Urteil des LSG Bayern vom 24.04.2002

LSG Bayern: kaufmännischer angestellter, berufliche tätigkeit, kaufmännische ausbildung, asthma bronchiale, chondropathia patellae, berufsunfähigkeit, operation, zustand, anschluss, arbeitslosigkeit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 24.04.2002 (nicht rechtskräftig)
S 12 RA 133/98
Bayerisches Landessozialgericht L 13 RA 44/00
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27. Januar 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 01.10.1997 bis 30.06.2000.
Der am 1939 geborene Kläger gab gesundheitsbedingt eine Lehre als Kraftfahrzeugmechaniker (20.07.1953 -
30.09.1954) auf. Eine Lehre als Kaufmannsgehilfe (01.03.1955 - 28.02.1958) schloss er erfolgreich ab. Im Anschluss
an eine Beschäftigung als Elektroverkäufer ab 01.01.1959 war er ab 01.04.1963 als kaufmännischer Angestellter im
Außendienst bis zur Arbeitsunfähigkeit am 29.02.1996 versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Bezug von
Krankengeld (11.04.1996 - 06.11.1997) bestand Anspruch auf Arbeitslosengeld (07.11.1997 - 04.07.2000) sowie im
Anschluss daran auf Arbeitslosenhilfe. Seit 01.07.2000 erhält der Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
Auf den Rentenantrag vom 01.09.1997 ließ die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) den
Entlassungsbericht über das Heilverfahren in der Ostseeklinik H. (29.02.1996 - 28.03.1996), einen orthopädischen
Befundbericht vom 21.10.1997 sowie ein sozialmedizinisch-chirurgisches Gutachten vom Juni 1996 an die Barmer
Ersatzkasse beratungsärztlich auswerten.
Mit Bescheid vom 27.11.1997 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ab.
Zwar sei die Erwerbsfähigkeit durch ein Asthma bronchiale, eine Lumboischialgie, einen Zustand nach Morbus
Scheuermann, ein Cervicalsyndrom, einen psychovegetativen Erschöpfungszustand sowie - anamnestisch - eine
Aortenklappenstenose beeinträchtigt. Der Kläger könne jedoch noch körperlich leichte Arbeiten auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.1998
zurückgewiesen. Zwar sei der Kläger für die letzte berufliche Tätigkeit im Außendienst nur noch zwei Stunden bis
unterhalbschichtig einsatzfähig. Er sei jedoch als kaufmännischer Angestellter im Innendienst noch vollschichtig
einsetzbar.
Vor dem Sozialgericht Würzburg (SG) hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, eine Innendiensttätigkeit als
Sachbearbeiter im Bereich einer Ein- und Verkaufsabteilung sei ihm nicht mehr zumutbar, da er sich als bald 60-
jähriger innerhalb von 3 Monaten bisher fehlende EDV-Kenntnisse nicht aneignen könne. Als "typischer Vertreter im
Außendienst" habe er seine Arbeit hauptsächlich mit "Pkw und Mundwerk vor Ort" ausgeübt, über EDV-Kenntnisse
verfüge er nicht. Ihm fehle auch die erforderliche Umstellungsfähigkeit.
Das SG hat Befundberichte auf allgemeinärztlichem, lungenärztlichem, urologischem und internistischem Gebiet
sowie eine Auskunft des letzten Arbeitgebers beigezogen. Im Auftrag des SG hat der Internist und Sozialmediziner
Dr. D. den Kläger im April 1999 untersucht und begutachtet. In seinem Gutachten vom 06.06.1999 hat er unter
Einbeziehung des Heilverfahrens im Jahr 1998 (18.08.-08.09.1998) im Anschluss an eine Prostata-Operation den
Kläger für fähig erachtet, zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes körperlich leichte Arbeiten
noch vollschichtig zu verrichten. Aufgrund der vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung sei die Ausübung der Tätigkeit
eines kaufmännischen Angestellten im Innendienst zumutbar.
Durch Urteil vom 27.01.2000 hat das SG, gestützt auf das medizinische Beweisergebnis, die Klage abgewiesen.
Seinen bisherigen Beruf als kaufmännischer Angestellter im Außendienst könne der Kläger nicht mehr ausüben. Er
sei jedoch auf die Berufe eines kaufmännischen Angestellten im Innendienst (Sachbearbeiter im Bereich einer Ein-
und Verkaufsabteilung) und eines Registraturmitarbeiters nach Vergütungsgruppe BAT VIII zumutbar verweisbar.
Zur Begründung der am 26.02.2000 zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung trägt der
Kläger insbesondere vor, zur Klärung der Umstellungsfähigkeit müsse ein nervenärztliches Gutachten eingeholt
werden. Die genannten Verweisungstätigkeiten seien objektiv nicht zumutbar. Aufgrund fehlender Vorkenntnisse
könne der - grundsätzlich sozial zumutbare - Beruf als Registrator nach Vergütungsgruppe BAT VIII nicht innerhalb 3
Monate erlernt werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.01.2000 sowie den Bescheid vom 27.11.1997 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 28.04.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ab dem 01.10.1997 bis zum
30.06.2000 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.01.2000 zurückzuweisen.
Der Kläger sei sowohl auf die Tätigkeit als Einkaufs- und Verkaufssachbearbeiter als auch auf die Tätigkeit eines
Registrators zumutbar verweisbar.
Der Senat hat Beweis erhoben und den Orthopäden Dr. T. sowie den Internisten und Gastroenterologen Dr. B. zu
Sachverständigen bestellt. Übereinstimmend wird von einem vollschichtigem Leistungsvermögen mit qualitativen
Leistungseinschränkungen ausgegangen. Auf die nach Untersuchung im April 2001 erstellten Gutachten (orthopädisch
vom 24.04.2001, internistisch vom 03.05.2001), die den Beteiligten jeweils in Abschrift übersandt worden sind, wird
wegen der Einzelheiten verwiesen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die
Verwaltungsakten der Beklagten. Auf ihren Inhalt wird zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere konnte der Senat trotz Ausbleibens der ordnungsgemäß geladenen
Klägerseite den Rechtsstreit entscheiden, da diese in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§§ 153 Abs. 1, 110
Abs. 1 SGG).
Die Berufung ist jedoch sachlich nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch
auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht zusteht. Dabei ist Streitgegenstand nur noch der Anspruch auf Rente wegen
Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 01.10.1997 bis zum 30.06.2000, da der Kläger ab 01.07.2000 Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit bezieht.
Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem
31.03.2001 (hier am 01.09.1997) an den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung zu
messen, da geltend gemacht ist, dass dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 besteht, vgl.
§ 300 Abs. 2 SGB VI.
Der Kläger erfüllt zwar die Wartezeit und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Er ist jedoch nicht
berufsunfähig im Sinn des § 43 SGB VI.
Der Senat stützt sich auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere auf die schlüssigen und überzeugenden
Ausführungen der Sachverständigen Dres. T. und B ... Danach steht fest, dass das berufliche Leistungsvermögen
des Kläger im Wesentlichen auf orthopädischem und internistischem Gebiet beeinträchtigt ist.
Orthopädisch steht eine mäßige Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule und der Schultergelenke im Vordergrund.
Daneben bestehen eine leichtgradige Chondropathia-patellae-Symptomatik des linken Kniegelenkes, eine reizlose
Narbe nach Operation einer Dupuytren-Kontraktur der rechten Hand, ein Morbus Dupuytren I 5. Fingerstrahl links,
deutliche Übergewichtigkeit mit muskulärer Dysbalance sowie eine Senkspreizfussdeformität ohne
Dekompensationszeichen. Der Kläger kann damit noch leichte bis teilweise auch mittelschwere Tätigkeiten in
geschlossenen Räumen verrichten. Nicht mehr zumutbar sind Tätigkeiten in und über der Horizontalen, mit Heben und
Tragen von schweren Gegenständen, Arbeiten im Knien oder in Kniebeugung sowie auf Leitern und Gerüsten.
Auf internistischem Gebiet bestehen im Wesentlichen als Gesundheitsstörungen eine chronisch obstruktive
Atemwegserkrankung bei allergischer Diathese ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lungenfunktion, eine arterielle
Hypertonie, eine mäßige Ober- und Unterschenkelvarikosis, ein Hämorrhoidalleiden, eine Streßharninkontinenz bei
Zustand nach Prostata-Operation im August 1998, ein Zustand nach linksseitiger Schilddrüsenteilresektion im Januar
1999 sowie zervikogene Cephalgien. Leichte körperliche Arbeiten sind insoweit qualitativ eingeschränkt, als Nacht-
und Wechselschicht, Arbeiten unter stärkerer psychischer Belastung, in Akkord, Nässe, Feuchtigkeit und Kälte, mit
atemwegsreizenden Substanzen, mit häufigem Bücken sowie Stemmarbeiten mit Erhöhung des Drucks im
Bauchraum nicht mehr zumutbar sind. Nach Auffassung des internistischen Sachverständigen ist der Kläger mit 62
Jahren (= Zeitpunkt der Untersuchung im April 2001) in einem Alter, in dem Umschulungen und Umstellungen auf
andere Tätigkeiten schwer umsetzbar sind. Die kognitiven Fähigkeiten werden als altersentsprechend eingestuft.
Einen dem Alter vorauseilenden geistigen Abbauprozess und somit eine erschwerte Umstellungs- und
Anpassungsfähigkeit haben weder die vom Senat noch vom SG gehörten Sachverständigen dem Kläger attestiert, so
dass eine weitere medizinische Sachaufklärung nicht für erforderlich gehalten wird. Ein fortgeschrittenes Lebensalter
bedingt für sich allein noch nicht den Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Unstreitig ist, dass dem Kläger der Berufsschutz eines "Gelernten" zusteht, da die Tätigkeit unter Berücksichtigung
der Ausbildung und des Verdienstes der Gruppe mit dem Leitberuf des Angestellten mit mehr als zweijähriger
Ausbildung zuzuordnen ist. Der Kläger hat eine kaufmännische Ausbildung abgeschlossen und war anschließend als
Kaufmann im Außendienst für einen Kfz-Großhandel mit entsprechendem fachlichem Anspruch tätig. Dies ist jedoch
unerheblich, da sich die Frage der zumutbaren Verweisungstätigkeiten und damit der von Dr. B. angenommenen
altersbedingt erschwerten Umsetzbarkeit von Umstellungen nicht erhebt.
Zwar kann der Kläger als Kaufmann im Außendienst nicht mehr vollschichtig tätig sein. Unter Berücksichtigung des
beschriebenen Leistungsvermögens ist er jedoch in der Lage, die Tätigkeit eines kaufmännischen Angestellten im
Innendienst (Sachbearbeiter im Bereich einer Ein- und Verkaufsabteilung) zu verrichten. Es handelt sich hierbei um
eine besondere Ausübungsform des Berufs des Kaufmanns im Einzelhandel, so dass die Tätigkeit der Ebene der
Lehr-Berufe im Sinn des Mehrstufenschemas des BSG zuzuordnen ist.
Nach der Tätigkeitsbeschreibung in dem "Grundwerk ausbildungs- und berufskundliche Informationen (681 aB
7.2.03)", die bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem SG gewesen ist, zählen zum Aufgabenbereich
eines Verkaufssachbearbeiters alle mit dem Verkauf -außer dem Ladenverkauf - zusammenhängenden Tätigkeiten, so
insbesondere das Annehmen und Abwickeln von telefonischen, BTX- bzw. schriftlichen Bestellungen an das
Auslieferungslager, das Veranlassen von termingerechten Auslieferungen, das Bearbeiten von Reklamationen und
Umtausch, das Bearbeiten von Zahlungsaufträgen, die Fakturierung, das Überwachen und Einhalten von
Zahlungsfristen, die Kontoführung (sofern nicht Aufgabe anderer Fachkräfte), das Bearbeiten von
Finanzierungsvorschlägen, das Überwachen von Terminen für Bestellungen und Lieferungen, die Mitarbeit bei
Abschlussarbeiten (Monats-/ Quartal-/ Jahresabschluss) sowie die Mitarbeit bei der Analyse der Umsatzentwicklung.
Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Klägers, diese Tätigkeit sei ihm aufgrund fehlender Kenntnisse und
Fertigkeiten nicht mehr zumutbar. Nach der vom SG eingeholten Arbeitgeberauskunft war der Kläger als
kaufmännischer Angestellter im Außendienst - Abteilung Verkauf - beschäftigt. Er übte eine selbständige und
verantwortliche Tätigkeit aus und verfügte über alle erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse. Unter
Berücksichtigung der absolvierten Ausbildung und der über Jahrzehnte im Außendienst erworbenen Kenntnisse und
Fähigkeiten ist davon auszugehen, dass der Kläger gegebenenfalls nach kurzer Einarbeitungszeit als kaufmännischer
Angestellter im Innendienst arbeiten kann.
Ebenso wenig kann der Kläger mit dem Einwand gehört werden, ihm fehlten die EDV-Kenntnisse für eine solche
Tätigkeit, die auch nicht innerhalb von 3 Monaten erlernt werden können.
Richtig ist, dass ein Versicherter nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden kann, die sein berufliches Können und
Wissen nicht überfordern. Er kann sich jedoch nicht darauf berufen, er habe seinen bisherigen Beruf in Teilbereichen
nicht mehr ausgeübt und deshalb nicht mehr die Kenntnisse und Fähigkeiten, Teilbereiche dieses Berufs auszuüben.
Die Entfremdung vom bisherigen Beruf durch dessen Nichtausübung ist rentenrechtlich nicht geschützt und deshalb
unbeachtlich (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 35). Das bedeutet, dass ein Versicherter, der einen auf einer
bestimmten Ausbildung beruhenden Berufsschutz beansprucht, grundsätzlich über die ausbildungsüblichen
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen muss, zumindest in den aktuellen Grundfunktionen. Dies gilt auch
für die im Innendienst notwendigen Grundkenntnisse in der EDV, unabhängig davon, dass Standardanwendungen
(z.B. das Textverarbeitungsprogramm "Word") innerhalb weniger Tage erlernbar sind.
Ob für der Kläger die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Registratur als zumutbare Verweisungstätigkeit in Betracht
kommt, kann nach den Ausführungen zur Tätigkeit eines kaufmännischen Angestellten im Innendienst dahinstehen.
Nach alledem hat der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit. Die Berufung war daher
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.