Urteil des LSG Bayern vom 22.02.2007

LSG Bayern: versicherungspflicht, beitragspflicht, bayern, gemeindeordnung, anteil, gemeinderat, pflege, mehrfachbeschäftigung, verordnung, leiter

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 22.02.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 9 KR 160/02
Bayerisches Landessozialgericht L 4 KR 136/05
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 13. April 2005 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger in der Zeit vom 01.12.1999 bis 30.04.2002 aufgrund seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher
Bürgermeister Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu entrichten hatte.
Der 1939 geborene Kläger war vom 01.05.1978 bis 30.04.2002 als ehrenamtlicher Bürgermeister der Gemeinde R.
tätig. Er erhielt hierfür eine Aufwandsentschädigung, die zu ein Drittel steuerfrei war. Bis 30.11.1999 stand der Kläger
zusätzlich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und war freiwillig bei der Beklagten versichert. Ab
01.12.1999 bezog er Arbeitslosengeld, seit 01.05.2002 ist der Kläger Rentner. Während des Arbeitslosengeldbezugs
belief sich seine Entschädigung als Bürgermeister im Dezember 1999 auf 4.657,72 DM, im Jahr 2000 auf 4.792,79
DM pro Monat, im Jahr 2001 auf 4.879,06 DM und ab 01.01.2002 auf 2.549,51 EUR. Daraus sind
Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden.
Nachdem dem Kläger Beiträge während seiner Mehrfachbeschäftigung teilweise erstattet worden waren, stellte die
Beklagte mit Bescheid vom 12.07.2001 fest, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ehrenamtliche
Bürgermeister in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stünden und grundsätzlich der Versicherungspflicht
unterlägen, soweit sie nicht nur Repräsentationsaufgaben wahrnähmen. In der Arbeitslosenversicherung bestehe für
ehrenamtliche Bürgermeister wegen § 27 Abs.1 Nr.1 SGB III Versicherungsfreiheit. Der Kläger hat gegen den
Bescheid vom 11.07.2001 Widerspruch eingelegt und im Schreiben vom 09.10.2001 sich auch gegen die
Versicherungspflicht als Ehrenbeamter gewendet. Die Beklagte wies daraufhin, dass eine Beitragserstattung nur
aufgrund der Mehrfachbeschäftigung erfolgt sei und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2002
zurück. Der steuerpflichtige Anteil der Dienstaufwandsentschädigung bei ehrenamtlichen Tätigkeiten sei
beitragspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 23.07.2002 beim Sozialgericht Bayreuth eingegangene Klage, die die
Bevollmächtigten des Klägers damit begründeten, die Gemeinde R. , deren ehrenamtlicher Bürgermeister der Kläger
sei, sei Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft B ... Verwaltungsarbeiten würden von Bediensteten der
Verwaltungsgemeinschaft durchgeführt. Laut Bescheinigung der Gemeinde R. umfasse die Tätigkeit des Ersten
Bürgermeisters in der Regel die Sprechstunden für die Bürger an drei Werktagen mit je einer Stunde sowie Sitzungen
des Gemeinderates und Bauausschusses monatlich, für die eine Zeit von eins bis drei Stunden anzusetzen sei.
Versicherungspflicht bestehe deshalb nicht, die Beiträge seien zu erstatten. Die Beklagte führte aus, der Kläger sei
nicht für bloße repräsentative Funktionen vergütet bzw. entschädigt worden und deshalb beitragspflichtig.
Das Sozialgericht hat in der nichtöffentlichen Sitzung vom 15.02.2005 den Kläger angehört. Der Kläger gab dabei an,
zur Verwaltungsgemeinschaft B. gehörten vier Mitgliedsgemeinden. Die Verwaltungsgemeinschaft führe
Verwaltungstätigkeiten durch, trotzdem hätten die Bürgermeister Aufsichtspflichten. In der Gemeinde R. habe es auch
noch Personal gegeben, nämlich zwei Gemeindearbeiter und eine ABM-Kraft. Ihnen habe er Weisungen erteilen
können, außerdem habe er dreimal pro Woche eine Sprechstunde für die Bürger abgehalten. Anträge auf Bundes- oder
Landesanweisungen habe meist er unterzeichnet. Zur Ausübung des Vorkaufsrechts sei er zum Notar gegangen.
Außerdem habe er repräsentative Tätigkeiten verrichtet, wie Feiern und Jubiläen besucht, im Vereinswesen unterwegs
gewesen, auf Tagungen, z.T. auch Vorträge gehalten. Der repräsentative Anteil sei der größere Aufwand gewesen.
Das Sozialgericht hat ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 13.04.2005 die Klage abgewiesen. Die Klage sei als
Statusfeststellungsklage zulässig, aber nicht begründet. Soweit die Aufwandsentschädigung des Klägers
steuerpflichtig sei, sei sie auch sozialversicherungspflichtig. Ehrenbeamte seien dann versicherungspflichtig
beschäftigt, wenn sie in diesem Amt über Repräsentationsaufgaben hinaus zu weisungsgebundener Wahrnehmung
von Verwaltungsaufgaben verpflichtete seien und dieser Aufgabenbereich das Bild ihrer Tätigkeit präge. Nach der
Bayerischen Kommunalverfassung nehme der 1. Bürgermeister nicht nur Repräsentationsaufgaben wahr, sondern
habe in erheblichem Umfang auch Verwaltungsaufgaben zu erfüllen. Der Gemeinderat sei zwar das Hauptorgan der
Gemeinde, die Exekutivgewalt liege jedoch weitgehend beim Ersten Bürgermeister. Der Erste Bürgermeister habe
Beschlüsse des Gemeinderates zu vollziehen und nach Art.37 und 38 Gemeindeordnung alle laufenden
Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen
erwarten lassen, auszuführen, ferner die die Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der
Zivilbevölkerung betreffenden Angelegenheiten und die aus Gründen der Staatssicherheit geheimhaltungsbedürftigen
Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit zu erledigen. Der Gemeinderat könne ihm bestimmte Aufgaben zu
eigenverantwortlicher Erledigung übertragen, außerdem könne er anstelle des Gemeinderats dringliche Anordnungen
treffen und alle unaufschiebbaren Maßnahmen vornehmen (Art.37 Abs.3 GO). Diese umfassende
Verwaltungszuständigkeit werde noch ergänzt durch die Befugnis zur Außenvertretung der Gemeinde (Art.38 Abs.1
GO) sowie die Übertragung der Dienstaufsicht über sämtliche Bedienstete der Gemeinde. Der Erste Bürgermeister
einer bayerischen Gemeinde stehe somit der Gemeindeverwaltung als deren Leiter vor. Im Freistaat Bayern sei daher
nach der in der Gemeindeordnung vorgenommenen Aufgabenverteilung die Versicherungspflicht eines Ersten
Bürgermeisters zu bejahen. Daran ändere auch nichts, dass die Gemeinde R. Mitgliedsgemeinde einer
Verwaltungsgemeinschaft sei. Auch hierüber habe das BSG im Falle einer verbandsangehörigen Gemeinde bereits
entschieden. Nichts anderes könne sich auch daraus ergeben, dass der Kläger nach seinen Angaben und bei
Betrachtung des jeweiligen zeitlichen Aufwands zu einem größeren Teil auf Veranstaltungen, Festen und dergleichen
präsent gewesen sei und zu einem geringeren Teil Verwaltungstätigkeiten nachgegangen sei. Die Teilnahme an
Veranstaltungen, Festen und dergleichen gehöre nicht zum Kernbereich der Tätigkeit eines bayerischen Ersten
Bürgermeisters, also zu dessen Pflichten, und könne daher nicht entscheidend für die Beurteilung sein, ob eine
abhängige Beschäftigung vorliege oder nicht.
Hiergegen richtet sich die am 19.05.2005 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung. Sie wird unter
Wiederholung der bisherigen Argumentation damit begründet, dass der Kläger allenfalls am Rande, jedoch keinesfalls
prägend, Verwaltungstätigkeiten ausgeübt hat. Der Kläger sei überwiegend repräsentativ tätig gewesen. Das
Sozialgericht habe Art.3 GG verkannt. Bezüglich der Sozialversicherungspflicht könne für die Bildung einer
Vergleichsgruppe nicht auf die allgemeine und formale, in der jeweiligen Gemeindeordnung verankerte
Aufgabenzuweisung betreffend die Ersten Bürgermeister abgestellt werden, da es nach der Rechtsprechung des BSG
auf die konkrete Prägung der jeweiligen Tätigkeit ankomme. Maßstab seien danach allein diejenigen Bürgermeister,
die nach ihrer konkreten kommunalverfassungsrechtlichen Stellung und Aufgabenstruktur vergleichbar seien. Nach
der Rechtsprechung des BSG bestehe bei Überwiegen der Repräsentationsaufgaben Versicherungsfreiheit.
Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 12.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
10.07.2002 sowie das darauf ergangene Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.04.2005 aufzuheben und die
Beklagte und die Beigeladene zu 1) zu verurteilen, die an sie in der Zeit vom 01.12.1999 bis 30.04.2002 zu Unrecht
geleisteten Arbeitnehmerbeitragsanteile entsprechend verzinst zu erstatten.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten und der Gerichtsakten
beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung nach § 144 SGG bedarf,
ist zulässig, erweist sich aber als unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der zur Beklagten und der Beigeladenen zu 1) und 2) entrichteten
Beiträge in der streitgegenständlichen Zeit. Die Klägerbevollmächtigte hat zwar bei Antragstellung im Termin zur
mündlichen Verhandlung am 22.02.2007 übersehen, auch die Verurteilung der Beigeladenen zu 2) zur
Beitragserstattung zu beantragen. Aus dem Protokoll ergibt sich jedoch eindeutig, dass dies gewollt war.
Gemäß § 26 Abs.2 SGB IV sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der
Versicherungsträger bis zur Geltendmachtung des Erstattungsanspruches aufgrund dieser Beiträge oder für den
Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat. Die
Beiträge sind nicht zu Unrecht entrichtet worden. Die Beklagte und das Sozialgericht gehen zutreffend davon aus,
dass der Kläger als ehrenamtlicher Bürgermeister in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gemäß § 7 Abs.1
SGB IV stand. Daraus ergibt sich die Versicherungspflicht bei der Beklagten nach § 5 Abs.1 Nr.1 SGB V und
entsprechend die Beitragspflicht gemäß § 223 SGB V. Versicherungsfreiheit des Klägers bestand während seiner
parallen abhängigen Beschäftigung gemäß § 6 Abs.1 Nr.1 SGB V, ab 01.12.1999 war der Beitragsbemessung gemäß
§ 14 Abs.1 Satz 2 SGB IV nur noch der steuerpflichtige Anteil der Aufwandsentschädigung zugrunde zu legen. Die
Beträge lagen jeweils unter der Beitragsbemessungsgrenze. Die Beitragspflicht zur Beigeladenen zu 1) folgt der
Beitragspflicht zur Beklagten. Die Beitragspflicht zur Beigeladenen zu 2) ergibt sich aus § 1 Abs.1 Nr.1 SGB VI i.V.m.
§ 168 Abs.1 Nr.1 SGB VI.
Der Kläger stand als ehrenamtlicher Bürgermeister in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gemäß § 7 Abs.1
SGB IV. Er hat, was das Bundessozialgericht zuletzt im Urteil vom 25.01.2006 (B 12 KR 12/05 R) abgedruckt in
Beiträge Beil. 06, 212 bezüglich eines sächsischen Bürgermeisters fordert, dem allgemeinen Erwerbsleben
zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrgenommen und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende
pauschale Aufwandsentschädigung erhalten. Dass die Aufwandsentschädigung höher ist als die tatsächlichen
Aufwendungen, wird von den Beteiligten nicht bestritten.
Die Aufgaben eines Bürgermeisters in Bayern regelt Art.37 der Gemeindeordnung (GO). Es handelt sich hierbei um
Verwaltungstätigkeiten, die ihm auch teilweise noch verblieben sind, obwohl sich seine Gemeinde R. der
Verwaltungsgemeinschaft B. angeschlossen hat. Dies ergibt sich zum einen aus Art.4 der
Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern (Ziegler-Tremel Nr.285). Nach Art.4 Abs.1 Satz 1 dieser
Verordnung nimmt die Verwaltungsgemeinschaft alle Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises ihrer
Mitgliedsgemeinden wahr, ausgenommen den Erlass von Satzungen und Verordnungen. Gemäß Art.4 Abs.2 erfüllen
die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft weiterhin die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises. Der
Senat geht davon aus, dass darunter die vom Ersten Bürgermeister in eigener Zuständigkeit zu erledigenden
laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen
Verpflichtungen erwarten lassen, fallen (Art.37 Abs.1 Satz 1 Nr.1). Die Auffassung wird bestätigt durch Art.4 Abs.2
Satz 1 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern. Zu beachten ist auch § 1 der Verordnung über
die Aufgaben der Mitgliedsgemeinschaften von Verwaltungsgemeinschaften (Ziegler-Tremel 286). Danach verbleiben
den Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften auch Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises,
insbesondere die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde. Unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen Regelung
und unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers im Termin vor dem Sozialgericht am 15.02.2005 kommt
der Senat zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit des Klägers überwiegend bestimmt war durch Verwaltungstätigkeiten.
Der Kläger hat angegeben, er habe trotz der Mitgliedschaft in der Verwaltungsgemeinschaft weiter Aufsichtspflichten
erledigt und eigenes Gemeindepersonal beaufsichtigt und zum Teil angeleitet. Wenn auch, wie der Kläger sagt, die
repräsentativen Tätigkeiten mehr Zeit in Anspruch genommen haben, wird das Bild einer Tätigkeit eines bayerischen
Bürgermeisters nicht hierdurch geprägt.
Das Bundessozialgericht hat hierzu im Urteil vom 25.01.2006 ausgeführt, dass die Rechtsprechung für die Bejahung
der abhängigen Beschäftigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters seine Tätigkeit als Leiter der Verwaltung auch bei
einer verbandsangehörigen Gemeinde hat ausreichen lassen und keine darüber hinausgehende qualitative oder
quantitative Bewertung der Verwaltungsaufgaben vorgenommen hat. Der Einwand, die Verwaltungstätigkeiten seien
nicht anhand der übertragenen Aufgaben, sondern nur anhand der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten zu beurteilen,
weil der ehrenamtliche Bürgermeister weder zeitliche noch Vorgaben dazu gehabt habe, mit welcher Intensität er sich
welcher Aufgabe annehme bzw. mit welchen Schwerpunkten er die ihm obliegenden Aufgaben wahrnehme,
berücksichtige nicht, dass dies gerade auf der Eigenart der hier zu beurteilenden Tätigkeit beruht. Der jeweils typische
oder konkrete Zeitaufwand für die Erledigung der Verwaltungsaufgaben sei nicht heranzuziehen. Er könne von nicht
vorhersehbaren Umständen abhängen. Der Zeitaufwand ist damit kein für die Beurteilung der Versicherungspflicht
durch die Verwaltung taugliches Abgrenzungskriterium. Diese Ausführungen gelten nicht nur für sächsische
ehrenamtliche Bürgermeister, sondern auch für bayerische. Der Kläger ist wegen der ihm durch Gesetz zugewiesenen
und tatsächlich ausgeübten Verwaltungstätigkeiten abhängig beschäftigt gewesen. Entgegen der Auffassung der
Klägerbevollmächtigten wird durch diese Auffassung das Gleichheitsprinzip des Art.3 GG nicht verkannt. Es werden
Bürgermeister verglichen, die nach ihrer konkreten kommunalverfassungsrechtlichen Stellung und Aufgabenstruktur
vergleichbar sind. Schließlich ist auch nicht aus Art.51 Abs.2 GO ableitbar, dass der Kläger in seiner
Verwaltungstätigkeit weisungsfrei ist. Art.51 regelt die Form der Beschlussfassung und die Wahlen. Nach Art.51
Abs.2 darf kein Mitglied des Gemeinderats zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung gerichtlich oder dienstlich
verfolgt werden oder sonst außerhalb des Gemeinderats zur Verantwortung gezogen werden. Die Regelung hat nichts
mit der Versicherungspflicht zu tun.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.