Urteil des LSG Bayern vom 04.07.2001

LSG Bayern: ärztliche untersuchung, berufliche tätigkeit, anerkennung, entschädigung, kausalität, zwang, berufskrankheit, bandscheibenvorfall, merkblatt, klima

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 04.07.2001 (rechtskräftig)
S 11 U 5/98
Bayerisches Landessozialgericht L 18 U 242/99
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 17.03.1999 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob bei dem Kläger eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule (LWS) als
Berufskrankheit (BK) gemäß § 551 Abs 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) iVm Nr 2108 der Anlage 1 zur
Berufskrankheitenverordnung (BKVO) anzuerkennen und zu entschädigen ist.
Der am 1943 geborene Kläger war vom 09.04.1958 bis 31.07.1975 - nur durch den Grundwehrdienst vom 07.01.1964
bis 30.06.1965 unterbrochen - zunächst als Lehrling, anschließend als Monteur in Heizungs-, Klima- und
Sanitärbetrieben tätig. Vom 01.08.1975 bis 31.05.1979 arbeitete er als Heizungsbaumeister mit einem reduzierten
Anteil an Montagearbeiten von 50 %. Anfang Mai 1978 stellten sich beim Kläger Schmerzen im Kreuz-Lendenbereich
ein, die in den folgenden Monaten zunahmen. Am 08.03.1979 erfolgte eine operative Entfernung eines sequestrierten
Bandscheibenvorfalls links bei L3/L4. Der Kläger gab daraufhin seine Tätigkeit als Heizungsbauer auf und war bei der
Firma P. vom 01.06.1979 bis 31.07.1983 als Gebietsleiter und vom 01.08.1983 bis 30.09.1989 als
Niederlassungsleiter beschäftigt. Als Gebietsleiter musste er gelegentlich schwer heben, als Niederlassungsleiter
oblagen ihm hauptsächlich administrative Aufgaben in der Niederlassung und gelegentliche Außendiensttätigkeiten im
Rahmen von Beratungs- bzw Verkaufsgesprächen. Seit 01.10.1989 ist er als selbstständiger Heizungsbaumeister
tätig und verrichtet in erster Linie Büroarbeiten und betreut Kunden. Er verrichtet die Tätigkeiten eines Heizungsbauers
gelegentlich, wenn Mitarbeiter ausfallen oder zu viel Arbeit anliegt. 1990 erlitt der Kläger einen weiteren
Bandscheibenvorfall bei L4/L5 mit nachfolgender Operation.
Am 29.08.1996 zeigte der Allgemeinarzt Dr.G.S. bei der Beklagten einen Bandscheibenschaden des Klägers als
Berufskrankheit an und machte hierfür das Tragen und Heben von Heizkesseln und Heizkörpern verantwortlich. Der
Beklagte zog ärztliche Behandlungsunterlagen über den Kläger bei und holte Auskünfte der noch existierenden Firmen
P. vom 11.11.1996 und G.-Haustechnik vom 26.11.1996 über wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten ein. Der Technische
Aufsichtsdienst (TAD) der Großhandels- und Lagerei Berufsgenossenschaft teilte mit Schreiben vom 19.02.1997 mit,
dass der Kläger während seiner Beschäftigung bei der Firma P. nicht im Sinne einer BK nach Nr 2108 tätig gewesen
sei. Die Beklagte veranlasste eine Stellungnahme ihres TAD vom 14.08.1997, wonach aus arbeitstechnischer Sicht
eine wirbelsäulenbelastende Tätigkeit nach Nr 2108 während des gesamten Berufslebens nicht anzunehmen sei.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 10.10.1997 die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr 2108 Anlage 1 zur
BKVO mit der Begründung ab, der Kläger habe bei seiner beruflichen Tätigkeit als Heizungsbauer die erforderliche
Mindestbelastungsdosis nicht erreicht, weshalb eine Gefährdung im Sinne der genannten BK nicht bestanden habe.
Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18.12.1997).
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Würzburg hat der Kläger die Aufhebung des
Bescheides vom 10.10.1997 idF des Widerspruchsbescheides vom 18.12.1997 und die Entschädigung seines LWS-
Leidens als BK nach Nr 2108 begehrt. Er hat geltend gemacht, als Heizungsbauer in der Zeit von 1958 bis 1979
höheren Tagesdosen, als von der Beklagten angenommen, ausgesetzt gewesen zu sein. Das SG hat den
Arbeitskollegen des Klägers, F.G. , als Zeugen zu den Arbeitsbedingungen der Jahre 1962 bis 1965 einvernommen
und die Klage mit Urteil vom 17.03.1999 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die
Aussage des Zeugen F.G. spreche für eine wirbelsäulenbelastende Tätigkeit. Es könne aber dahingestellt bleiben, ob
die Tätigkeit von 1958 bis 1979 wirbelsäulenbelastend gewesen sei, da der Kläger diese Tätigkeit nach dem ersten
Bandscheibenvorfall 1979 aufgegeben habe und eine BK nach Nr 2108 nur anerkannt werden könne, wenn der
Versicherungsfall nach dem 31.03.1988 eingetreten sei. Außerdem habe eine wirbelsäulen-belastende Tätigkeit nur
bis 1979 vorgelegen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und sich zur Begründung auf sein Vorbringen vor dem SG
gestützt.
Der Kläger beantragt (sinngemäß), das Urteil des SG Würzburg vom 17.03.1999 sowie den Bescheid der Beklagten
vom 10.10.1997 idF des Widerspruchsbescheides vom 18.12.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sein
LWS-Leiden als BK nach Nr 2108 der Anlage 1 zur BKVO anzuerkennen und zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 17.03.1999
zurückzuweisen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Unfallakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs
2 Sozialgerichtsgesetz ).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig. Der Kläger hat
keinen Anspruch auf die Gewährung von Verletztenrente, denn die im Bereich der LWS bestehenden krankhaften
Veränderungen stellen keine BK nach Nr 2108 der Anlage 1 zur BKVO dar.
Der Anspruch des Klägers richtet sich noch nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), da er
Verletztenrente auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche
Unfallversicherung - (SGB VII) zum 01.01.1997 begehrt (Art 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz , § 212 SGB
VII).
Nach § 551 Abs 1 Satz 1 RVO gilt als Arbeitsunfall auch eine BK. BK en sind nach 551 Abs 1 Satz 1 RVO
Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats bezeichnet hat
und die ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 genannten Tätigkeiten erleidet. Mit der am
01.01.1993 in Kraft getretenen zweiten Verordnung zur Änderung der BKVO vom 18.12.1992 BGBl I 2343, (2. ÄndVO)
ist die Liste der BK en um die Nrn 2108 bis 2110 erweitert worden. Damit ist der Weg eröffnet, bandscheibenbedingte
Erkrankungen der LWS und der HWS als Berufskrankheiten anzuerkennen.
Die Anerkennung und Entschädigung der hier allein streitigen Erkrankung als BK nach Nr 2108 der Anlage 1 zur
BKVO setzt voraus, dass bei dem Versicherten eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS vorliegt, die durch
langjähriges berufsbedingtes Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige berufsbedingte Tätigkeiten in
extremer Rumpfbeugehaltung (sog arbeitstechnische Voraussetzungen) entstanden ist. Die Erkrankung muss den
Zwang zur Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten herbeigeführt haben, und als Konsequenz aus diesem Zwang
muss die Aufgabe dieser Tätigkeit tatsächlich erfolgt sein (vgl BSG SozR 3-5670 Anlage 1 Nr 2108 Nr 2). Für das
Vorliegen des Tatbestandes der BK ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der
schädigenden Einwirkung einerseits (haftungsbegründende Kausalität) und zwischen der schädigenden Einwirkung
und der Erkrankung andererseits (haftungsausfüllende Kausalität) erforderlich. Dabei müssen die Krankheit , die
versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß
iSd "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Für den
ursächlichen Zusammenhang hingegen genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit (aaO mwN).
Ausgehend von diesen Voraussetzungen ist es nicht wahrscheinlich zu machen, dass beim Kläger eine BK nach Nr
2108 der Anlage 1 zur BKVO vorliegt, weil schon die haftungsbegründende Kausalität nicht gegeben ist. Zwar besteht
bei dem Kläger eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS in Form eines operierten Bandscheibenvorfalls bei
L4/5 und entspricht dieses Krankheitsbild in vollem Umfang den Vorgaben des Verordnungsgebers der 2. ÄndVO für
bandscheibenbedingte Erkrankungen iS der Nr 2108 der Anlage 1 zur BKVO. Auch hat der Kläger den Beruf des
Heizungsbauers langjährig ausgeübt. Das Bandscheibenleiden des Klägers ist aber dennoch nicht berufsbedingt, da
der Kläger die erforderlichen arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Trage-, Hebe- und
Bückbelastungen des Klägers in seinem Beruf als Heizungsbauer haben kein Ausmaß erreicht, wie sie für die
Entstehung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS durch berufliche Tätigkeit zu fordern sind.
Das zur BK Nr 2108 vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung herausgegebene Merkblatt für die ärztliche
Untersuchung (abgedruckt bei Mehrtens/Perlebach, aaO M 2108 Seite 1 ff), das zwar keine verbindliche, im Range
einer Verordnung stehenden Erläuterung darstellt, aber Hinweise für die Beurteilung von möglichen Zusammenhängen
aus arbeitsmedizischer Sicht gibt und eine arbeitstechnische und medizinische Konkretisierung der BK beinhaltet (vgl
BSG Urteil vom 23.03.1999 - B 2 U 12/98 R -), weshalb es als wertvolles Hilfsmittel für das Erkennen einer BK
anzusehen ist, führt in seinem Abschnitt IV Anhaltspunkte für den Begriff "schwere Lasten" auf. Die - aus präventiv-
medizinischen Gründen festgelegten - Lastgewichte betragen bei Männern im Alter zwischen 18 und 39 Jahren 25 und
ab dem Alter von 40 Jahren 20 kg. Diese Lastgewichte müssen mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Häufigkeit in
der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten gehoben und getragen werden, um als Ursache von
bandscheibenbedingten Erkrankungen der LWS infrage kommen zu können. "Langjährig" bedeutet danach, dass
regelmäßig 10 Berufsjahre als untere Grenze der Dauer der belastenden Tätigkeit zu fordern sind. Unter "Tätigkeiten
in extremer Rumpfbeugehaltung" sind nach dem Merkblatt nur Arbeiten in Arbeitsräumen mit einer Höhe von weniger
als 100 cm oder solche Arbeiten zu verstehen, bei denen der Oberkörper aus der aufrechten Haltung um mehr als 90
Grad gebeugt wird.
Dass der Kläger derartigen Belastungen im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Monteur im Heizungs-, Klima- und
Sanitärbereich von 1958 bis 1975 und als Heizungsbaumeister von 1975 bis 1979 ausgesetzt war, hat die Beklagte
aufgrund der im Verwaltungsverfahren durchgeführten arbeitstechnischen Feststellung entsprechend dem Verfahren
von Hartung/Dupuis zur Bestimmung der beruflichen Belastung (BG 1994 S 452 ff) zu Recht verneint. Nach seinen
Angaben beim TAD hat der Kläger als Monteur an 29 Arbeitstagen im Jahr Heizkörper gehoben bei durchschnittlich 20
Heizkörpern/Haus. Hieraus hat der TAD Tragezeiten von 25 Min/Tag ermittelt. Bei dieser Tätigkeit hat der Kläger zwar
eine Mindest-Tagesbelastungsdosis von 1700 Nh überschritten. Dennoch kann bei ihm hieraus auf keine
gesundheitliche Gefährdung geschlossen werden, da die Belastungsdosen nicht in der Mehrzahl der jährlichen
Arbeitsschichten angefallen sind. Hinzu kommt, dass der zu fordernde Mindestanteil von einem Drittel
wirbelsäulenbelastender Tätigkeiten während der täglichen Arbeitsschicht bei weitem nicht erreicht wird (so auch LSG
Berlin, Urteil vom 08.02.2000, Az: L 2 U 95/98). Es ist als gesichert anzunehmen, dass für die in o.g. "Merkblatt für
die ärztliche Untersuchung" genannten typischen Berufe, bei denen Bandscheibenschäden verursachende berufliche
Belastungen auftreten (zB Arbeiten im untertägigen Bergbau, Maurer, Steinsetzer, Stahlbetonbauer, Schauerleute,
Möbel-, Kohlen-, Fleisch- und andere Lastträger) ein Mindestanteil von einem Drittel wirbelsäulenbelastender Tätigkeit
während der täglichen Arbeitsschicht erreicht oder überschritten wird (LSG Berlin aaO).
In den Bereichen Klima- und Lüftungstechnik sowie Sanitärtechnik lag die tägliche Belastungsdosis des Klägers bei
allen Tätigkeiten unter der Mindestbelastung von 1700 Nh pro Tag. Bei der Tätigkeit als Heizungsbaumeister von 1975
bis 1979 hat der Kläger zwar ein ähnliches Tätigkeitsfeld wie in den vorangegangenen Jahren verrichtet, jedoch nur zu
50 % Montagearbeiten geleistet, sodass für keine Tätigkeit ein Tagesbelastungswert von 1700 Nh erreicht wurde.
Der Senat berücksichtigt bei den vom Kläger geschilderten Hebe- und Tragevorgängen von Heizkesseln und
Heizkörpern auch seine Angaben im Erhebungsbogen vom 20.09.1996, wonach für den Transport schwerer
Gegenstände Transportwagen, Rollen und ein Kran Verwendung fanden. Entgegen der Annahme des SG kann aus der
Aussage des Zeugen F.G. nicht gefolgert werden, der Kläger habe höhere Gewichte als vom TAD angenommen
gehoben. Zum einen hat der Zeuge lediglich über den Zeitraum von 1962 bis 1965 berichtet, zum anderen hat auch die
Befragung des Klägers durch den TAD ergeben, dass die Heizkessel von 3 bis 4 Personen getragen wurden und die
Tragebelastung der 200 kg schweren Heizkessel pro Person ca 50 kg betragen hat. Tätigkeiten mit
Rumpfbeugehaltungen von mehr als 90 Grad und einer Einzeldauer von mehr als 3 Minuten hat der Kläger von 1958
bis 1975 nach den Feststellungen des TAD nicht ausgeführt.
Nach alledem ist schon nicht nachgewiesen, dass der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Belastungen
ausgesetzt gewesen ist, wie sie für die Entstehung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS durch
berufliche Tätigkeit aus arbeitstechnischer und arbeitsmedizinischer Sicht gefordert werden. Sein diesbezügliches -
unsubstantiiertes - Klage- und Berufungsvorbringen macht weitere Ermittlungen weder in arbeitstechnischer noch in
medizinischer Hinsicht erforderlich.
Es kann aber letztlich dahingestellt bleiben, ob die Tätigkeit des Klägers von 1958 bis 1979 wirbelsäulenbelastend
gewesen ist. Das SG hat nämlich im Ergebnis zu Recht darauf abgestellt, dass die BK nach Nr 2108 erst durch die 2.
ÄndVO in die BK-Liste aufgenommen worden ist und nach der Übergangsvorschrift des Art 2 Abs 2 der genannten
Verordnung Voraussetzung für eine Anerkennung ist, dass der Versicherungsfall nach dem 31.03.1988 eingetreten ist.
Der Senat geht von der Verfassungsmäßigkeit in dieser Regelung aus (vgl BSGE 72, 303, 304; BSG-Urteil vom
19.01.1995, 2 RU 13/94; Dahm SozVers 1996, 230, 233). Unter Berücksichtigung der (unstreitigen) Aufgabe des
Berufs eines Heizungsbauers nach der Bandscheibenoperation 1979 kommt die Anerkennung und Entschädigung
einer BK nach Nr 2108 - unterstellt, der Kläger habe sich durch seine Berufstätigkeit eine Wirbelsäulenerkrankung
zugezogen - deshalb schon nicht in Betracht, weil ein etwaiger Versicherungsfall ebenfalls bereits im Jahr 1979, also
weit vor dem in der Übergangsvorschrift festgesetzten Stichtag, eingetreten wäre.
Ein Versicherungsfall im Sinne der Übergangsvorschrift ist dann eingetreten, wenn alle Tatbestandsvoraussetzungen -
dh insbesondere beruflich verursachte Gesundheitsstörungen und der Zwang zur Unterlassung aller belastenden
Tätigkeiten - erfüllt sind (vgl BSG-Urteil vom 20.06.1995, 8 RKnU 2/94 in Breithaupt 1996 Seite 117 und BSG SozR 3-
2200 § 551 Nr 11). Der Kläger wurde 1979 an einem Bandscheibenvorfall der Lendenwirbelsäule operiert. Eine
Erkrankung der Lendenwirbelsäule hat somit bereits damals vorgelegen. Der Kläger hat auch die
wirbelsäulenbelastende Tätigkeit 1979 aufgegeben. Dies bedeutet, dass ein etwaiger Versicherungsfall schon 1979
eingetreten wäre, weshalb nach der Stichtagsregelung eine Anerkennung der BK ausgeschlossen ist.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK ergeben sich auch nicht aus der Wiederaufnahme der
wirbelsäulen-belastenden Tätigkeit als selbstständiger Heizungsbaumeister im Jahr 1989 und der (erneuten)
Bandscheibenoperation an der LWS 1990. Auch insoweit fehlt es an den erforderlichen arbeitstechnischen
Voraussetzungen für die Annahme einer BK nach Nr 2108. Zwar hat der Kläger zur Niederschrift des SG vom
17.03.1999 erklärt, er müsse die Tätigkeit eines Heizungsbaumeisters weiterhin verrichten, wenn Mitarbeiter ausfielen
oder zu viel Arbeit anliege, da er nur 4 Mitarbeiter in seinem Betrieb beschäftige. Nach den Angaben des Klägers vor
dem TAD am 09.05.1997 ist er als selbstständiger Heizungsbaumeister aber nur zu 50 % seiner Arbeitszeit mit
Montagearbeiten befasst. Auch unterlässt er in dieser Zeit im Hinblick auf seine Wirbelsäulenbeschwerden
Tragetätigkeiten bzw werden diese auf mehrere Personen verteilt, sodass es nicht zu wirbelsäulenschädigenden
Belastungen kommt. Darüber hinaus kann - folgt man den Angaben des Klägers vor dem SG - nicht einmal von einer
50 %igen Montagetätigkeit ausgegangen, da von ihm "in erster Linie" Büroarbeiten verrichtet und Kunden betreut
werden.
Die Rückwirkungsvorschrift des Art 2 Abs 2 der 2. ÄndVO schließt auch aus, für alte Versicherungsfälle außerhalb
des vorgeschriebenen Rückwirkungszeitraums eine Entschädigung gemäß § 551 Abs 2 RVO zuzusprechen (BSG
SozR 3-2200 § 551 Nr 6). Die Ausschlussbestimmung verbietet es dem Träger der Unfallversicherung in
Versicherungsfällen, die vor dem Stichtag eingetreten sind, nach § 551 Abs 2 RVO tätig zu werden. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.