Urteil des LSG Bayern vom 14.08.2009

LSG Bayern: ärztliche untersuchung, stationäre behandlung, rente, erwerbsfähigkeit, körperliche unversehrtheit, mitwirkungspflicht, verwaltungsverfahren, versicherungsträger, minderung, auskunft

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 14.08.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 12 R 80/06 A
Bayerisches Landessozialgericht L 14 R 718/08
Bundessozialgericht B 13 R 513/09 B
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte der Klägerin Rentenleistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder
Erwerbsminderung zu Recht versagt hat.
Die 1954 im ehemaligen Jugoslawien geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina
und hat dort ihren Wohnsitz. Sie hat von Januar 1972 bis August 1992 und erneut ab Oktober 1996
Versicherungszeiten in der dortigen Rentenversicherung (zuletzt bestätigt mit BOH-D 205 vom 27. Mai 2004) sowie
von März 1993 bis November 1995 Pflichtbeitragszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung
zurückgelegt.
Am 9. August 2000 beantragte die Klägerin beim heimischen Sozialversicherungsträger eine Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte diesen Antrag zunächst mit der
Begründung ab, mit den in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten sei die allgemeine
Wartezeit nicht erfüllt (Bescheid vom 5. November 2002). Angaben über die im ehemaligen Jugoslawien bzw. in
Bosnien-Herzegowina zurückgelegten Versicherungszeiten der Klägerin lagen der Beklagten zu diesem Zeitpunkt
nicht vor. Erst mit BOH-D 105 vom 12. Mai 2003 erteilte der bosnisch-herzegowinische Sozialversicherungsträger
Auskunft über die dortigen Versicherungszeiten der Klägerin und übersandte einen Bescheid vom 12. Mai 2003,
wonach bei der Klägerin nach dortigen Feststellungen (Gutachten der Invalidenkommission vom 22. April 2003) keine
Invalidität bestehe.
Die Klägerin erhob Widerspruch gegen die Rentenablehnung und stellte beim heimischen Sozialversicherungsträger
am 23. Oktober 2003 erneut Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung, den die Beklagte im Hinblick auf das
laufende Widerspruchsverfahren als unwirksam ansah. Eine erneute Begutachtung durch eine Invalidenkommission in
Bosnien-Herzegowina führte zu dem Ergebnis, dass die Klägerin seit dem Tag der Untersuchung (8. März 2004)
aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störungen auf Dauer berufs- und arbeitsunfähig sei. Die Beklagte hielt eine
erneute Begutachtung der Klägerin in Deutschland für erforderlich. Einem Termin zur ambulanten ärztlichen
Untersuchung am 16. November 2004 in R. blieb die Klägerin unentschuldigt fern. Einen Termin am 15. März 2005
nahm sie nicht wahr mit der Begründung, nach Auskunft der Beklagten aus dem Jahr 2000 sei eine Untersuchung in
Deutschland nicht erforderlich. Sie sei reiseunfähig und bitte um Entscheidung nach Aktenlage. Die Beklagte teilte der
Klägerin und ihren Bevollmächtigten daraufhin mit, ein Versicherungsträger könne nach § 66 Abs. 1 Erstes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB I) die beantragte Leistung versagen, wenn der Versicherte seinen Mitwirkungspflichten nicht
nachkomme. Dazu zähle nach § 62 SGB I, dass sich der Antragsteller auf Verlangen ärztlichen
Untersuchungsmaßnahmen unterziehen solle, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich seien.
Die vom Versicherungsträger in S. vorgelegten ärztlichen Unterlagen ließen weder eine abschließende Beurteilung des
körperlichen und geistigen Gesundheitszustandes zu, noch wiesen sie nach, dass die Klägerin aus
Gesundheitsgründen nicht in der Lage sei, allein oder wenigstens mit einer Begleitperson zu einer Untersuchung und
Begutachtung in die Gutachterstelle R. anzureisen. Die beabsichtigten Untersuchungsmaßnahmen seien nicht mit
erheblichen Schmerzen verbunden, stellten keine erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar und es sei
auch kein Schaden für Leben oder Gesundheit zu befürchten. Sie könnten daher nicht abgelehnt werden. Sofern die
Klägerin sich den erforderlichen Untersuchungsmaßnahmen nach wie vor unbegründet entziehe, werde - vorbehaltlich
der Zustimmung der Widerspruchsstelle - eine vom angefochtenen Bescheid abweichende Entscheidung nicht
möglich sein. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erwiderte hierauf, die Klägerin könne krankheitsbedingt nicht
zur Untersuchung anreisen. Ärztliche Unterlagen zur Reiseunfähigkeit sowie zur behaupteten Invalidität der Klägerin
legte er trotz Aufforderung nicht vor.
Daraufhin hob die Beklagte den Bescheid vom 5. November 2002 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
X) auf und lehnte den Antrag vom 9. August 2000 wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 SGB I ab. Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt, weil sie mehreren Aufforderungen
zu der im Rentenverfahren erforderlichen ärztlichen Untersuchung nicht Folge geleistet habe, und sei auf die Folgen
dieser fehlende Mitwirkung hingewiesen worden. Die angeordnete Untersuchung in R. stelle keine unzumutbare Härte
dar und entspreche auch den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, da für die Klägerin keine finanziellen Belastungen
entstünden und sie auch nach Feststellung der medizinischen Sachverständigen aufgrund ihres
Gesundheitszustandes in der Lage sei, zur Untersuchung zu erscheinen. Die Entscheidung, den Antrag wegen
Verletzung der Mitwirkungspflicht abzulehnen, sei zweck- und sachgerecht. In Ausübung des Ermessens sehe die
Beklagte keine Möglichkeit, auf eine ärztliche Untersuchung und Begutachtung zu verzichten und die Aufklärung des
Sachverhalts auf andere Art und Weise herbeizuführen. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die sachgerechte
Verwendung der Mittel der Versichertengemeinschaft den Vorrang vor persönlichen Interessen des Versicherten habe,
zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorrangig eine sozialmedizinische Untersuchung und Begutachtung
durch mit dieser Materie besonders erfahrene und vertraute Ärzte beitrage, die gesundheitlichen Voraussetzungen für
einen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung nachgewiesen werden müssten und die
Ablehnung der beantragten Sozialleistung nicht endgültig sein müsse, denn es liege letztlich an der Klägerin, die
erforderliche Mitwirkung nachzuholen und eine Entscheidung in der Sache gemäß § 67 SGB I zu ermöglichen. Der
Bescheid werde nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens
(Bescheid vom 1. August 2005).
Nachdem seitens der Klägerin trotz Aufforderung keine weitere Äußerung erfolgte, wies die Beklagte den Widerspruch
zurück (Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2005). Nach Ansicht des sozialärztlichen Beratungsdienstes der
Beklagten sei weiterhin eine ärztliche Untersuchung in Deutschland notwendig, denn aus den vorliegenden Unterlagen
könne nicht nachgewiesen werden, dass die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung vorlägen. Deshalb sehe auch die Widerspruchsstelle keine Möglichkeit, in
Ausübung des Ermessens auf eine ärztliche Untersuchung in Deutschland zu verzichten. Dabei sei unter anderem
berücksichtigt worden, dass die Ablehnung der beantragten Sozialleistung nicht endgültig sein müsse und es an der
Klägerin liege, die erforderliche Mitwirkung nachzuholen und eine Entscheidung in der Sache gemäß § 67 SGB I zu
ermöglichen.
Dagegen hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 19. Januar 2006 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht
Landshut (SG) Klage erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides zur
Gewährung von Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Dauer zu verurteilen. Die Klägerin habe im
Verwaltungsverfahren nachgewiesen, dass sie auf Dauer erwerbsunfähig sei. Dies sei auch durch zwei in Bosnien-
Herzegowina angefertigte Gutachten vom 17. September 2003 und 20. Februar 2005 bestätigt worden. Die Beklagte
hat darauf hingewiesen, dass die in den erstmals vorgelegten Gutachten enthaltenen Angaben teilweise in
Widerspruch zu den bereits vorliegenden ärztlichen Unterlagen stünden. Das SG hat daraufhin eine ambulante
Begutachtung der Klägerin durch den Internisten und Sozialmediziner Dr. P. angeordnet. Die Klägerin ist der
Untersuchung jedoch ferngeblieben mit der Begründung, sie befinde sich in stationärer Behandlung. Dr. P. hat dem
SG auf Anfrage mitgeteilt, dass zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und des Leistungsvermögens der Klägerin
allein anhand des Akteninhalts keine hinreichend zuverlässigen Aussagen getroffen werden könnten und eine
Ersuchung unerlässlich sei.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat daraufhin mitgeteilt, die Klägerin sei weiter reiseunfähig. Er hat neben
weiteren ärztlichen Unterlagen aus den Monaten September und Oktober 2006 den Entlassungsbericht über eine
stationäre Behandlung der Klägerin vom 8. September bis 31. Oktober 2006 in der neurologischen Klinik der
Universität S. übersandt (die Behandlung erfolgte wegen Schwindelgefühlen und Gangunsicherheit) und um eine
Entscheidung nach Aktenlage gebeten.
Das SG hat von der Internisten und Ärztin für öffentliches Gesundheitswesen Dr. L. ein Gutachten nach Aktenlage zu
der Frage eingeholt, ob das Leistungsvermögen der Klägerin seit einem Zeitpunkt vor dem 1. Mai 2006 in quantitativer
Hinsicht eingeschränkt sei. Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten vom 7. Dezember 2007 ausgeführt, die
Einschätzung der Invalidenkommission im Gutachten vom 8. März 2004 sei aufgrund der umfassend vorgelegten
Befunde vom September und Oktober 2006 in keiner Weise medizinisch nachvollziehbar. Quantitative
Leistungseinschränkungen ließen sich aufgrund dieser Befunde zu keinem Zeitpunkt vor dem 1. Mai 2006 begründen.
Daraufhin hat das SG die Klage abgewiesen (Urteil vom 23. Januar 2008, der Klägerin zugestellt am 23. Juni 2008).
Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt
seien. Ein Anspruch würde nur dann bestehen, wenn vor dem 1. Mai 2006 Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eingetreten
wäre. Dies sei nach Angaben der Sachverständigen Dr. L. nicht der Fall.
Mit der am 22. September 2008 (Eingang bei Gericht) eingelegten Berufung begehrt die Klägerin weiterhin eine Rente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung. Sie hat zur Begründung vortragen lassen, sie habe
bereits im Verwaltungsverfahren ihre Erwerbsunfähigkeit nachgewiesen.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat schriftlich beantragt,
das Urteil vom 16. Juni 2008 aufzuheben/abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Rente wegen
Minderung der Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt
der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG).
Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil der Senat die Berufung einstimmig für
unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 S. 1 SGG). Die Beteiligten
wurden hierzu gehört (§ 153 Abs. 4 S. 2 SGG).
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 1. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
21. Oktober 2005, mit dem die Beklagte der Klägerin die Leistung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
oder Erwerbsminderung aufgrund fehlender Mitwirkung versagt hat. Zwar hat die Beklagte in Bescheid und
Widerspruchsbescheid anstelle des Begriffs "Versagung" den Begriff der "Ablehnung" verwendet, doch lässt die
Begründung keinen Zweifel daran, dass die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin nicht mangels Erfüllung der
Anspruchsvoraussetzungen endgültig ablehnen wollte. Sie hat vielmehr ausführlich dargelegt, dass sie wegen
unzureichender medizinischer Unterlagen zur abschließenden Entscheidung über den Rentenantrag eine ambulante
Begutachtung der Klägerin in Deutschland für erforderlich hält, die Klägerin die ihr zumutbare Untersuchung nicht
ermöglicht hat, dies eine Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellt, Gesundheitszustand und Leistungsvermögen der
Klägerin auf anderem Wege nicht ermittelt werden können und im Rahmen der Ermessensausübung auf die
Begutachtung nicht verzichtet werden könne. Dabei hat die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
"Ablehnung" nicht endgültig sein muss, sondern die Klägerin durch Nachholung der Mitwirkung eine Sachentscheidung
nach § 67 SGB I - das heißt eine Entscheidung über ihren Rentenantrag sowohl für die Zukunft als auch für die
Vergangenheit ab Antragstellung - herbeiführen kann. Nur gegen diese Versagung kann sich die Klage zulässig
richten. Die auf Verurteilung der Beklagten zur Leistung der Rente gerichtete Klage ist dagegen unzulässig, da die
Beklagte hierüber noch keine abschließende Verwaltungsentscheidung getroffen hat (vgl. BSG SozR 4-1200 § 66 Nr.
1 Rn. 12). Deshalb ist entgegen der Annahme des SG in diesem gerichtlichen Verfahren weder zu ermitteln noch
darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls seit wann die Klägerin einen Anspruch auf Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung hat. Der Senat legt den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin
jedoch zu Gunsten der Klägerin dahingehend aus, dass hilfsweise auch die Aufhebung des Versagungsbescheides im
Wege der Anfechtungsklage begehrt wird.
Der in dieser Auslegung zulässige Hilfsantrag ist jedoch unbegründet. Die Versagungsentscheidung der Beklagten ist
rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist nach der bei Erlass des Widerspruchsbescheides gegebenen Sach-
und Rechtslage zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass zur abschließenden Entscheidung über den gestellten
Rentenantrag eine Begutachtung der Klägerin in Deutschland erforderlich wäre und die Klägerin insoweit ihrer
Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, weil sich aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen keine
Reiseunfähigkeit ergibt. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffende Begründung des angefochtenen
Widerspruchsbescheides Bezug (§§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG). Ein Ermessensfehler ist nicht ersichtlich.
Die Versagungsentscheidung ist auch nicht durch die Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen im Klageverfahren
nachträglich rechtswidrig geworden. Der Sachverständige Dr. P. hat in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2006
ausdrücklich bestätigt, dass auch die mit der Klagebegründung vorgelegten Gutachten vom 17. September 2003 und
20. Februar 2005 für eine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes und des Leistungsvermögens der
Klägerin nicht ausreichen und eine ambulante Begutachtung weiterhin erforderlich ist. Daran hat sich nach
Überzeugung des Senats auch durch das vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin später vorgelegte Konvolut
medizinischer Unterlagen, das ausschließlich Befunde aus den Monaten September und Oktober 2006 enthält, nichts
geändert. Zwar ist die Sachverständige Dr. L. zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund dieser neuen Befunde die
Leistungseinschätzung im Gutachten der Invalidenkommission vom 8. März 2004 unzutreffend sei. Allerdings hat sich
die Sachverständige weder mit den weiteren, eine quantitative Leistungsminderung bestätigenden Gutachten vom 17.
September 2003 und 20. Februar 2005 auseinandersetzt, noch hat ihr Gutachten zur Klärung der bereits von der
Beklagten benannten Widersprüche in den diversen Gutachten und medizinischen Unterlagen bezüglich der bei der
Klägerin im Vordergrund stehenden psychischen Gesundheitsstörungen geführt. So kam das Gutachten vom 17.
September 2003 zu dem Ergebnis, die Klägerin sei aufgrund eines Zustandes nach Schleudertrauma im Halsbereich
(Verkehrsunfall vom September 2002) und des klassischen klinischen Bildes der schweren depressiven Episode mit
paranoiden Vorstellungen auf Dauer zu 100 % invalide. Demgegenüber kam die Invalidenkommission in ihrem
Gutachten vom 22. April 2003 (einen Monat später) zu dem Ergebnis, die Klägerin könne bei (u.a.) Zustand nach
Gehirnerschütterung und posttraumatischem Kopfschmerz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig tätig
sein. Hinweise auf eine depressive Störung enthält das Gutachten nicht. Demgegenüber wird im Gutachten vom 8.
März 2004 auf Entlassungsberichte über stationäre Behandlungen im Juni/Juli 2003 und August/September 2003
wegen schwerer rezidivierender depressiver Phasen mit psychotischen Elementen Bezug genommen und ein
aufgehobenes Leistungsvermögen attestiert. Im Gutachten vom 20. Februar 2005 wird sogar eine schwere depressive
Episode mit psychotischen Elementen diagnostiziert, wogegen im Entlassungsbericht über die stationäre Behandlung
im September/Oktober 2006 lediglich eine Anpassungsschwierigkeit bei Stress genannt wird. In einem
psychiatrischen Befundbericht vom 25. September 2006 wird hierzu ausgeführt, die Klägerin sei (seit zwei Jahren)
berentet und lebe allein, weil Ehemann und Kinder wegen Arbeit (wohl des Ehemannes) in eine andere Stadt gezogen
seien. Sie habe eine pathologische Adaption in Bezug auf die neue Lebenssituation mit Ängstlichkeit, Angst vor dem
Alleinsein und herabgesetzter Stimmungslage. Hinweise auf eine depressive Störung enthält der Befundbericht nicht.
Aufgrund der erheblich unterschiedlichen und im zeitlichen Verlauf nicht ohne weiteres nachvollziehbaren Angaben zu
psychischen Gesundheitsstörungen der Klägerin, ihres tatsächlichen Verlaufs und der daraus resultierenden
Einschränkungen für das Leistungsvermögen erscheint eine ambulante Begutachtung in Deutschland auch weiterhin
erforderlich. Eine Verpflichtung der Beklagten, ohne eine solche Begutachtung eine abschließende Entscheidung über
den Rentenantrag der Klägerin zu treffen, kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin mit ihrem Begehren auch im
Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.