Urteil des LSG Bayern vom 19.12.2008
LSG Bayern: eheähnliche lebensgemeinschaft, vertretung, erlass, ratenzahlung, rechtsschutz, rente, zivilprozessordnung, zeugeneinvernahme, akte, stadt
Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 19.12.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 8 AS 83/08 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 16 B 223/08 AS PKH
I. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Regens- burg vom 21.02.2008 unter Ziffer I
aufgehoben.
II. Auf seinen Antrag vom 14.02.2008 wird dem Kläger mit Wirkung ab Antragstel- lung für das Verfahren vor dem
Sozialgericht Regensburg (Az.: S 8 AS 83/08 ER) Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und
Rechtsanwältin C. O., B-Straße, B-Stadt beigeordnet.
Gründe:
I. In dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte der Beschwerdeführer (Bf) von der
Beschwerdegegnerin (Bg) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab dem 01.12.2007. Der Bf bezog
seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II. Zuletzt erhielt er mit Bescheid vom 04.05.2006 für den Zeitraum
vom 01.06. bis zum 30.11.2006 monatliche Leistungen in Höhe von 335,96 Euro. Nachdem die Bg davon ausging,
dass der Bf in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe, hob sie mit Bescheid vom 09.08.2006 die vorhergehenden
Bewilligungsbescheide auf und forderte die erbrachten Leistungen ab dem 01.01.2005 vollständig zurück, da der
Kläger in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebe und seine Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen sei. Ab August
2006 zahlte die Bg keine Leistungen mehr an den Bf. Die Klage gegen den Bescheid vom 09.08.2006 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2006 wies das Sozialgericht Regensburg mit Urteil vom 28.09.2007 ab. Das
Sozialgericht ging dabei davon aus, dass der Bf in einer eheähnliche Lebensgemeinschaft lebe. Gegen dieses Urteil
legte der Bf Berufung ein und beantragte im Rahmen des Berufungsverfahrens die Bf im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, ihm für die Zeit ab 01.12.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem
SGB II in gesetzlich zustehender Höhe zu zahlen. Zur Begründung trug er vor, dass er nicht in einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft lebe, sondern lediglich aus Kostengründen die Wohnung mit einer Mitbewohnerin teile. Am
14.02.2008 beantragte der Bf Prozesskostenhilfe für den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Das Sozialgericht
lehnte den Antrag des Bf auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 21.02.2008 ab, da die
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Zur Begründung verwies es auf das
Urteil vom 22.11.2007. Außerdem habe der Bf seit August 2006 keine Leistungen mehr erhalten, ohne dass er jemals
um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht habe. Daher sei davon auszugehen, dass es ihm auch weiterhin möglich
sei, seinen Lebensunterhalt ohne Leistungen nach dem SGB II zu sichern. Gegen diesen Beschluss hat der Bf durch
seine Bevollmächtigte Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass zum einen der unterstellte Sachverhalt nicht
richtig sei und er zum anderen seine sämtlichen Wertgegenstände verpfändet habe um seinen Lebensunterhalt zu
bestreiten. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bayer. Landessozialgericht zur
Entscheidung vorgelegt. Beigezogen wurden die Akten des Sozialgerichts und die Akten des Bayer.
Landessozialgerichts, insbesondere die Akte des Hauptsacheverfahrens L 16 AS 348/07, auf deren Inhalt Bezug
genommen wird. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173, 174
Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und in der Sache begründet. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts steht dem
Kläger Prozesskostenhilfe ab Antragstellung ohne Ratenzahlung zu. Der angefochtene Beschluss ist daher
aufzuheben und Rechtsanwältin O. im Wege der Prozesskostenhilfe beizuordnen. Ein Beteiligter, der nach seinen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten
aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, §
114 ff. Zivilprozessordnung - ZPO -). Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren
Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt
erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Prozesskostenhilfe ist dem Bf ohne Ratenzahlung zu bewilligen, weil dieser die Kosten der Prozessführung nicht
aufbringen kann. Er hat lediglich ein monatliches Einkommen in Höhe von 240,00 Euro aus einer Rente der
Berufsgenossenschaft. Der Antrag auf einstweilige Anordnung hatte nach summarischer Prüfung zum Zeitpunkt der
Entscheidungsreife des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 14.02.2008 hinreichende Aussicht auf
Erfolg, weil zu diesem Zeitpunkt die Frage, ob der Bf in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt, nicht
Erfolg, weil zu diesem Zeitpunkt die Frage, ob der Bf in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt, nicht
ausreichend aufgeklärt war. Zu diesem Zeitpunkt hat weder das Sozialgericht noch die Bg die als Zeugin angebotene
Mitbewohnerin zum Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft befragt. Es war daher zumindest vertretbar,
dass nach einer Zeugeneinvernahme die Möglichkeit bestand, dass der Bf den Beweis über das Nicht-Bestehen einer
eheähnlichen Lebensgemeinschaft führen kann. Daher war die hinreichende Erfolgsaussicht des Antrags auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung nicht zu verneinen, da zumindest die Aussicht bestand, dass der Bf sowohl einen
Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch geltend machen kann. Der Hinweis des Sozialgerichts auf das
klageabweisende Urteil vom 28.07.2007 lief insoweit ins Leere, da das Urteil lediglich über den Zeitraum bis August
2006 entschieden hat. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat jedoch den Zeitraum ab dem
01.02.2008 betroffen. Daher war nach summarischer Prüfung eine hinreichende Erfolgsaussicht des Antrags auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zu verneinen. Die Rechtsverfolgung war auch nicht mutwillig im Sinne des
§ 114 ZPO. Die zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen sind nicht einfach gelagert, daher ist die Beiordnung eines
Rechtsanwaltes auch erforderlich (§ 122 Abs. 2 ZPO). Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§ 183 SGG) und ist nicht
anfechtbar (§ 177 SGG).