Urteil des LSG Bayern vom 27.10.2008

LSG Bayern: darstellung des sachverhaltes, rehabilitation, hauptsache, umschulung, weiterbildung, betriebswirtschaftslehre, erlass, gespräch, verwaltung, obsiegen

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 27.10.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 6 AL 292/08 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 10 B 711/08 AL ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes vom 11.07.2008 im Verfahren S 6 AL 292/08 ER
(einstweiliger Rechtsschutz) wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist im Rahmen des Eilverfahrens die Kostenübernahme für ein Studium der (Europäischen)
Betriebswirtschaftslehre an einer Fernuniversität als berufliche Rehabilitationsmaßnahme.
Die 1964 geborene Antragstellerin (ASt) beantragte bei der Antragsgegnerin (Ag) erstmals im Jahr 1998 Leistungen
zur beruflichen Rehabilitation, die mit Bescheid vom 10.02.2004 eingestellt wurden, nachdem die Klägerin ab dem
01.10.2003 eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hatte. Nach Bestandskraft dieses Bescheides meldete sich die
ASt im April 2004 bei der Ag und begehrte - unter Hinweis auf die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit - erneut
Leistungen der beruflichen Rehabilitation.
In der Folgezeit beabsichtigte sie, einen Lehrgang zur Betriebswirtin für Sozialwesen bzw. zur
Krankenhausbetriebswirtin zu absolvieren. Mit Schreiben vom 15.05.2006 teilte die Ag der ASt mit, dass eine
Weiterbildung zur Krankenhausbetriebswirtin nicht möglich sei, weil insoweit eine vorhergehende Beratung noch nicht
stattgefunden habe. Nach Anfrage des Bevollmächtigten der ASt teilte die Ag diesem mit Schreiben vom 18.08.2006
mit, dass es sich bei dem Hinweis vom 15.05.2006 nicht um eine ablehnende Entscheidung in Bezug auf eine
konkrete Weiterbildungsmaßnahme gehandelt habe, und dass die ASt zur weiteren Klärung der beruflichen
Rehabilitation zu einem Gespräch eingeladen werde.
Mit Bescheid vom 11.05.2007 teilte die Ag der ASt mit, dass sie das Rehabilitationsverfahren als abgeschlossen
ansehe, weil die ASt zum 01.05.2007 ein neues Beschäftigungsverhältnis - bei der Fa F. - aufgenommen habe, von
dem man ausgehe, dass dieser Arbeitsplatz gesundheitlich geeignet sei. Soweit zu einem späteren Zeitpunkt erneut
Leistungen zur Teilhabe erforderlich sein sollten, sei ein neuer Antrag zu stellen. Der Eingang eines Widerspruches in
Bezug auf diesen Bescheid findet sich nicht in den Akten.
Der Bevollmächtigte der ASt rügte mit Schriftsatz vom 28.02.2008, dass die ASt - entgegen der Ankündigung im
Schreiben vom 18.08.2006 - noch immer nicht zu einem Gespräch hinsichtlich des weiteren Rehabilitationsverlaufes
eingeladen worden sei. Hierauf erwiderte die Ag (Schreiben vom 14.03.2008), dass nach verschiedenen Gesprächen
(Ende 2006/ Anfang 2007) das Rehabilitationsverfahren - nach Aufnahme einer Beschäftigung durch die ASt - mit
bestandskräftigen Bescheid vom 11.05.2007 abgeschlossen worden sei, und man habe die ASt bereits am
03.03.2008 telefonisch auf die Notwendigkeit eines erneuten Antrages hingewiesen; die an die ASt übersandten
Antragsunterlagen sollten zügig zurückgesandt werden, da auch die Leistungsträgerschaft des
Rentenversicherungsträgers in Betracht zu ziehen sei.
Im Schriftsatz vom 28.03.2008 mahnte der Bevollmächtigte der ASt - mit der Ankündigung einer Untätigkeitsklage -
eine eiligste Bearbeitung der Angelegenheit an, weil die ASt zum nächst möglichen Termin - im April 2008 - die
Maßnahme beginnen wolle.
Mit Schreiben vom 05.04.2008 übersandte die ASt der Ag die Unterlagen in Bezug auf den erneuten
Rehabilitationsantrag. Nach dem Vermerk auf dem Antragsformular wurden die Antragsunterlagen der ASt am
03.03.2008 ausgehändigt und gingen am 14.04.2008 bei der Ag ein.
Mit weiterem Schreiben vom 07.04.2008 machte der Bevollmächtigte der ASt geltend, dass bereits mit Schreiben
vom 31.05.2007 die ASt persönlich Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.05.2007 eingelegt habe.
Am 15.04.2008 leitete die Ag den am 14.04.2008 schriftlich eingegangenen Rehabilitationsantrag - unter Hinweis auf §
14 Abs 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - an den nach ihrer Auffassung zuständigen
Rentenversicherungsträger (Bund) weiter.
Nachdem der Eingang eines Schreibens vom 31.05.2007 in den Akten der Ag nicht zu verzeichnen war, fasste diese
das Schreiben vom 07.04.2008 als Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.05.2007 auf und wies diesen
Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2008 wegen Verfristung als unzulässig zurück.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob die ASt am 21.05.2008 Klage (S 6 AL 254/08) zum Sozialgericht Nürnberg
(SG).
Am 16.06.2008 hat die ASt beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 6 AL 292/08 ER) mit dem Ziel
beantragt, entweder die Ag oder den Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband zu verpflichten, eine
Umschulung in der Europäischen Fernhochschule H. (University of A.) für die Dauer von vorläufig einem Jahr zu
übernehmen. Der Deutsche Rentenversicherungsträger Bund sei beizuladen.
Eine einstweilige Anordnung sei aufgrund des extrem zögerlichen und ablehnenden Verhaltens der
Versicherungsträger geboten. Es sei eine Umschulung in eine ausschließlich geistige Tätigkeit erforderlich, weil
aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen eine körperliche Tätigkeit nicht mehr möglich sei. Die Ag sei
verpflichtet die Umschulung fortzuführen, weil die zwischenzeitlich aufgenommen Tätigkeit - bei der Fa F. - den
Rehabilitationsbedarf nicht erledigt habe. Im Übrigen sei gegen den Bescheid (vom 11.05.2007), der das
Rehabilitationsverfahren seinerzeit abgeschlossen habe, Widerspruch erhoben worden. Insofern sei auch nicht der
Rentenversicherungsträger primär verpflichtet, denn das Rehabilitationsverfahren bei der Ag sei noch nicht
abgeschlossen.
Das Verfahren gegen den Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband wird beim SG unter dem Aktzeichen S
15 U 150/08 ER geführt.
Mit Beschluss 26.06.2008 hat das SG im Verfahren S 6 AL 292/08 ER die Deutsche Rentenversicherung Bund zum
Verfahren beigeladen.
Die Ag hat die Auffassung vertreten, dass das Rehabilitationsverfahren mit der Aufnahme einer Beschäftigung zum
05.05.2007 - bei der Fa F. - abgeschlossen gewesen sei, und der Arbeitsplatz - im Hinblick auf die Dauer der
Beschäftigungszeit - auch gesundheitlich geeignet gewesen wäre. Der entsprechende abschließende Bescheid vom
11.05.2007 sei auch bestandskräftig geworden. Den erneuten Antrag auf Rehabilitationsleistungen vom 03.03.2008,
der am 14.04.2008 eingegangen sei, habe man an den zuständigen Rentenversicherungsträger am 15.04.2008
weitergeleitet. Im Übrigen hab die ASt am 16.06.2008 eine Tätigkeit als Pflegemanagerin- Teamleiterin aufgenommen.
Die Beigeladene hat hierzu mitgeteilt, dass bei ihr bereits seit 05.09.2005 ein Rehabilitationsverfahren der ASt laufe,
das bisher - im Wesentlichen - nicht zum Abschluss zu bringen gewesen sei, weil die ASt mit der Wahl der Gutachter
nicht einverstanden gewesen sei. Insofern gehe auch der am 14.04.2008 bei der Ag gestellte und an die Beigeladene
weitergeleitete Antrag ins Leere.
Das SG hat mit Beschluss vom 11.07.2008 den Antrag der ASt zurückgewiesen. Für eine Verpflichtung der Ag fehle
es sowohl am Anordnungsanspruch als auch am Anordnungsgrund. Die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit, d.h. der
Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht, weil die ASt ab dem 16.06.2008 einer Beschäftigung nachgehe und
das Studium an der Fernuniversität berufsbegleitend absolviert werden könne, so dass eine vorläufige Entscheidung
nicht erforderlich sei, zumal auch ein Anordnungsanspruch nicht vorliege, weil die Zuständigkeit der Ag nicht gegeben
sei, nachdem die ASt 180 Kalendermonate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erbracht habe. Auch eine
Verpflichtung der Beigeladenen sei nicht in Betracht zu ziehen, weil es für die ASt nicht unzumutbar sei, den Ausgang
des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, so dass insofern auch ein Anordnungsanspruch entfalle.
Gegen diesen Beschluss hat die ASt am 08.08.2008 Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt.
Die Ag könne sich nicht darauf berufen, dass das Rehabilitationsverfahren abgeschlossen sei, denn über den
Widerspruch vom 31.05.2007 (gegen den Bescheid vom 11.05.2007) sei noch nicht entschieden. Insofern sei
Wiedereinsetzung zu gewähren, denn erst im April 2008 habe sie erfahren, dass der Widerspruch bei der Ag nicht
eingegangen sein soll. Auch eine Überprüfung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hätte die Ag in
Betracht ziehen müssen.
Die Ag stelle allein auf eine formelle Betrachtungsweise ab, ohne sich mit der Sache auseinanderzusetzen. Auch im
gerichtlichen Verfahren sei nicht berücksichtigt worden, dass es sich bei dem Antrag vom 03.03.2008 nicht um einen
Neuantrag handele, sondern dass sich das Rehabilitationsverfahren bereits über Jahre hinziehe. In der
eidesstattlichen Versicherung seien hinreichend Gründe dargelegt speziell für die Auswahl der Ausbildung und den
Ausschluss anderer Schritte, die in der Vergangenheit zum Teil bereits angegangen worden waren, sich jedoch als
nicht zielführend erwiesen hätten. Auch greife die Argumentation der Ag nicht, sie habe den Antrag rechtzeitig
weitergeleitet, denn dieser sei bereits am 03.03.2008 gestellt worden, so dass es bei der Zuständigkeit der Ag
verbleibe, denn die Weiterleitung sei nicht innerhalb von 14 Tagen erfolgt. Zuletzt sei auch ein Anordnungsgrund
gegeben, weil sie die Tätigkeit als Pflegemanagerin- Teamleiterin - wegen Unklarheit beim Arbeitgeber - nicht habe
aufnehmen können.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten der Ag, des Beigeladenen sowie die
gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des ASt ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Ein
Abhilfeverfahren war nicht mehr erforderlich, nachdem § 174 SGG mit Wirkung ab 01.04.2008 ohne
Übergangsvorschrift ersatzlos entfallen ist (Art 1 Nr.30, Art 5 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 - BGBl. I S 444). In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als
nicht begründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Bezug auf das von der ASt geltend gemachte
Begehren zur Regelung eines vorläufigen Zustandes stellt vorliegend § 86b Absatz 2 Satz 2 SGG dar, denn die ASt
begehrt die Bewilligung einer Weiterbildungsmaßnahme.
Insoweit ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa
dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare
Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so
BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79, 69 (74); vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 (179) und vom 22.11.2002 NJW
2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. Rn 643)
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und
das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der ASt sein
Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm §
920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8.Aufl, § 86b Rn 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des
Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und
Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927,
NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache
erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der
Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu.
Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den
Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter
Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt
2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; zuletzt BVerfG vom
15.01.2007 - 1 BvR 2971/06 -).
Unter Beachtung dieser rechtlichen Vorgaben hat das SG - im Ergebnis zutreffend - die Bewilligung einstweiligen
Rechtschutzes verweigert.
Vorliegend ist bereits zweifelhaft, ob der ASt ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht, denn die im Rahmen des
Eilverfahrens konkret begehrte Maßnahme, die Finanzierung eines Studiums an einer Fernuniversität (Europäische
Betriebswirtschaftslehre), wurde nach den vorliegenden Unterlagen - bis zum Antrag auf die einstweilige Anordnung
am 16.06.2008 - weder bei der Ag noch bei der Beigeladenen beantragt, so dass die Verwaltung bislang keine
Möglichkeit, hatte sich mit dem konkreten Umschulungsbegehren auseinander zu setzen (vgl. hierzu Keller in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86b Rn 26b).
Dies kann jedoch offen bleiben, weil vorliegend das Rechtsmittel weder in Bezug auf die Ag noch auf die Beigeladene
Erfolg haben kann, nachdem weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind, die
es geboten erscheinen lassen, der ASt die konkret begehrte beruflichen Rehabilitationsmaßnahme im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes zukommen zu lassen.
In diesem Zusammenhang bedarf es auch keiner Entscheidung, ob die Ag noch zuständig ist, weil sie den Antrag auf
berufliche Rehabilitation verspätet weitergeleitet haben könnte, oder die Beigeladene, die bei rechtzeitiger
Weiterleitung - unabhängig von der materiell- rechtlichen Voraussetzungen des Anspruches - nach § 14 SGB IX für
den beruflichen Rehabilitationsbedarf originär zuständig geworden wäre (vgl. hierzu Beschluss des Senates vom
17.07.2008 - L 10 B 430/08 AL ER).
Weder die Ag noch die Beigeladene ist im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften über die berufliche Rehabilitation
zu der von der ASt begehrten konkreten Maßnahme zu verpflichten, denn den Leistungsträgern ist in Bezug auf die
Erbringung der begehrten Leistungen ein Ermessen (§ 97 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III) bzw. ein
Beurteilungsspielraum (§ 16 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI iVm § 33 Abs 4 SGB IX) eingeräumt.
Um unter diesen Voraussetzungen in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einen Anordnungsanspruch
annehmen und Leistungen zusprechen zu können, müssen die Voraussetzungen für die Reduzierung dieses
Ermessens bzw. des Beurteilungsspielraumes in der Weise vorliegen, dass jede andere Entscheidung als eine
Bewilligung der konkret beantragten Leistung rechtlich fehlerhaft erscheinen muss (vgl. BayLSG, Beschluss vom
20.06.2007 - L 11 B 116/07 SO ER; zur sog. "Ermessensreduzierung auf Null"; Keller aaO § 86b Rn. 30a).
Unabhängig davon, dass die ASt bisher ohnehin nicht dargelegt hat, dass sie die Zulassungsvoraussetzungen für ein
Studium an der Euro- Fachhochschule erfüllt, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass allein ein Studium der
allgemeinen Betriebswirtschaftslehre im Wege des Fernstudiums die einzig noch denkbare Alternative einer
beruflichen Rehabilitation darstellen kann, insbesondere weil auch die ASt selbst gegenüber der Ag - im Hinblick auf
ihre Vorbildung als Krankenschwester - bis zu ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung eine Weiterbildung in den
Bereich Krankenhausmanagement angestrebt hatte. Insofern ist in Zweifel zu ziehen, dass die von der ASt
angestrebte Weiterbildung die zweckmäßigste Lösung darstellt.
Im Weiteren ist auch ein Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit nicht ersichtlich, denn nach den
im Antragsverfahren vorgelegten Unterlagen ist der Einstieg in den beabsichtigten Studiengang jederzeit möglich, so
dass der ASt die Durchführung des Hauptsacheverfahrens zugemutet werden kann. Sie läuft auch nicht Gefahr, mit
dem Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht wieder gutzumachende Nachteile zu erleiden, denn auch ihr
Lebensalter rechtfertigt keine besondere Eilbedürftigkeit. Bei Abschluss eines Studiums der Betriebswirtschaftlehre
haben bereits Akademiker im derzeitigen Alter der ASt Probleme, einen Einstieg in das Berufsleben zu finden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen
der ASt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.