Urteil des LSG Bayern vom 15.01.2007

LSG Bayern: wiedereinsetzung in den vorigen stand, ratenzahlung, zustellung, vollmacht, unmöglichkeit, ergänzung, sachprüfung, bekanntgabe, form, zivilprozessordnung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 15.01.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 2 RJ 583/02
Bayerisches Landessozialgericht L 6 B 937/06 R PKH
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 31. März 2006 wird als
unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
In der beim Sozialgericht Augsburg anhängig gewesenen Streitsache aus der Rentenversicherung war der Klägerin
und Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2003 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung
bewilligt worden unter Beiordnung von Rechtsanwalt W ... Mit Urteil vom 27.10.2003 hat das Sozialgericht sodann die
Klage abgewiesen.
Mit Schreiben vom 12.11.2004 hat das Sozialgericht sodann im Rahmen der Überprüfung gemäß § 120 Abs.4 Satz 2
Zivilprozessordnung (ZPO) die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei. Mit weiterem Schreiben vom 30.06.2005 wurde die
Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die am 27.04.2005 eingegangenen Unterlagen nicht ausreichten, um die
in der Erklärung vom 28.11.2004 gemachten Angaben zu den Kosten für "sonstige Versicherung" zu belegen. Auch
könne den Kontoauszügen nicht entnommen werden, bei welchen Positionen es sich um Versicherungskosten
handele und ob die Zahlungen Monats- oder Jahresbeiträge darstellten.
Mit Beschluss vom 31.03.2006, berichtigt durch Beschluss vom 27.04.2006, hat das Sozialgericht sodann den
Beschluss vom 27.10.2003 dahingehend abgeändert, dass die Klägerin für die Prozesskostenhilfe Monatsraten von
115,00 EUR zu zahlen habe. Dieser Beschluss wurde an Rechtsanwalt W. zugestellt, der im Klageverfahren eine
Vollmacht vorgelegt hatte. Dieser teilte mit Schreiben vom 16.05.2006 mit, er könne seiner Mandantin den Beschluss
vom 31.03.2006 nicht zustellen, da ihm die derzeitige Adresse nicht bekannt sei.
Mit dem am 24.11.2006 beim Sozialgericht Augsburg eingegangenen Schreiben vom 20.11.2006 hat die
Beschwerdeführerin sodann Beschwerde eingelegt und beantragt, die Ratenzahlung nochmals zu überprüfen. Ihre
monatlichen Verpflichtungen betrügen insgesamt 662,50 EUR.
Das Sozialgericht half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Bayer. Landessozialgericht zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 08.12.2006 hat der Senat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Frist für die
Einlegung der Beschwerde bereits am 22.06.2006 abgelaufen sei. Der Beschwerdeführerin werde Gelegenheit zur
Stellungnahme und Angabe von Gründen eingeräumt, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigten.
II.
Die in gehöriger Form eingelegte Beschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben wurde.
Gegen die Entscheidung der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden
dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt (§ 172 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 173 Satz 1 SGG). Über die Beschwerde
entscheidet das Landessozialgericht durch Beschluss (§ 176 SGG).
Das Sozialgericht hat den Beschluss vom 31.03.2006 und den Berichtigungsbeschluss vom 27.04.2006 mittels
Empfangsbekenntnis an den durch eine Prozessvollmacht im anhängig gewesenen Klageverfahren legitimierten
Rechtsanwalt W. zugestellt. Dies sieht der Senat als ordnungsgemäß an, zumal dies durch die vorliegende Vollmacht
gedeckt ist, die nach ihrem Inhalt sowohl für alle Instanzen gilt als auch darüber hinaus für Neben- und Folgeverfahren
aller Art. Offensichtlich wurde dies von Rechtsanwalt W. ebenso gesehen, der das Sozialgericht zunächst von der
Unmöglichkeit der "Zustellung" an seine Mandantin unterrichtet hat. Auszugehen ist somit für die Frage der
Rechtzeitigkeit der Beschwerde von der Zustellung an Rechtsanwalt W. am 22.05.2006, wonach die Frist mit Ablauf
des 22.06.2006 endete (vgl. § 64 SGG). Da die Klägerin diese Frist nicht eingehalten hat und auch
Wiedereinsetzungsgründe in den vorigen Stand gemäß § 67 Abs.1 SGG nicht erkennbar sind, musste die Beschwerde
als unzulässig verworfen werden. Zwar ist eine Sachprüfung unter diesen Umständen nicht angesagt, zur Ergänzung
sei jedoch darauf hingewiesen, dass mit dem Sozialgericht weiter davon auszugehen ist, dass die von der
Beschwerdeführerin angegebenen Verpflichtungen nur zum Teil nachgewiesen sind, weshalb auch im Fall einer
fristgemäßen Einlegung das Rechtsmittel keinen Erfolg haben hätte können.
Die Beschwerde war deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Dieser Beschluss ist endgültig (§ 177 SGG).