Urteil des LSG Bayern vom 12.03.1999
LSG Bayern: beendigung, ordentliche kündigung, abfindung, kündigungsfrist, arbeitsentgelt, lohnausfall, auflösung, entschädigung, betrug, aufhebungsvertrag
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 12.03.1999 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 10 AL 89/97
Bayerisches Landessozialgericht L 8 AL 192/98
Bundessozialgericht B 7 AL 48/99 R
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 5. März 1998 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) nach Auflösung des
Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung streitig.
Die am ...1938 geborene Klägerin war seit 15.04.1985 als Telefonistin bei der Maschinenfabrik ... in Straubing
beschäftigt. Für die Zeit ab 13.07.1995 bis zur Aussteuerung am 14.08.1996 bezog sie Krankengeld. Durch
Aufhebungsvertrag vom 15.07.1996 wurde das Beschäftigungsverhältnis zum 31.07.1996 einvernehmlich aus
personenbedingten Gründen beendet. Laut Ziffer 2 des Aufhebungsvertrages erhielt die Klägerin "für den Verlust des
Arbeitsplatzes eine einmalige freiwillige Abfindung gemäß § 3 Nr.9 EStG in Höhe von 12.700,00 DM." Die zwischen
den Arbeitsvertragsparteien maßgebende Kündigungsfrist betrug 6 Wochen zum Quartalsende.
Nach Auskunft des Arbeitgebers erfolgte die Auflösung aus gesundheitlichen Gründen. Eine andere Arbeit sei im
Betrieb nicht möglich gewesen. Der behandelnde Arzt bestätigte, daß die Klägerin Arbeiten, wie schweres Heben oder
Tragen, Bücken oder langes Sitzen nicht mehr verrichten könne und er ihr angeraten habe, ihre Beschäftigung
schnellstmöglich aufzugeben.
Am 02.08.1996 meldete sich die Klägerin arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld, das ihr mit
Bescheid vom 19.08.1996 ab 24.09.1996 für 832 Tage bewilligt wurde.
Mit Bescheid vom 24.08.1996 stellte das Arbeitsamt Deggendorf das Ruhen des Leistungsanspruches bis zum
23.09.1996 gemäß § 117 Abs 2 und 3 AFG fest. Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 05.09.1996 mit dem
Hinweis, für die Zeitdauer der Kündigungsfrist habe wegen Arbeitsunfähigkeit ohnehin keine Arbeitsvergütung
beansprucht werden können, blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 13.02.1997).
Hiergegen erhob die Klägerin am 14.03.1997 Klage zum Sozialgericht Landshut; ihrer Ansicht nach sei
Grundvoraussetzung für ein Ruhen des Arbeitslosengeldes nach § 117 Abs 2 und 3 AFG stets ein denkbarer
Vergütungsanspruch für den Zeitraum vom vorzeitigen Ende des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der
Kündigungsfrist. Bestehe ein solcher Vergütungsanspruch aber - wie hier - nicht, widerspreche die Ruhensanordnung
dem Sinn und Zweck des § 117 AFG. In einem beinahe identischen Fall habe das Arbeitsamt Deggendorf während
des Klageverfahrens den angefochtenen Bescheid aufgehoben und antragsgemäß Alg bewilligt.
Nach einer von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des Internisten Dr ... vom 03.03.1998 war sie das
ganze Jahr 1996 arbeitsunfähig, also auch über den 31.07.1996 und 23.09.1996 hinaus.
Mit Urteil vom 05.03.1998 wies das Sozialgericht Landshut die Klage ab; auf einen Kausalzusammenhang zwischen
der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Abfindung komme es ebensowenig an wie auf den
Umstand, daß die Klägerin zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig krank und danach
keinen Entgeltanspruch gegen ihren Arbeitgeber gehabt habe. § 117 Abs 2 AFG umfasse grundsätzlich alle Fälle der
vorzeitigen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und gehe davon aus, daß Abfindungen, Entschädigungen und
ähnliche Leistungen, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt würden, in einem bestimmten,
durch § 117 Abs 2 AFG pauschalierten Umfang Arbeitsentgelt enthielten. Der Gesetzgeber habe sich offenbar bewußt
für diese vereinfachte, typisierende Regel entschieden.
Gegen das am 06.05.1998 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 05.06.1998 unter Aufrechterhaltung ihrer
Rechtsauffassung Berufung ein.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 05.03.1998 sowie den Bescheid vom 24.08.1996
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.1997 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die
Zeit vom 15.08. bis 23.09. 1996 Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war die Leistungsakte der Beklagten und die
erstinstanzliche Verfahrensakte. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und auf
den Inhalt der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 151 Abs 1, 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG -);
insbesondere bedurfte es nicht der besonderen Zulassung gemäß § 144 Abs.1 SGG, da der Wert des streitigen
Anspruches auf Alg 1.000,00 DM übersteigt.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Mit der zutreffenden kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs.4 SGG) macht die Klägerin nurmehr
den Anspruch auf Alg für die Zeit vom 15.08. bis 23.09.1996 geltend. Damit berücksichtigt sie den Bezug von
Krankengeld bis 14.08.1996.
Da ein Anspruch streitig ist, der den Voraussetzungen noch vor dem am 01.01.1998 in Kraft getretenen SGB III
(Art.83 Abs.1 AFRG vom 24.03.1997, BGBl.I, 594) liegt, sind vorliegend die Vorschriften des
Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) anzuwenden.
Da die Klägerin unstreitig und der Sache nach zutreffend die Voraussetzungen gemäß § 100 Abs.1 AFG erfüllte,
bestand für die hier noch streitige Zeit ab 15.08.1992 Anspruch auf Alg. Insbesondere war die Klägerin arbeitslos, und
sie stand auch der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 103 AFG in der bis 31.03.1997 geltenden Fassung zur
Verfügung. Die gesundheitlichen Einschränkungen, die sie zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses veranlaßten,
schlossen nicht aus, in eine andere ganztägige vollschichtige Tätigkeit vermittelt zu werden (vgl. BSG vom
19.09.1979, SozR 2200 § 1241 Nr.14). Die ärztliche Stellungnahme von Dr ... vom 07.08.1996 bestätigte lediglich eine
eingeschränkte Leistungsfähigkeit bei der Klägerin.
Wie sich aus der Arbeitsbescheinigung und dem Aufhebungsvertrag ergibt, erhielt die Klägerin die Abfindung von
12.700,00 DM wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.07.1996. Die Zahlung war zwingend an die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebunden. Zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der
Abfindungszahlung bestand ein ursächlicher Zusammenhang (vgl. BSG vom 29.08.1991, SozR 3-4100 § 117 Nr.6).
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurde auch ohne Einhaltung der für den Arbeitgeber geltenden ordentlichen
Kündigungsfrist beendet (§ 117 Abs.2 Satz 1 AFG). Da die maßgebende Kündigungsfrist des Arbeitgebers sechs
Wochen zum Ende des Vierteljahres betrug, war dem Arbeitgeber - ausgehend vom Tag der Aufhebungsvereinbarung
am 15.07.1996 - eine ordentliche Kündigung frühestens zum 30.09.1996 möglich gewesen. Für die Anwendung des §
117 Abs.2 AFG ist es ohne Bedeutung, aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde und auf welche
rechtliche Weise die Arbeitsvertragsparteien die Beendigung herbeigeführt haben. Entscheidend ist allein, daß die
Kündigungsfrist des Arbeitgebers nicht eingehalten wurde.
Wie das BSG wiederholt ausgeführt hat, beruht die Vorschrift des § 117 AFG auf dem Grundgedanken, daß der
Arbeitslose nicht der Leistung der Versichertengemeinschaft bedarf, solange er keinen Lohnausfall hat. Daher ruht der
Anspruch auf Alg für die Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat (§ 117 Abs.1
AFG). Ebenso bedarf der Arbeitslose keines Alg, soweit ihn bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
eine Entschädigung für Lohnausfall gewährt wird. Von einer solchen Entschädigung in einem bestimmten, durch § 117
Abs.2 und 3 AFG pauschalierten Umfang geht das Gesetz aus, wenn das Arbeitsverhältnis bei Gewährung einer
Abfindung, Entschädigung oder ähnlichen Leistung vorzeitig beendet wird. Dies setzt begrifflich voraus, daß der
Arbeitnehmer eigentlich Anspruch auf die Einhaltung einer längeren Kündigungsfrist gehabt hätte, als sie der
Arbeitgeber eingehalten hat, und er - der Arbeitnehmer - die Verkürzung wie auch immer durch sein Verhalten
ermöglicht und hingenommen hat (BSG vom 21.09.1995, BB 96, 1335 = DBlR 4247 AFG § 117 m.w.N.). Der
Umstand, daß die Klägerin einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung aufgrund ihrer langen Arbeitsunfähigkeit
nicht mehr gehabt hätte, widerspricht dieser Zielsetzung nur scheinbar. Denn wegen der vorzeitigen Beendigung
verpflichtete sich der Arbeitgeber unabhängig von einem bestehenden vertraglichen Anspruch zu einer
Abfindungszahlung und löste damit eine nach § 117 Abs.2 AFG unterstellte Zahlung von Arbeitsentgelt aus. Soweit
eine allgemeine arbeiterrechtliche Anspruchsgrundlage für eine solche Vergütungszahlung nicht herangezogen werden
kann, folgt diese unmittelbar aus der Aufhebungs- und Abfindungsvereinbarung selbst. Denn nach § 117 Abs.2 AFG
führen alle Abfindungen, die bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden, zum Ruhen des
Anspruchs auf Alg in dem im Gesetz vorgesehenen Umfang. Eine Prüfung im Einzelfall, ob eine bestimmte Abfindung
entgegen der Annahme des Gesetzgebers keinen Lohnausfall vergütet, ist nicht vorgesehen. Streitigkeiten dieser Art
wollte der Gesetzgeber durch eine pauschale Bewertung gerade verhindern. Ist der Arbeitnehmer, wie hier die
Klägerin, vorzeitig ausgeschieden, und ist der ursächliche Zusammenhang der Leistungsgewährung mit dem
Ausscheiden gegeben, wertet § 117 Abs.2 bis 4 AFG einen Teil der Leistung als "Arbeitsentgelt für die Zeit nach dem
Ausscheiden" (BSG vom 21.09.1995, a.a.O.).
Die Berechnung des Ruhenszeitraumes durch die Beklagte geht zutreffend unter Berücksichtigung des gesetzlich
vorgesehenen Anteils der Abfindung in Höhe von 40 % von 54 Kalendertagen aus (§ 117 Abs.3 Satz 1 Nr.1 AFG). Der
für die Klägerin günstigste letzte Tag des Ruhenszeitraumes ist danach der 23.09.1996.
Dementsprechend war die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 05.03.1998
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; im Hinblick auf den Verfahrensausgang konnte die Beklagte nicht zu
einer Kostenerstattung verpflichtet werden.
Der Senat mißt der Frage, ob die Fiktion des § 117 Abs.2 AFG auch dann aufrecht erhalten werden kann, wenn ein
Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung im Sinne des Arbeitnehmerschutzrechtes im Einzelfall ausgeschlossen ist,
grundsätzliche Bedeutung zu. Deshalb war die Revision gemäß § 160 Abs.2 Nr.1 SGG zuzulassen.