Urteil des LSG Bayern vom 20.02.2001
LSG Bayern: diabetes mellitus, soziale sicherheit, erwerbsfähigkeit, ausbildung, maurer, zustand, arbeitsmarkt, arbeitsentgelt, wartezeit, berufsunfähigkeit
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 20.02.2001 (rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 5 RJ 1442/96.A
Bayerisches Landessozialgericht L 5 RJ 571/98
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25. August 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am ...1943 geborene Kläger war er vom 21.05.1969 bis 30.06.1976 bei der Fa. Neue Textilveredlung ... GmbH als
angelernter Maurerhelfer beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung, für die jetzt die Beklagte zuständig
ist, versichert. Denn der Kläger stammt aus dem ehemaligen Jugoslawien und hatte in seiner Heimat Kroatien
Versicherungszeiten von 1960 bis 1961, 1963, 1966 bis 1967 und zuletzt vom 04.06.1979 bis 25.05.1995 erworben.
Auf seinen Antrag vom 26.04.1995 bezieht er seit dem 26.05.1995 eine Invalidenrente des kroatischen
Versicherungsträgers.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag vom 26.04.1995 mit Bescheid vom 22.05.1996, gestützt auf ein Gutachten der
Invalidenkommission in Zagreb vom 01.03.1996, ab. Danach verfüge der Kläger zwar im bisherigen Beruf nurmehr
über ein Leistungsvermögen von weniger zwei Stunden und auf dem allg. Arbeitsmarkt von halb - bis
untervollschichtig, was aber nach dem Gutachten des Prüfarztes Dr.D ... vom 09.05.1996 durch die erhobenen
Krankheitsbefunde nicht schlüssig begründet sei. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte
mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.1996 zurück.
Auf die vom Kläger am 13.11.1996 erhobene Klage hat das Sozialgericht Landshut (SG) ein Gutachten des Internisten
Dr.R ... vom 18.06.1998 eingeholt. Der Sachverständige gelangte zur Feststellung folgender wesentlicher
Gesundheitsstörungen: 1. Diabetes mellitus mit derzeit schlechter Stoffwechseleinstellung.
2. Einnierigkeit links mit Nierenzysten links bei Zustand nach Nierenentfernung rechts wegen Nierensteinleidens. 3.
Chronische Mittelohrentzündung beidseits mit Trommelfellperforation und Schwerhörigkeit. 4. Anamnestisch
bekannter medikamentös behandelter Bluthochdruck ohne Anhaltspunkte für Koronarmangeldurchblutung. 5.
Steingallenblase oder Gallenblasenwandverkalkung ("Porzellangallenblase").
6. Beginnende degenerative Wirbelsäulenveränderungen ohne Wurzelreizsyndrom.
Insgesamt könne der Kläger mit einer Reihe qualitativer Einschränkungen noch vollschichtig leichte bis allenfalls
mittelschwere Arbeiten ausführen.
Durch Urteil vom 25.08.1998 hat das SG die Klage, gestützt auf das Gutachten von Dr.R ..., abgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) mit der Begründung eingelegt, dass
er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt durch eine Beschäftigung zu
verdienen. Als erwerbsmindernde Krankheitsbilder hat er insbesondere die Entfernung der rechten Niere im Jahre 1971
angeführt, eine Verschlechterung seiner Zuckerkrankheit, eine Verminderung des Hörvermögens sowie
Verschleißerscheinungen. Auch stehe sein Alter der Aufnahme einer Beschäftigung entgegen.
Nach Übersendung neuer medizinischer Unterlagen durch den Kläger am 25.05.1999, deren Bewertung durch den
Prüfarzt Dr.L ... am 09.07.1999 und einem Bericht über die am 08.09.1999 erfolgte Gallenblasenentfernung hat dass
LSG am 14.09.2000 ein Gutachten des Internisten Dr.P ... eingeholt. Dieser hat die bereits festgestellten
Gesundheitsstörungen bestätigt und unter anderem einen seit 1999 bekannten leichten diätpflichtigen Diabetes
mellitus Typ IIb ohne relevantes diabetisches Spätsyndrom, eine seit 1992 bekannte, zeitweise medikamentös
behandelte labile arterielle Hypertonie ohne Folgeschäden, eine geringe chronisch- obstruktive Lungenerkrankung bei
chronischem Nikotinabusus ohne wesentliche obstruktive Ventilationsstörung bei leichter respiratorischer
Partialinsuffizienz in Ruhe, einen Zustand nach Cholecystektomie 1999 bei seit 1994 bekannter Cholecystolithiasis
ohne bleibende Folgen sowie einen Zustand nach Nephrektomie rechts 1971 wegen Nierensteinen ohne aktuelle
Folgen und eine seit Jahren zunehmende ausgeprägte Schwerhörigkeit beidseits bei chronischer Mittelohrentzündung
festgestellt. Das zeitliche Leistungsbild erlaube - bei durchschnittlicher Belastung und den betriebsüblichen Pausen -
eine vollschichtige Arbeitstätigkeit. Diese dürfe leicht und kurzfristig auch mittelschwer sein, im Sitzen, Stehen und
Gehen erfolgen, jedoch keine Anforderungen an das Hörvermögen und an das exakte Verstehen von Sprache stellen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 25.08.1998 und des
Bescheides vom 22.05.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.1996 zu verurteilen, ihm aufgrund
des Antrags vom 26.04.1995 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25.8.1998
zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen
Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gerichtete Berufung ist statthaft und zulässig (§ 144 Abs.1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 01.03.1993). Sie ist
auch fristgemäß eingelegt (§ 153 Abs.1 SGG i.V.m. § 87 Abs.1 Satz 2 SGG).
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Eine solche Leistung kann er nach
den §§ 43 Abs.1 Nr.2, 44 Abs.1 Nr. 2 SGB VI nur beanspruchen, wenn er berufs- bzw. erwerbsunfähig ist, vor Eintritt
der verminderten Erwerbsfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der
BU oder EU drei Jahre Pflichtbeitragszeiten aufweist.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs sind erfüllt. Der Kläger hat den 5-Jahres-Zeitraum vor
der Antragstellung voll mit kroatisch/jugoslawischen Beitragszeiten (nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung noch
geltenden Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 gemäß Art.25 Abs.1 anzurechnen) belegt und allein mit seinen
146 deutschen Beiträgen die allgemeine Wartezeit erfüllt.
Nach § 43 Abs.2 SGB VI ist ein Versicherter berufsunfähig, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder
anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines
körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und
Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu
beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und die ihm unter
Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufes und der
besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der
"bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat, da er das beim Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit
abgedeckte Risiko bestimmt. Dabei unterscheidet die Rechtsprechung (BSG SozR 2200, § 1246 Nrn.86 und 90) nach
dem sog. Stufenschema die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch
qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters, des angelernten und des ungelernten Arbeiters. Welcher Gruppe des
Mehrstufenschemas eine bestimmte Tätigkeit zuzuordnen ist, richtet sich dabei nach der Qualität der verrichteten
Arbeit. Kriterien für ein solches Gesamtbild sind die Ausbildung, die tarifliche Einstufung, die Dauer der
Berufsausübung, die Höhe der Entlohnung und die Anforderungen des Berufes. Nach seinem Berufsleben in
Deutschland ("bisheriger Beruf") in der Zeit von 21.05.1969 bis 30.06.1976 bei der Fa. Neue Textilveredlung ... GmbH
war der Kläger als Maurerhelfer mit einer Anlernzeit von 3 Monaten versicherungspflichtig beschäftigt. Dies entspricht
einer Tätigkeit in der Gruppe mit dem Leitbild des angelernten Arbeiters (angelernter Maurer). Weder seine
Eingruppierung (Gruppe 6 im Tarifgefüge der Textilindustrie) noch seine Vorbildung in Jugoslawien beweisen eine
höhere Berufsstellung, die etwa die Annahme einer Tätigkeit im Bereich der sog. Oberangelernten rechtfertigte. Nach
seinem Widerspruchsschreiben vom 03.06.1996 hatte er keine "formale Qualifikation" als Maurer. Damit - ohne
Berufsschutz und ohne besondere Einschränkungen für die Angelernten des oberen Bereichs (keine
Verweisungstätigkeiten mit qualitativ ganz geringem Wert) - ist der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu
verweisen, auf dem er, wie im folgenden noch auszuführen ist, wegen seines vollschichtigen Arbeitsvermögens mehr
als die Lohnhälfte verdienen kann und damit nicht berufsunfähig ist.
Nach dem Ergebnis der medizinischen Sachaufklärung kann der Kläger zwar nicht mehr seine bisherige maßgebliche
Tätigkeit als angelernter Maurer verrichten, jedoch andere ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Gem. § 44 SGB VI liegt demgegenüber Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder
Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben
oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (bzw. ab
01.05.1999 einen Betrag von DM 630.-) übersteigt. Unstreitig kann der Kläger noch mehr als zwei Stunden täglich
arbeiten und damit in gewisser Regelmäßigkeit Arbeitsentgelt erzielen. Ebenso unbestritten ist er damit auch
imstande, mehr als DM 630.- zu verdienen.
Er ist aber auch nicht deswegen erwerbsunfähig, weil sein Erwerbsvermögen unter das Maß des Vollschichtigen
herabgesunken und ihm damit nach der Rechtsprechung der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist (zuletzt
Entscheidung des Großen Senats des BSG vom 19.10.1996, NZS 97, 423). Nach § 44 Abs.2 Satz 2 Nr.2 SGB VI in
der Fassung des 2. SGB VI- Änderungsgesetzes vom 12.05.1996 ist im übrigen nicht erwerbsunfähig, wer eine
Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Diese Fassung
gilt, da es sich um eine bloß klarstellende Vorschrift handelt, auch für den Kläger (vgl. im Übrigen § 302b Abs.3 SGB
VI).
Der Senat hat auch keine Zweifel am vollschichtigen Erwerbsvermögen des Klägers. Kein Sachverständiger findet ein
zeitlich eingeschränktes Leistungsvermögen. Der Kläger kann noch leichte Arbeiten ohne dauerndes Stehen, Gehen
und Sitzen verrichten. Dies stellte schon Dr.R ..., aber auch der später die begutachtenden Sachverständigen Dr. P ...
fest. Vor einigen Jahren wurde beim Kläger zwar erstmals ein Diabetes mellitus mit leicht erhöhten Blutzuckerwerten
festgestellt. Eine Insulintherapie ist derzeit nicht erforderlich. Hinweise auf diabetische Folgeschäden im Sinne einer
Makro- oder Mikroangiopathie, Retinopathie oder Polyneuropathie liegen nicht vor. Es findet sich nur ein Hinweis auf
eine beginnende diabetische Nephropathie. Eine Optimierung der Diabetesdiät ist möglich. Daher ist auf Tätigkeiten
mit Nacht- und Wechselschicht, ebenfalls auch auf gefahrengeneigte Tätigkeiten zu verzichten. Zusätzliche Pausen
für Zwischenmahlzeiten sind laut Dr.P ... derzeit nicht zwingend. Der Gefäßstatus war fast normal (an beiden
Unterschenkeln geringe prätibiale Wasseransammlungen, geringgradig ausgeprägte Varizenbildung an beiden
Unterschenkeln bis über die Knie reichend). Ebenso die grob- neurologische Situation. Die kardiale Belastbarkeit war
zufriedenstellend. Neu war bei Dr.P ... der Nachweis eines Lungenemphysems, weswegen Tätigkeiten mit dauernder
Exposition gegenüber Nässe, Kälte, Zugluft, starken Temperaturschwankungen, Staub, Rauch, Gasen und Dämpfen
entfallen. Schließlich sind Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das Hörvermögen und an das exakte
Verstehen von Sprache nicht mehr möglich. Von der aber dennoch vorhandenen verbalen Kommunikationsfähigkeit
konnte sich der Senat in der mündlichen Verhandlung persönlich einen Eindruck verschaffen. Gerade auch deswegen
ist der Senat - zusammen mit der Einschätzung der Sachverständigen - der Überzeugung, dass der Kläger mit seinem
Restleistungsvermögen körperliche Verrichtungen (wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Reinigen, Bedienen von
Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw.) leisten kann, die in ungelernten
Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen, und damit nicht wegen einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung
(vgl. BSG vom 30.10.1997 - 13 RJ 49/97 m.w.N.) - gemessen an den tatsächlichen Anforderungen der Arbeitswelt
(konkrete Betrachtungsweise im Ausnahmefall) - erwerbsunfähig ist. Die konkrete Benennung einer
Verweisungstätigkeit hält der Senat daher nicht für erforderlich. Auch liegt bei dem vorhandenen negativen
Leistungsbild keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, noch eine Verschlossenheit des
Arbeitsmarktes aufgrund eines sog. Katalogfalles (vgl. SozR 2200 § 1246 Nrn. 30, 75, 81, 90, 104, 109, 117; SozR 3-
2200 § 1247 Nr.8). Denn weder hat der Kläger besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung
an einen neuen Arbeitsplatz (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.104, 117), noch weist er Leistungseinschränkungen auf, die
sich in Verbindung mit anderen Einschränkungen besonders erschwerend bei einer Arbeitsplatzsuche auswirken, wie
z.B. die von der Rspr. erwähnten Fälle der Erforderlichkeit zusätzlicher Arbeitspausen (BSG SozR 2200 § 1246
Nr.136), Einschränkungen bei Arm- und Handbewegungen, jederzeit selbstbestimmtem Wechsel vom Sitzen zum
Gehen (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr.8), Einarmigkeit und Einäugigkeit (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.30).
Der Kläger besitzt ein vollschichtiges Erwerbsvermögen (acht Stunden). Erst recht ist er damit nicht nach dem ab
01.01.2001 geltenden Recht (§ 43 SGB VI i.F.d. Gesetzes vom 20.12.2000, BGBl., S.1827ff.) teilerwerbsunfähig.
Denn er besitzt noch ein Arbeitsvermögen von über sechs Stunden.
Die Frage, ob eine Vermittlung auf einen den gesundheitlichen Anforderungen entsprechenden Arbeitsplatz möglich
ist, bedarf hier keiner Erörterung. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist nur erforderlich, daß es -
wenn auch von anderen Arbeitnehmern besetzte - Arbeitsplätze gibt, die der Versicherte mit der ihm verbliebenen
Erwerbsfähigkeit auszufüllen vermag. Das Risiko, keinen Arbeitsplatz zu finden, trägt grundsätzlich die Arbeitslosen-
und nicht die Rentenversicherung (vgl. z.B. BSG in SozR 2200, S 1246 Nr.82). Das Arbeitsmarktrisiko, das nach der
bisherigen Rechtsprechung für diesen Personenkreis (neben den gesundheitlichen Einschränkungen Risikofaktoren
wie Langzeitarbeitslosigkeit und vorgerücktes Alter oder mangelhafte Ausbildung) von der Bundesanstalt für Arbeit,
soweit noch Arbeitslosengeld zu zahlen ist, vom Bundeshaushalt, soweit Arbeitslosenhilfe zu zahlen ist, und im
übrigen von den Sozialhilfeträgern getragen wird, sollte nicht auf die Rentenversicherungsträger verlagert werden. Das
durch ein Überangebot von Arbeitskräften auf dem Arbeitsmarkt erzwungene Problem soll nicht die
Rentenversicherung lösen und ihren Beitragszahlern angelastet werden, auch wenn ältere, wenige Jahre vor dem
Rentenalter stehende Versicherte betroffen sind.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).