Urteil des LSG Bayern vom 17.07.2007
LSG Bayern: ausschlagung der erbschaft, tod, kündigungsfrist, nachforderung, nachlass, arbeitskraft, arbeitslosenversicherung, nachrichten, begriff, pflege
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 17.07.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 5 SF 5001/06
Bayerisches Landessozialgericht L 5 KR 10/07
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15. November 2006 wird
zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 1.226,15 Euro
festgesetzt. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen aufgrund einer
Betriebsprüfung.
1.
Die Beigeladenen zu 1) und 2) waren Angestellte des Apothekers Dr. U. Z ... Dieser verstarb am 14.07.2004. Sein
Nachlass war überschuldet, die Klägerin ist insoweit Insolvenzverwalterin gemäß Beschluss des Amtsgerichts P. vom
01.09.2004.
Mit dem Tod des Dr.Z. am 14.07.2004 wurde die vom Verstorbenen gepachtete M.apotheke am M. in K. geschlossen.
Ware und Einrichtung wurden in der Folge den Lieferanten zurückgegeben, die sich das Eigentum vorbehalten hatten.
Die M.apotheke eröffnete erst am 01.12.2005 unter neuer Leitung.
Die Beigeladene zu 1) beantragte Arbeitslosengeld, welches ihr ab 17.07.2004 bewilligt wurde.
Der Beigeladene zu 2) war als Apotheker - neben einer Beschäftigung mit 26 Arbeitsstunden/Woche in der S.
Apotheke in B. - gemäß Arbeitsvertrag vom 18.05.2002 lediglich zweimal in der Woche nachmittags sowie als
Urlaubsvertretung tätig. Auch ihm wurde Insolvenzgeld bis 31.08.2004 und aufgrund Arbeitslosmeldung vom
24.09.2004 Teilarbeitslosengeld ab Antragsdatum bewilligt.
2.
Das Arbeitsverhältnis der Beigeladenen zu 1) und zu 2) blieb zunächst ungekündigt. Nach Ausschlagung der
Erbschaft wegen Überschuldung durch die Erben am 21.07.2004 ordnete das Amtsgericht P. Nachlasspflegschaft an.
Die bestellte Nachlasspflegerin gab an, sie habe sich nach einer unverbindlichen Angabe des Arbeitsamtes P.
gerichtet, wonach die Arbeitsverhältnisse ohnehin mit dem Tod des Arbeitgebers beendet worden seien. Erst nach
Bestellung der Klägerin als Insolvenzverwalterin kündigte diese die Arbeitsverhältnisse mit Schreiben vom 14.09.2004
unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 15.10.2004.
3.
Nach insolvenzveranlasster Arbeitgeberprüfung und Schlussbesprechung am 11.01.2005 forderte die Beklagte mit
bestandskräftigem Bescheid vom 11.01.2005 Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen für die Beschäftigten des
Dr.Z. für den Zeitraum bis 31.08.2004 nach.
Mit weiterem Bescheid vom 06.06.2005 forderte die Beklagte Umlagen und Beiträge für den Zeitraum 01.09. bis
15.10.2004 nach. Sie führte zur Begründung aus, das jeweilige Beschäftigungsverhältnis habe erst die Kündigung der
Klägerin zum 15.10.2004 beendet, während des Bestands des Arbeitsverhältnisses seien somit die gesetzlichen
Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen nachzufordern. Ein Widerspruch der Klägerin, die Beschäftigung habe mit
dem Tod des Arbeitgebers durch Einstellung der Arbeitsleistung geendet, blieb nach Teilabhilfebescheid vom
20.10.2005 in Bezug auf eine weitere Beschäftigte im Hinblick auf die Beigeladenen zu 1) und 2) ohne Erfolg
(Widerspruchsbescheid vom 05.12.2005, Beiträge und Umlagen in Höhe von EUR 1.226,15 einschließlich
Säumniszuschläge in Höhe von EUR 84,50). Die Beklagte berief sich darauf, dass die Beschäftigungsverhältnisse
nicht mit dem Tod des Dr.Z. geendet hätten, sondern mit Ablauf der Kündigungsfrist zum 15.10.2004.
4.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben und Bescheidsaufhebung beantragt. Die
Beigeladene zu 1) sei nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden, seit sie sich arbeitslos gemeldet und
damit zu erkennen gegeben habe, dass sie ihre Arbeitsleistung nicht mehr zur Verfügung stellen wolle. Beide
Beigeladenen seien einverständlich nicht mehr zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen, sondern es habe eine
einvernehmliche Freistellung vorgelegen. Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis habe jedenfalls im
streitigen Zeitraum 01.09. bis 15.10.2004 nicht mehr bestanden. Dies folge auch daraus, dass die Vermieterin der
M.apotheke das Ende des Pachtverhältnisses mit dem Tod des Dr.Z. erklärt und umgehend die Herausgabe der
Geschäftsräume verlangt habe. Die Beigeladenen hätten somit faktisch nicht arbeiten können.
Mit Urteil vom 15.11.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Arbeitsverhältnisse der
Beigeladenen zu 1) und 2) seien erst zum 15.10.2004 beendet worden durch die Kündigung vom 14.09.2004. Eine
Freistellung von der Arbeitsleistung habe die Arbeitsverhältnisse nicht beendet, ebenso wenig wie ein Annahmeverzug
des Arbeitgebers. Vielmehr habe ein Fall der Leistungsstörung vorgelegen, welcher jedoch nicht zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses geführt habe.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und geltend gemacht, wegen der fehlenden tatsächlichen Arbeitsleistung
und der Freistellung von der Pflicht zur Arbeit habe kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im
sozialrechtlichen Sinne mehr bestanden. Die Beklagte sei deshalb zur Nachforderung von Umlagen und Beiträgen
nicht berechtigt.
Die Klägerin beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 06.06.2005 und 20.10.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 05.12.2005 sowie das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15.11.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2007 waren die Verwaltungsakten der Beklagten
und die Leistungsakten der Beigeladenen zu 5). Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur
Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber nicht
begründet. Die Beigeladenen zu 1) und 2) waren im streitigen Zeitraum 01.09. bis 15.10.2004 in einem ungekündigten
Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis gestanden, so dass die von der Beklagten auch der Höhe nach zutreffend
berechneten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen einschließlich Säumniszuschläge nachzuentrichten sind.
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 06.06.2005 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom
20.10.2005, beide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2005, mit welchem
Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie Umlagen für die Zeit 01.09. bis 15.10.2004 wegen der Beschäftigung der
Beigeladenen zu 1) und des Beigeladenen zu 2) geltend gemacht wurden. Nicht mehr streitgegenständlich sind die
zunächst im Ausgangsbescheid erhobenen Nachforderungen hinsichtlich der Beschäftigten L. , nach Teilabhilfe hat
die Beklagte im Widerspruchsbescheid für diese Beschäftigte keine Nachforderungen mehr geltend gemacht. Die
Nachforderungen sind im streitigen Umfange dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erhoben worden, so dass das
Rechtsmittel der Klägerin gegen das zutreffende Urteil des Sozialgericht Landshut vom 15.11.2006 ohne Erfolg bleibt.
Die von der Beklagten gemäß § 28p SGB IV festzustellende Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-,
Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 5 Abs.1 Ziffer 1 SGB V, § 20 Abs.1 Ziffer 1 SGB XI, § 1 Abs.1 SGB
VI, § 25 SGB III) knüpft am Begriff des Beschäftigungsverhältnisses an, welches in § 7 Abs.1 SGB IV legal definiert
ist. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Die Arbeitsverhältnisse der Beigeladenen zu 1) und des Beigeladenen zu 2) mit dem am 14.07.2004 verstorbenen
Dr.Z. hatten nicht mit dessen Tod geendet. Die Arbeitsverhältnisse waren vielmehr gemäß § 1922 BGB im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergegangen. An dem Fortbestand der Arbeitsverhältnisse änderte in der
Folge weder die Ausschlagung der Erbschaft etwas noch die Anordnung der Nachlasspflegschaft noch die Eröffnung
des Nachlass-Involvenzverfahrens. Insoweit war das Arbeitsverhältnis in seinem Bestand unberührt geblieben. Erst
durch die Kündigung der Klägerin aufgrund ihres Sonderkündigungsrechtes als Insolvenzverwalterin endeten die
Arbeitsverhältnisse mit den beiden Beigeladenen nach Ablauf der Kündigungsfrist mit dem 15.10.2004. Die
Wirksamkeit dieser Kündigung ist nicht weiter zu untersuchen, weil sie jedenfalls gemäß § 7 Kündigungsschutzgesetz
wirksam ist.
Parallel zu dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis hatte auch das sozialversicherungsrechtliche
Beschäftigungsverhältnis jedenfalls bis zum 15.10.2004 fortbestanden. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin darauf,
dass die Beigeladene zu 1) sich umgehend arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt habe sowie dass
keiner der Beschäftigten die Arbeitskraft angeboten habe.
Auch wenn Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis nicht deckungsgleich sind und ein Beschäftigungsverhältnis
regelmäßig eine tatsächliche Arbeitsleistung verlangt (BSG, SozR 3-2400 § 28p Nr.1) ist in der Rechtsprechung
anerkannt, dass in Insolvenzfällen das Beschäftigungsverhältnis bei Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers fortbesteht
(BSG, USK 85130 sowie USK 85148 unter Hinweis auf Reichsversicherungsamt in Breithaupt 1929, 558 sowie Großer
Senat, Amtliche Nachrichten 1927, S.581). Das sozialrechtliche Schutzbedürfnis für beschäftigte Arbeitnehmer
entfällt nicht bereits durch die Insolvenz des Arbeitgebers.
Etwas anderes wäre nur dann anzunehmen, wenn Hinweise vorhanden wären, dass die Beschäftigten nicht mehr
dienstbereit geblieben wären. Für eine Aufgabe der Dienstbereitschaft fehlt es im streitigen Fall aber an
Anhaltspunkten. Eine einverständliche Freistellung von der Dienstbereitschaft haben die Beigeladenen zu 1) und 2)
weder mit der zunächst bestellten Nachlassverwalterin noch mit der Klägerin als Insolvenzverwalterin verabredet. Eine
einseitige Freistellung von der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber bzw. vorliegend durch dessen Rechtsnachfolger
ist jedenfalls in Insolvenzfällen nicht in der Lage, die Beschäftigten vom Schutz der Sozialversicherung
auszuschließen (vgl. BSGE 60, 168, 170). Die Tatsache, dass die Beigeladene zu 1) Arbeitslosengeld beantragt hat,
und damit die Suche nach einer anderen Arbeit dokumentiert hat (vgl. §§ 118 Abs.1 Nr.1, 119 Abs.1, 4 SGB III)
beseitigt jedoch das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses (jedenfalls im sog. beitragsrechtlichen Sinne) nicht,
wie sich aus der Regelung des § 143 Abs.3 SGB III entnehmen lässt (sog. Gleichwohlgewährung).
Der Beigeladene zu 2) hat - wie sich dessen Schreiben vom 13.07.2007 entnehmen lässt - weder schriftlich noch
mündlich erkennen lassen, dass er mit einer Freistellung von der Arbeitsleistung einverstanden wäre. Vielmehr war
dieser nach seinen glaubhaften Angaben davon ausgegangen, dass er seine Arbeitskraft verwertbar anbieten könne,
eventuell bei einer Fortführung des Apothekenbetriebes.
Damit ist im streitigen Zeitraum mit den Beigeladenen zu 1) und 2) auch ein Beschäftigungsverhältnis anzunehmen.
Die hieraus resultierenden Beiträge und Umlagen hat die Beklagte ausgehend von den vorhandenen Lohnunterlagen
zutreffend berechnet; sie werden auch von der Klägerin nicht angegriffen. In Folge schuldhafter Nichtzahlung sind
auch die der Höhe nach zutreffend berechneten Säumniszuschläge zu Recht geltend gemacht worden. Das
Berufungsbegehren der Klägerin bleibt somit vollumfänglich ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a, 154 Abs.2 VwGO.
Die Streitwertentscheidung beruht auf der streitgegenständlichen Forderung und entspricht der erstinstanzlichen
Festsetzung (§ 197 SGG, §§ 72 Nr.1, 52 Abs.3, 47 Abs.2 GKG.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, § 160 SGG.