtlich der Nr.138 BMÄ/E-GO sei unbegründet.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten vom 17. September 2002, die mit Schriftsatz vom 2. April 2003
näher begründet wurde. Hinsichtlich der Nr.8015 BMÄ/E-GO hat die Beklagte ausgeführt, dass die Prozesshandlung
des Klägers (Klagerücknahme) klar formuliert gewesen sei und keiner Auslegung bedurft habe. Sie sei für das Gericht
bindend gewesen. Ein Irrtum der Kammer bei der Beratung könne nicht zu Lasten der Beklagten und zu einer
Übervorteilung des Klägers führen. Die Abrechnung der Zuschlagsposition der Nr.7116 BMÄ/E-GO setze voraus, dass
bei Versendung bzw. beim Transport infektiösen Materials mit der Deutschen Bundespost tatsächlich höhere Kosten
entstanden seien. Die Regelungen über den Postversand von medizinischem Untersuchungsgut der Bundespost
würden maßgeblich bestimmen, ob es sich um die Versendung eines gesondert zu kennzeichnenden und als
Wertbrief/Wertpaket zu versendenden Materials handele. Nach dieser Regelung werde unterschieden in
Untersuchungsgut ohne oder mit geringerem Infektionsrisiko und Untersuchungsgut mit Infektionsrisiko. Nur in
letzteren, wesentlich selteneren Fällen sei eine Versendung per Wertbrief/Wertpaket und somit der Zuschlag nach der
Nr.7116 BMÄ/E-GO erforderlich. Nach den Bestimmungen der Bundespost würden unter solches infektiöses
Untersuchungsgut nur biologische Stoffe, die für Mensch und Tier infektiös seien oder bei denen ein entsprechend
begründeter Verdacht gegeben sei, um unter anderem die Bearbeitung mit automatischen Sortiermaschinen
auszuschließen, fallen. Deshalb würden Erregerkulturen oder Proben mit nach § 37 Bundesseuchengesetz
beschriebenen Krankheiten wie Cholera, Pest oder Pocken immer unter diese Bestimmung fallen. Dagegen würden
unter die Kategorie Untersuchungsgut ohne oder mit geringerem Infektionsrisiko alle Sendungen mit flüssigem
Untersuchungsgut, z.B. Serum, Urin, Stuhl in flüssig befindlichen Proben, nicht flüssiges Untersuchungsgut wie
Abstriche oder Ausstriche auf Objektträger sowie Untersuchungsgut in Formalin, bei dem jegliches Infektionsriskio
ausgeschlossen sei, fallen. Aus den Diagnosen auf den Behandlungsscheinen gehe nicht hervor, dass es sich bei
den versandten Materialien um Untersuchungsgut handele, das einen gesonderten Versand im Sinne der Nr.7116
BMÄ/E-GO erfordere. Die Diagnose "bakteriologische Untersuchung und/oder Vaginalabstrich und/oder bakterielle
Genitalinfektion" geben keinen Hinweis auf infektiöses Untersuchungsgut im Sinne der in § 37 Bundesseuchengesetz
beschriebenen Krankheiten. Außerdem finde sich kein Anhaltspunkt dafür, dass tatsächlich höhere Kosten für den
Versand entstanden seien. Die Nr.7103 BMÄ/E-GO als Versandpauschale, sofern neben der Nr.7116 BMÄ/E-GO
angesetzt, sei in der Abrechnung belassen worden. Im Übrigen sei die Absetzung der Nr.8015 BMÄ/E-GO auch
materiell zu Recht erfolgt. Zwar sei die Nr.8015 BMÄ/E-GO nicht genehmigungspflichtig, jedoch sei sie im
Zusammenhang mit den genehmigungspflichtigen Nummern 7215, 8013 und 8014 zu erbringen und nur in diesem
Zusammenhang abrechenbar. Ein Genehmigungserfordernis sei für diese Pauschale entbehrlich, da sich aus dem
Zusammenhang der Nrn.7215, 8013 und 8014 BMÄ/E-GO ergebe, dass nur derjenige Vertragsarzt die Pauschale
abrechnen könne, der die genehmigungspflichtigen Leistungen nach den Nrn.7215, 8013 oder 8014 BMÄ/E-GO
erbracht habe. Tatsächlich habe der Kläger die Nr.8015 ohne Zusammenhang mit den o.g. Nummern abgerechnet. Im
Übrigen könne die Nr.8015 vom Kläger nicht gebietskonform erbracht werden. Nach Ansicht der Bayerischen
Landesärztekammer sei die Erkennung und Behandlung des Diabetes mellitus von der Definition des Gebietes
"Frauen und Geburtshilfe" nicht mitumfasst (Hinweis auf Schreiben der Bayerischen Landesärztekammer vom 29.
Oktober 1999, Anlage 2).
Die Beklagte stellt den Antrag, das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. März 2002 insoweit aufzuheben, als
die Bescheide der Beklagten vom 12. Februar 1998 und 28. April 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 24. Oktober 2001 hinsichtlich der Nrn.7116 und 8015 BMÄ/E-GO aufgehoben wurden und die Beklagte
verpflichtet wurde, diese Leistungen zu vergüten, und die Klage des Klägers vom 27. November 2001 auch insoweit
abzuweisen.
Der Kläger stellt den Antrag sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 19. Mai 2004 zur Nr.7116 BMÄ/E-GO geltend gemacht, dass ihm in München und
auch außerhalb von München kein Labor bekannt sei, das den Versand von Material durch die Deutsche Bundespost
realisiere. Alle hätten einen eigenen Abholdienst wie er selbst auch. Die Nr.7116 BMÄ/E-GO setze einen Versand
durch die Bundespost natürlich auch nicht voraus. Die Betonung liege klar auf Transport und infektiöses Material. Die
Beklagte behaupte, dass nur Erregerkulturen oder Proben nach § 37 Bundesseuchengesetz unter diese Bestimmung
fallen würden, also Proben mit Cholera, Pest oder Pocken. Alle drei Erkrankungen würden in Deutschland im
Wesentlichen nicht mehr vorkommen, die ganze Welt gelte praktisch als pockenfrei. Die Gebührenordnung werde also
kaum Erkrankungen gemeint haben, die nicht mehr vorkommen, sondern vielmehr Erkrankungen, die in unseren
Breiten vorkämen. Die Beklagte behaupte weiter, obwohl sie genau wisse, was für Abstrichträger hier benutzt würden,
dass es sich bei dem Untersuchungsgut um Serum, Urin, Stuhl oder Abstriche gehandelt habe. Die Art der
Abstrichsträger seien auch für die KV eindeutig z.B. auf den beigefügten Begründungen (Überweisungsscheine,
Abrechnungsunterlagen) zu erkennen gewesen, nämlich "Vaginalabstrich". Es sei nach der Leistungslegende der
Nr.7116 BMÄ/E-GO nicht danach gefragt, um welches infektiöse Material es sich handle. Es reiche, dass es sich mit
einer hohen Wahrscheinlichkeit um infektiöses Material handle, und dies könne zunächst auch nur der überweisende
Arzt feststellen, der dieses Material genommen habe und die Beschwerden der Patientin kenne. Hinsichtlich der
Nr.8015 BMÄ/E-GO werde zu Unrecht behauptet, dass diese nur im Zusammenhang mit anderen Ziffern
abrechnungsfähig sei. Ein solcher Hinweis finde sich in der Gebührenordnung nicht. Für die Leistungserbringung sei
diese Ziffer auch nicht etwa mit einem "G" gekennzeichnet, wie für andere Leistungen, bei denen die Genehmigung
durch die KV Voraussetzung sei. Die Behauptung der KV, die Behandlung von Diabetikern sei für einen Gynäkologen
fachfremd, sei definitiv falsch. Es gehe nicht um irgend einen Typ II-Diabetes, sondern um den Gestationsdiabetes
oder Schwangerschaftsdiabetes, der zum Typ II-Diabetes gerechnet werde. Dass schwangerschaftsspezifische
Erkrankungen auch in das Fachgebiets eines Frauenarztes fallen, dürfte unbestritten sein. Im Übrigen sei er
Diabetologe DDG und durchaus entsprechend geschult, was aber laut der Leistungslegende nicht einmal gefordert
werde. Mit weiterem Schreiben vom 19. Juli 2004 hat der Kläger mitgeteilt, dass er an der Verhandlung am 21. Juli
2004 nicht teilnehmen könne.
Dem Senat liegen die Verwaltungsakte der Beklagten, die Akte des Sozialgerichts München mit dem Az.: S 43 KA
272/02 und die Berufungsakte mit dem Az.: L 12 KA 123/02 zur Entscheidung vor, die zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht wurden und auf deren weiteren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige und gemäß § 151 Abs.1 SGG form- und fristgerecht
eingelegte Berufung der Beklagen ist auch begründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 20.
März 2002 die Absetzung der Nrn.7116 und 8015 BMÄ/E-GO zu Unrecht aufgehoben und die Beklagte zu Unrecht zur
Nachvergütung dieser Leistungen verurteilt.
Hinsichtlich der Nr.8015 BMÄ/E-GO ist festzustellen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 20. März
2002 seine Klage zu dieser Leistungsposition zurückgenommen hat und folgerichtig in seinem Klageantrag nurmehr
die Vergütung der Leistungen gemäß den Nrn.138 und 7116 EBM/Ä begehrte. Vor diesem Hintergrund konnte das SG
nurmehr über die Nrn.138, 7116 BMÄ/ E-GO entscheiden. Wie sich aus dem Urteil ergibt, ist dem SG insoweit ein
Fehler unterlaufen, als es in der Beratung davon ausging, dass der Kläger wie in anderen Klagen und Quartalen auch
bezüglich des hier streitigen Quatals 4/97 die Klage auch hinsichtlich der Nr.8015 BMÄ/E-GO aufrechterhalten hat.
Dieser Irrtum berechtigt das SG aber nicht, die Beklagte zur Vergütung einer Leistungsposition zu verurteilen, die
nicht mehr Gegenstand des Klageverfahrens ist. Mit der Rücknahme der Klage hinsichtlich der Nr.8015 BMÄ/E-GO
endet insoweit die Rechtshängigkeit der Klage und der Rechtsstreit ist insoweit gemäß § 102 SGG in der Hauptsache
endgültig erledigt, so dass der prozessuale Anspruch auf gerichtliche Entscheidung und eine neue Klage - jedenfalls
nach Ablauf der Klagefrist - unzulässig ist. Das SG ist mit seiner Entscheidung damit nicht nur über den Klageantrag
hinausgegangen (vgl. hierzu § 123 SGG), sondern hat über einen nicht mehr rechtshängigen Streitgegenstand
entschieden. Allein deshalb war das Urteil des SG hinsichtlich der Nr.8015 BMÄ/E-GO aufzuheben und die Klage des
Klägers abzuweisen. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Abrechnung der Nr.8015 BMÄ/E-GO auch
in materieller Hinsicht vom Kläger nicht abrechenbar gewesen wäre. Zwar sieht die Gebührenordnung für das Quartal
4/97 für die Nr.8015 BMÄ/E-GO keine Genehmigungspflicht vor. Andererseits besteht kein Zweifel, dass die Nr.8015
BMÄ/E-GO ausschließlich im Zusammenhang mit den genehmigungspflichtigen Nummern 7215, 8013 und 8014
BMÄ/E-GO abrechenbar ist und nur von einem Arzt, der die Genehmigungen zur Abrechnung der Nrn.7215, 8013,
8014 BMÄ/E-GO hat und der Teilnehmer der Diabetes-Vereinbarung ist (vgl. § 5 der Diabetes-Vereinbarung). Die
Tatsache, dass die Genehmigungspflicht sich nicht auf die Nr.8015 BMÄ/ E-GO bezieht, sondern lediglich auf die
Nrn.8013 und 8014 BMÄ/E-GO, ergibt sich ausschließlich daraus, dass es sich bei den Nrn.8013 und 8014 BMÄ/E-
GO um ärztliche Leistungen handelt, während die Nr.8015 BMÄ/E-GO lediglich eine Kostenerstattungsziffer ist. Der
Kläger behauptet selbst nicht, dass er die Genehmigung zur Erbringung der Nrn.7215, 8013 und 8014 BMÄ/E-GO
erfüllt und Teilnehmer der Diabetes-Vereinbarung ist, auch hat er die Nr.8015 BMÄ/E-GO nicht in Zusammenhang mit
diesen Ziffern abgerechnet. Schließlich ist auch der Auffassung der Beklagten zuzustimmen, dass der Kläger die
Nr.8015 BMÄ/E-GO nicht fachgebietskonform erbringen kann. Die Erkennung und Behandlung des Diabetes mellitus
wird von der Definition des Gebietes "Frauen und Geburtshilfe" nicht mit umfasst (vgl. zum Ganzen: Urteil des Senats
vom gleichen Tage, L 12 KA 124/02).
Das SG hat auch zu Unrecht bezüglich der Nr.7116 BMÄ/E-GO (Pauschalerstattung ggf. entstehender zusätzlicher
Kosten bei Versendung bzw. Transport infektiösen Materials - z.B. im Postdienst durch zusätzliche Frankierung als
Wertbrief oder Wertpaket -) die Absetzungen in den Bescheiden der Beklagten vom 12. Februar 1998 und 28. April
1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2001 aufgehoben und die Beklagte zur Nachvergütung
verurteilt. Es reicht für eine Pauschalerstattung mit dem erhöhten Betrag gemäß der Nr.7116 BMÄ/E-GO zusätzlich
zu der Grundpauschalerstattung nach der Nr.7103 BMÄ/E-GO nicht aus, dass es sich um infektiöses Material
handelt. Die Begründung des Sozialgerichts greift von daher schon im Ansatz zu kurz. Vielmehr muss hinzukommen,
dass es gerade wegen der Versendung bzw. dem Transport von infektiösem Material notwendigerweise zu
zusätzlichen Kosten kommt. Als Beispielsfall wird hier in der Leistungslegende ausdrücklich auf die im Postdienst
notwendige zusätzliche Frankierung als Wertbrief oder Wertpaket hingewiesen. Von daher ist es grundsätzlich nicht
zu beanstanden, wenn die Beklagte zur Auslegung der Nr.7116 BMÄ/E-GO maßgeblich auf die Regelungen über den
Postversand von medizinischem Untersuchungsgut der Bundespost abstellt, in denen danach unterschieden wird, ob
es sich um Untersuchungsgut ohne oder mit geringerem Infektionsrisiko oder Untersuchungsgut mit Infektionsrisiko
handelt. Nur in letzteren, wesentlich selteneren Fällen ist eine Versendung per Wertbrief/Wertpaket und somit der
Zuschlag nach der Nr.7116 BMÄ/E-GO erforderlich. Nach den in Bezug genommenen Bestimmungen der Bundespost
fallen unter solches infektiöses Untersuchungsgut nur biologische Stoffe, die für Mensch und Tier infektiös sind oder
bei denen ein entsprechend begründeter Verdacht gegeben ist, um u.a. die Bearbeitung mit automatischen
Sortiermaschinen auszuschließen. Deshalb fallen Erregerkulturen oder Proben mit nach § 37 Bundesseuchengesetz
a.F. (inzwischen außer Kraft getreten) beschriebenen Krankheiten wie Cholera, Pest oder Pocken immer unter diese
Bestimmung. Dagegen fallen unter die Kategorie Untersuchungsgut ohne oder mit geringerem Infektionsrisiko alle
Sendungen mit flüssigem Untersuchungsgut, z.B. Serum, Urin, Stuhl in flüssig befindlichen Proben, nicht flüssiges
Untersuchungsgut wie Abstriche oder Ausstriche auf Objektträger sowie Untersuchungsgut in Formalin, bei dem
jegliches Infektionsrisiko ausgeschlossen ist.
Der mit zwei Ärzten fachkundig besetzte Senat stimmt mit der Beklagten darin überein, dass nach den auf den
beigezogenen Behandlungsausweisen angegebenen Diagnosen ("Bakteriologische Untersuchung und/oder
Vaginalabstrich und/oder bakterielle Genitalinfektion") bzw. dem vom Überweiser erteilten Auftrag ("Bakteriologie des
Vaginalabstrichs") kein Hinweis für ein infektiöses Untersuchungsgut im Sinne der damaligen Bestimmungen der
Bundespost gegeben ist, das gesondert zu kennzeichnen und als Wertbrief bzw. Wertpaket zu versenden wäre. Die
bakteriologische Untersuchung des Vaginalabstrichs fällt danach unter die Kategorie "Untersuchungsgut ohne oder mit
geringerem Infektionsrisiko". Nun ist dem Senat natürlich - wie der Beklagten - auch bekannt, dass heutzutage
Untersuchungsmaterial in der Regel nicht mehr mit der Post versandt wird, sondern in aller Regel durch einen
Transportdienst. Allein die Tatsache, dass der Kläger durch einen Transportdienst versendet, erfüllt aber noch nicht
den Tatbestand der Nr.7116 BMÄ/E-GO. Der Tatbestand der Nr.7116 BMÄ/ E-GO wäre vielmehr nur dann erfüllt,
wenn der Versand durch ein privates Transportunternehmen gerade wegen der Infektiosität das Vaginalabstriches
erforderlich wäre. Dies behauptet nicht einmal der Kläger und dies ist für den mit zwei Ärzten fachkundig besetzten
Senat auch nicht ansatzweise erkennbar. Der Vaginalabstrich bedarf auch keiner besonderen Verpackung und es
muss auch nicht jeder Vaginalabstrich - um das Untersuchungsergebnis nicht zu gefährden - einzeln und sofort
abgeholt werden. Der Versand des Untersuchungsgutes Vaginalabstrich durch einen Transportdienst erfolgte daher
objektiv aus andern Gründen als der Infektiosität des Untersuchungsgutes Vaginalabstrich. Der Versand durch einen
Transportdienst ist im Übrigen die typische Transportform auch für die in der Nr.7103 BMÄ/E-GO genannten
Untersuchungsmaterialien (Laboratoriumsdiagnostik, Histologie, Zytologie, Zytogenetik, Molekulargenetik)- aus
Gründen der Praktikabilität und Kostenersparnis. Die dargestellte Auslegung der Nr.7116 BMÄ/E-GO durch den Senat
führt zu einem ganz engen Anwendungsbereich dieser Gebührenordnungsposition angelehnt an den in dieser
Gebührenordnungsposition in Bezug genommenen Beispielsfall der Bestimmungen der Bundespost über den
Postversand von medizinischem Untersuchungsgut. Die Auffassung des Senats wird auch durch die weitere
Entwicklung der Gebührenordnung bestätigt. Die Nr.7116 BMÄ/E-GO wurde nämlich wenige Quartale nach dem hier
streitigen Quartal 4/97 ersatzlos gestrichen und in die bisher schon bestehende Nr.7103 BMÄ/E-GO integriert, ohne
dass die Pauschalerstattung der Nr.7103 BMÄ/E-GO nennenswert erhöht wurde (sie lag im Quartal 4/97 bei 5,00 DM
und liegt derzeit bei 2,60 Euro). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs.1 und Abs.4 SGG in der bis zum
Inkrafttreten des 6.SGG-Änderungsgesetzes geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung. Gründe für die
Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).