Urteil des LSG Bayern vom 14.09.2007

LSG Bayern: wichtiger grund, form, leistungsklage, anfechtungsklage, zivilprozessordnung, ergänzung, sachprüfung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 14.09.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 15 AS 340/06
Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 78/07
I. Auf die Berufung des Klägers werden entsprechend dem Anerkenntnis der Beklagten der Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Regensburg vom 1. Februar 2007 und der Bescheid vom 20. Februar 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2006 aufgehoben. II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen
Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Absenkung der Regelleistung um 30 v.H. in der Zeit vom 01.03. bis 31.05.2006
streitig.
Der 1954 geborene Kläger bezieht seit 01.01.2005 von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Nachdem eine
Eingliederungsvereinbarung nicht zustande gekommen war, erließ die Beklagte den Bescheid vom 20.02.2006, mit
dem sie die Regelleistung für die Zeit vom 01.03. bis 31.05.2006 um 30 v.H., maximal 104,- EUR pro Monat absenkte
und die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung insoweit aufhob. Der Kläger habe sich trotz Belehrung über die
Rechtsfolgen geweigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2006 als
unbegründet zurück. Ein wichtiger Grund für die Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, sei nicht
nachgewiesen.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Regensburg (SG) mit Gerichtsbescheid vom 01.02.2007
abgewiesen.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung eingelegt.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 13.07.2007 ein Anerkenntnis abgegeben, wonach der Bescheid
vom 20.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2006 aufgehoben werde. In der mündlichen
Verhandlung am 14.09.2007 hat sie erklärt, Bescheide, die dem Inhalt der angefochtenen Bescheide entsprächen,
nicht mehr zu erlassen. Der Kläger hat ausgeführt, er erkläre die Streitsache nicht für erledigt, weil sich die Beklagte
nach wie vor weigere, das Geld auszuzahlen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides vom 01.02.2007 und des
Bescheides vom 20.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2006 zu verpflichten, für die Zeit
vom 01.03. bis 31.05.2006 die volle Leistung auszubezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, soweit das Begehren des Klägers über das abgegebene
Anerkenntnis hinaus geht.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der
Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegt Berufung (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) war aufgrund der
Zulassung im Gerichtsbescheid des SG zulässig. Auf das Anerkenntnis der Beklagten hin war deren Bescheid vom
20.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2006 gemäß § 202 SGG i.V.m. § 307
Zivilprozessordnung (ZPO) aufzuheben, ohne dass eine weitere Sachprüfung erforderlich war (vgl. BSG SozR 6580
Art.5 Nr.4).
Der weitergehende Antrag des Klägers ist nicht begründet. Streitgegenstand ist eine reine Anfechtungsklage, nicht
jedoch eine Verpflichtungs- und Leistungsklage. Für die Richtigkeit der Ausführungen des Klägers, die Beklagte
weigere sich, den von der Absenkung betroffenen Betrag auszuzahlen, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Jedenfalls hat
die Beklagte diesbezüglich keine entsprechende Erklärung abgegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.