Urteil des LSG Bayern vom 19.09.2007

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 19.09.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 2 R 454/06 A
Bayerisches Landessozialgericht L 13 R 452/07
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 11. Mai 2007 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Beitragserstattung nach § 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB VI).
Der 1946 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und hat dort seit 1995 seinen gewöhnlichen
Aufenthalt. Er hat in Deutschland zwischen November 1969 und Juli 1978 85 Kalendermonate Pflichtbeitragszeit
zurückgelegt.
Er wohnte zu Beginn des jugoslawischen Bürgerkriegs in R. , Gemeinde B. (Kroatien), und floh 1995 nach Serbien.
Am 27.01.1997 (Eingang bei der Beklagten) beantragte er über seinen Bevollmächtigten, V. L. , erstmals eine
Erstattung der Arbeitnehmeranteile aus den für ihn zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Pflichtbeiträgen.
Zur Begründung gab er an, er habe mehrere Jahre in Deutschland gearbeitet, das Land 1978 nach einem Arbeitsunfall
verlassen, sei schwer krank, habe im jugoslawischen Bürgerkrieg alles verloren und lebe als Flüchtling in L. (Serbien).
Die Auszahlung der Rentenversicherungsbeiträge sei eine dauernde Lösung, denn davon könne er mit seiner Familie
lange leben. In einem weiteren Schreiben vom 26.02.1997 berichtigte er, dass seine seit 1994 von ihm geschiedene
Ehefrau mit zwei Töchtern in Deutschland lebe und eine weitere Tochter in Serbien verheiratet sei. Er legte u.a. einen
Vertriebenenausweis der Republik Serbien vom 06.05.1996 vor, wonach er im Dezember 1995 aus der Gemeinde B.
vertrieben worden sei, und eine Bescheinigung der Gemeinde R. (Serbien) vom 25.02.1997, wonach er in L. ,
Gemeinde R. , als Flüchtling aufgenommen worden sei und keine jugoslawische Staatsangehörigkeit besitze.
Die Beklagte lehnte den Antrag vom 27.01.1997 ab, weil der Kläger gemäß Art. 3 Abs. 1 des im Verhältnis zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Serbien weiterhin anwendbaren deutsch-jugoslawischen
Abkommens über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (BGBl II 1969, S. 1438) in der Fassung des
Änderungsabkommens vom 30.09.1974 (BGBl II 1975, S. 390) - DJSVA - zur freiwilligen Versicherung in der
deutschen Rentenversicherung berechtigt sei. Dies schließe nach § 210 SGB VI eine Beitragserstattung aus
(Bescheid vom 14.02.1997).
Der Kläger machte in der Folgezeit wiederholt geltend, das DJSVA sei auf ihn nicht anwendbar, da er als Flüchtling
keine Staatsangehörigkeit besitze. Nachdem er trotz wiederholter Aufforderung durch die Beklagte keinen Nachweis
über seine Staatsangehörigkeit vorgelegt hatte, lehnte die Beklagte eine Beitragserstattung wegen fehlender
Mitwirkung gemäß § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) ab (Bescheid vom 07.01.1999,
Widerspruchsbescheid vom 12.02.1999, Urteil des Sozialgerichts Landshut - SG - vom 28.10.2003). Im
anschließenden Berufungsverfahren legte der Kläger eine Bescheinigung der Gemeinde C. (Serbien) vom 03.10.2004
vor, wonach er Staatsangehöriger der Republik Serbien und der Bundesrepublik Jugoslawien sei und seine
Staatsangehörigkeit aufgrund einer Entscheidung des Innenministeriums der Republik Serbien vom 20.11.2003 in das
Register der Staatsangehörigen der Gemeinde C. am 22.09.2003 eingetragen worden sei. Die Bescheinigung werde
dem Kläger auf seinen Antrag gemäß Gesetz über die jugoslawische Staatsangehörigkeit, veröffentlicht im Amtsblatt
der Bundesrepublik Jugoslawien Nr. 33/96, des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Sozialistischen Republik Serbien
Nr. 45/79 und 13/83 sowie des Gesetzes über das allgemeine Verwaltungsverfahren, veröffentlicht im Amtsblatt der
Bundesrepublik Jugoslawien Nr. 33/97, erteilt. Daraufhin wies das Bayer. Landessozialgericht (LSG) die Berufung des
Klägers zurück (Beschluss vom 26.07.2004). Er habe zu dem für die Beitragserstattung maßgebenden Zeitpunkt
seiner Antragstellung als Flüchtling seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Serbien gehabt, sondern im
Vertreibungsgebiet, und sei daher zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt
gewesen. Dieses Recht sei auch mit zunehmender Verlagerung des Lebensmittelpunkts nach Serbien erhalten
geblieben, da Serbien eine Teilrepublik des Abkommensstaates Jugoslawien sei. Seinen Status als Flüchtling habe
der Kläger mit der Einbürgerung am 20.11. 2003 verloren, doch sei er ab diesem Zeitpunkt als Staatsangehöriger der
Republik Serbien mit Aufenthalt in Serbien weiterhin zur freiwilligen Versicherung berechtigt, so dass kein Anspruch
auf Beitragserstattung bestehe.
Einen erneuten Antrag auf Beitragserstattung vom 11.02.2006 lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, der Kläger
sei als Staatsangehöriger der Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro mit dortigem Wohnsitz nach Art. 3 Abs.
1 DJSVA zur freiwilligen Versicherung nach deutschen Rechtsvorschriften berechtigt. Dies schließe eine
Beitragserstattung nach § 210 SGB VI aus (Bescheid vom 01.03.2006). Den Widerspruch des Klägers, mit dem er
geltend machte, er sei kroatischer Staatsbürger und lebe als Flüchtling in Serbien, wies die Beklagte aus den bereits
im angefochtenen Bescheid genannten Gründen zurück (Widerspruchsbescheid vom 28.03.2006).
Dagegen hat der Kläger am 18.04.2006 (Eingang bei Gericht) beim SG Klage erhoben und zur Begründung im
Wesentlichen vorgetragen, das Gesetz sei für seine Situation als Flüchtling zu streng. Die Not sei viel stärker als das
Gesetz. Er sei allein und könne aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten. Das DJSVA gehe ihn nichts an,
weil er aus Kroatien stamme.
Das SG hat die Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2006
abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 11.05.2007, dem Kläger zugestellt am 04.06.2007). Der Kläger sei gebürtiger
Kroate und seit 20.11.2003 in Serbien eingebürgert, wo er auch seinen Wohnsitz habe. Im Übrigen habe sich die
Rechtslage seit Erlass der früheren Bescheide und Urteile nicht geändert.
Mit der am 11.06.2007 eingelegten Berufung begehrt der Kläger weiterhin eine Erstattung der Arbeitnehmeranteile aus
den für ihn zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Pflichtbeiträgen. Er sei kein Kroate, sondern gebürtiger
Serbe und daher nicht erst in Serbien eingebürgert worden. In Deutschland und Kroatien habe er vergeblich versucht,
eine Invalidenrente zu bekommen. Wenn er keine Invalidenrente erhalte, wolle er seine Beiträge erstattet haben, weil
er wirtschaftlich in Not sei. Mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung hat er sich auf Nachfrage nicht
einverstanden erklärt.
Er beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 11.05.2007 sowie den Bescheid vom 01.03.2006 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die
Arbeitnehmeranteile der für ihn für Zeiten zwischen November 1969 und Juli 1978 zur deutschen Rentenversicherung
gezahlten Pflichtbeiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt
der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz
- SGG -), aber nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 01.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
28.03.2006, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger die Arbeitnehmeranteile der für ihn für Zeiten
zwischen November 1969 und Juli 1978 zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Pflichtbeiträge
zu erstatten. Ein möglicher Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder
Erwerbsminderung war nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und auch nicht Gegenstand des
Gerichtsbescheides vom 11.05.2007, gegen den sich die Berufung des Klägers vom 11.06.2007 richtet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beitragserstattung nach § 210 SGB
VI.
Gemäß § 210 SGB VI werden Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen
Versicherung haben, die zur Rentenversicherung entrichteten Beiträge erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der
Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist (Abs. 1
Nr. 1, Abs. 2). Die weiteren Alternativen des § 210 Abs. 1 (Nr. 2: Vollendung des 65. Lebensjahres; Nr. 3: Witwer,
überlebender Lebenspartner oder Waise eines Versicherten) kommen beim Kläger nicht in Betracht. Beiträge werden
in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben (Abs. 3 Satz 1, sog. Arbeitnehmeranteil). Der Antrag
auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden (Abs. 6 Satz 1).
Der Kläger ist als Staatsangehöriger der Republik Serbien mit dortigem gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 Abs. 3 Satz 2
SGB I) zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt, so dass unabhängig vom
Vorliegen der weiteren Tatbestandsmerkmale des § 210 SGB VI kein Anspruch auf Beitragserstattung nach § 210
SGB VI besteht.
Der Kläger ist nach glaubhaften eigenen Angaben ein in Kroatien geborener und bis zur Vertreibung im Dezember
1995 dort wohnender Serbe. Seine serbische Staatsangehörigkeit wurde durch die im Berufungsverfahren mit dem
Az.: L 5 RJ 188/04 von ihm vorgelegte Bescheinigung der Gemeinde C. vom 03.02.2007 bestätigt. Wie der Kläger
zutreffend vorgetragen hat, handelt es sich dabei nicht um die Bestätigung einer Einbürgerung, sondern einer bereits
vorbestehenden Staatsangehörigkeit, die lediglich erst im Dezember 2003 in das Register der Staatsangehörigen bei
der Gemeinde C. eingetragen worden ist. Die Bestätigung der Staatsangehörigkeit erfolgte aufgrund der bereits seit
1979, 1983 bzw. 1996 geltenden Bestimmungen über die Staatsangehörigkeit der Republik Serbien und der
Bundesrepublik Jugoslawien. Daher dürfte bereits bei der ersten Antragstellung im Januar 1997 eine serbische
Staatsbürgerschaft vorgelegen haben. Auch konnte zu diesem Zeitpunkt ein gewöhnlicher Aufenthalt in Serbien
angenommen werden, denn es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der aufgrund seiner serbischen
Volkszugehörigkeit laut Vertriebenenausweis vom 06.05.1996 bereits im Dezember 1995 aus Kroatien vertriebene
Kläger ernsthaft beabsichtigte, nach Kroatien zurückzukehren. Dies kann indes dahinstehen, weil im vorliegenden Fall
auf die Zeit seit der erneuten Antragstellung vom 11.02.2006 abzustellen ist. Für diesen Zeitraum besteht angesichts
der Verweildauer seit 1989 und der vom Kläger betriebenen Eintragung seiner serbischen Staatsangehörigkeit im Jahr
2003 kein Zweifel daran, dass er sich nicht nur vorübergehend in Serbien aufhält und dort seinen gewöhnlich
Aufenthalt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I) hat. Der Kläger selbst hat nicht anderes vorgetragen.
Als Staatsangehöriger der Republik Serbien mit dortigem gewöhnlichen Aufenthalt ist der Kläger nach Art. 3 Abs. 1
des im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Serbien - als Rechtsnachfolgerin der
ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien (vgl. BSG in SozR 3-2600 § 250 SGB VI Nr. 3) - weiterhin
anwendbaren DJSVA bei Anwendung deutscher Rechtsvorschriften einem deutschen Staatsangehörigen
gleichgestellt.
Nach § 7 SGB VI können sich Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, für Zeiten von der Vollendung des 16.
Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben
(Abs. 1). Aufgrund der Gleichstellung durch Art. 3 Abs. 1 DJSVA ist auch der Kläger während eines gewöhnlichen
Aufenthalts in der Republik Serbien berechtigt, wie ein Deutscher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Serbien freiwillige
Beiträge zur deutschen Rentenversicherung zu entrichten. Dies gilt erst recht, falls der Kläger über einen
gewöhnlichen Aufenthalt hinaus dort einen Wohnsitz (§ 30 Abs. 3 S. 1 SGB I) hat. Daher hat die Beklagte das für eine
Beitragserstattung erforderliche negative Tatbestandsmerkmal der fehlenden Berechtigung zur freiwilligen
Versicherung zutreffend verneint.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren auch im
Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.