Urteil des LSG Bayern vom 28.06.2006
LSG Bayern: nachzahlung von beiträgen, rücknahme der klage, arbeitslosigkeit, besondere härte, altersrente, anerkennung, avg, versicherungspflicht, arbeitserlaubnis, arbeiter
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 28.06.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 13 R 4127/04
Bayerisches Landessozialgericht L 16 R 582/05
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. Februar 2005 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Bewertung freiwilliger Beiträge für 1983 und 1984.
Der 1936 geborene Kläger ist gebürtiger Syrer, hält sich seit 15.11.1965 in der Bundesrepublik auf und besitzt jetzt die
deutsche Staatsangehörigkeit.
Er stellte in der Vergangenheit mehrere Anträge bei der Beklagten wegen der Berücksichtigung beziehungsweise
Bewertung verschiedener Zeiten: a) von 1968 bis 1972, die er als Zeiten der Volontärstätigkeit beziehungsweise als
wissenschaftlicher Arbeiter oder als Promotionszeit an der TU M. verbracht hat. Diesbezüglich wurde vor dem
Sozialgericht das Verfahren S 12 An 648/84 und das Berufungsverfahren L 13 An 60/86 geführt, das mit Rücknahme
der Berufung endete.
b) Zeiten für das Jahr 1988, sowie Zeiten der Anerkennung der syrischen Schulausbildung und Hochschulausbildung
von 1952 bis 1965 als Ausfallzeit. Hier wurde am 27.05.1988 ein Vormerkungsbescheid erteilt.
c) Streitig war auch die Frage einer Nachentrichtung von Beiträgen für die Jahre 1972 und 1973 nach § 140 Abs. 3
AVG wegen besonderer Härte (Bescheid vom 10.08.1980).
Für die Jahre 1983 und 1984 bezahlte der Kläger freiwillige Beiträge und teilte im Schreiben vom 25.02.1985 mit, dass
er ab 17.01.1985 beschäftigt sei.
Am 13.11.1990 wurde dem Kläger ein Versicherungsverlauf übersandt, hier sind freiwillige Beiträge ab 01.01.1983 bis
31.12. 1984 berücksichtigt.
Am 25.01.1999 beantragte der Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres.
Mit Bescheid vom 26.02.1999 wurde ab 01.04.1999 Altersrente bewilligt, sie betrug monatlich 1.042,64 DM. Zum
Zeitraum 02.07.1975 bis 10.01.1985 wurde mitgeteilt, dass nach Prüfung des Vorgangs für diesen Zeitraum neben den
freiwilligen Beiträgen in der Zeit vom 01.01.1983 bis 31.12.1984 keine weiteren rentenrechtlich relevanten
Sachverhalte vorliegen.
Dagegen richtet sich der Widerspruch vom 25.03.1999. Hier trug der Kläger erstmals vor, dass er vom 01.03.1974 bis
10.01.1985 aufgrund seines aufenthaltsrechtlichen Status nicht gearbeitet habe. Die Ausländerbehörde habe dies
nicht erlaubt. Dieser Sachverhalt sei deshalb so zu bewerten wie bei einem Arbeitslosen, der arbeiten wolle und keine
Arbeit finde. Der Zeitraum außerhalb der freiwilligen Beitragsleistung solle deshalb wie die Zeit einer Arbeitslosigkeit
berücksichtigt werden. Im Übrigen beantrage er bezüglich der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten, den Bescheid
als vorläufig anzusehen, da hier nach seiner Kenntnis eine Verfassungsbeschwerde oder Revision anhängig sei.
Die Beklagte erließ den Bescheid vom 22.04.1999 nach § 44 SGB X. Die Überprüfung des Bescheides vom
15.11.1988 habe ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt, noch von einem unrichtigen Sachverhalt
ausgegangen worden sei.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2000 zurückgewiesen. Die Beklagte stellte
fest, dass eine Anrechnung der Zeit vom 01.03.1974 bis 31.12.1982 und vom 01.01. bis 10.01.1985 als
Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI nicht möglich sei. Aufgrund der fehlenden Arbeitserlaubnis
habe der Kläger dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden. Es sei auch keine Meldung beim
Arbeitsamt erfolgt. Damit seien die Voraussetzungen von § 58 SGB VI nicht erfüllt.
Das dagegen gerichtete Klageverfahren vor dem SG München endete mit Rücknahme der Klage am 12.02.2003. Dem
Kläger wurde erklärt, dass Arbeitslosigkeit nur vorliege, wenn der Versicherte sich arbeitssuchend gemeldet habe.
Aufgrund der fehlenden Arbeitserlaubnis habe er nicht arbeitslos sein können. Mit Schriftsatz vom 30.08.2000 hatte
der Kläger sein Klagebegehren auch um die Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen gemäß § 197 SGB VI
beziehungsweise § 140 Abs. 3 AVG für die Zeiten 1972 und 1973 erweitert. Auch hierzu erfolgte der Hinweis des
Gerichts, dass keine besondere Härte im Sinne der genannten Vorschriften vorliege.
Am 20.02.2003 stellte der Kläger Antrag auf Überprüfung und Berücksichtigung der Zeit vom 01.03.1974 bis
31.12.1982 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit. Der Kläger legte Unterlagen dazu vor, insbesondere eine
Bescheinigung des Arbeitsamts. Daraufhin erließ die Beklagte den Rentenbescheid vom 17.04.2003; Grund der
Neufeststellung war die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit vom 01.03.1974 bis 31.12.1984 ab dem
Rentenbeginn 01.03.1999. Aufgehoben wurden die Bescheide vom 19.09.1989, 05.06.1990 und 10.09.1990 über die
Feststellungen dieser Zeiten nach § 149 Abs. 5 SGB VI, soweit sie nicht dem geltenden Recht entsprechen. Die
Neuregelung sei dem beiliegenden Versicherungsverlauf zu entnehmen. Die Rentenhöhe betrug ab 01.06.2003 670,19
Euro, die Nachzahlung 5.584,60 Euro. Anerkannt wurden als Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 01.03.1974 bis
30.06.1978 52 Monate und vom 01.07.1978 bis 31.12.1982 54 Monate Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug. Bei
dieser Berechnung war wie bei den früheren Berechnungen der Durchschnittswert aus der Grundbewertung höher.
Dagegen richtet sich der Widerspruch vom 21.05.2003. Zur Begründung wurde vorgetragen, der Rentenbetrag würde
steigen, sofern er für die Jahre 1983 und 1984 keine freiwilligen Beiträge entrichtet hätte. Deshalb werde um fiktive
Berechnung der geleisteten Altersrente ohne Berücksichtigung der für 1983 und 1984 entrichteten freiwilligen Beiträge
gebeten.
Die Probeberechnung der Beklagten vom 29.10.2003 ergab, dass sich bei persönliche Entgeltpunkte von 28,8371
gegenüber dem Wert in der Berechnung des angefochtenen Bescheides von 28,0776. Bei der weiteren
Probeberechnung vom 15.07.2003 errechneten sich persönliche Entgeltpunkte von 28,6821.
Mit Schriftssatz vom 16.10.2003 ließ der Kläger vortragen, der Widerspruch habe sich durch den
Neufeststellungsbescheid vom 18.09.2003 nicht erledigt, da er die freiwilligen Beiträge an eine andere Stelle des
Versicherungsverlaufes verschieben wolle, um so Lücken zu schließen. Denn die Zahlung der freiwilligen Beiträge
mindere die Rente.
Die erneute Probeberechnung vom 29.10.2003 ergab, dass sich bei einer Berücksichtigung der Zeit bis 31.12.1984 als
Zeit der Arbeitslosigkeit, ein Wert der persönlichen Entgeltpunkte von 28,8371 errechnen würde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.01.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da eine Verschiebung der für
die Zeit vom 01.01.1983 bis 31.12.1984 geleisteten freiwilligen Beiträge nicht möglich sei. Das SGB VI sehe dies
nicht vor. Die Beiträge seien nach § 10 Abs. 1 AVG wirksam bezahlt. Nach dem Recht des AVG hätten die freiwilligen
Beiträge eine daneben liegende Anrechnungszeit (Arbeitslosigkeit) verdrängt. Erst mit Inkrafttreten des RRG 1992 sei
eine gleichzeitige Anrechnung mehrer rentenrechtlicher Zeiten möglich geworden. Beim Zusammentreffen von
Beitragszeiten mit Anrechnungszeiten werden daher die Beitragszeiten zu beitragsgeminderten Zeiten.
Dagegen richtet sich die zum Sozialgericht München erhobene Klage, die der Kläger damit begründete, dass eine
Zahlung von freiwilligen Beiträgen nicht zu einer Rentenminderung führen könne. Er habe die Nachzahlung nur
vorgenommen, um die spätere Rente zu steigern.
Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen, da die Berechnung nicht fehlerhaft sei. Bei der Bewertung von
Anrechnungszeiten sei zu unterscheiden, ob es sich um beitragsfreie Zeiten handle oder um beitragsgeminderte
Zeiten. Beitragsgeminderte Zeiten würden bei der Rentenberechnung nur bewertet, sofern der Durchschnittswert aus
der Vergleichsbewertung höher sei als aus der Grundbewertung. Im vorliegenden Fall sei diese Voraussetzung aber
nicht erfüllt. Vielmehr sei der Durchschnittswert aus der Grundbewertung höher als der Vergleichsbewertung. In
diesem Fall sei die Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten leider ausgeschlossen. Im Übrigen ergäben sich aus
dem Vorbringen des Klägers keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte.
In der mündlichen Verhandlung machte er geltend, die freiwilligen Beiträge von 1983/84 auf Ausbildungszeiten zum
Beispiel vom 01.09.1952, 01.05.1959 bis 31.10.1965 und 31.09.1967 bis 31.07.1968 zu verschieben, da diese nicht
angerechnet worden seien.
Mit Urteil vom 18.02.2005 wies das Sozialgericht die Klage ab. Es führte aus, dass die zulässige Klage unter jedem
rechtlichen Gesichtspunkt unbegründet sei.
Dagegen richtet sich die Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht. Der Kläger wiederholt und die Begründung
aus dem SG-Verfahren.
Die Beklagte hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Die Berufungsbegründung enthalte in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht keine neuen Gesichtspunkte, die zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage
Veranlassung geben könnten. Es lasse sich keineswegs aus dem bisherigen Vorbringen schließen, dass die Beklagte
über den Tatbestand der Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 01.03.1974 bis 31.12.1984 zur Zeit der Beitragszahlung
informiert gewesen sei.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 18.02.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom
18.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.01.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
die freiwilligen Beiträge von 1983/84 zurückzuerstatten, hilfsweise auf nicht angerechnete Ausbildungszeiten zu
verschieben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts München und des
Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist
sich jedoch als unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht dargelegt, dass der Kläger keinen Anspruch auf höhere
Altersrente hat, da unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Verschiebung der entrichteten freiwilligen Beiträge für
die Jahre 1983 und 1984 zu begründen ist.
Der Antrag des Klägers ist dahingehend auszulegen - wie dies bereits das SG getan hat -, dass Streitgegenstand die
Gewährung höherer Rente aufgrund einer abweichenden Berücksichtigung der freiwilligen Beitragszeiten ist. Soweit
eine Rückerstattung der freiwilligen Beiträge in der mündlichen Verhandlung beantragt wurde, ist dies unzulässig, da
hierüber keine Verwaltungsentscheidung vorliegt.
Das Sozialgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass aus dem gesamten Verfahrensverlauf nur bedingt erkennbar
ist, warum die vom Kläger jahrelang beantragte und von der Beklagten immer wieder abgelehnte Anerkennung der Zeit
vom 01.03.1974 bis 31.12.1984 als Anrechnungszeit der Arbeitslosigkeit im angefochtenen Bescheid für die
Rentenberechnung berücksichtigt wurde. Wie das Sozialgericht ist auch der Senat an diese Anerkennung gebunden.
Die vom Kläger gewünschte abweichende Berücksichtigung der für die Jahre 1983 und 1984 gezahlten freiwilligen
Beiträge ist, wie das SG zu Recht entschieden hat, nicht möglich.
Der Kläger hat aus eigenem Entschluss 1983 für dieses und das Folgejahr beantragt, freiwillige Beiträge bezahlen zu
wollen und diese freiwilligen Beiträge auch bezahlt. Aus den Akten der Beklagten ergibt sich nicht, dass diese von
einem Sachverhalt der dauernden Arbeitslosmeldung zwischen 1974 und 1985 Kenntnis hatte, vielmehr war nur
bekannt, dass der Kläger als Volontär tätig war bzw. zeitweise als wissenschaftlicher Arbeiter an der TU M. gearbeitet
hatte. Außerdem galt eine Aufenthaltserlaubnis für die Promotionszeit. Wie das Urteil des Sozialgerichts München
vom 06.12.1985 zeigt, wurde damals über die Anerkennung einer Beitragszeit für 1973 gestritten. Hinweise auf einen
Beratungsbedarf zur Frage der freiwilligen Beitragsentrichtung ergeben sich aus den gesamten Unterlagen des
damaligen Zeitraums nicht. Da der Kläger im Januar 1985 ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
aufgenommen hatte, war auch die freiwillige Beitragsentrichtung für die Jahre 1983 und 1984 nicht sinnlos, da, wie der
Versicherungsverlauf vom 10.05.1983 ausweist, zwar nur 38 Monate Pflichtbeitragszeiten bis zu diesem Zeitpunkt
nachgewiesen waren, die Beklagte aber mitgeteilt hat, dass über die Zeiten der Schul- bzw. Hochschulausbildung in
Syrien noch nicht entschieden werden konnte. Ein konkretes Beratungsersuchen ist hingegen nicht feststellbar. Aus
damaliger Sicht erscheint die Zahlung von freiwilligen Beiträgen für nicht belegte Zeiträume durchaus sinnvoll. Auf die
ausführliche Darstellung des Sozialgerichts zum Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches und den hier
fehlenden Voraussetzungen wird ausdrücklich Bezug genommen (§ 153 Abs.2 SGG). Neben dem konkreten
Beratungsersuchen fehlt auch die Kausalität, da zum Zeitpunkt der Beitragsentrichtung nicht erkennbar war, welche
Folgen die Beitragsentrichtung für die heutige - gesetzlich geänderte - Berechnung der Altersrente haben könnte.
Diese Beiträge sind rechtmäßig entrichtet, von der Beklagten angenommen worden und daher nach § 197 SGB VI
wirksam. Auch für eine Beanstandung oder Erstattung der Beiträge im Rahmen von § 26 SGB IV oder §§ 210, 211
SGB VI liegen die Voraussetzungen nicht vor, da diese Beiträge nicht vom Bestehen oder Nichtbestehen einer
Versicherungspflicht abhängig waren, eine solche Versicherungspflicht für diesen Zeitraum auch nicht bestand (§ 26
SGB IV, 211 SGB VI) und im Übrigen der Kläger sowohl die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung als auch die
allgemeine Wartezeit erfüllt hat (§ 210 SGB VI). Eine Erstattung dieser Beiträge - die nicht Gegenstand des
Gerichtsverfahrens war - scheidet ebenfalls somit aus. Es handelte sich bei den vom Kläger eingezahlten Beiträgen
auch um keine Nachzahlung von Beiträgen im Ramen der §§ 204 bis 207 SGB VI.
Es gibt auch keine Rechtsgrundlage dafür, einmal für einen bestimmten Zeitraum einbezahlte Beiträge auf einen
anderen Zeitraum zu verschieben. Zum Zeitpunkt der Einzahlung wollte der Kläger für die Jahre 1983 und 1984
freiwillige Beiträge bezahlen.
Das Sozialgericht hat im Übrigen ausführlich dargelegt - und auch insoweit wird gem. § 153 Abs.2 SGG Bezug
genommen -, dass beim Zusammentreffen von Anrechnungszeiten und freiwilligen Beiträgen auch keine abweichende
Berechnung erfolgen kann. Den ausführlichen und gut verständlichen Ausführungen des SG ist nichts weiter
hinzuzufügen.
Das Sozialgericht hat außerdem zu Recht darauf hingewiesen, dass eine freiwillige Beitragsentrichtung im Jahre 1983
für die jetzt vom Kläger ins Auge gefassten unbelegten Zeiträume gar nicht möglich gewesen wäre. § 197 SGB VI
a.F. ließ eine Beitragsentrichtung nur in dem Kalenderjahr zu, für das sie gelten sollten.
Zusammenfassend ist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gem. § 160 Abs.2 Ziff.1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.