Urteil des LSG Bayern vom 05.08.2010

LSG Bayern: eheähnliche lebensgemeinschaft, hinterbliebenenrente, witwenrente, witwerrente, hochzeit, versicherung, form, beitrag, avg, patientenverfügung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 05.08.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 11 R 4053/08
Bayerisches Landessozialgericht L 14 R 364/10
Bundessozialgericht B 5 R 398/10 B
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 18. März 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Witwenrente nach § 46 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Die 1955 geborene
Klägerin stellte am 30.07.2007 Antrag auf Hinterbliebenenrente nach ihrem am 28.01.2005 nach schwerer Krankheit
verstorbenen langjährigen Lebensgefährten M.G. Sie berief sich darauf, dass beide im September 2004, als der
Versicherte bereits im Krankenhaus gelegen habe, gegenüber dem Standesamt in A-Stadt ihr Einverständnis zur
Anmeldung der Eheschließung unterschrieben hätten. Die Eheschließung habe auf Grund der Gegenebenheiten erst
im Frühjahr 2005 erfolgen sollen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10.09.2007 mit der Begründung
ab, nach § 46 SGB VI hätten Witwen, die nicht wieder geheiratet hätten, nach dem Tod des versicherten Ehegatten
Anspruch auf kleine Witwenrente/Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt habe,
unter weiteren Voraussetzungen auch auf sog. große Witwen-/Witwerrente. Zwischen der Klägerin und dem
verstorbenen Versicherten habe eine rechtsgültige Ehe nicht bestanden, bei dem im September 2004
unterschriebenen Einverständnis zur Eheschließung handle es sich lediglich um ein Aufgebot. Beide Partner hätten
lediglich bis zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt. Partner
einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft seien nach dem Tode des Versicherten nicht Witwe oder Witwer und hätten
keinen Anspruch auf entsprechende Hinterbliebenenrente (BSG, Urteil vom 30.03.1994 - 4 RA 18/93). Mit ihrem
Widerspruch machte die Klägerin geltend, die eine Hinterbliebenenrente in ihrem Fall ausschließende gesetzliche
Regelung verstoße gegen Art. 3 Abs.1 und 14 Abs.1 GG. Sie sei Alleinerbin des Verstorbenen, auf ihren Namen seien
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht des Verstorbenen ausgestellt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 29.01.2008 zurück. Eine rechtsgültige Ehe habe nicht vorgelegen. Daran ändere auch die
Tatsache der Alleinerbschaft bzw. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht nichts. Im anschließenden
Klageverfahren wies die Klägerin erneut auf die beabsichtigt gewesene Eheschließung hin, zu der es wegen der
schweren Erkrankung und des Todes des Versicherten nicht mehr gekommen sei. Das SG wies die Klage mit
Gerichtsbescheid vom 18.03.2010 ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Witwenrente nach § 46 SGB VI.
Voraussetzung dafür sei eine rechtsgültige Ehe. Eine solche komme nur durch Eheschließung vor dem Standesamt
zustande. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft begründe dagegen keine rechtsgültige Ehe. Der überlebende Partner
sei nicht Witwe/Witwer und könne einer solchen/einem solchen auch nicht rechtlich gleichgestellt werden. Es sei auch
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, den Bezug einer Witwenrente vom Bestand einer rechtgültigen Ehe
abhängig zu machen, wie das BSG in seinem Urteil vom 30.03.1994 - 4 RA 18/93 - dargelegt habe. Die von der
Klägerin zur Unterstützung ihrer Auffassung zitierten sozialgerichtlichen Entscheidungen des Hessischen LSG (L 2 R
220/06) und des SG Würzburg (S 8 RJ 697/02) seien zur Thematik der Versorgungsehe ergangen; sie könnten nicht
herangezogen werden, weil in diesen Fällen eine rechtsgültige Ehe bestanden habe und die Ablehnung der
Hinterbliebenenrente nur wegen der Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr (§ 46 Abs.2a SGB VI) erfolgt sei. Ein
Anspruch auf Witwenrente ergebe sich auch nicht aus § 46 Abs. 6 SGB VI, wonach als Heirat auch die Begründung
einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelte. Gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG - könne eine
Lebenspartnerschaft nur zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts begründet werden. Auch hier sei im Übrigen
die formelle Voraussetzung einer Eintragung erforderlich. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Sie führt noch an, sie fühle sich vom Standesamt falsch beraten. Es sei gesagt worden, "ein Jahr nach der Hochzeit
würde die Versicherung erst greifen", daher hätten sie und ihr Verlobter die Hochzeit für die Zeit nach einer erwarteten
Erholungsphase im Frühjahr 2005 geplant. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Regensburg vom 18.03.2010 sowie den Bescheid vom 10.09.2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 29.01.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Hinterbliebenenrente gem.
§ 46 SGB VI zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des
Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Beklagtenakten
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -.) ist zulässig. Sie erweist
sich aber nicht als begründet. Zu Recht hat das Erstgericht die Klage abgewiesen. Ein Rentenanspruch der Klägerin
besteht nicht. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt allein § 46 SGB VI in Betracht. Nach
dieser Vorschrift, die im Wesentlichen dem früheren Recht vor dem 01.01.1992 entspricht (vgl. §§ 1264 RVO, 41
AVG), haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tode des versicherten Ehegatten
unter den dort genannten Umständen Anspruch auf Witwenrente. Witwe oder Witwer ist, wer mit dem versicherten
Ehegatten bei dessen Tod auf Grund wirksam geschlossener Ehe verheiratet gewesen ist (BSG SozR Nr 2 zu § 1263
RVO). Der Bestand einer familienrechtlich wirksamen Ehe - seit dem 01.01.2005 auch der eingetragenen, also formell
ebenfalls wirksam begründeten Lebenspartnerschaft nach dem LPartG - im Zeitpunkt des Todes ist damit
unabdingbare Voraussetzung für den Hinterbliebenenrentenanspruch von Witwe und Witwer. Zu dieser formalen
Eheschließung ist es vorliegend wegen des Todes des Versicherten im Januar 2005 nicht mehr gekommen. Die
Klägerin ist damit nicht seine Witwe. Die im Zeitpunkt des Todes bestehende eheähnliche Lebensgemeinschaft
zwischen dem Versicherten und der Klägerin kann nicht mit der in der rechtlich vorgesehenen Form geschlossenen
bürgerlich-rechtlichen Ehe (vgl. § 1303 ff. BGB) gleichgestellt werden. Zwar zeichnet sich eine solche Gemeinschaft
ebenfalls durch innere Bindungen und gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander aus, wesentliches Merkmal ist
aber im Gegensatz zur Ehe die fehlende umfassende Rechtsverbindlichkeit und die Möglichkeit der jederzeitigen
Beendigung der Partnerschaft ohne Einhaltung bestimmter Voraussetzungen (vgl. BVerfG vom 17.11.1992 in
BVerfGE 87, 234, 267 f.). Das Rentenversicherungsrecht bietet keine Anhaltspunkte für eine solche eheähnliche
Gemeinschaften mit einbeziehende eigenständige, vom Eherecht losgelöste Ausgestaltung des Ehebegriffs (BSG in
seiner Entscheidung vom 30.03.1994 - 4 RA 18/93 - zur Vorschrift des § 41 AVG). Schon zuvor hatte das BSG in
seiner zu § 1264 RVO a.F. ergangenen Entscheidung vom 04.03.1982 (SozR 2200 § 1264 Nr 5) dargelegt, dass eine
entsprechende Anwendung der Regelungen zur Hinterbliebenenrente für Witwen und Witwer auf Partner einer
eheähnlichen ("freien") Lebensgemeinschaft nicht geboten sei. Daran hat sich auch durch das Inkrafttreten des SGB
VI zum 01.01.1992 nichts geändert. Die Hervorhebung des familienrechtlichen Status von Witwe und Witwer
entspricht dem Grundgedanken des besonderen Schutzes von Ehe und Familie in Art. 6 GG. Eine Ausnahme nach
Billigkeitsgrundsätzen käme allenfalls in Betracht, wenn das Gesetz eine entsprechende Regelung für Härtefälle
vorgesehen hätte, was aber nicht der Fall ist. Ein Gebot der analogen Anwendung des Anspruchs aus § 46 SGB VI
folgt schließlich auch nicht daraus, dass es in anderen Rechtsgebieten bei der Vergabe und Kontrolle öffentlicher
Gelder wegen des Verbots der Besserstellung von eheähnlichen Gemeinschaften zu einer Gleichbehandlung von
eheähnlichen Gemeinschaften und rechtsgültigen Ehen kommt. Aus dem Verbot der Besserstellung in diesen
Bereichen kann nicht umgekehrt auf ein generelles Gebot der Gleichstellung von eheähnlichen Gemeinschaften mit
rechtsgültigen Ehen geschlossen werden, so BSG a.a.O. zu § 122 BSHG a.F. sowie unter Bezugnahme auf BVerfGE
9, 20, 35. Für eine analoge Anwendung der Vorschriften über Hinterbliebenenrente an Witwen/Witwer in Fällen
nichtehelicher Lebensgemeinschaften fehlt es vielmehr an einer planwidrigen Regelungslücke, die entsprechend
auszufüllen wäre (BSG vom 30.03.1994 a.a.O.). Die Entscheidung des Gesetzgebers, den
Hinterbliebenenrentenanspruch für Witwen und Witwer vom Bestehen einer rechtsgültigen Ehe mit dem verstorbenen
versicherten Ehegatten abhängig zu machen, begegnet entgegen der Auffassung der Klägerin auch keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs.1 GG liegt nicht vor, weil dieses Grundrecht nicht
jede Lebensgemeinschaft schützt, sondern nur die nach der geltenden Rechtsordnung rechtsgültig geschlossene Ehe.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs.1 GG ist nicht verletzt, weil die Gewährung von Witwen- und
Witwerrente allein an den hinterbliebenen Ehegatten auf einem sachlichen Differenzierungsgrund beruht, nämlich der
aus Art. 6 Abs.1 GG folgenden speziellen staatlichen Schutzpflicht und der Legitimierung des
versicherungsrechtlichen Ausgleichs eines nur an die wirksame Ehe geknüpften gesetzlichen Unterhaltsanspruchs
(BSG a.a.O.). Auch durfte der Gesetzgeber bei seiner Regelung den Grundsätzen von Rechtssicherheit und
Rechtsklarheit ("Publizitätswirkung der Ehe", keine Notwendigkeit von im Einzelfall ggfs. umfangreichen Ermittlungen)
Rechnung tragen. Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs.1 GG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Anspruch auf
Hinterbliebenenrente nicht auf einer dem die Rente beanspruchenden Antragsteller zurechenbaren Eigenleistung
beruht, ebenso nicht auf einer dem Versicherten selbst zurechenbaren Leistung. Die Hinterbliebenenrente ist eine
vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung, weil sie ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne
erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt wird (BVerfGE 76, 256, 300 f.). Jeder Versicherte trägt über seinen
Beitrag gleichermaßen zur Versorgung aller Hinterbliebenen bei, ohne dass der verheiratete oder Kinder habende
Versicherte - trotz der erhöhten Wahrscheinlichkeit des Rentenbezugs seiner Hinterbliebenen - einen an diesem Risiko
ausgerichteten Beitrag leisten muss. Von einem Eingriff in die Eigentumsrechte der Rentner, so die Klägerin im
Widerspruchsverfahren, kann also keine Rede sein. Schließlich kann auch die von der Klägerin zuletzt noch geltend
gemachte Falschberatung durch einen Standesbeamten (vermutlich anlässlich des "Aufgebots" im September 2004),
die im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs der Beklagten ohnehin nicht zugerechnet werden
könnte, nicht zu einer contra legem an sie zu gewährenden Rente führen. Eine unzutreffende Beratung ist im Übrigen
ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen, eher ein Missverständnis auf Seiten der Klägerin. Die Formulierung "die
Versicherung würde erst ein Jahr nach der Hochzeit greifen" bezieht sich offensichtlich auf § 46 Abs.2a SGB VI
(Stichwort: Versorgungsehe) und hätte nach den Gesamtumständen eher Anlass für eine möglichst schnelle
Eheschließung gegeben. Nach allem konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Sie war mit der Kostenfolge aus § 193
SGG zurückzuweisen. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.2 SGG sind nicht ersichtlich.