Urteil des LSG Bayern vom 10.01.2007

LSG Bayern: urlaub, hauptsache, erlass, arbeitsunfähigkeit, rechtshängigkeit, rechtsschutz, absicht, amtsmissbrauch

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 10.01.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 13 AS 315/06 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 7 B 887/06 AS ER
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 30. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der 1960 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) bezieht seit 01.01.2005 von der Antragsgegnerin und
Beschwerdegegnerin (Bg) Alg II. Zuletzt wurde ihm die Leistung mit Bescheid vom 28.08.2006 für die Zeit bis
31.03.2007 bewilligt.
Am 25.09.2006 hat der Bf. beim Sozialgericht Landshut (SG) beantragt, der Bg im Wege der einstweiligen Anordnung
"klarzumachen, dass jeder Bürger das Recht auf Urlaub hat." Er habe die Absicht gehabt, in der Zeit vom 14.09. bis
06.10. den ihm rechtmäßig zustehenden Urlaub zu nehmen und dies beantragt. Dies sei mit Schreiben vom
14.09.2006 abgelehnt worden, ein weiterer Antrag sei mit Schreiben vom 20.09.2006 abgelehnt worden. Im Hinblick
auf die vorliegenden ärztlichen Atteste sehe er die Ablehnungen als reine Amtswillkür bzw. Amtsmissbrauch.
Mit Beschluss vom 30.10.2006 hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ein Anordnungsgrund
sei nicht erkennbar, zumal der Bf existenzsichernde Leistungen erhalte. Auch könne die Kammer weder eine
Erfolgsaussicht in der Hauptsache noch einen Grund erkennen, sich im einstweiligen Rechtsschutz gutachterlich zur
Frage eines möglichen Bürgerrechts auf Urlaub zu äußern, zumal der Gesetzgeber im Wege des Gesetzes zur
Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20.07.2006 (Bundesgesetzblatt I S.1706) die Frage der
Erreichbarkeit von Arbeitssuchenden in § 7 Abs.4a SGB II nunmehr eindeutig geregelt habe.
Mit seiner Beschwerde bittet der Bf um Überprüfung, ob eine Eingliederungsvereinbarung bei einem festen
Arbeitsverhältnis zulässig sei. Im Übrigen halte er es für diskriminierend, dass jeder Antrag auf Urlaub abgelehnt
worden sei.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist nicht zulässig, soweit sie nicht den beim SG anhängig gewesenen Streitgegenstand betrifft. Im
Übrigen ist sie unbegründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs.2 SGG liegen bezüglich der
"Urlaubsanträge" nicht vor, da nicht erkennbar ist, dass dem Bf das Abwarten einer diesbezüglichen Entscheidung in
der Hauptsache - deren Rechtshängigkeit im Übrigen nicht bekannt ist - nicht zumutbar wäre. Da er sich unter Vorlage
von ärztlichen Attesten auf Arbeitsunfähigkeit beruft, ist ein besonderes, unaufschiebbares Interesse, sich in den
Zeiträumen 15.09. bis 06.10. bzw. 25.09. bis 13.10.2006 außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufzuhalten,
nicht erkennbar. Zudem ist ein entsprechender Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, da die Bg ihre
Ablehnung zum einen mit einer Einladung zu einer Gruppeninformationsveranstaltung am 19.09.2006 und zum
anderen mit den bei verschiedenen Zeitarbeitsfirmen bestehenden Vermittlungsmöglichkeiten begründet hat.
Die Beschwerde ist nicht zulässig, soweit der Bf sich gegen den Abschluss seiner Eingliederungsvereinbarung
wendet. Dies steht mit dem beim SG anhängig gewesenen Streitgegenstand nicht im Zusammenhang. Eine
Einbeziehung dieses neuen Streitgegenstandes in das Beschwerdeverfahren kommt entsprechend § 99 SGG nicht in
Betracht, zumal die Bg dem widersprochen hat.
Aus den dargelegten Gründen hat das SG zu Recht wegen fehlender Erfolgsaussicht gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114
ZPO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Aus den dargelegten Gründen ist auch die für eine
Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren erforderliche Aussicht auf einen Erfolg der Beschwerde nicht
gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).