Urteil des LSG Bayern vom 06.07.2006

LSG Bayern: zivilprozessordnung, anfang, rechtsschutz

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 06.07.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 16 AS 62/06 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 11 B 254/06 AS PKH
Die Beschwerde gegen Ziffer II des Beschlusses des Sozialgerichts Würzburg vom 21. März 2006 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die die Prozesskostenhilfe (PKH) versagende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg (SG)
in Ziffer II des Beschlusses vom 21.03.2006 wird zurückgewiesen, weil sie unbegründet ist.
Das SG hat dem Antagsteller mit der hier angefochtenen Entscheidung für das Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes zu Recht die Bewilligung von PKH versagt, weil dieser Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz von
Anfang an keine Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Zivilprozessordnung hatte, wie sich aus dem Beschluss des
Senats vom heutigen Tag im Verfahren L 11 B 214/06 AS ER ergibt.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).