Urteil des LSG Bayern vom 29.04.2008
LSG Bayern: wichtiger grund, kündigung, aufhebungsvertrag, beendigung, berufliches fortkommen, minderung, arbeitslosigkeit, unzumutbarkeit, anspruchsdauer, unterzeichnung
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 29.04.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 37 AL 441/02
Bayerisches Landessozialgericht L 8 AL 304/07
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. August 2007 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) vom 01.05.2001 bis 23.07.2001 und die Minderung
der Anspruchsdauer; die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit.
Der Kläger war vom 01.01.2000 bis 30.04.2001 als System - und Netzwerkadministrator bei der Firma N. (N.) zuletzt
zu einem Monatsgehalt von 10.833,33 DM brutto beschäftigt. Er hatte laut Arbeitsvertrag eine wöchentliche
Arbeitszeit von 40 Stunden ohne festgelegte Arbeitszeiten abzuleisten. Am 01.03.2001 trat Herr T. Q. (Q) als
Geschäftsführer bei N ein und war Vorgesetzter eines Teams von 10 bis 12 Mitarbeitern, dem auch der Kläger
zugeteilt war. Der Kläger war für die Administration der E-mail-Server und die Sicherheit des Netzwerkes zuständig.
Nachdem es zu Spannungen aufgrund angeblich fehlender Arbeitsleistung des Klägers, unentschuldigten Fehlens und
Nichteinhaltung der vertraglich festgehaltenen Arbeitszeit zwischen dem Kläger und Q gekommen war, wurde das
Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag vom 29.03.2001 zum 30.04.2001 beendet. N gab als Beendigungsgrund in
der Arbeitsbescheinigung an, dass vertragswidriges Verhalten des Klägers (unentschuldigtes Fehlen,
Arbeitsverweigerung) zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag geführt habe.
Mit Bescheid vom 03.09.2001 stellte die Beklagte eine Sperrzeit von 12 Wochen für den Zeitraum vom 01.05.2001 bis
23.07.2001 sowie die Minderung des Alg Anspruchs um 84 Tage fest. Der Kläger habe sein Arbeitsverhältnis bei N
zum 30.04.2001 durch Aufhebungsvertrag vom 29.03.2001 beendet. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2002 zurück, nachdem sie dem Kläger Alg ab 24.07.2001 bewilligt und
die Leistung am 07.09.2001 wegen Arbeitsaufnahme eingestellt hatte.
Gegen den Bescheid vom 03.09.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.02.2002 erhob der Kläger
am 02.04.2002 Klage zum Sozialgericht München - SG -, das Q als Zeugen vernahm. Wegen des Inhalts der
Zeugenaussage wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.08.2007 Bezug genommen.
Mit Urteil vom 17.08.2007 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Abschluss eines
Aufhebungsvertrages löse den Eintritt einer Sperrzeit aus, wenn kein wichtiger Grund vorliege. Einen solchen habe
das Gericht nicht ermitteln können (zum Beispiel unberechtigte Vorwürfe durch den Arbeitgeber, Nichtzahlung oder
unpünktliche Zahlung von Lohn, Nichtgewährung von Urlaub usw.). Der Kläger hätte die arbeitgeberseitige Kündigung
abwarten und dagegen vorgehen müssen. Der Kläger habe den Aufhebungsvertrag drei Tage, nachdem er ihm von N
übergeben worden sei, unterschrieben zurückgegeben.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und im Erörterungstermin vom 17.01.2008 ausgeführt, das Original des
Aufhebungsvertrages sei auch am 29.03.2001 unterzeichnet worden. Der Senat hat die Personalakte des Klägers von
der Firma N beigezogen. In diesem Zusammenhang hat Q mit Schreiben vom 05.03.2008 nochmals zu angeblichen
arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen Stellung genommen. Der Kläger habe ganz klare Arbeitsverweigerung
begangen und nicht korrekt gearbeitet, so dass ein Ausscheiden aus dem Unternehmen angezeigt gewesen sei, was
er aus freien Stücken mit der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages dokumentiert habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. August 2007 sowie den Bescheid vom 3. September 2001 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2002 aufzuheben bzw. abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
ihm Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 30. April 2001 bis zum 23. Juli 2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akten der
Beklagten und der den Kläger betreffenden Personalakten der N Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§
143, 144 SGG zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 03.09.2001 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2002, mit dem die Beklagte das Vorliegen einer Sperrzeit vom
01.05.2001 bis 23.07.2001 und eine Minderung des Alg-Anspruchs um 84 Tage festgestellt hat, ist rechtmäßig.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist, nachdem der Kläger diesen im Erörterungstermin vom 17.01.2008
entsprechend begrenzt hat, nur noch die von der Beklagten festgestellte Sperrzeit samt Minderung seines Anspruchs
auf Alg. Der Kläger begehrt einerseits die Aufhebung des Sperrzeit- und Minderungsbescheids (Anfechtung), daneben
aber auch die ungeminderte Bewilligung bereits ab 01.05.2001 (Leistung), auf die bei Wegfall des genannten
Bescheids ein Anspruch bestünde. Damit ist zugleich streitgegenständlich der Bescheid betreffend die Bewilligung
von Alg (erst) ab 24.07.2001, der mit dem Sperrzeitbescheid eine rechtliche Einheit bildet (vgl. ua BSG 17.10.2007 B
11a AL 51/06 R, BSGE 84, 270, 271 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 19; BSG, Urteil vom 09.02.2006, B 7a/7 AL 48/04 R;
BSGE 96, 64 = SozR 4-4300 § 143a Nr. 1, RdNr. 12; ferner Eicher in Kasseler Handbuch des
Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 Rn. 9 mwN). Aus diesem Klageziel ergibt sich die Statthaftigkeit der kombinierten
Anfechtungs- und Leistungsklage.
Das SG hat die Aufhebung bzw. Abänderung der streitgegenständlichen Bescheide zu Recht abgelehnt, weil die
Beklagte zutreffender Weise vom Eintritt einer Sperrzeit gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ausgegangen ist und
demzufolge zu Recht unter Annahme einer Minderung der Anspruchsdauer um ein Viertel (§ 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III)
die Gewährung von Alg für die Zeit vom 01.05.2001 bis 23.07.2001 abgelehnt hat.
In Betracht kommt nur eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III (idF des
Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24.03.1997, BGBl I 594); insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür
ersichtlich, dass eine Arbeitgeberkündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens ausgesprochen wurde (§ 144 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 2. Alt. SGB III). Eine Sperrzeit im Sinne der 1. Alternative des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III tritt ein,
wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grobfahrlässig die
Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Die Sperrzeit beginnt nach
Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift mit dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, also in Anwendung des Abs. 1 Nr. 1 mit
dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Während der Sperrzeit ruht der Alg-Anspruch (Abs. 2 Satz 2). Nach § 144 Abs. 3
SGB III beträgt in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 die Dauer der Sperrzeit zwölf Wochen (Regelsperrzeit), wenn keine
Härte (Abs. 3) vorliegt.
Diese gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen, beginnend ab 01.05.2001, sind
erfüllt. Der Kläger hat sein Beschäftigungsverhältnis mit N durch Aufhebungsvertrag gelöst. Der Arbeitnehmer löst das
Beschäftigungsverhältnis im Sinne der vorgenannten Vorschrift, wenn er einen zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses führenden Vertrag schließt (BSGE 77, 48, 50 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 9; BSGE 89, 250, 252 =
SozR 3-4100 § 119 Nr. 24 mwN). Dies ist hier nach den abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen eindeutig der
Fall und im Übrigen zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Der Abschluss des Aufhebungsvertrages steht zur
vollen Überzeugung fest aufgrund der Aussage des Zeugen Q vor dem SG und aufgrund seiner schriftlichen Angaben,
an deren diesbezüglicher Richtigkeit der Senat keinen Zweifel hat, und aufgrund der Einlassungen des Klägers selbst,
soweit ihnen gefolgt werden kann. Zwar divergieren die Angaben bezüglich des Datums der Vetragsunterzeichnung -
der Kläger geht von einem Aufebungsvertrag vom 29.03.2001 aus, Q gibt an, dass der Kläger den Vertrag am
09.04.2001 unterschrieben zurückgegeben hat. Übereinstimmend ergibt sich jedoch - was für das
Tatbestandsmerkmal der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses allein von Relevanz ist - die einvernehmliche
Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers bei N zum 30.04.2001. Dabei ist nicht entscheidend, von wem die
Initiative zur einverständlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen ist und in wessen Interesse sie
liegt. Wesentlich ist, dass der Arbeitslose - wie vorliegend der Kläger - seine Zustimmung zu der ihm angetragenen
Vereinbarung gegeben und damit eine Ursache für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gesetzt hat (vgl. BSG
12.04.1984 - 7 RAr 28/83 - SozSich 84, 388). Der Abschluss des Aufhebungsvertrages stellt auch den "tatsächlichen
Grund" für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dar. Der Kläger hat durch seine Zustimmung zum
Aufhebungsvertrag eine wesentliche Ursache zur Beendigung des Be- schäftigungsverhältnisses gesetzt (vgl. dazu
BSG vom 18.12.2003, B 11 AL 35/03 R juris Rn. 18 f; BSGE 89, 243, 245 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8), was die
Annahme der zweiten Alternative des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III ausschließt.
Das SG ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger durch seine Zustimmung zum Aufhebungsvertrag die
spätere Arbeitslosigkeit wenigstens grob fahrlässig herbeigeführt hat (vgl. dazu BSGE 91, 90 = SozR 4-4300 § 144
Nr. 3 RdNr. 7). Denn der Kläger hat den fraglichen Aufhebungsvertrag abgeschlossen, ohne konkrete Aussichten auf
einen Anschlussarbeitsplatz zu haben. Dadurch hat der Kläger grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Es
hätte ihm ohne weiteres einleuchten müssen, dass mangels Anschlussarbeitsverhältnis Arbeitslosigkeit eintreten
könnte.
Der Kläger kann sich für sein Verhalten, einen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses führenden Vertrag zu
schließen, auch nicht mit Erfolg auf einen wichtigen Grund im Sinne der Sperrzeitregelung berufen. Nach der
ständigen Rechtsprechung des BSG ist über das Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Berücksichtigung des Ziels
der Sperrzeitregelung zu entscheiden. Diese dient dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor Risikofällen, deren
Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat; eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Versicherten unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der
Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (vgl. ua BSGE 90, 90, 93 = SozR 3-4100 §
119 Nr. 26; BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 9 RdNr. 10; SozR 4-4300 § 144 Nr. 14 RdNr. 19; jeweils mwN). Dies ist nicht
nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen, ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts
muss vielmehr objektiv gegeben sein (vgl. ua SozR 4-4300 § 144 Nr. 14 RdNr. 19 mwN). Unter Berücksichtigung
dieser Grundsätze kommt es bei Arbeitsaufgabe darauf an, ob Umstände vorliegen, die nach verständigem Ermessen
dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, weil
sonst sein Interesse in unbilliger Weise geschädigt würde (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 17 S. 80 f).
Hier konnte dem Kläger ein anderes Verhalten, nämlich die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses zugemutet
werden. Der Kläger hatte kein für einen wichtigen Grund ausreichendes Interesse am Abschluss eines
Aufhebungsvertrages. Umgekehrt hätte es dem überwiegenden Interesse der Versichertengemeinschaft und auch des
Klägers selbst entsprochen, das Beschäftigungsverhältnis bei N fortzusetzen. Insbesondere sind keine Umstände
erkennbar, aus denen sich eine Unzumutbarkeit des Abwartens einer - noch gar nicht konkret drohenden -
arbeitgeberseitigen Kündigung ergeben könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es dem Arbeitnehmer grundsätzlich
zuzumuten ist, die Kündigung abzuwarten, sofern nicht besondere Umstände vorliegen (BSG Urteil vom 25.04.2002,
B 11 AL 100/01 R = DBlR 4759 a § 144 SGB III, SozR 3-4300 § 144 Nr. 12).
Solche besonderen Umstände können zum Beispiel gegeben sein, wenn dem Arbeitnehmer eine nach Arbeitsrecht
rechtmäßige Kündigung aus einem von seinem Verhalten unabhängigen Grund zu dem Zeitpunkt droht, zu dem er das
Arbeitsverhältnis löst, und er durch eine einverständliche Lösung des Arbeitsverhältnisses Nachteile vermeiden kann,
die sich durch eine Kündigung des ArbGeb für sein berufliches Fortkommen ergeben (dazu BSG vom 25.04.2002, B
11 AL 65/01 R). Dem Kläger drohte vorliegend zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des
Aufhebungsvertrages keine Kündigung aus einem von seinem Verhalten unabhängigen Grunde. Dass dem Kläger eine
personen- oder betriebsbedingte Kündigung gedroht hätte, ergibt sich weder aus den Akten der Beklagten noch aus
den beigezogenen Personalakten der Fa. N. Auch das Vorbringen des Klägers selbst bietet für eine solche Annahme -
wie die folgenden Ausführungen zum Inhalt der Personalakte belegen - keinerlei Anhaltspunkte. Die Rechtsprechung
zum Drohen einer objektiv rechtmäßigen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung (dazu BSG vom 18.12.2003, B 11
AL 35/03 juris Rn. 25) lässt sich nach alledem auf den vorliegenden Fall nicht anwenden.
Auch sonstige Gründe, die eine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bei N begründen könnten, sind nicht
gegeben. Insofern können zwar alle Gründe, die die Weiterbeschäftigung unzumutbar machen, wichtige Gründe im
Sinne des Sperrzeitrechts sein (Gagel, SGB III, Kommentar, Stand 2007, § 144 Rn. 43). Für das Vorliegen solcher
Gründe sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Insbesondere steht - wie schon ausgeführt - zur vollen
Überzeugung des Senats fest, dass dem Kläger zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages - aus
anderen als personen- oder betriebsbedingten Gründen - keine Kündigung drohte. Die entsprechende volle
Überzeugung des Senats gründet auf den Angaben des Q und des Klägers selbst sowie auf dem Inhalt der
beigezogenen Personalakten des Klägers. Nach dem im Aufhebungsvertrag ausgewiesenen Datum und nach den
glaubhaften Angaben des Klägers selbst wurde das Original des Aufhebungsvertrages bereits am 29.03.2001
unterzeichnet. Die - vom SG insofern unzutreffender Weise zugrunde gelegten - Angaben des Q, nach denen der
Aufhebungsvertrag erst später vom Kläger zurückgegeben wurde, stehen hierzu im Widerspruch; diese Angabe kann
den Beweiswert der eindeutigen Datierung des Vertrages und der glaubhaften Angaben des Klägers jedoch nicht in
einem die volle Überzeugung ausschließenden Maße erschüttern. Zu dem für die Beurteilung des wichtigen Grundes
maßgeblichen Zeitpunkt der Auflösung des Vertrags am 29.03.2001 lagen keine Umstände vor, die die Fortsetzung
des Beschäftigungsverhältnisses unzumutbar gemacht hätten. Umgekehrt war eine Fortsetzung möglich, wie sich zur
vollen Überzeugung insbesondere aus den Ausführungen des Q zur Fortsetzungsmöglichkeit des
Beschäftigungsverhältnisses ergibt. An der Richtigkeit dieser Angaben hat der Senat keine Zweifel. Auch der Inhalt
des in ausgedruckter Form in den Personalakten befindlichen Schriftverkehrs zwischen Q und dem Kläger belegt die
Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Zwar hatte Q den Kläger mit e-mail vom 24.03.2001
sinngemäß zu einer Änderung seiner Arbeitseinstellung aufgefordert. Dann vereinbarten die Genannten jedoch auf
Bitte des Klägers ein Personalgespräch für den 29.03.2001 (e-mail des Klägers vom selben Tage, 00.23 Uhr), der Q
mit den Worten "ich würde mich freuen, wenn wir uns heute noch sehen könnten ich denke wir haben einiges zu
besprechen ... auf ein gutes gespräch" nachkam. (e-mail des Q vom 29.03.2001, 10.40 Uhr). Der Inhalt dieser e-mail-
Schreiben zeigt, dass am 29.03.2001 keine Kündigung, insbesondere keine Kündigung aus verhaltensbedingten
Gründen drohte und dass die Angaben des Q zu einer Möglichkeit der Fortsetzng des Beschäftigungsverhätnisses
zutreffen. Auch wenn zum Ausdruck kommt, dass der damals neu bei N eingetretene Geschäftsführer Q mit den
Leistungen des Klägers nicht zufrieden war, ergeben sich aus dem sonstigen in den Personalakten enthaltenen e-
mail-Verkehr aus dem hier relevanten Zeitrum keine objektivierbaren Aspekte, die auf eine konkret bevorstehende
Kündigung oder eine aus sonstigen Gründen gegebene Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des
Beschäftigungsverhältnisses bei N schließen lassen. Insbesondere war noch nicht einmal eine für eine
verhaltensbedingte Kündigung erforderliche Abmahnung ausgesprochen worden.
Auch aus den angeblichen Abwesenheitszeiten ergeben sich keine objektivierbaren Aspekte bezüglich einer vor dem
29.03.2001 bevorstehenden Kündigung. Insofern ist hier zu berücksichtigen, dass den Kläger laut Arbeitsvertrag keine
Pflicht zur Anwesenheit zu bestimmten Zeiten traf. Geregelt war lediglich der zeitliche Umfang der Arbeitsleistung,
ohne dass die Lage der Arbeitszeit konkret feststand. Hätte N also auf "Abwesenheitszeiten" eine Kündigung stützen
oder auch nur konkret androhen wollen, wäre zunächst eine Konkretisierung der Arbeitszeiten geboten gewesen, um
arbeitsvertragliche Konsequenzen ziehen zu können. Auch aus dem Vorbringen des Klägers selbst ergibt sich nichts
anderes; er vertritt ja gerade die Meinung, dass ein Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung nicht gegeben war.
Auch insofern erscheint das Verhalten des Klägers hinsichtlich des Abschlusses des Aufhebungsvertrages als nicht
verständlich oder nachvollziehbar. In den Personalakten wird ein angebliches unerlaubtes Fehlen zudem erst nach
dem Abschluss des Aufhebungsvertrages thematisiert, und zwar in einer so allgemein gehaltenen Weise, dass sich
hierauf eine volle Überzeugung von dem Vorliegen arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen keinesfalls gründen lässt.
Entsprechendes gilt für die allgemein gehaltenen sonstigen Ausführungen des Q zu einem angeblichen Fehlverhalten
des Klägers.
Der Eintritt der Beschäftigungslosigkeit war nach alledem durch die zumutbare Fortsetzung des
Beschäftigungsverhältnisses bei N zu vermeiden. Der Kläger hätte das Beschäftigungsverhältnis über den 30.04.2001
hinaus fortsetzen müssen. Unter Berücksichtigung des Zwecks der Sperrzeit überwiegt das Interesse der
Versichertengemeinschaft, ein wichtiger Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger liegt
nicht vor.
Das gefundene Ergebnis entspricht auch Sinn und Zweck der Regelung des § 144 Abs 1 Nr 1 SGB III, die
Versichertengemeinschaft typisierend gegen Risikofälle zu schützen, deren Eintritt der Versicherte - wie hier - selbst
zu vertreten hat (BSG vom 18.12.2003, B 11 AL 35/03 juris Rn. 21; BSGE 67, 26, 29 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 3;
BSGE 69, 108, 112 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 6; BSGE 84, 225, 230 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 17). Denn die Vorschrift
begrenzt das versicherte Risiko, wenn der Versicherungsfall durch den Leistungsempfänger herbeigeführt wird (BSG
SozR 3-4100 § 119 Nr. 15 S. 65; BSGE 84, 270, 275 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 19; Eicher, SGb 2005, 553); sie
normiert - ähnlich den Vorschriften in anderen Sozialversicherungsbereichen - einen Leistungsausschlusstatbestand
trotz Eintritts des Versicherungsfalls (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15 S. 65; BSG vom 15.12.2005, B 7a AL 46/05 R
juris Rn. 20).
Die vom Kläger angeregte Einvernahme des Dr. M. war zur Aufklärung des Sachverhalts nicht geboten, da die damit
sinngemäß angesprochene Beweisfrage einer seitens des Klägers nicht durchgeführten Datenspionage als wahr
unterstellt werden konnte. Eine andere Beurteilung der Rechtslage ergibt sich daraus, insbesondere was die
vorstehenden Ausführungen zum wichtigen Grund z.B. in Bezug auf betriebsbezogene Aspekte für eine Beendigung
des Beschäftigungsverhältnisses betrifft, nicht. Auch der Kläger hat Dr. M. insofern nicht als Zeugen angeboten, etwa
dafür, dass es sich um eine betriebsbezogene Kündigung handelt.
Ein für den Kläger günstigeres Ergebnis würde sich im vorliegenden Rechtsstreit auch dann nicht ergeben, wenn -
wovon der Senat nicht ausgeht - ein schwerwiegendes vertragswidriges Fehlverhalten des Klägers im Sinne der von Q
geäußerten unentschuldigten Fehlzeiten gegeben wäre. Wäre ein solcher Fall anzunehmen, könnte sich der Kläger
von vornherein nicht darauf berufen, dass ihm eine Arbeitgeberkündigung gedroht hätte, da er dieser durch seine
Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag zuvorgekommen ist und keine Gründe ersichtlich sind, die die Hinnahme
einer solchen Kündigung als unzumutbar erscheinen lassen. Wird nämlich mit dem Aufhebungsvertrag eine
rechtmäßige Kündigung wegen einer Arbeitsvertragsverletzung abgewendet, ergibt sich hieraus kein wichtiger Grund
für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (Gagel, SGB III, Kommentar, Stand 2007, § 144 Rn. 43); ein
wichtiger Grund liegt nicht vor, wenn arbeitsvertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers zur Lösung des
Beschäftigungsverhältnisses geführt hat (Niesel, SGB III, Kommentar, 3. Aufl. 2005, § 144 Rn. 128). Denn ein
schwerwiegendes vertragswidriges Fehlverhalten, das eine Sperrzeit nach Nr. 1 begründen kann, kann nicht durch
andere Umstände gerechtfertigt werden, so dass ein vorwerfbares Fehlverhalten entfallen würde (Kunze VSSR 1997,
259, 294).
Rechtmäßig ist schließlich auch die im Bescheid vom 03.09.2001 erfolgte deklaratorische Feststellung einer
Minderung des Alg-Anspruchs um 84 Tage. Gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III mindert sich die Dauer des Anspruchs
auf Alg um die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe, in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen
mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der
Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht. Der die
Anspruchsminderung regelnde § 128 Abs 1 Nr. 4 SGB III knüpft ausschließlich an den Eintritt einer Sperrzeit von 12
Wochen nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III an. Diese tritt kraft Gesetzes ein und bedarf deshalb eines entsprechenden
Ausspruchs durch Verwaltungsakt, der durch die Beklagte in deklaratorischer Weise dennoch erfolgt ist, nicht (BSG
vom 06.03.2003, B 11 AL 69/02 R vom 09.09.1999 - B 11 AL 17/99 R = SozR 3-4100 § 119 Nr. 18, vom 05.11.1998 -
B 11 AL 29/98 R = BSGE 83, 95, 98 = SozR 3-4100 § 120 Nr. 2 und vom 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R = BSGE 89,
243, 249 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8). Im Falle des Klägers, der einen Leistungsanspruch von 336 Tagen gehabt
hätte, mindert sich der Anspruch auf Alg um 84 Tage (ein Viertel von 336 Tagen), wie dies im angefochtenen
Bescheid zutreffend bestimmt ist.
Im Hinblick auf die rechtsirrigen Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2008 weist der
Senat schließlich darauf hin, dass auch der Beginn der Sperrzeit von der Beklagten in zutreffender Weise festgesetzt
wurde. Denn die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beginnt mit der durch die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses
herbeigeführten Beschäftigungslosigkeit (BSG, Urteil vom 25.04.2002, B 11 AL 65/01 R juris Leitsatz 1), das ist hier
der 01.05.2001.
Auch Umstände, aus denen sich - ohne den abgeschlossenen Aufhebungsvertrag - ein Ende des
Beschäftigungsverhältnisses bei N während der eingetretenen Sperrzeit ergäbe, sind nicht ersichtlich.
Aus denselben Gründen, aus denen ein wichtiger Grund zu verneinen ist, liegt auch keine Härte (§ 144 Abs. 3 ) vor
(BSG vom 15.12.2005, B 7a AL 46/05 R juris Rn. 11). Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass
sich der Kläger über das Vorliegen eines wichtigen Grundes geirrt hätte.
Aufgrund des Unterliegens des Klägers sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die in § 160 Abs. 2 SGG genannten Voraussetzungen nicht
vorliegen.